Rechtsschutzversicherungsbedingungen Übersicht
Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen
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Stand 1/03
Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung (ARB 2003)
AAllgemeine B
llgemeine Bedingungen
1. Was ist Rechtsschutz?
Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?
§ 1
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
§
2
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?
§ 3
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
§
4
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer?
§
5
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
§
6
2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen
Rechtschutzversicherer und Versicherten?
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§ 7
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
§ 8
Was ist bei der Zahlung des Beitrages zu beachten?
§ 9
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung der Beiträge führen?
§ 10
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten
auf den Beitrag aus?
§ 11
Was geschieht, wenn der Gegenstand der Versicherung wegfällt?
§ 12
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
§ 13
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
§ 14
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
§ 15
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten?
§ 16
3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
§ 17
In welchen Fällen kann der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers entscheiden,
ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist?
§ 18
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden?
§ 19
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Rechtsschutzvertrag zuständig?
§ 20
4. In welchen Formen wird der Rechtsschutz angeboten?
Verkehrs-Rechtsschutz
§ 21
Fahrer-Rechtsschutz
§ 22
Privat-Rechtsschutz für Selbständige
§ 23
Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
§ 24
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
§ 25
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
§ 26
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 27
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige
§ 28
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
§ 29
5. Welches Recht wird angewendet?
6. Wer ist für Beschwerden zuständig?
Sonderbedingungen
1
ARB
1. Inhalt der Versicherung
vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu
haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht
rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt
hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer
Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B.
seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt
Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf
die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten
die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des
(Rechtsschutz).
Strafverfahrens an,
j)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung
§ 2 Leistungsarten
wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht sowie
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen
im Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft
des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung
umfasst der Versicherungsschutz
aa) für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelasse-
nen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen
a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von
sowie das Recht der eingetragenen Lebenspartner-
Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer
schaft betreffenden Angelegenheiten, wenn diese nicht
Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen
mit einer anderen gebührenrechtlichen Tätigkeit des
Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
Rechtsanwaltes zusammenhängen,
beruhen;
bb) Hängt der Rat oder die Auskunft mit einer anderen
b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes
Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-
zusammen, trägt der Versicherer die gesetzliche Ver-
rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und
gütung bis zu einer halben Gebühr nach der Tabelle,
versorgungsrechtlicher Ansprüche;
die der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahr-
als Anlage beigefügt ist, zuzüglich Mehrwertsteuer,
nehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhält-
höchstens jedoch 520 insgesamt.
nissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen
Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
zum Gegenstand haben;
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahr-
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung recht-
nehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
licher Interessen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b)
oder c) enthalten ist;
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru-
hen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht
Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungs-
auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
gerichten;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
f)
Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung recht-
d) folgenden immobilienbezogenen Angelegenheiten
licher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bau-
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
zwecken bestimmten Grundstückes oder vom
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrs-
Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Per-
rechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden
sonen nicht selbst zu Wohnzwecken zu nutzenden
und vor Verwaltungsgerichten;
bzw. genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles,
bb) im privaten Bereich vor deutschen Verwaltungsgerich-
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder
ten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz
nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten;
des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser
zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung
in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Verände-
rung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäude-
i)
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vor-
teiles, das sich im Eigentum oder Besitz des
wurfes
Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig
erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Verge-
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genann-
hen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem
ten Vorhaben.
Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die
Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn,
Verhaltens getragen hat,
dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus
Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorge-
Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristi-
worfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen
scher Personen;
2
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-,
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht
Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten
sowie im Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft
oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer
mitversicherten Person zur Folge hat;
f)
in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder
Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, zu dem
vergleichbaren Spekulationsgeschäften;
der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß
gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften began-
g) aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes sowie
gen hat oder begangen haben soll.
des Rechtes der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn
soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k)
des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen
besteht;
Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den
§ 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach
Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwick-
Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Warte-
lungsunternehmen;
zeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist
Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahr-
dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung
nehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten inter-
rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich,
nationaler oder supranationaler Organisationen aus
ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechts-
Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienst-
schutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor
verhältnissen handelt;
Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Ge-
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenz-
genstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der
verfahren, das über das Vermögen des Versicherungs-
Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
nehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-
sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor
Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde,
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren
den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat;
wegen eines Halt- oder Parkverstoßes;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei
f) in Asylrechtsverfahren und Ausländerrechtsverfahren;
Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für
den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutz-
gemacht wird.
versicherungsvertrages untereinander, mitversicherter
Personen untereinander und mitversicherter Personen
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein
gegen den Versicherungsnehmer;
Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten
b) nichtehelicher und nichteingetragener Lebenspartner
Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde
(gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursäch-
liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Ver-
lichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach
sicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn ein-
deren Beendigung;
getreten sind oder eingetreten sein sollen.
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt
des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer
§ 5 Leistungsumfang
übertragen worden oder übergegangen sind;
(1) Der Versicherer trägt
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen gel-
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergü-
tend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus
tung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechts-
einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
anwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsan-
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher
waltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km
Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vor-
Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt
sätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher
eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt
Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versiche-
der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g)
rungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet,
weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versi-
die der Versicherer für ihn erbracht hat.
cherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der
lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf
führt;
Rechtsschutz
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Ver-
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
gütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen am
Rechtsschutzfalles
Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem
oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im
ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht
letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur
wurde oder verursacht worden sein soll;
Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre,
3
wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung
ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als
je Leistungsart nach § 2;
100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren
ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig,
Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel
trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichts-
entstehen;
bezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnah-
zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der
men, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt
Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
führt;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für
Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 ;
Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herange-
zogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet
wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens
bestünde.
bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung
eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz
entstehen;
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden
die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den
einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sach-
Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen auf-
verständige, die von der Verwaltungsbehörde heran-
grund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusam-
gezogen werden sowie die Kosten der Vollstreckung im
mengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund
Verwaltungswege;
mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich
f) die übliche Vergütung
zusammenhängen.
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverstän-
digen oder einer rechtsfähigen technischen Sach-
(5) Der Versicherer sorgt für
verständigenorganisation in Fällen der
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht-
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und
lichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland
Ordnungswidrigkeitenverfahren;
notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die
- Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus
dabei anfallenden Kosten;
Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeu-
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der verein-
gen zu Lande sowie Anhängern;
barten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss,
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in
um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafver-
Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen
folgungsmaßnahmen zu verschonen.
wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung
eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu
entsprechend
einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Ver-
im Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht
meidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kos-
sowie im Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft
ten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von
(§ 2 k) für Notare;
deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernom-
men;
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Ange-
hörige der steuerberatenden Berufe;
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner recht-
lichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versi-
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für
cherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder
Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres,
diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufge-
Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zu-
wandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs
ständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder
des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versiche-
behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
rungsnehmer gezahlt wurden.
(2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des
Geltungsbereichs nach Absatz 1 trägt der Versicherer bei
(3) Der Versicherer trägt nicht
Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens acht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht
Wochen dauernden Aufenthaltes eintreten, die Kosten nach
übernommen hat;
§ 5 (1) bis zu einem Höchstbetrag von 60.000 . Insoweit
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständ-
besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung
lichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem
im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung
Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten
von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Time-
Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei
sharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung
gesetzlich vorgeschrieben ist;
4
2. Versicherungsverhältnis
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angege-
schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs-
benen Zeitpunkt erfolgt.
nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im
Sinne von § 9 B Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine vereinbarte War-
(2) Verzug
tezeit bleibt unberührt.
