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Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung


auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen

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Allgemeine Bedingungen
für die Rechtsschutzversicherung der Rechtschutzversicherung
- gültig ab 01.01.2002 -
Inhaltsübersicht

1. Inhalt der Rechtsschutzversicherung
Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
§ 1
Leistungsarten
§ 2
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
§ 3
Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
§ 4
Leistungsumfang
§ 5
Örtlicher Geltungsbereich
§ 6

2. Versicherungsverhältnis
Beginn des Versicherungsschutzes
§ 7
Vertragsdauer
§ 8
Versicherungsbeitrag
§ 9
Beitragsanpassung §
10
Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände
§ 11
Wegfall des Gegenstandes der Rechtsschutzversicherung
einschließlich Tod des Versicherungsnehmers
§ 12
Außerordentliche Kündigung
§ 13
Verjährung des Rechtsschutzanspruches
§ 14
Rechtsstellung mitversicherter Personen
§ 15
Erklärungen gegenüber dem Versicherer
§ 16

3. Rechtsschutzfall

Verhalten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
§ 17
Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer
§ 18
Klagefrist §
19
Zuständiges Gericht
§ 20

4. Formen des privaten Versicherungsschutzes
PVHB Privat-Rechtsschutzkombination
§ 21
P
Privat-Rechtsschutz
§ 22
V
Verkehrs-Rechtsschutz §
23
H
Rechtsschutz für Haus und Wohnung
§ 24
B
Berufs-Rechtsschutz §
25

5. Formen des Unternehmens-Rechtsschutzes
Unternehmens-Rechtsschutzkombination (VGA) mit
Privat-Rechtsschutzkombination (PVHB) §
26
Landwirtschafts-Rechtsschutzkombination (VGA) mit
Privat-Rechtsschutzkombination (PVHB) §
27
Arbeitgeber-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Firmen und Vereine (A) §
28

6. Sonstige Formen des Versicherungsschutzes
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter
von Wohnungen und Grundstücken
§ 29



1. Inhalt der Rechtsschutzversicherung

§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die
Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten ( Rechtsschutz ).

§ 2 Leistungsarten

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der
Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen,
b) Arbeits-Rechtsschutz

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich
dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche,

c)
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen
Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben,

d)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der
Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist,

e)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsgerichten,

f) Sozialgerichts-Rechtsschutz

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten,

g)
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen

für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor
Verwaltungsgerichten,

h)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz

für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren,

i) Straf-Rechtsschutz

für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines verkehrsrechtlichen Vergehens sowie eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche
wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich
begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines
vorsätzlichen Verhaltens getragen hat,

j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit,

k) Erstberatungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht

für eine erste Beratung in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt.

§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

(1) in ursächlichem Zusammenhang mit

a) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind,


b) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bau-zwecken bestimmten Grundstückes,

bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,

cc) dem Erwerb oder der Veräußerung eines vom Versicherungsnehmer nicht selbstgenutzten Grundstückes,
Gebäudes oder Gebäudeteiles,

dd) dem Erwerb oder der Veräußerung eines im Ausland gelegenen Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles oder
Teilnutzungsrechtes (Timesharing).

ee) der Finanzierung eines der unter aa) bis dd) genannten Vorhaben,

(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;

b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht,

c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften, der stillen Gesellschaften und der Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder aus
Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen,

d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen
Rechten aus geistigem Eigentum,

e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht,

f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren
Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art,

g) aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes, soweit nicht Erstberatungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht,

h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer, dessen Vermittler oder das für den Versicherer tätige
Schadenabwicklungsunternehmen,
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten,

b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen,

c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde
oder eröffnet werden soll,

d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten sowie aus
Bergbauschäden an Grundstücken,

e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes,

(4)
a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen
untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer,

b) nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der eingetragenen oder nichtehelichen
Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung,

c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden
oder übergegangen sind,

d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für
Verbindlichkeiten anderer Personen,

(5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 a) bis h) in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der
Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat. Stellt sich im Nachhinein heraus, daß die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat steht, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leis-
tungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch
auf Rechtsschutz

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht
worden sein soll,

b) im Erstberatungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat,

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.


Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten
sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) und c) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten nach
Versicherungsbeginn ( Wartezeit ).

(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger
als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung eingetreten oder, soweit sich der
Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.

(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn

a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach
Absatz 1 c) ausgelöst hat,

b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.

(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( § 2 e ) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für
die der Angelegenheit zugrundeliegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten
Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.

§ 5 Leistungsumfang

(1) Der Versicherer trägt

a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer
mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der
Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers
ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt,

b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die
Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt
ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist
ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Land-
gerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,
der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt,

c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie
die Kosten des Gerichtsvollziehers,

d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen, sowie die Kosten des Sachverständigenausschusses, die eine versicherte Person nach
§ 14 Absatz 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ( AKB ) zu übernehmen hat,

e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege,

f) die übliche Vergütung

aa) eines technischen Sachverständigen oder einer technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der

- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,

- Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie
Anhängern,

bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland
eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,

g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder
Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen,

h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
aufgrund eines prozessualen Kostenerstattungsanspruches zu deren Erstattung verpflichtet ist,

i) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie dem Verhältnis des vom
Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;

j) die Kosten aufgrund der ersten drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel.

(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er

nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in EURO zum Wechselkurs des Tages
erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.

(3) Der Versicherer trägt nicht

a) die Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat,

b) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall nach § 4 mit Ausnahme des Erstberatungs-
Rechtsschutzes ( § 2 k ),

c) die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu entsorgende Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei gewerblich genutzten
Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen.

(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den
Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt
auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

(5) Der Versicherer sorgt für

a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen
schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten,

b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den
Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.

(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend

a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Erstberatungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht ( § 2 k ) für
Notare,

b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( § 2 e ) für Angehörige der steuerberatenden Berufe,

c) für zugelassene Rechtsbeistände,

d) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.

§ 6 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den
Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig
wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.

(2) Im Zusammenhang mit Urlaubsreisen von bis zu sechs Wochen besteht über § 6 Absatz 1 hinaus weltweiter Rechtsschutz im
vereinbarten Schadenersatz- und Vertrags-Rechtsschutz nach § 2 a) und d).

Dies gilt nicht für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat.

In Abänderung von § 5 Absatz 1 b) trägt der Versicherer bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles die Vergütung des für die versicherte
Person tätigen Rechtsanwaltes bis zu 25.000,- EUR.

2. Versicherungsverhältnis

§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag spätestens zwei
Wochen nach Anforderung gezahlt wird. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung, jedoch nicht vor
dem angegebenen Zeitpunkt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

(2) Bereits bei Stellung des Versicherungsantrages kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz vor Einlösung des
Versicherungsscheines beginnt. Hierfür bedarf es einer entsprechenden schriftlichen Zusage des Versicherers oder einer hierzu
bevollmächtigten Person ( vorläufige Deckung ). Die vorläufige Deckung endet spätestens nach drei Monaten.

(3) Die vorläufige Deckung endet mit dem Eingang der Erklärung des Versicherers bei dem Versicherungsnehmer, dass er den Antrag auf
Abschluss des Versicherungsvertrages ablehnt; sie endet auch, wenn der Versicherungsnehmer einem vom Antrag abweichenden
Versicherungsschein widerspricht, von einem Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 4 VVG oder einem Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG
Gebrauch macht. In diesen Fällen gebührt dem Versicherer der anteilige Beitrag bis zur Beendigung der vorläufigen Deckung.

(4) Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag angenommen, der erste Beitrag aber nicht innerhalb von zwei
Wochen nach Vorlage oder Übersendung des Versicherungsscheines bei dem Versicherer eingegangen ist. Weicht der dem
Versicherungsnehmer zugesandte Versicherungsschein vom Inhalt des Antrages ab und gilt die Abweichung als genehmigt, weil der
Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach Erhalt des Versicherungsscheines widersprochen hat, tritt die vorläufige

Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Monatsfrist
eingelöst wird.

§ 8 Vertragsdauer

Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine
Kündigung zugegangen ist.


