Rechtsschutzversicherungversicherungsbedingungen Übersicht

Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung


auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen

Rechtsschutzversicherung Vergleich | | Rechtschutzversicherung Vergleich | Rechtsschutzversicherung Informationen| Rechtsschutzversicherung Informationen

 

Kontakt | AGB

 

 


Allgemeine Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherungversicherung (ARB 2000/2)
___________________________________________________________________________________________
1. Was ist Rechtsschutzversicherung?
3. Was ist im Rechtschutzversicherungfall zu beachten?
Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherungversicherung?
§ 1
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutzversicherung?
§ 2
Rechtsschutzversicherungfalles?
§ 17
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutzversicherung nicht?
§ 3
Was kann der Versicherungsnehmer tun, wenn der Rechtsschutzversicherungversicherer
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzversicherungleistung?
§ 4
seine Eintrittspflicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit
verneint? § 18
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherungversicherer?
§ 5
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzversicherunganspruch vor Gericht
Wo gilt die Rechtsschutzversicherungversicherung?
§ 6
geltend gemacht werden?
§ 19
2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertrags-
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherungversicherer und
zuständig, und welches Recht ist anzuwenden?
§ 20
Versicherten?
4. In welchen Formen wird der Rechtschutzversicherung angeboten?
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§ 7
Verkehrs-Rechtsschutzversicherung
§ 21 (1)
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
§ 8
Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung
§ 21 (3)
Was ist bei der Zahlung des Versicherungsbeitrages zu beachten?
§ 9
Verkehrs-Pauschal-Rechtsschutzversicherung § 21
a
Unter welchen Voraussetzungen kann eine
Fahrer-Rechtsschutzversicherung § 22
Beitragsfreistellung erfolgen?
§ 9a
Privat-Rechtsschutzversicherung für Selbständige
§ 23
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des
Versicherungsbeitrages führen?
§ 10
Firmen-Rechtsschutzversicherung
§ 24 (1) a
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen
Vereins-Rechtsschutzversicherung
§ 24 (1) b
Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus?
§ 11
Rechtsschutzversicherung für das Kraftfahrzeuggewerbe und
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
§ 12
Fahrschulen
§ 24 a
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
§ 13
Privat- und Berufs- Rechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige
§ 25
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
§ 14
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige
§ 26
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
§ 15
Landwirtschafts- Rechtsschutzversicherung
§ 27
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem
Verbund- Rechtsschutzversicherung
§ 28
Versicherer zu beachten? § 16
(Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbständige)
Haus- und Wohnungs-Rechtsschutzversicherung
§ 29
A. Standardklauseln
B. Sonderbedingungen
___________________________________________________________________________________________
1. Inhalt der Versicherung
hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherungversicherung
dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen
Verhaltens getragen hat;
Interessen wahrnehmen kann und trägt die für die Interessenwahrnehmung
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige
erforderlichen Kosten (Rechtsschutzversicherung).
Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein
fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem
§ 2 Leistungsarten
Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29
vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend
vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er
a)
Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
vorsätzlich gehandelt hat.
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht
Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens,
auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen
das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.
B. Beleidigung,
Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des
b)
Arbeits-Rechtsschutzversicherung
Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
j)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung
sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
versorgungsrechtlicher Ansprüche;
k)
Beratungs-Rechtsschutzversicherung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
c)
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und
in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten,
Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen
wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des
Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand
Rechtsanwaltes zusammenhängen (§ 20 BRAGO);
haben;
l)
Entfällt
d)
Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht
m) Entfällt
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der
n)
Rechtsschutzversicherung für Opfer von Gewaltstraftaten
Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten
1) für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen
ist;
Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die
e)
Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten
versicherte Person im privaten Bereich durch eine rechtswidrige Tat
nach den
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und
abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
a) §§ 174, 174 a, 174 b, 174 c, 176, 176 a, 176 b, 177, 178, 179, 180,
Verwaltungsgerichten;
180 b, 181, 182 Strafgesetzbuch (StGB) ­ Straftaten gegen die
sexuelle Selbstbestimmung ­ verletzt ist;
f)
Sozialgerichts-Rechtsschutzversicherung
b) §§ 221, 223, 224, 225, 226, 229, 340 StGB ­ Straftaten gegen die
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
körperliche Unversehrtheit ­ verletzt ist. Ist die versicherte Person
g)
Verwaltungs-Rechtsschutzversicherung in Verkehrssachen
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 223, 224, 229 oder 340
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen
StGB verletzt, besteht Rechtsschutzversicherung nur dann, wenn die
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen aus besonderen
h)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzversicherung
Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat (z. B.
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
einer schwerwiegenden Gesundheitsbeschädigung) geboten
i)
Straf-Rechtsschutzversicherung
erscheint;
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
c) §§ 234, 234 a, 235, 239 Absätze 3 und 4, 239 a), 239 b) StGB ­
Straftaten gegen die persönliche Freiheit ­ verletzt ist;
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt,
d) §§ 211 (Mord) oder 212 (Totschlag) StGB betroffen ist.
dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen
11.04.2002 D:\Monz\Cd-Rom 2002 (Vorl)\Arb 2000-2a.Doc