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der
§ 8 Dauer und Ende des Vertrages
Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und
(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der
Zeit abgeschlossen.
Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstandenen Schadens zu verlangen.
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
(3) Kein Versicherungsschutz
gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs-
des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge-
frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem
gangen ist.
Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn
er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 dar-
(3) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
auf hingewiesen wurde.
der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum
(4) Kündigung
vorgesehenen Zeitpunkt.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs-
(4) Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der
frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer
Vertrag schon zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes
den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn er den
darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach
muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem
Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach
innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
der Vertrag fort. Für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem
§ 9 Beitrag
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
A. Beitrag und Versicherungsteuer
besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherung-
steuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder
Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen
einmaliger Beitrag
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berech-
tigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Der erste oder einmalige Beitrag wird wenn nichts anderes
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
vereinbart ist sofort nach Abschluss des Vertrages fällig.
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforde-
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag
rung sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genann-
wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versiche-
ten Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt. Ist Zahlung des
rer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftver-
Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur
fahrens zu verlangen.
die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmali-
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind
gen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren
die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versi-
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
cherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Zeitpunkt.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Bei-
(3) Rücktritt
tragszahlung verlangen.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
F.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als
Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versiche-
Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss
rer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch
des Vertrages gerichtlich geltend macht. In diesem Fall kann
auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertrags-
der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr von bis
zeit entspricht.
zu 30 Prozent des Jahresbeitrags, höchstens 50 , verlangen.
5
§ 10 Beitragsanpassung
Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem
die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines
Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die
Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäu-
figkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer
§ 11 Änderungen der für die Beitragsberechnung
genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung
wesentlichen Umstände
betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem
erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines
Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten
Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemel-
Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses
deten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im
Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr
Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Scha-
den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr
denzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der
nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren
Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts-
Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb
schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die
eines Monats nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit
Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Scha-
einer Frist von einem Monat kündigen.
denhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlun-
gen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem
bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen
Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten
Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichs-
Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses
jahren bereits enthalten sind.
Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungs-
Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versi-
verträge
cherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird
der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
gemäß den §§ 21 und 22,
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb
gemäß den §§ 26 und 27,
eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Bei-
gemäß § 28
tragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen.
Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und
Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt,
zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne
für einen nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen
Selbstbeteiligung.
Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit zu erbringen,
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhun-
als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem
dertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der
Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen
Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mitzu-
Angaben hätte gezahlt werden müssen. Unterlässt der Ver-
berücksichtigen.
sicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung eines
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren
zusätzlichen Gegenstandes der Versicherung, ist der Versi-
Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar
cherungsschutz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In
ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurun-
den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer zur Leis-
den.
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben
Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbei-
nicht auf seinem Verschulden beruhen.
trag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern.
Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung
geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
§ 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unterneh-
einschließlich Tod des Versicherungsnehmers
menseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vom-
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt
hundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine
ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kennt-
Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom
nis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn
Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der
der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm
Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpas-
der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Ver-
sungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalen-
sicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung
derjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz
beantragt worden wäre.
erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen,
die sich nach Absatz 3 ergibt.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der
Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitrags-
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die
periode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war
ab 31.12. des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhän-
und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegen-
ders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem
standes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem
im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn
Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versiche-
für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr
rungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang auf-
abgelaufen ist.
rechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des
für den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Ver-
Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsneh-
sicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem
mer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit
Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
Wirkung ab Todestag verlangen.
6
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungs-
b) der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebens-
schein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das
partner gleich welchen Geschlechts, der mit dem
selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungs-
unverheirateten Versicherungsnehmer in häuslicher
schutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechts-
Gemeinschaft lebt.
schutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung
(3) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungs-
stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bis-
nehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der
herigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutz-
Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn
fälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen
eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher Lebens-
geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
partner Rechtsschutz verlangt.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für
seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3 entsprechende An-
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen,
wendung, wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Versi-
Anschriftenänderung
cherers weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärun-
einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt.
gen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptver-
waltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein
§ 13 Kündigung nach Rechtsschutzfall
oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser-
Vertrag vorzeitig kündigen.
klärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzuge-
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens
ben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechts-
die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklä-
schutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Ver-
rung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die
sicherer innerhalb eines Monates nach Anerkennung der
Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem
Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechts-
Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
schutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen
Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
Monat nach Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1
der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des
oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2
Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
3. Rechtsschutzfall
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
§ 17 Verhalten nach Eintritt eines
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
Rechtsschutzfalles
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versi-
(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch
cherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erfor-
auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit
derlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus
entspricht.
dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung
der Versicherer nach § 5 (1) a) und b) trägt. Der Versicherer
§ 14 Verjährung
wählt den Rechtsanwalt aus,
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt
dem die Leistung verlangt werden kann.
benennt und dem Versicherer die alsbaldige
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versi-
Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig
cherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der An-
erscheint.
meldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht
des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer
im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die
Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht ver-
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
antwortlich.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch
und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28
geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheits-
oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Perso-
gemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu
nen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche,
unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen
die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung
auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Per-
son kraft Gesetzes zustehen.
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechts-
schutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der
(2) Mitversicherte Lebenspartner sind:
Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung
a) der Ehepartner oder
seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den
7
Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch
b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung
solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht
Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einlei-
auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherungsnehmer unver-
tung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
züglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftrag-
verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffas-
ten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über
sung des Versicherers nicht zu, kann der Versicherungsneh-
die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel
mer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden
anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und
Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, die-
die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
sem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber
abzugeben, dass der Kostenaufwand für die Wahrnehmung
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand
seiner rechtlichen Interessen nicht in einem groben Miss-
der Angelegenheit zu geben;
verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und/oder hinrei-
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt
chende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Entscheidung des
werden,
Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von
sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheb-
Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers
lich abweicht.
einzuholen;
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen
von mindestens einem Monat setzen, binnen derer der Ver-
gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsäch-
sicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahr-
liche oder rechtliche Bedeutung für den beabsich-
heitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die
tigten Rechtsstreit haben kann;
Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnah-
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung
me gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versiche-
der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung
rungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom
durch die Gegenseite verursachen könnte.
Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungs-
schutz.
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Pflichten
Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer aus-
verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
drücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge
rungsschutz, es sei denn, er hat die Pflicht weder vorsätzlich
hinzuweisen.
noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verlet-
zung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Ver-
sicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die
Feststellung des Rechtsschutzsfalls noch auf die Bemessung
§ 19 Klagefrist
der Leistung gehabt hat.