§ 9 Versicherungsbeitrag

(1) Die Beiträge sind, wenn keine kürzere Vertragsdauer vereinbart wurde, Jahresbeiträge und zuzüglich der jeweiligen Versicherungsteuer
im Voraus zu zahlen. Es kann Zahlung des Jahresbeitrages in vorauszuzahlenden Raten vereinbart werden; die nach dieser Vereinbarung
zunächst nicht fälligen Teile des Beitrages sind gestundet. Gerät der Versicherungsnehmer mit einer Rate in Verzug, ist die Stundung
aufgehoben.

(2) Der erste Beitrag wird fällig, sobald dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und eine Zahlungsaufforderung zugehen. Bei
Ratenvereinbarungen gilt nur die erste Rate als Erstbeitrag. Wird der erste Beitrag nicht spätestens zwei Wochen nach Zugang des
Versicherungsscheines gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Hat der Ver-
sicherer diesen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Versicherungsscheines gerichtlich geltend gemacht, gilt dies als
Rücktritt.

(3) Alle nach dem ersten Beitrag zu zahlenden Beiträge sind Folgebeiträge; sie sind am Ersten des Fälligkeitsmonates zu zahlen, sofern
nicht etwas anderes vereinbart wurde. Wird ein Folgebeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstermin gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer schriftlich auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Tritt nach Ablauf dieser
Frist ein Rechtsschutzfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung von Beitrag, geschuldeten Zinsen oder Kosten noch in
Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Hierauf ist der Versicherungsnehmer in der Fristbestimmung
hinzuweisen.




§ 10 Beitragsanpassung

(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1.
Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die
Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der
die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit
eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel
versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem
Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der
Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den
Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten
sind.

(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
gemäß § 23,
gemäß den §§ 22, 24, 25, 28 und 29,
gemäß den §§ 21 und 27,
gemäß § 26
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.

(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist
jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen.

Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die
nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden.

Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht
übersteigen.

(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den
letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt
wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten
Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach
Absatz 3 ergibt.

(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders
erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand
der Rechtsschutzversicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.


(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang der Rechtsschutzversicherung ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monates nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände

(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag
rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag
verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der
Versicherer innerhalb eines Monates nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.

(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag
rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der
Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom
Eingang der Anzeige an herabgesetzt.

(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen.
Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen nach
Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des verein-
barten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Unterlässt der
Versicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung eines zusätzlichen Gegenstandes der Rechtsschutzversicherung, ist der Versicherungsschutz
für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.

§ 12 Wegfall des Gegenstandes der Rechtsschutzversicherung einschließlich Tod des Versiche-
rungsnehmers

(1) Fällt der Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ganz oder teilweise weg, endet der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand,
soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt der Versicherer später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes
der Rechtsschutzversicherung hiervon Kenntnis, steht ihm der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu.

(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit
der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Wird
der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang
aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab
Todestag verlangen.

(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte
Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit
der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechts-
schutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.

§ 13 Außerordentliche Kündigung

(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag fristlos
oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates nach Zugang der
Ablehnung zulässig.

(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für einen Rechtsschutzfall, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb
eines Monates nach Anerkennung der Leistungspflicht berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

§ 14 Verjährung des Rechtsschutzanspruches

(1) Der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des
Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet
werden, die Kosten auslösen können.

(2) Der Zeitraum von der Meldung des Rechtsschutzfalles beim Versicherer bis zu dessen schriftlicher Entscheidung über seine
Leistungspflicht wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im
Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen
aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.

(2) Anstelle des ehelichen Lebenspartners ist der eingetragene oder nichteheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers mitversichert,
wenn dieser in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer wohnt und dort mit Erstwohnsitz gemeldet ist.


(3) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher, eingetragener oder nichtehelicher Lebenspartner
Rechtsschutz verlangt.

§ 16 Erklärungen gegenüber dem Versicherer

Alle Erklärungen gegenüber dem Versicherer sind grundsätzlich schriftlich abzugeben.

3. Rechtsschutzfall

§ 17 Verhalten bei und nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er
den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a)
und b) trägt.
Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,

a) wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht,

b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines
Rechtsanwaltes notwendig erscheint.

(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des
Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.

(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über
sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung
zu stellen.