2) Der Rechtsschutzversicherung umfasst ferner auch die Tätigkeit eines
Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus,
Rechtsanwaltes als Verletztenbeistand für die versicherte Person, wenn
ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die
diese durch eine rechtswidrige Tat nach Absatz 1 verletzt ist.
der Versicherer für ihn erbracht hat.
3) Vom Rechtsschutzversicherung erfasst wird weiter die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen
§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutzversicherung
Angelegenheiten im Rahmen des sogenannten Täter-Opfer-
(1) Anspruch auf Rechtsschutzversicherung besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzversicherungfalles
Ausgleiches.
a) im Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung gemäß §
2
a) von dem
4) Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat
Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
nach Absatz 1) verletzt und hat sie dauerhafte Körperschäden erlitten,
b) im Beratungs-Rechtsschutzversicherung für Familien-, Lebenspartnerschafts- und
erhält sie abweichend von f) Rechtsschutzversicherung auch für die
Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der
außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem
Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Person zur Folge hat;
(Versorgungs-Rechtsschutzversicherung).
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der
5) Der Rechtsschutzversicherung umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen
und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
haben soll.
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des
Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten
Rechtsschutzversicherung besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) und c) besteht Versicherungsschutz
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik,
(Wartezeit).
Aussperrung oder Erdbeben;
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzversicherungfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine
maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere
medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
Rechtsschutzversicherungfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
Rechtsschutzversicherungfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken
eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzversicherungfall über einen Zeitraum
bestimmten Grundstückes,
erstreckt, beendet ist.
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles,
(3) Es besteht kein Rechtsschutzversicherung, wenn
das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
beabsichtigt,
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz
1 c) ausgelöst hat;
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im
b) der Anspruch auf Rechtsschutzversicherung erstmals später als drei Jahre nach
Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das
Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen
dieser zu erwerben beabsichtigt,
Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben;
(4) Im Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten (§ 2 e)) besteht kein Rechtsschutzversicherung,
wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf
Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im
einer Vertragsverletzung beruhen;
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
eingetreten sein sollen.
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus
Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
§ 5 Leistungsumfang
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
(1) Der Versicherer trägt
Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen
a) bei Eintritt des Rechtsschutzversicherungfalles im Inland die Vergütung eines für
Rechten aus geistigem Eigentum;
den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der
e) aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes
f) in ursächlichem Zusammenhang mit
ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als
aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren
100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen,
gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei
bb) der Anschaffung und Veräisserung von Effekten(z.B. An-leihen,
den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g), l) und m) weitere Kosten für
Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an
einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen
Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Pro-
Rechtsanwalt bis zur Höhe einer gesetzlichen Gebühr für einen
spekthaftung anwendbar sind(z.B. Abschreibungsgesell-schaften,
zusätzlichen Rechtsanwalt, der lediglich den Verkehr mit dem
Immobilienfonds);
Prozessbevollmächtigten führt, oder stattdessen in gleicher Höhe
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes,
Reisekosten und Abwesenheitsgelder des für den
soweit nicht Beratungs-Rechtsschutzversicherung gemäß § 2 k) besteht;
Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes;
h) aus dem Rechtsschutzversicherungversicherungsvertrag gegen den Versicherer
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzversicherungfalles im Ausland die Vergütung eines für
oder das für diesen tätige Schadenabwicklungs-unternehmen;
den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes
i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder
ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen
Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstigen
Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung
Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn
Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom
zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen,
den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten
soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von
für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen
Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus
Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen
handelt;
Rechtsanwalt führt;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und
über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder
Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die
eröffnet werden soll;
Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt-
Gerichtes erster Instanz entstehen;
oder Parkverstoßes;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungver-
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
sicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen
Verwaltungsbehörde herangezogen werden sowie die Kosten der
untereinander und mitversicherter Personen gegen den
Vollstreckung im Verwaltungswege;
Versicherungsnehmer; dies gilt nicht im Rechtsschutzversicherung in Ehesachen
f) die übliche Vergütung
gemäß § 2 l);
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
b) sonstiger Lebenspartner (nicht ehelicher oder nicht eingetragener
rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen
Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in
der
ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft ;
­
Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des
Ordnungswidrigkeitenverfahren;
Rechtsschutzversicherungfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden
oder übergegangen sind;
­
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und
Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten
Anhängern;
Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für
Verbindlichkeiten anderer Personen;
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der
Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) und m) ein ursächlicher
eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Landes
Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen
sowie Anhängers;
11.04.2002 D:\Monz\Cd-Rom 2002 (Vorl)\Arb 2000-2a.Doc