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsneh-
behauptet der Versicherungsnehmer, dass die gemäß § 18 (2)
mer seinen Versicherungsschutz insoweit, als die Verletzung
getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der
weder Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzsfalls
wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, kann der
noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat und wenn
Versicherungsnehmer den Anspruch auf Versicherungsschutz
die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versi-
nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen.
cherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versi-
Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versiche-
cherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
rungsnehmer die Ablehnung des Versicherungsschutzes oder
die gemäß § 18 (2) getroffene Entscheidung des Rechtsanwal-
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit
tes schriftlich mitgeteilt hat, und zwar unter Angabe der mit
schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten
dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge.
werden.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf
Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat,
§ 20 Zuständiges Gericht
gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Gel-
(1) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den
tendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat
Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche
der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlan-
das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Nieder-
gen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstat-
lassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt
tete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zustän-
dig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des
Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen
§ 18 Verfahren bei unterschiedlicher Auffassung
einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
zu den Erfolgsaussichten
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsneh-
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Inter-
mers zuständigen Gericht erhoben werden. Hat der Versi-
essen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter
cherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebe-
Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versi-
trieb genommen, kann der Versicherer seine Ansprüche
chertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis
auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des
zum angestrebten Erfolg steht oder
Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
8
4. Formen des Versicherungsschutzes
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem
Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne
Verschulden keine Kenntnis hatten.
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
(9) Ist im Fall der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Mona-
ten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer oder
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer
soweit vereinbart, auf den mitversicherten Personenkreis
in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei
zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem
Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn
Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versiche-
zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versiche-
rungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung
rungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von
des Beitrages gemäß § 11 (2) die Aufhebung des Versiche-
ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
rungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie
Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert
Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder
oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungs-
berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
schutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versi-
cherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahr-
im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen
zeuge gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig
auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten
gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen,
Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Die Veräuße-
Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie
rung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem
Anhänger.
Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der
das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versiche-
Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungs-
rungsnehmer die Anzeige oder die Bezeichnung des Folge-
schein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser
fahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die
oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch
Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versiche-
wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen
rungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor
oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungs-
Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt
kennzeichen versehen sind.
dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahr-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
zeuges innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa),
wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
Klausel Verkehrs-Rechtsschutz für
Nichtselbständige (soweit vereinbart)
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausge-
Abweichend von § 21 (1) Satz 1, (6) und (7) besteht der jeweili-
schlossen werden.
ge Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, wenn
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in
dieser keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstän-
den Fällen der Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit
dige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18.000
denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie
bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausübt.
Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli-
bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den
cher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten
Versicherungsnehmer oder soweit vereinbart auf den mit-
selbständigen Tätigkeiten, soweit der hieraus jährlich erzielte
versicherten Personenkreis zugelassen oder nicht auf
Gesamtumsatz den Betrag von 18.000 übersteigt.
seinen/ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
Hat der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, freiberufliche
versehen werden.
oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz
(7) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer
von mehr als 18.000 im letzten Kalenderjahr aufgenommen
und soweit vereinbart für den mitversicherten Personenkreis
oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbständi-
auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in der
gen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz
Eigenschaft als
den Betrag von 18.000 , wandelt sich der Versicherungsschutz
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm/ihnen gehört
ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 21 (1)
noch auf ihn/sie zugelassen oder auf seinen/ihren Namen
für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf
mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
Fahrzeuge und ohne Beschränkung nach Satz 1 dieser Klausel um.
b) Fahrgast,
c) Fußgänger und
Klausel Verkehrs-Rechtsschutz für
d) Radfahrer.
Nichtselbständige/Familien (soweit vereinbart)
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
Abweichend von § 21 (1) Satz 1, (6) und (7) besteht der jewei-
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des
lige Versicherungsschutz auch für den mitversicherten Lebens-
Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zuge-
partner (§ 15 (2)) und die minderjährigen Kinder, wenn diese
lassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen ver-
keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
sehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18.000
Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausüben.
9
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli-
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige
cher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer
selbständigen Tätigkeiten, soweit der hieraus jährlich erzielte
und dessen mitversicherten Lebenspartner (§ 15 (2)), wenn
Gesamtumsatz den Betrag von 18.000 übersteigt.
einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sons-
Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte
tige selbständige Tätigkeit ausüben,
Lebenspartner (§15 (2)) eine gewerbliche, freiberufliche oder
sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von
a) für den privaten Bereich,
mehr als 18.000 im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nicht-
übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbständigen
selbständigen Tätigkeit.
Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverhei-
Betrag von 18.000 , wandelt sich der Versicherungsschutz ab
rateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 21 (1) für
lebenden, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des
die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen
30. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeit-
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahr-
punkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte beruf-
zeuge und ohne Beschränkung nach Satz 1 dieser Klausel um.
liche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten.
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahr-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
zeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb),
sehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
und Radfahrer.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und
(§ 2 k).
Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen
Erbrecht sowie im Recht der eingetragenen
Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren. Diese Verein-
Lebenspartnerschaft (§ 2 k)
barung können auch Betriebe des Kraftfahrzeughandels
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Be-
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
triebsangehörigen treffen.
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
(5) Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Lebenspartner (§ 15 (2)) nicht mehr gewerblich, freiberuf-
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa),
lich oder sonstig selbständig tätig oder wird von diesen
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
keine der vorgenannten Tätigkeiten mit einem Gesamtum-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
satz von mehr als 18.000 bezogen auf das letzte Kalen-
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu
derjahr ausgeübt, wandelt sich der Versicherungsschutz
Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person
ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 25 um.
zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungs-
kennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungs-
schutz in einen solchen nach § 21 (3) um. Die Wahrneh-
§ 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbständige,
mung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem
Rechtsschutz für Firmen und Vereine
Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
(1) Versicherungsschutz besteht
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbli-
Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zuge-
che, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
lassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen ver-
des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom
sehen, besteht kein Rechtsschutz.
Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Aus-
übung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungs-
(6) Hat in den Fällen des Absatz 1 die im Versicherungsschein
nehmer;
genannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaub-
nis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versi-
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestell-
cherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens
te und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufga-
innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonats-
ben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
frist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim Versicherer
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
10
(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Betrag von 18.000 , wandelt sich der Versicherungsschutz ab
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges
Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 23 um.
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Klausel Privat-Rechtsschutz für Nichtselbständige
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder
(soweit vereinbart)
Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben
Der Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b) ist vom Versicherungs-
Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die
schutz ausgeschlossen.
innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versiche-
rungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im
Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versiche-
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
rungsnehmers stehen.
für Nichtselbständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den be-
Klausel zu § 24 (1) a) u. (2) ARB 2003 für den
ruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und dessen
Berufs-Rechtsschutz für niedergelassene Ärzte
mitversicherten Lebenspartner (§ 15 (2)), wenn diese keine
Versicherungsschutz besteht abweichend von § 24 (1) u. (2)
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätig-
ARB 2003 auch für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
keit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18.000
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferun-
bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausüben. Kein Versi-
gen und/oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammen-
cherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe
hang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit.
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
hang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nicht-
(2) Mitversichert sind
selbständige
a) die minderjährigen Kinder,
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen
beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und dessen
Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder bis
mitversicherten Lebenspartners (§ 15 (2)), wenn diese
zur Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch längstens
keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 18.000
Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hier-
bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausüben. Kein Ver-
für ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich
sicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe
nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas ande-
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
res ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die
hang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverhei-
Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von
rateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungs-
lebenden, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des
kennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen zu
30. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeit-
Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern
punkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte beruf-
(Fahrzeug);
liche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer
Entgelt erhalten.
und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss
(3) Der Versicherungsschutz besteht soweit vereinbart nur für
oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungs-
den Versicherungsnehmer. § 15 (1) Satz 2 bleibt unberührt.
nehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner (§ 15 (2))
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
sehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfah-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
rer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Anhängers.