(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der
Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des
Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer
Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

(5) Der Versicherungsnehmer hat

a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu
unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen,

b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben,

c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen,

bb) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite
verursachen könnte.

(6) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 3 oder 5 genannten Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei werden, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des
Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.

(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer
Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem
Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer
bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
(9) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für
diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder
von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.

§ 18 Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer

(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,

a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der
berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht

oder
b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,


ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen
Klärung innerhalb eines Monates eine anwaltliche Überprüfung einleiten kann.
Auf Kosten des Versicherers kann der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme darüber
abzugeben, dass Ablehnungsgründe nach § 18 Absatz 1 nicht vorliegen.
Die Entscheidung des beauftragten Rechtsanwaltes ist für beide Seiten bindend.

§ 19 Klagefrist

Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab und wird kein Verfahren nach § 18 durchgeführt oder wird die gemäß § 18 getroffene
Entscheidung des Rechtsanwaltes nicht anerkannt, kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Rechtsschutz nur innerhalb von sechs
Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Frist beginnt, nachdem die Ablehnung des Versicherers oder die Entscheidung des
Rechtsanwaltes dem Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde.

§ 20 Zuständiges Gericht

(1) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein
Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der
Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz
hatte.

(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen
Gericht erhoben werden. Hat der Versicherungsnehmer die Rechtsschutzversicherung für seinen Gewerbebetrieb genommen, kann der Versicherer
seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.

4. Formen des privaten Versicherungsschutzes

§ 21 Privat-Rechtsschutzkombination - PVHB -
Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat,
Verkehr, Haus und Wohnung, Beruf

(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners. Kein
Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen
oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

(2) Mitversichert sind

a) die minderjährigen Kinder,

b) die unverheirateten, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie
erstmalig eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nach-
folgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit einem
Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug);

c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-
Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:

Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(für eine im Versicherungsschein bezeichnete
selbstgenutzte private Wohneinheit -H -)
(§ 2 c),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
(einschließlich Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die im Versicherungsschein bezeichnete Wohn-
einheit -H -)
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Erstberatungs-Rechtsschutz im Familien-
und Erbrecht
(§ 2 k).


(4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.

(5) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbstgenutzte private Wohneinheit - H - , Leistungsumfang siehe § 24, kann
ausgeschlossen werden.
(6) Der Berufs-Rechtsschutz - B -, Leistungsumfang siehe § 25, kann ausgeschlossen werden.

(7) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der
Versicherungsschutz gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs-Rechtsschutzvertrag subsidiär.

§ 22 Privat-Rechtsschutz - P -

(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich des Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners. Für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem gesamten beruflichen Bereich der versicherten Personen, dies betrifft selbstständige
wie auch nichtselbstständige Tätigkeiten, besteht kein Versicherungsschutz.

(2) Mitversichert sind die unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem
sie erstmalig eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:

Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
ohne Steuer-Rechtsschutz nach § 24 Abs. 2,
§ 29 Abs. 2
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Erstberatungs-Rechtsschutz im Familien- und
Erbrecht
(§ 2 k).

(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.

§ 23 Verkehrs-Rechtsschutz - V -

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss
oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als
Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie
Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte
Insassen dieser Motorfahrzeuge.

(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils
Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein
bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger ( Fahrzeug ) besteht, auch wenn diese nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.

(4) Der Versicherungsschutz umfasst:

Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j).

(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.

(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von
Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese
Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen
werden.

(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei
der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als

a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen ist,

b) Fahrgast,
c) Fußgänger
und

d) Radfahrer.
(8) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und
nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines
Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung ver-
langen.

(9) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das
Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt ( Folgefahrzeug ). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.

Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das
Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeuges, besteht
Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Wird das
Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch
bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges
innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es
sich um ein Folgefahrzeug handelt.

(Der Baustein Verkehr - V - ist auch für Selbstständige / Unternehmen etc. möglich)

§ 24 Rechtsschutz für Haus und Wohnung - H -

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als

a) Eigentümer,
b) Mieter,
c) Nutzungsberechtigter
für eine im Versicherungsschein genannte selbstgenutzte private Wohneinheit. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder
Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.

(2) Der Versicherungsschutz umfasst:

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e).