g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zum Gericht, wenn
nach Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im
sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur
Gesamtzusammenhang.
Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Reisekosten zu
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzversicherungfall höchstens die vereinbarte
einem inländischen Gericht werden jedoch nur übernommen, wenn
Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und
über die Voraussetzungen in Satz 1 hinaus der Versicherungsnehmer
mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzversicherungfalles werden hierbei
mehr als 100 km Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnt. Die Kosten
zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsschutzversicherungfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
(5) Der Versicherer sorgt
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
a) für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen
entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren
Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen
Erstattung verpflichtet ist.
schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer
b) für die Zahlung eines zinslosen Darlehns bis zu der vereinbarten Höhe
zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren
für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den
Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten
verschonen;
werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem
c) für die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers, wenn der
diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
Versicherungsnehmer, sein mitversicherter Lebenspartner oder die
(3) Der Versicherer trägt nicht
mitversicherten Kinder im Ausland verhaftet oder mit Haft bedroht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen
werden, und trägt auch die hierfür anfallenden Kosten; ferner
hat;
benachrichtigt er in diesen Fällen von den Versicherten benannte
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung
Personen und bei Bedarf diplomatische Vertretungen.
entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom
Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-
Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
Rechtsschutzversicherung im Familien- und Erbrecht (§ 2 k)) für Notare;
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je
b) im Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten (§ 2 e)) für Angehörige der
Rechtsschutzversicherungfall;
steuerberatenden Berufe;
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige
Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als
fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft
(1) Rechtsschutzversicherung besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
einer Geldstrafe oder -buße unter 250 Euro;
Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der
oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich
Rechtsschutzversicherungversicherungsvertrag nicht bestünde;
gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder
h) Kosten, die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in
behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
bezug auf gewerblich genutzte Grundstücke, Gebäude oder
(2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des
Gebäudeteile für eine erforderliche umweltbedingte Beseitigung und
Geltungsbereiches nach Absatz 1 gilt: Der Versicherer trägt bei
Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen entstehen;
Rechtsschutzversicherungfällen, die dort während eines längstens zwölf Wochen dauernden
i) Kosten, die bei Teileintrittspflicht auf den nicht gedeckten Teil entfallen.
Aufenthaltes eintreten sowie bei privaten Verträgen, die über das Internet
Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versicherungsschutz
abgeschlossen werden, die Kosten nach §
5 Absatz 1 bis zu einem
besteht, teils nicht, trägt der Versicherer nur den Teil der
Höchstbetrag von 50.000
Euro. Es besteht kein Rechtsschutzversicherung für die
angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten
Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. In den Fällen des § 2
Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten
h) bis j) richtet sich der vom Versicherer zu tragende Kostenanteil
(Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
2. Versicherungsverhältnis
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
Vertrages gerichtlich geltend macht.
einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 9 B. Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine
In diesem Fall kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr von
vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
bis zu 30 % des Jahresbeitrages, höchstens 50 Euro verlangen.
§ 8 Dauer und Ende des Vertrages
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
abgeschlossen.
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
zugegangen ist.
(2) Verzug
(3) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu
vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und
(4) Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Vertrag schon
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist
zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
verlangen.
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
(3) Kein Versicherungsschutz
§ 9 Beitrag
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
A. Beitrag und Versicherungsteuer
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der
Satz 2 darauf hingewiesen wurde.
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
(4) Kündigung
entrichten hat.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger
Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger Wirkung
Beitrag
kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat.
Der erste oder einmalige Beitrag wird ­ wenn nichts anderes vereinbart ist ­
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach
sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für
wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der
Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
Zahlungsaufforderung erfolgt sowie gegebenenfalls nach Ablauf der im
eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen.
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der
Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
(3) Rücktritt
einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der
Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung
11.04.2002 D:\Monz\Cd-Rom 2002 (Vorl)\Arb 2000-2a.Doc

außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
E. Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
­ gemäß den §§ 21, 21a und 22,
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch
­ gemäß den §§ 23, 24, 24a, 25 und 29,
ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der
­ gemäß den §§ 26 und 27,
Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft
­ gemäß § 28
jährliche Beitragszahlung verlangen.
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils
F.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5,
etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der
unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
folgenden Jahren mit zu berücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist
§ 9 a
Beitragsfreistellung
dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5
(1) Sofern besonders vereinbart, übernimmt der Versicherer bei
teilbare Zahl abzurunden.
Arbeitslosigkeit (§ 117 Sozialgesetzbuch III) oder Erwerbsminderung (§ 43
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer
Sozialgesetzbuch VI) des Versicherungsnehmers die Beitragszahlung für
Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten
diesen Vertrag (Beitragsfreistellung).
Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der
Stirbt der Versicherungsnehmer, gilt die Beitragsfreistellung entsprechend für
Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
die Person, die den Versicherungsvertrag vereinbarungsgemäß mit dem
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen
Versicherer fortführt.
Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei
Die erstmalige Beitragsfreistellung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer
Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er
bei Eintritt des Befreiungsgrundes mindestens zwei Jahre ununterbrochen
vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den
Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur
a) in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis nach
um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz
deutschem Recht stand und
erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz
b) ein Arbeitsentgelt bezog, das über dem einer geringfügigen
3 ergibt.
Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV) lag.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober
Die Beitragsfreistellung wird längstens für die Dauer von 5 Jahren gewährt. Tritt
des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden.
während einer Beitragsfreistellung ein weiterer der in Satz 1 und 2 genannten
Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten
Fälle ein, wird der bereits verstrichene Zeitraum der Beitragsfreistellung auf die
Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr
Höchstdauer von 5 Jahren angerechnet.
abgelaufen ist.
(2) Der Anspruch auf Beitragsfreistellung ist unverzüglich geltend zu machen.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des
Dem Versicherer ist Auskunft über alle zu ihrer Feststellung erforderlichen
Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Umstände zu erteilen und das Vorliegen ihrer Voraussetzung gemäß Ziffer 1
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
(3) Der Versicherungsnehmer hat auf Anforderung, höchstens jedoch alle 3
kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung
Monate, Auskunft über das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die
der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Beitragsfreistellung zu geben und geeignete Nachweise vorzulegen. Kommt er
dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, endet die Beitragsfreistellung. Sie
§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen
tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und
Umstände
Nachweise nachgereicht werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Todesfall
oder solange eine andere Voraussetzung für die Beitragsfreistellung auf Grund
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des
eines bereits erbrachten Nachweises erkennbar noch vorliegt.
Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der
Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene
(4) Der Anspruch auf Beitragsfreistellung verjährt in zwei Jahren. Die
höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach
Verjährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem die Nachweise und
dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht
Auskünfte nach Ziffer 3 hätten erteilt werden können. Der Zeitraum vom
übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monates nach Kenntnis
Geltendmachen des Anspruchs bis zur Entscheidung des Versicherers über die
den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Beitragsfreistellung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des
(5) Eine Beitragsfreistellung nach Ziffer 1 erfolgt nicht,
Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann
a) wenn ein anderer, ausgenommen aufgrund einer gesetzlichen
der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren
Unterhaltspflicht, verpflichtet ist, den Versicherungsbeitrag zu zahlen
Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem
oder es wäre, wenn diese Zusatzvereinbarung nicht bestünde;
Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag
b) wenn eine der Voraussetzungen nach Ziffer 1, Satz 1 und 2
erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
aa) vor Versicherungsbeginn eingetreten ist oder
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates
bb) innerhalb von 6 Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt,
nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen
ausgenommen durch einen innerhalb dieses Zeitraumes
Angaben zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf
eingetretenen Unfall,
diese Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen
cc) in ursächlichem Zusammenhang mit militärischen Konflikten,
nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzversicherungfall die Leistungen
inneren Unruhen, Streiks oder Nuklearschäden (ausgenommen
nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu
durch eine medizinische Behandlung) steht oder
dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte
dd) in ursächlichem Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat des
gezahlt werden müssen. Unterlaßt der Versicherungsnehmer jedoch die
Versicherungsnehmers steht oder von ihm vorsätzlich verursacht
erforderliche Meldung eines zusätzlichen Gegenstandes der Versicherung, ist
wurde.
der Versicherungsschutz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen
der Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der
(6) Die Vereinbarung endet, wenn der Versicherungsnehmer keiner Tätigkeit
Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der
mehr nachgeht, die die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1, Satz 3, Buchstabe a)
Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
oder b) erfüllt. Ein etwaiger Anspruch auf Beitragsminderung entsteht, wenn der
Wegfall der Voraussetzungen innerhalb eines Monates ab dem Wegfall
§ 12 Wegfall des versicherten Interesses
angezeigt wird, darüber hinaus ab dem Eingang der Anzeige.
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem
(7) Diese Zusatzvereinbarung kann beiderseits mit einer Frist von 3 Monaten
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte
zum Ablauf jedes Versicherungsjahres gekündigt werden. Sie endet, ohne dass
Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall
es einer Kündigung bedarf, mit Vollendung des 60.
Lebensjahres des
steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung
Versicherungsnehmers oder mit seinem Tode, wenn die in Ziffer 1, Satz 2
nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
genannte Person das 60. Lebensjahr zum Todeszeitpunkt vollendet hat.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der
(8) Soweit Mitversicherte dem Versicherungsnehmer gleichgestellt sind, gilt
Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit
dies nicht für diese Zusatzvereinbarung.
der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein
§ 10 Beitragsanpassung
Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem
Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres,
am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag
um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherungversicherung das
gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer
Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die
genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherungversicherung betreibenden
Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab dem Todestag
Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als
verlangen.
Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein
gemeldeten Rechtsschutzversicherungfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel
bezeichnete, selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte
versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines
Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über.
Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr
Versichert sind Rechtsschutzversicherungfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung
erledigten Rechtsschutzversicherungfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die
stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt
Anzahl dieser Rechtsschutzversicherungfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und
eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzversicherungfälle, die sich auf das neue Objekt
des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen
beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen
Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine
enthalten sind.
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt,
findet Absatz 3 entsprechende Anwendung, wenn das neue Objekt nach dem
11.04.2002 D:\Monz\Cd-Rom 2002 (Vorl)\Arb 2000-2a.Doc