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb),
(3) Der Versicherungsschutz besteht, soweit vereinbart, nur für
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
den Versicherungsnehmer. § 15 (1) Satz 2 bleibt unberührt.
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und
(§ 2 k).
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Erbrecht sowie im Recht der eingetragenen
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Lebenspartnerschaft (§ 2 k)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
(5) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa),
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb),
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
(6) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversi-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
cherte Lebenspartner (§ 15 (2)) eine gewerbliche, freibe-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
rufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und
(§ 2 k).
Gesamtumsatz von mehr als 18.000 im letzten Kalender-
Erbrecht sowie im Recht der eingetragenen
jahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer solchen
Lebenspartnerschaft (§ 2 k)
11
(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung recht-
Berufsausübung eintreten. § 4 (1) findet bezüglich der Warte-
licher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter
zeit keine Anwendung. Unterbleibt die beabsichtigte Aufnahme
und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder
einer selbständigen Berufsausübung, ist die vorbereitende Tätig-
in der Luft.
keit einschließlich der Anmietung von Praxisräumen ohne Stel-
lung eines entsprechenden Antrages mitversichert.
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des
Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zuge-
Klausel Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselb-
lassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen ver-
ständige (soweit vereinbart)
sehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten
Der Arbeits-Rechtsschutz nach § 2 b) ist vom Versicherungs-
Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
schutz ausgeschlossen.
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von
dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzei-
chens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechts-
(7) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversi-
schutz
cherte Lebenspartner (§ 15 (2)) eine gewerbliche, frei-
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des
berufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem
Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungs-
Gesamtumsatz von mehr als 18.000 im letzten Kalender-
schein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betrie-
jahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der
bes sowie für den privaten Bereich und die Ausübung nicht-
vorgenannten selbständigen Tätigkeiten im letzten Kalen-
selbständiger Tätigkeiten.
derjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 18.000 ,
wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser
(2) Mitversichert sind
Umstände in einen solchen nach § 21 (1) für die auf den
a) der Lebenspartner (§ 15 (2)) des Versicherungsnehmers,
Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen
b) die minderjährigen Kinder,
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
Fahrzeuge und § 23 um. Der Versicherungsnehmer kann
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen
jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwand-
Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder bis
lung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 21
zur Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch längstens
verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate nach
bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf
Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes
Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hier-
ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz
für ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich
nach § 21 erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung
nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas ande-
des Versicherungsnehmers.
res ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahr-
nehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
(8) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu
Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulas-
Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsneh-
sungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzei-
mer, seinen mitversicherten Lebenspartner (§ 15 (2)) oder
chen zu versehenden Motorfahrzeugen zu Lande, zu
die unter § 26 (2) a) genannten Kinder zugelassen oder auf
Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug);
deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen verse-
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer
hen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der
und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss
Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewan-
oder während der Vertragsdauer auf den Versiche-
delt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein,
rungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner
wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Ver-
(§ 15 (2)) oder die minderjährigen Kinder zugelassenen
sicherungsnehmer, dessen mitversicherter Lebenspartner
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzei-
(§ 15 (2)) und die minderjährigen Kinder zusätzlich keine
chen versehenen oder von diesem Personenkreis als
Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwand-
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
lung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie
dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt
Anhängers,
angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungs-
schutzes erst ab Eingang der Anzeige.
e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des
Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften
Mitinhaber sowie deren Lebenspartner (§ 15 (2)) und
Klausel zu § 26 (1,2) ARB 2003 für eine bevorstehende
die minderjährigen Kinder dieser Personen,
freiberufliche Tätigkeit als Arzt
f)
die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungs-
Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie
schutz für die Zeit ab Aufnahme der freiberuflichen oder selb-
deren Lebenspartner (§ 15 (2)) und die minderjährigen
ständigen Tätigkeit als Arzt nach für den Geschäftsbetrieb des
Kinder dieser Personen,
Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch für den beruf-
g) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäf-
lichen Bereich und für angemietete Praxisräume fortzusetzen.
tigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den
Stellt er innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der selb-
Betrieb.
ständigen Tätigkeit einen entsprechenden Antrag, so besteht,
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
abweichend von § 26 (1,2) ARB 2003, Versicherungsschutz
auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit einer
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
vorbereitenden Tätigkeit einschließlich der Anmietung von Pra-
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
xisräumen stehen oder die nach Aufnahme einer selbständigen
12
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 b) genannte
für land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Person, und den in Absatz 2 a) und b) versicherten Per-
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
sonenkreis zugelassenen oder auf ihren Namen mit
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von
diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motor
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
fahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa),
e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb),
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versi-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
cherungsnehmer.
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und
(§ 2 k).
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Erbrecht sowie im Recht der eingetragenen
Lebenspartnerschaft
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für (§ 2 c),
im Versicherungsschein bezeichnete selbst
4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen,
genutzte Grundstücke, Gebäude oder
Krafträder oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Gebäudeteile,
Fahrzeuge handelt, besteht kein Rechtsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen.
für den privaten Bereich, die Ausübung nicht-
selbständiger Tätigkeiten und im Zusammen-
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht
hang mit der Eigenschaft als Eigentümer,
die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des
Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zuge-
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie
lassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen ver-
Anhängern,
sehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten
Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzei-
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa),
chens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
für Selbständige
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
(1) Versicherungsschutz besteht
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbli-
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und
(§ 2 k).
che, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
Erbrecht sowie im Recht der eingetragenen
des Versicherungsnehmers;
Lebenspartnerschaft (§ 2 k)
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versiche-
(4) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz kann ausge-
rungsschein genannte Person auch im privaten Bereich
schlossen werden.
und für die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung recht-
a) der Lebenspartner (§ 15 (2)) des Versicherungsnehmers
licher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter
oder der in § 28 (1) b) genannten Person,
und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder
in der Luft.
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder bis
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des
zur Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch längstens
Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zuge-
bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie erstmalig eine auf
lassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen ver-
Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hier-
sehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten
für ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich
Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas ande-
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von
res ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die
dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzei-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
chens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
von zulassungspflichtigen oder mit einem Versiche-
(7) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder
rungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen
Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern
Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die
(Fahrzeug);
innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versiche-
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte
rungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im
Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsab-
Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versiche-
schluss oder während der Vertragsdauer auf den
rungsnehmers stehen.
13
Klausel zu §§ 28 (3) ARB 2003 für den Berufs-Rechtsschutz
Sonderbedingungen
für niedergelassene Ärzte
Versicherungsschutz besteht abweichend von § 28 (3) ARB
für den Spezial-
2003 auch für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Inter-
essen aus schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen
Straf-Rechtsschutz
und/oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang
mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit.