§ 25 Berufs-Rechtsschutz - B -

(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners in Ausübung
nichtselbstständiger Tätigkeiten. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

(2) Mitversichert sind die unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem
sie erstmalig eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:

Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),

(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.

5. Formen des Unternehmens-Rechtsschutzes

§ 26 Unternehmens-Rechtsschutzkombi - VGA -

mit Privat-Rechtsschutzkombi - PVHB -
Unternehmens-Rechtsschutzbausteine: Verkehr,
Grundstücks-Rechtsschutz für ein Gewerbeobjekt, Arbeitgeber-Rechtsschutz Privat- Rechts-
schutzbausteine: Privat, Verkehr, Haus und Wohnung, Beruf

(1) Versicherungsschutz besteht

a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des
Versicherungsnehmers;

b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung
nichtselbstständiger Tätigkeiten.


(2) Mitversichert sind

a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß Absatz 1 b) genannten Person,

b) die minderjährigen Kinder,

c) die unverheirateten, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie
erstmalig eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nach-
folgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit einem
Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug);

d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 b) genannte Person, deren mitversicherte Lebenspartner oder deren
minderjährige Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem
Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie
Anhängers,

e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:

Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
für die im Versicherungsschein bezeichnete selbstgenutzte
private Wohneinheit (Rechtsschutz für Haus und Wohnung
- H - ) sowie Grundstücks-Rechtsschutz für ein im Versiche-
rungsschein bezeichnetes selbstgenutztes Gewerbeobjekt - G ­
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger
Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer oder Halter von nicht nur zum vorübergehenden Eigengebrauch zugelassenen
Motorfahrzeugen zu Lande
sowie Anhängern und als Leasingnehmer oder Mieter
derartiger Fahrzeuge;
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
(einschließlich Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die
versicherten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile)
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Erstberatungs-Rechtsschutz im Familien- und
Erbrecht
(§ 2 k).

(4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.

§ 27 Landwirtschafts-Rechtsschutzkombi ­VGA-
mit Privat-Rechtsschutzkombi - PVHB -
Landwirtschafts-Rechtsschutzbausteine: Verkehr, Grundstücks-Rechtsschutz für Land- oder Forstwirtschaft, Arbeitgeber-
Rechtsschutz
Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr,
Haus und Wohnung, Beruf

(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein
bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und die Ausübung nichtselbstständiger
Tätigkeiten.

(2) Mitversichert sind

a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers,

b) die minderjährigen Kinder,

c) die unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig
eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden
Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu ver-
sehenden Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug);

d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-
Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,


e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber sowie deren
Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,

f) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren Lebenspartner
und die minderjährigen Kinder dieser Personen,

g) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.

(3) Der Versicherungsschutz umfasst:

Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
für land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (- H - und - G -)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten,
(§ 2 e),
einschließlich Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die
versicherten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Erstberatungs-Rechtsschutz im Familien- und
Erbrecht
(§ 2 k).

(4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt,
besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von
Fahrzeugen.

§ 28 Arbeitgeber-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Firmen und Vereine - A -

(1) Versicherungsschutz besteht

a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des
Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die
ihnen gemäß der Satzung obliegen.

(2) Der Versicherungsschutz umfasst:

Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j).

(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.


6. Sonstige Formen des Versicherungsschutzes

§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter
von Wohnungen und Grundstücken - G -

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als

a) Eigentümer,
b) Vermieter,
c) Verpächter,
d) Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter

von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende
Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.

(2) Der Versicherungsschutz umfasst:

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e).



Spezialklauseln ( Auszug )

Klausel 58 /
Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz
der Rechtsschutzversicherung (SSR)

§ 1 Versicherte Personen

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und die von ihm beschäftigten Personen (Mitversicherte) in Ausübung ihrer
beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.

(2) Wenn der Versicherungsnehmer zustimmt, erhalten auch aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen für
Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben, Versicherungsschutz.

(3) Ändert oder erweitert der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit,
wenn der Versicherungsnehmer die Änderung innerhalb von zwei Monaten nach deren Aufnahme anzeigt. Erfolgt die Anzeige später,
erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingang der Anzeige beim Versicherer. § 11
ARB bleibt unberührt.