Tarif des Versicherers weder nach der Größe, noch nach Miet- oder Pachthöhe
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils
§ 13 Kündigung nach Rechtsschutzversicherungfall
bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein
genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutzversicherung ab, obwohl er zur Leistung
Schadenersatzansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder
verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb
Gesetzes zustehen.
von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzversicherungfälle, sind der
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der
betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann
Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzversicherungfall
jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein
berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
ehelicher oder eingetragener Lebenspartner Rechtsschutzversicherung verlangt.
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach
(3) Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach § 2 n) Absatz 1) getötet
Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzversicherunges gemäß Absatz 1 oder
worden, besteht Rechtsschutzversicherung ausschließlich für dessen Ehegatten oder eine
Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
rechtliche Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwaltes als
Zugang beim Versicherer wirksam.
Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem
Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
deutschen Strafgericht zugelassen werden kann.
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden
Versicherungsjahres, wirksam wird.
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind
Versicherungsnehmer wirksam.
schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder
(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil
an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
§ 14 Verjährung
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren.
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt
Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die
werden kann.
Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer
zugegangen sein würde.
angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
mit.
Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit
seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die
Feststellung des Rechtsschutzversicherungfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang
3. Rechtsschutzversicherungfall
der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer seinen
§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzversicherungfalls
Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die
Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den
Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzversicherungfalles erforderlich, kann
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzversicherungleistungen können nur mit schriftlichem
er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte
Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1a) und b) trägt.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von
Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem
Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und
Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes
bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem
notwendig erscheint.
Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
zurückzuzahlen.
beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des
Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der
§ 18 Verfahren bei Verneinung des Rechtsschutzversicherunges wegen
Versicherer nicht verantwortlich.
mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzversicherunganspruch geltend, hat
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutzversicherung ab,
er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des Rechtsschutzversicherungfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und
voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der
Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzversicherungfall
Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) und m) die Wahrnehmung der
Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der
rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
Versicherer den Umfang des Rechtsschutzversicherunges bestätigt und entstehen durch
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe
solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei
schriftlich mitzuteilen.
einer Rechtsschutzversicherungbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen
hätte.
(2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzversicherungablehnung ist der
(5) Der Versicherungsnehmer hat
Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung
des Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutzversicherung
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten
aufrechterhält, innerhalb eines Monates die Einleitung eines
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu
Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen kann. Mit diesem
unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte
Hinweis ist der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung
zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der
Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer
Angelegenheit zu geben;
zuzusenden. Außerdem ist er über die Kostenfolgen des
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden;
Schiedsgutachterverfahrens gemäß Absatz 5 und über die voraussichtliche
Höhe dieser Kosten zu unterrichten.
(3) Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines
Schiedsgutachterverfahrens, hat der Versicherer dieses Verfahren innerhalb
eines Monates einzuleiten und den Versicherungsnehmer hierüber zu
unterrichten. Sind zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherungsnehmers Fristen zu wahren und entstehen hierdurch Kosten, ist
der Versicherer verpflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung notwendigen
Umfang bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens unabhängig von
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die
dessen Ausgang zu tragen. Leitet der Versicherer das
Zustimmung des Versicherers einzuholen;
Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß ein, gilt seine Leistungspflicht in
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen
dem Umfang, in dem der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzversicherunganspruch
Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung
geltend gemacht hat, als festgestellt.
für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
(4) Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder
Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der
eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite
für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen
verursachen könnte.
Rechtsanwaltskammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind vom
Versicherer alle ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten verletzt,
Durchführung des Schiedsgutachtens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen.
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er
Er entscheidet im schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung ist für den
hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Versicherer bindend.
11.04.2002 D:\Monz\Cd-Rom 2002 (Vorl)\Arb 2000-2a.Doc