(SSRS 2003 Stand 01.01.2003)
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter
von Wohnungen und Grundstücken
§ 1 Versicherte Personen
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer
in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft
und die im Versicherungsschein genannten sonstigen natür-
als
lichen oder juristischen Personen (Mitversicherte) in Aus-
a) Eigentümer,
übung der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit.
b) Vermieter,
(2) Es kann vereinbart werden, dass auch aus den Diensten des
c) Verpächter,
Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen Versiche-
d) Mieter,
rungsschutz für Rechtsschutzfälle erhalten, die sich aus ihrer
e) Pächter,
früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben,
f)
Nutzungsberechtigter
solange dieser der Rechtsschutzgewährung nicht wider-
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die
spricht.
im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohnein-
heit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstell-
(3) Ändert der Versicherungsnehmer seine im Versicherungs-
plätze sind eingeschlossen.
schein bezeichnete Tätigkeit, erstreckt sich der Versiche-
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
rungsschutz auch auf die neue Tätigkeit, wenn der
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c)
Versicherungsnehmer die Änderung seiner Tätigkeit inner-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
halb von zwei Monaten nach deren Aufnahme anzeigt.
Erfolgt die Anzeige später, erstreckt sich der Versicherungs-
schutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des
Eingangs der Anzeige beim Versicherer. § 11 ARB 2003
5. Welches Recht wird angewendet?
bleibt unberührt.
Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepu-
blik Deutschland Anwendung.
§ 2 Umfang der Versicherung
(1) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vor-
wurfes
6. Wer ist für Beschwerden zuständig?
aa)
eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch
fahrlässige Begehung strafbar ist;
a) Bei der Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung AG ist für
bb)
eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens,
Beschwerden der Vorstand zuständig.
soweit dieses im Versicherungsschein ausdrück-
b) Die für die Rechtsschutzversicherung zuständige Aufsichtsbehörde ist die
lich aufgeführt ist.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherte das Vergehen
vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die
Graurheindorfer Straße 108
Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des
53117 Bonn
Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Es besteht
an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden auch
also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungs-
wenden kann.
schutz. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vor-
wurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
b) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidi-
gung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
c) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidi-
gung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
(2) Der Versicherungsschutz kann durch besondere Verein-
barung ausgedehnt werden auf
a) die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der
Vernehmung einer versicherten Person als Zeuge, wenn
diese Person die Gefahr einer Selbstbelastung anneh-
men muss (Zeugenbeistand);
b) die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, die im Interesse
des versicherten Unternehmens notwendig wird, weil
14
sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unter-
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Ver-
nehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsange-
sicherungsschein vereinbarten Höhe für eine Kaution,
hörige beschuldigt werden (Firmenstellungnahme).
die gestellt werden muss, um den Versicherten einst-
weilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho-
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
nen. Zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten
Kaution ist neben dem beschuldigten Versicherten auch
(1) Die Ausschlussvorschriften des § 3 ARB 2003 können auf-
der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der
grund besonderer Vereinbarung insgesamt oder einzeln
Kautionsleistung des Versicherers einverstanden war.
entfallen.
(3) Der Versicherer trägt neben den in § 5 (3) a), b), f) g)
(2) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Verteidigung
ARB 2003 genannten Kosten auch nicht
gegen den Vorwurf
a) die im Versicherungsschein für jeden Rechtsschutzfall
a) der
ausschließlichen Verletzung einer verkehrsrecht-
vereinbarte Selbstbeteiligung;
lichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrig-
keitenrechtes als Führer eines Motorfahrzeuges;
b) Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Anwaltsleis-
tung abgelten. Das betrifft insbesondere die pauschale
b) eine Strafvorschrift des Steuerrechts verletzt zu haben,
Vergütung für die bloße Mandatsübernahme oder die
wenn das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige
Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (so
ausgelöst wird.
genannte Antrittsgelder).
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf
Rechtsschutz
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechts-
(1) Versicherungsschutz besteht für Rechtsschutzfälle, die in
schutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechts-
Deutschland eintreten und für die in diesem Bereich der
schutzfall gilt abweichend von § 4 (1) c) ARB 2003 die Einlei-
Gerichtsstand gegeben ist.
tung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein
(2) Aufgrund besonderer Vereinbarung kann der Versiche-
Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zustän-
rungsschutz auf Rechtsschutzfälle ausgedehnt werden, die
digen Behörde als solches verfügt ist.
in Europa oder auch außerhalb Europas eintreten.
§ 5 Leistungsumfang
§ 7 Geltung der ARB 2003
(1) Der Versicherer trägt:
Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus diesen
a) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom
Sonderbedingungen oder aus dem Versicherungsschein nicht
Rechtsschutz umfassten Verfahren;
etwas anderes ergibt, die Bestimmungen der Ziff. I § 1, § 3, § 4,
b) die Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechts-
§ 5 (2), (3) a), b), f), g), (4), (6) c), §§ 7 9, § 11, § 12 (1),
anwaltes bis zu dem für diese Person im Versicherungs-
§ 13, § 14, §§ 16 20 ARB 2003, Ziff. II Nr. 1, Nr. 2 ARB 2003.
schein genannten Höchstbetrag. Die Höhe des im
Einzelfall zu tragenden Betrages bestimmt sich unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der
Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit;
c) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für
den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des
zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs-
behörde, jedoch nur bis zu dem im Versicherungsschein
genannten Höchstbetrag;
d) die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auf-
trag gegebenen Sachverständigengutachten, die für
seine Verteidigung erforderlich sind.
e) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen
Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versi-
cherte durch deren Übernahme eine Einstellung des
gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat,
obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht;
f) die Reisekosten des Versicherten bis zu der im Versiche-
rungsschein genannten Höhe an den Ort des zuständi-
gen ausländischen Gerichts, wenn sein Erscheinen als
Beschuldigter vorgeschrieben und zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen erforderlich ist.
(2) Aufgrund besonderer Vereinbarung sorgt der Versicherer für:
a) die
Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht-
lichen Interessen des Versicherten im Ausland notwen-
digen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei
anfallenden Kosten;
15
Spezial-Straf-Rechts-
Wird dem Versicherten vorgeworfen, eine Straftat begangen zu
haben, besteht Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen
schutz für Landwir te
zur Last gelegt wird, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige
Begehung strafbar ist. Ist das Vergehen nur vorsätzlich begeh-
bar, besteht Versicherungsschutz, soweit der Versicherungsneh-
als Ergänzung zum
mer es genehmigt oder der Versicherungsnehmer und/oder die
mitversicherten Mitinhaber selbst betroffen sind. Versicherungs-
§
schutz besteht, solange eine rechtskräftige Feststellung wegen
2 7 ARB 2 0 0 3
vorsätzlicher Begehung der Straftat nicht erfolgt. In diesem Fall
ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten
Leistungen zurückzuerstatten.
1. Versicherungsnehmer/versicherte Personen
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden) ist vorsätzliches
Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer, die
Handeln immer mitgeschützt.
in dem Betrieb tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber und
für sämtliche Betriebsangehörige.