§ 2 Umfang der Rechtsschutzversicherung

Der Versicherungsschutz umfasst:

(1) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes, ein Vergehen begangen zu haben.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherte das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die
Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;

(2) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit,

(3) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren,

(4) die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung einer versicherten Person in einem versicherten Verfahren als
Zeuge, wenn diese Person die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand),

(5) die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, die notwendig wird, weil sich das Ermittlungsverfahren auf ein versichertes Unternehmen
bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme).

§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

Der Versicherungsschutz umfasst nicht:

(1) die Verteidigung bei Verletzung von Vorschriften des Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes und hiermit im Zusammenhang
verfolgte Vergehen und Ordnungswidrigkeiten,

(2) die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift.
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtschutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen
Behörde als solches verfügt ist.

§ 5 Leistungsumfang

(1) Der Versicherer trägt

a) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz umfassten Verfahren,

b) die angemessene Vergütung eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts. Die Höhe der im Einzelfall zu übernehmenden
Vergütung bestimmt sich nach den §§ 3 und 12 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,

c) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen
Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Kostenerstattung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften für
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten,

d) die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung
erforderlich sind. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien aus § 5 Absatz 1 b) sinngemäß,


e) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren
Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht
fortbesteht,

f) die Reisekosten des Versicherten an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichtes, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter
vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäfts-
reisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.

(2) Der Versicherer sorgt für

a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen
Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten,

b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden
muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der vom Versicherer ge-
leisteten Kaution ist neben dem beschuldigten Versicherten auch der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der
Kautionsleistung des Versicherers einverstanden war.

(3) Der Versicherer trägt nicht die im Versicherungsschein für jeden Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung.

§ 6 Anzuwendendes Recht

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung der Rechtsschutzversicherung (ARB).

Klausel 59 /
Sonderbedingungen für den Vermögensschaden-Rechtsschutz der Aufsichtsräte, Beiräte, Vorstände, Unternehmensleiter und
Geschäftsführer (VRB)

§ 1 Gegenstand der Rechtsschutzversicherung

(1) Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die
dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten, wenn dieser aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen des
Ersatzes von Vermögensschäden gerichtlich in Anspruch genommen wird. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn
sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

(2) Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit
von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) ist und sich auch nicht
aus solchen Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.

(3) Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer gewährt in seiner Eigenschaft als
a) Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Beiratsmitglied,
b) Vorstandsmitglied,
c) Leiter
oder
d) Geschäftsführer
einer juristischen Person, soweit deren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Die Eigenschaft, für die Versicherungsschutz
gewährt wird, und die juristischen Personen, für die der Versicherungsnehmer tätig ist, sind im Versicherungsschein zu bezeichnen.
Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften werden juristischen Personen gleichgestellt.

(4) Aufgrund besonderer Vereinbarung kann der Versicherungsschutz auf Versicherungsfälle, die bis zu zwei Jahre vor
Versicherungsbeginn eingetreten sind, erweitert werden. Für die vor Versicherungsbeginn eingetretenen Versicherungsfälle wird nur
Versicherungsschutz gewährt, soweit diese weder dem Versicherungsnehmer noch dem Begünstigten bei Abschluss der besonderen
Vereinbarung bekannt waren.

§ 2 Rechtsschutz für Dritte

(1) Der Versicherungsvertrag kann auch vom Versicherungsnehmer zugunsten des jeweiligen Inhabers einer bestimmten Stellung in
dessen nach § 1 Absatz 3 versicherbarer Eigenschaft abgeschlossen werden. Es können auch Vorstand, Aufsichtsrat oder Beirat
beziehungsweise alle Leiter oder Geschäftsführer einer juristischen Person in einem Vertrag versichert werden.

(2) Bei einem Versicherungsvertrag gemäß Absatz 1 kann nur derjenige Versicherungsansprüche geltend machen, zu dessen Gunsten der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Ist eine Personenmehrheit der Begünstigte, kann jedes Mitglied der
Personenmehrheit Versicherungsansprüche geltend machen. Alle hinsichtlich des Versicherungsnehmers geltenden Bestimmungen sind
sinngemäß für und wider den Begünstigten anzuwenden.