Während die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-
Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten des
versicherung (§ 4 Rechtsschutzversicherung ARB 2003) für den Eintritt des
Versicherungsnehmers ausgeschiedenen Personen für Rechts-
Rechtsschutzfalles den Zeitpunkt des vorgeworfenen bzw.
schutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versi-
tatsächlichen Verstoßes gegen die Straf- bzw. Ordnungswidrig-
cherungsnehmer ergeben, solange der Versicherungsnehmer
keitenvorschrift bestimmen, gilt abweichend davon Folgendes:
der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
Als Rechtsschutzfall im Straf- und Ordnungswidrigkeitenver-
fahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen
2. Versichertes Risiko
den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als einge-
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Rechtsschutzversicherung
leitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches ver-
Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSRS
fügt ist.
2003 Stand 1.1.2003) i.V.m. den Allgemeinen Bedingungen
der Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung (ARB 2003 Stand
Als Rechtsschutzfall für den Zeugenbeistand gilt die münd-
1.1.2003) sowie dieser Bestimmungen.
liche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage.
Als Rechtsschutzfall in standes- und disziplinarrechtlichen
Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung von im
Verfahren gilt die Einleitung eines standes- und disziplinar-
Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit des Versicherungsneh-
rechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.
mers eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
sowie standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren. Nach
Rechtskraft sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder
Mit dieser Erweiterung des Rechtsschutzes fallen auch bereits
Art eingeschlossen.
vor Abschluss des Rechtsschutzvertrages eingetretene Vorfälle
unter den Versicherungsschutz, soweit noch kein Ermittlungs-
verfahren eingeleitet worden ist. Diese Regelung setzt voraus,
Für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Mitinha-
dass dem Versicherer vor Vertragsbeginn alle bekannten
ber umfasst der Versicherungsschutz auch eine verwaltungs-
Umstände angezeigt werden, die auf ein möglicherweise anste-
rechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, die dazu dient, die
hendes Verfahren hinweisen (§ 16 VVG).
Verteidigung in versicherten Straf- und Ordnungswidrigkeiten-
verfahren zu unterstützen.
Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versi-
cherte ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf-
Soweit der Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten
oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur
Mitinhaber in einem Verfahren gegen versicherte Personen als
Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und
Zeugen vernommen werden, ist es sinnvoll, die Zeugen bei
nicht jeweils einen neuen Rechtsschutzfall.
ihren Aussagen anwaltlich betreuen zu lassen. Daher umfasst
der Versicherungsschutz bei der Vernehmung des Versiche-
rungsnehmers und/oder die mitversicherten Mitinhaber als
Der Spezial-Straf-Rechtsschutz bezieht sich auf Tätigkeiten und
Zeugen auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt
Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit dem versicher-
(Zeugenbeistand), wenn der Zeuge die Gefahr einer Selbst-
ten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ergeben.
belastung annehmen muss.
3. Örtlicher Geltungsbereich
Richtet sich das Ermittlungsverfahren gegen zunächst nament-
In Abweichung von § 6 ARB 2003 besteht Rechtsschutz aus-
lich nicht benannte natürliche Personen, besteht Versicherungs-
schließlich dann, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
schutz für die notwendige strafrechtliche Vertretung des
sen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den
Versicherungsnehmers, damit beispielsweise durch eine Firmen-
Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht
stellungnahme die Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf
oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist
Betriebsangehörige vermieden wird.
oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches
Verfahren eingeleitet werden würde.
16
4. Versicherungssumme
5.1.6 Nebenklagekosten
Die Gesamtversicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt
Der Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger in einem
300.000 .
Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Versicherten ent-
standenen Kosten, soweit der Versicherte diese freiwillig über-
nimmt, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird,
5. Versicherte Kosten
obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechts-
anwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers trägt der Versi-
5.1 Verfahrenskosten
cherer bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung gemäß BRAGO.
Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten
der versicherten Verfahren (siehe Ziffer 2).
5.1.7 Kautionskosten
Der Versicherer sorgt für die Zahlung eines Darlehens bis zur
5.1.1 Eigene Rechtsanwaltskosten
Höhe von 60.000 für die Kaution, die gestellt werden muss,
In nach Art und Umfang schwierigen Fällen ist es oft erforder-
um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnah-
lich, Gebührenvereinbarungen einzugehen, die über den
men zu verschonen.
gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgehen.
6. Ausschlüsse
Deshalb trägt der Versicherer für den Versicherungsnehmer und
Es gilt § 3 Rechtsschutzversicherung Sonderbedingungen für den Spezial-
die mitversicherten Mitinhaber abweichend von der gesetzli-
Straf-Rechtsschutz i.V.m. § 3 ARB 2003.
chen Vergütung gemäß Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte (BRAGO) die angemessene Vergütung sowie die üblichen
Auslagen eines von dem Versicherungsnehmer und/oder den
7. Serviceleistungen
mitversicherten Mitinhabern beauftragten Rechtsanwaltes.
In einem Ermittlungsverfahren ist es für die Betroffenen erforder-
lich, frühzeitig eine wirksame Verteidigungsstrategie aufzu-
Für die Überprüfung der Angemessenheit der zwischen dem
bauen, um das Verfahren so schnell wie möglich zur Einstellung
Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Vergütung
bringen zu können.
(Missbrauchsprüfung) gilt § 3 (3) BRAGO entsprechend.
Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein von Anfang an richtiges Ver-
5.1.2 Reisekosten des Rechtsanwaltes
halten der Betroffenen mitentscheidend.
Der Versicherer trägt auch die Kosten für notwendige Reisen
des Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder
Vor Abgabe eigener Erklärungen sollten daher unbedingt ein
den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Reisekosten werden bis
spezialisierter Rechtsanwalt sowie fachspezifische Sachver-
zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten
ständige beauftragt werden. Der Versicherer stellt im Rahmen
geltenden Sätze übernommen.
seiner Serviceleistungen den Kontakt zu entsprechenden
Anwälten und Sachverständigen her.
5.1.3 Eigene Sachverständigenkosten
In vielen Fällen sind Sachverständige nicht bereit, zu den ge-
setzlichen Gebühren gemäß dem Gesetz über die Entschädi-
gung von Zeugen und Sachverständigen Parteigutachten zu
erstellen.
Deshalb trägt der Versicherer auch die angemessenen Kosten
der vom Versicherten in Auftrag gegebenen, für die Verteidi-
gung erforderlichen Sachverständigengutachten.
5.1.4 Reisekosten einer versicherten Person
Der Versicherer trägt gemäß § 5 (1) f) Rechtsschutzversicherung Sonderbedin-
gungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz die Reisekosten einer
versicherten Person an den Ort des zuständigen ausländischen
Gerichtes, wenn dieses das persönliche Erscheinen des Versi-
cherten angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe
der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten gelten-
den Sätze übernommen.
5.1.5 Übersetzungskosten
Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Verteidi-
gung und den Zeugenbeistand des Versicherten im Ausland
notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfal-
lenden Kosten.
17
Spezial-Straf-Rechts-
Versicherungsnehmers, damit beispielsweise durch eine Firmen-
stellungnahme die Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf
schutz für Selbständige
Betriebsangehörige vermieden wird.
als Ergänzung
Wird dem Versicherten vorgeworfen, eine Straftat begangen zu
haben, besteht Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen
zum §
zur Last gelegt wird, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige
2 8 ARB 2 0 0 3
Begehung strafbar ist. Ist das Vergehen nur vorsätzlich begeh-
bar, besteht Versicherungsschutz, soweit der Versicherungsneh-
mer es genehmigt oder der Versicherungsnehmer oder die im
Versicherungsschein namentlich benannten gesetzlichen Vertre-
1. Versicherungsnehmer/versicherte Personen
ter/ Inhaber selbst betroffen sind. Versicherungsschutz besteht,
Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer, einen
solange eine rechtskräftige Feststellung wegen vorsätzlicher
im Versicherungsschein namentlich benannten gesetzlichen
Begehung der Straftat nicht erfolgt. In diesem Fall ist der Versi-
Vertreter/Inhaber und, soweit beantragt, für weitere namentlich
cherte verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen
benannte gesetzliche Vertreter/Inhaber sowie für sämtliche
zurückzuerstatten.
Betriebsangehörige.
Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten des
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden) ist vorsätzliches
Versicherungsnehmers ausgeschiedenen Personen für Rechts-
Handeln immer mitgeschützt.
schutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versi-
cherungsnehmer ergeben, solange der Versicherungsnehmer
der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
Während die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-
versicherung (§ 4 Rechtsschutzversicherung ARB 2003) für den Eintritt des
Rechtsschutzfalles den Zeitpunkt des vorgeworfenen bzw.
2. Versichertes Risiko
tatsächlichen Verstoßes gegen die Straf- bzw. Ordnungswidrig-
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Rechtsschutzversicherung
keitenvorschrift bestimmen, gilt abweichend davon Folgendes:
Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSRS
2003 Stand 1.1.2003) i.V.m. den Allgemeinen Bedingungen
Als Rechtsschutzfall im Straf- und Ordnungswidrigkeitenver-
der Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung (ARB 2003 Stand
fahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen
1.1.2003) sowie dieser Bestimmungen.
den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als ein-
geleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches
verfügt ist.
Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung von im
Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit des Versicherungsneh-
Als Rechtsschutzfall für den Zeugenbeistand gilt die münd-
mers eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
liche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage.
sowie standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren. Nach
Rechtskraft sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder
Als Rechtsschutzfall in standes- und disziplinarrechtlichen
Art eingeschlossen.
Verfahren gilt die Einleitung eines standes- und disziplinar-
rechtlichen Verfahrens gegen den Versicherten.
Für den Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein
namentlich benannten gesetzlichen Vertreter/Inhaber umfasst
Mit dieser Erweiterung des Rechtsschutzes fallen auch bereits
der Versicherungsschutz auch eine verwaltungsrechtliche
vor Abschluss des Rechtsschutzvertrages eingetretene Vorfälle
Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, die dazu dient, die Verteidi-
unter den Versicherungsschutz, soweit noch kein Ermittlungs-
gung in versicherten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
verfahren eingeleitet worden ist. Diese Regelung setzt voraus,
zu unterstützen.
dass dem Versicherer vor Vertragsbeginn alle bekannten
Umstände angezeigt werden, die auf ein möglicherweise anste-
hendes Verfahren hinweisen (§ 16 VVG).
Soweit die im Versicherungsschein namentlich benannten
gesetzlichen Vertreter/Inhaber des Versicherungsnehmers in
einem Verfahren gegen andere versicherte Personen als Zeugen
Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versi-
vernommen werden, ist es sinnvoll, die Zeugen bei ihren Aussa-
cherte ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf-
gen anwaltlich betreuen zu lassen. Daher umfasst der Versiche-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur
rungsschutz bei der Vernehmung des Versicherungsnehmers
Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und
oder der im Versicherungsschein namentlich benannten gesetz-
nicht jeweils einen neuen Rechtsschutzfall.
lichen Vertreter/Inhaber des Versicherungsnehmers als Zeugen
auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt (Zeugen-
Der Spezial-Straf-Rechtsschutz bezieht sich auf Tätigkeiten und
beistand), wenn der Zeuge die Gefahr einer Selbstbelastung
Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit dem im
annehmen muss.
Versicherungsschein beschriebenen Unternehmenscharakter
ergeben.
Richtet sich das Ermittlungsverfahren gegen zunächst nament-
lich nicht benannte natürliche Personen, besteht Versicherungs-
schutz für die notwendige strafrechtliche Vertretung des
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3. Örtlicher Geltungsbereich
Versicherten angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur
Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten
In Abweichung von § 6 ARB 2003 besteht Rechtsschutz aus-
geltenden Sätze übernommen.
schließlich dann, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
sen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den
Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht
5.1.5 Übersetzungskosten
oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist
Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Verteidi-
oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches
gung und den Zeugenbeistand des Versicherten im Ausland
Verfahren eingeleitet werden würde.
notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfal-
lenden Kosten.
4. Versicherungssumme
Die Gesamtversicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt
5.1.6 Nebenklagekosten
300.000 .
Der Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger in einem
Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Versicherten ent-
5. Versicherte Kosten
standenen Kosten, soweit der Versicherte diese freiwillig über-
nimmt, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird,
5.1 Verfahrenskosten
obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechts-
Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten
anwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers trägt der Versi-
der versicherten Verfahren (siehe Ziffer 2).
cherer bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung gemäß BRAGO.
5.1.1 Eigene Rechtsanwaltskosten
5.1.7 Kautionskosten
In nach Art und Umfang schwierigen Fällen ist es oft erforder-
Der Versicherer sorgt für die Zahlung eines Darlehens bis zur
lich, Gebührenvereinbarungen einzugehen, die über den
Höhe von 60.000 für die Kaution, die gestellt werden muss,
gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgehen.
um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnah-
men zu verschonen.
Deshalb trägt der Versicherer für den Versicherungsnehmer und
die im Versicherungsschein namentlich benannten gesetzlichen
6. Ausschlüsse
Vertreter/Inhaber abweichend von der gesetzlichen Vergütung
Es gilt § 3 Rechtsschutzversicherung Sonderbedingungen für den Spezial-
gemäß Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
Straf-Rechtsschutz i.V.m. § 3 ARB 2003.
die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines
von dem Versicherungsnehmer und/oder eines von dem im Ver-
sicherungsschein namentlich benannten gesetzlichen Vertreter/
7. Serviceleistungen
Inhaber beauftragten Rechtsanwaltes.
In einem Ermittlungsverfahren ist es für die Betroffenen erfor-
derlich, frühzeitig eine wirksame Verteidigungsstrategie aufzu-
bauen, um das Verfahren so schnell wie möglich zur Einstellung
Für die Überprüfung der Angemessenheit der zwischen dem
bringen zu können.
Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Vergütung
(Missbrauchsprüfung) gilt § 3 (3) BRAGO entsprechend.
Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein von Anfang an richtiges Ver-
halten der Betroffenen mitentscheidend.
5.1.2 Reisekosten des Rechtsanwaltes
Der Versicherer trägt auch die Kosten für notwendige Reisen
des Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder
Vor Abgabe eigener Erklärungen sollten daher unbedingt ein
den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Reisekosten werden bis
spezialisierter Rechtsanwalt sowie fachspezifische Sachverständi-
zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten
ge beauftragt werden. Der Versicherer stellt im Rahmen seiner
geltenden Sätze übernommen.
Serviceleistungen den Kontakt zu entsprechenden Anwälten
und Sachverständigen her.