§ 3 Anzuwendendes Recht

(1) Soweit in den Versicherungsbedingungen für den Vermögensschaden-Rechtsschutz oder im Versicherungsvertrag nicht anders bestimmt
ist, gelten die §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Rechtsschutzversicherung (ARB).


(2) Abweichend von § 3 ARB trägt der Versicherer nicht die Kosten einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer
Streitverkündung des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass der Versicherer sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt.

(3) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Abwehr von Haftpflichtansprüchen,

a) wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder vorsätzlicher Herbeiführung eines Vermögensschadens,

b) die aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

Klausel 60 /
Klausel zu §§ 21, 22 und 25 ARB der Rechtsschutzversicherung
- Single-Rechtsschutz -

Abweichend von §§ 21, 22 und 25 ARB ist der Versicherungsschutz für einen Lebenspartner ausgeschlossen.

Klausel 61
Klausel zu §§ 26 oder 28 ARB der Rechtsschutzversicherung
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht vor Gerichten -

1. a) Der Versicherungsschutz für die Ausübung der im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen und
sonstigen selbstständigen Tätigkeit gemäß §§ 26 und 28 ARB kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen ausgedehnt werden, soweit er nicht in den Leistungsarten nach § 2 a), b)
und c) ARB enthalten ist.

b) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des
Handelsvertreterrechtes.

2.
Abweichend von Ziffer 1 b) kann der Versicherungsschutz auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich
des Handelsvertreterrechtes ausgedehnt werden für

a) Handelsvertreter, soweit diese Verträge über die Anschaffung, Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung von Waren vermitteln oder
im fremden Namen abschließen,

b) natürliche und juristische Personen gegenüber den für sie tätigen Handelsvertretern, soweit diese Verträge über die Anschaffung,
Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung von Waren vermitteln oder abschließen.

Klausel 62 /
Klausel zu § 21 oder 26 ARB der Rechtsschutzversicherung
- Ausschluss des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes -

Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c) sowie der Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 e) ARB für
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Klausel 63 /
Klausel zu § 21 ARB der Rechtsschutzversicherung
- Ausschluss von Rechtsschutzfällen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der versicherten Personen -

Für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der versicherten Personen eintreten, besteht kein
Versicherungsschutz.

Klausel 65 /
Klausel zu § 3 Absatz 2 c ARB der Rechtsschutzversicherung
- Anstellungsverhältnisse gesetzlicher Vertreter juristischer Personen -

Der Risikoausschluss des § 3 Absatz 2 c ARB kann für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen - mit Ausnahme der Abwehr von Haftpflichtansprüchen aus Vermögensschäden - abbedungen
werden. In Ergänzung zu § 4 ARB besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).

Klausel 69
Klausel zum Rechtsschutz-Baustein P nach §§ 21, 22, 26, 27 ARB der Rechtsschutzversicherung
­ Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten -

Der Versicherungsschutz der Leistungsarten § 2 a ( Schadenersatz-Rechtsschutz ), § 2 f ( Sozialgerichts-Rechtsschutz )
und § 2 i ( Straf-Rechtsschutz ) wird für folgende Angelegenheiten erweitert:

1. Rechtsschutz für den Anschluss des Versicherten als Nebenkläger gemäß § 395 Strafprozessordnung an eine vor
einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage, wenn der Versicherte im privaten Bereich durch
rechtswidrige Straftaten gegen die persönliche Freiheit, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen das Leben oder
die sexuelle Selbstbestimmung verletzt bzw. betroffen ist.

Der Versicherungsschutz umfasst in diesen Fällen auch die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Verletztenbeistand für
den Versicherten.


Im Rahmen des sogenannten Täter-Opfer-Ausgleiches ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten
in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten eingeschlossen.

Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat verletzt worden oder hat sie dauerhafte
Körperschäden erlitten, so wird auch Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach
dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz gewährt.
2.
Im übrigen gelten die Bestimmungen nach §§ 1 ­ 20 ARB der Rechtsschutzversicherung.

Klausel 70
Klausel zum Rechtsschutz-Baustein B nach §§ 21, 25, 26, 27 ARB der Rechtsschutzversicherung
­ Spezial-Straf-Rechtsschutz für den beruflichen Bereich -

Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i ( Straf-Rechtsschutz ) wird im beruflichen Bereich um die Sonderbedingungen
für den Spezial-Straf-Rechtsschutz der Rechtsschutzversicherung ( SSR ) gemäß Klausel 58 erweitert. Abweichend von § 1 SSR bezieht sich der
Versicherungsschutz auf die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der ggf. mitversicherten Person als
Arbeitnehmer oder als Beamter.

Klausel 71
Klausel zu § 26 ARB der Rechtsschutzversicherung ­ Ausschluss des Verkehrsbereiches ­

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer,
Fahrer und Insasse eines Fahrzeuges ist für die selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der
mitversicherten Personen ausgeschlossen.

Klausel 72
Klausel zu § 26 ARB der Rechtsschutzversicherung
- Ausschluss des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes -

Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c) sowie der Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 e) ARB sind für
gewerblich bzw. freiberuflich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


Merkblatt zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung

Vorbemerkung

Versicherungen können ihre Aufgaben heute nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich
Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft
vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer
Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG
oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung
stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht
oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.


Einwilligungserklärung

Unabhängig von einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die
Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die
Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen
Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem
Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung oder -nutzung
in dem begrenzten gesetzlichen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

Im folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.

1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer

Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter
werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer,
Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers, geführt (Vertragsdaten). Bei einem
Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten (Leistungsdaten).

2. Datenübermittlung an Rückversicherer

Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten.
Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen
ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes, des
Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung
mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die
Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.


3. Datenübermittlung an Verbundpartner und andere Versicherungsunternehmen

Nach den Rechtsschutzbedingungen und dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherungsnehmer bei Antragstellung, jeder
Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen
Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen
(beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den
Angaben des Versicherungsnehmers aufzuklären oder um Lücken bei Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es
erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in
bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von
personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-
Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

4. Zentrale Hinweissysteme

Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung eines Sachverhalts
oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder
auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e.V. zentrale Hinweissysteme.

Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden
dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiele zur Rechtsschutzversicherung

- Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei
Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten

- Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten

- Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen
Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung

Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung

5. Datenverarbeitung im Unternehmen und bei den Verbundpartnern

Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z.B. Kredite, Bausparen,
Kapitalanlagen, Immobilien, werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden
Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen.

Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse
nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Versicherungsverträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre
Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, die Kontonummer und Bankleitzahl, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-,
Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.

Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen
Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort
der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die
übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar.

Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden,
spricht das Gesetz auch hier von "Datenübermittlung", bei der die Vorschriften des BDSG zu beachten sind. Branchenspezifische Daten -
wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten - bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen.

Die Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz-Versicherungs-AG verfügt nicht über eine eigene Außendienstorganisation. Die Vermittlung der Ver-
sicherungsverträge erfolgt z. Z. durch folgende Versicherer und deren Außendienstorganisation:



Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen
Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu
den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die Ausführungen unter Punkt. 6.

6. Betreuung durch Versicherungsvermittler

In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots der für uns vermittelnden Unternehmen
bzw. Kooperationspartner werden Sie durch einen Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen
Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der
Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften.

Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und
Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des
Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren
Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages.

Unsere Vermittler verarbeiten und nutzten Selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des
Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich
verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen (z. B. Berufsgeheimnis und
Datengeheimnis) zu beachten.

Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für uns oder unser Partnerunternehmen (z. B. durch
Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.

Im übrigen werden Sie im Rahmen der Kundenbeziehung in Vertrags- und Leistungsangelegenheiten auch durch die Rechtsschutzversicherung
Service GmbH, Düsseldorf, - eine Tochtergesellschaft der Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz-Versicherungs-AG - betreut.

7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte

Sie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft, sowie unter bestimmten
Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.

Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der
beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
__________________________________________________


Zuständige Aufsichtsbehörde:

Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn

Versicherungsombudsmann e.V.

Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.. Sie können damit das kostenlose, außer-
gerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.

Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
Kronenstraße 13, 10117 Berlin
Telefon 030/206058-0, Telefax 030/206058-58


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