5.1.3 Eigene Sachverständigenkosten
In vielen Fällen sind Sachverständige nicht bereit, zu den ge-
setzlichen Gebühren gemäß dem Gesetz über die Entschädi-
gung von Zeugen und Sachverständigen Parteigutachten zu
erstellen.
Deshalb trägt der Versicherer auch die angemessenen Kosten
der vom Versicherten in Auftrag gegebenen, für die Verteidi-
gung erforderlichen Sachverständigengutachten.
5.1.4 Reisekosten einer versicherten Person
Der Versicherer trägt gemäß § 5 (1) f) Rechtsschutzversicherung Sonderbedin-
gungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz die Reisekosten einer
versicherten Person an den Ort des zuständigen ausländischen
Gerichtes, wenn dieses das persönliche Erscheinen des
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Sonderbedingungen
2. Rechtsschutzfall
Abweichend von § 4 (1) c) ARB 2003 gilt als Rechtsschutzfall
für den Erweiter ten
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Ein Ermittlungsver-
fahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde
Straf-Rechtsschutz für
als solches verfügt ist.
niedergelassene Ärzte,
3. Erweiterungen
3.1 Bauordnungsrecht
Zahnärzte, Heil- und
Abweichend von § 3 (1) d) ARB 2003 umfasst der Versiche-
rungsschutz auch Verfahren wegen des Vorwurfs der Verlet-
Pflegeberufe
zung einer Vorschrift des Baurechtes.
3.2 Steuer- und Abgaberecht
Versicherungsschutz wird im Rahmen der Allgemeinen Bedin-
Abweichend von § 2 i) bb) ARB 2003 umfasst der Versiche-
gungen für die Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Ziff. I §§
rungsschutz auch Verfahren wegen des Vorwurfs der Begehung
120, Ziff. II Nr. 1, 2 und § 28 (3) ARB 2003 in Verbindung
von nur vorsätzlich begehbaren Vergehen aus dem Bereich des
mit § 2 h) j) ARB 2003 unter Ausschluss des Verkehrsrisikos
Steuer- und sonstigen Abgaberechtes.
und der nachstehenden Bestimmungen geboten.
3.3 Datenrecht
1. Versichertes Risiko
Abweichend von § 2 i) bb) ARB 2003 umfasst der Versiche-
Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung in Verfahren
rungsschutz auch die Verteidigung in Verfahren wegen des Vor-
wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Straf-,
wurfs der Begehung von nur vorsätzlich begehbaren Vergehen
Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar-, oder Standesrechtes. Bei
aus dem Bereich der Datenschutzgesetze, insbesondere gemäß
Freiheitsstrafen sowie Geldstrafen und -bußen über 250 sind
§ 44 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungser-
leichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt
2 Anträge je Rechtsschutzfall.
3.4 Planungsrecht
Abweichend von § 3 (3) d) ARB 2003 umfasst der Versiche-
rungsschutz auch die Verteidigung in Verfahren wegen des Vor-
Wird dem Versicherten vorgeworfen, eine Vorschrift des Straf-
wurfs der Verletzung einer Vorschrift im Zusammenhang mit
rechtes verletzt zu haben, besteht Versicherungsschutz, wenn
Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Enteignungs- sowie im
ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird, das sowohl vorsätzlich
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten.
als auch fahrlässig begangen werden kann und eine rechtskräf-
tige Verurteilung wegen Vorsatzes nicht erfolgt. Im Falle einer
rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes hat der Versiche-
3.5 Strahlenrisiko
rungsnehmer die erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
Abweichend von § 3 (1) b) ARB 2003 umfasst der Versiche-
rungsschutz auch die Verteidigung in Verfahren, die unmittelbar
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldbescheiden) ist vorsätzliches
oder mittelbar im Zusammenhang mit Nuklearschäden durch
Handeln mitgeschützt.
Kernreaktoren oder mit genetischen Schäden aufgrund radioak-
tiver Strahlen stehen.
Darüber hinaus besteht auch für folgende nur vorsätzlich be-
gehbare Straftatbestände Versicherungsschutz:
3.6 Nebenklagekosten
Abweichend von § 5 (1) h) ARB 2003 trägt der Versicherer auch
· § 216 StGB - Tötung auf Verlangen
die einem Nebenkläger in einem Strafverfahren gegen den Ver-
· § 225 StGB - Misshandlung von Schutzbefohlenen
sicherten entstandenen Kosten, soweit der Versicherte diese frei-
· § 239 StGB - Freiheitsberaubung
willig übernimmt, um zu erreichen, dass das Strafverfahren ein-
· § 240 StGB - Nötigung
gestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht.
· § 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung
Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers trägt
der Versicherer bis zur gesetzlichen Vergütung gemäß BRAGO.
Im Zusammenhang mit dem ärztlichen Abrechnungsverfahren:
3.7 Reisekosten des Prozessbevollmächtigten
Abweichend von § 5 (1) ARB 2003 trägt der Versicherer auch
· § 263 StGB - Betrug
die Kosten für notwendige Reisen des Prozessbevollmächtigten
· § 370 AO - Steuerhinterziehung
an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermitt-
lungsbehörde bis zu 7.700 je Rechtsschutzfall.
Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher
Begehung der Straftat hat der Versicherungsnehmer die
3.8 Sachverständigenkosten
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
Abweichend von § 5 (1) c) ARB 2003 trägt der Versicherer auch
Der Straf-Rechtsschutz bezieht sich auf Tätigkeiten und Unter-
die Kosten für die Verteidigung erforderlicher Gutachten öffent-
lassungen, die sich aus der im Versicherungsschein beschrie-
lich bestellter, von dem Versicherungsnehmer beauftragter
benen Tätigkeit ergeben.
Sachverständiger bis zum Fünffachen der gesetzlichen Vergü-
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tung gemäß dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
und Sachverständigen (ZSEG), maximiert auf 18.000 für die
Gesamtheit der Gutachten, je Rechtsschutzfall.
3.9 Beistandsleistungen für Zeugen
In Ergänzung zu § 5 (1) ARB 2003 umfasst der Versicherungs-
schutz auch die Beistandsleistungen durch Rechtsanwälte,
wenn versicherte Personen als Zeugen in Verfahren gegen
andere versicherte Personen die Gefahr einer Selbstbelastung
annehmen müssen. Die Kostenerstattung erfolgt gemäß § 91
Nr. 2 BRAGO.
3.10 Gebührenvereinbarung
Abweichend von § 5 (1) ARB 2003 wird die Höchstentschädi-
gungsgrenze für die Erstattung der Anwaltsgebühren wie folgt
erhöht:
· für die Verteidigung in der Hauptverhandlung bis zu 2.100
· in allen anderen Fällen, also im Ermittlungs- und Zwischen-
verfahren, bis zu 3.100 .
4. Versicherte Personen
Versichert sind der Versicherungsnehmer sowie sämtliche be-
schäftigte Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für
den Versicherungsnehmer.
5. Versicherungssumme
Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt 300.000 ,
max. 60.000 je Person.
6. Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Rechtsschutzfälle, die
in der Bundesrepublik Deutschland eintreten und für die in die-
sem Bereich der Gerichtsstand gegeben ist.
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