(5) Die durch das Schiedsgutachterverfahren entstehenden Kosten trägt der
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
Versicherer .
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein
§ 19 Klagefrist
Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch
(1) Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz,
das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der
wenn er diesen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend
Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder ­ bei
macht.
Fehlen einer gewerblichen Niederlassung ­ seinen Wohnsitz hatte.
(2) Die Frist beginnt, nachdem die Ablehnung des Versicherers oder die
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem
Entscheidung des Schiedsgutachters dem Versicherungsnehmer schriftlich
für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben
unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen mitgeteilt
werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung
wurde.
handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder
die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
§ 20 Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht
(3) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
4. Formen des Versicherungsschutzes
innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges
§ 21 Verkehrs-Einzel-Rechtsschutzversicherung; Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung
wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner
Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder
§ 21 a
Verkehrs-Pauschal-Rechtsschutzversicherung für
während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit
Nichtselbstständige
einem Versicherungskennzeichen versehenen oder als Mieter jedes von ihm als
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
ehelichen, eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz
Lebenspartner in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei
erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder
Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder
berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder als
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß
Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder,
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers, wenn
Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge,
weder der Versicherungsnehmer noch sein mitversicherter Lebenspartner eine
Omnibusse sowie Anhänger.
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der
Gesamtumsatz von mehr als 10.000
Euro ­ bezogen auf das letzte
Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete
Kalenderjahr ­ ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der
Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger
Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
(Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer
mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
(2) Mitversichert sind
versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung).
a) die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden
Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 a),
volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in
Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten
(§ 2 e),
ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
Verwaltungs-Rechtsschutzversicherung in Verkehrssachen
(§ 2 g),
b) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Straf-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 i),
Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen oder
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 j).
auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder
(5) Der Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen
von diesen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
werden.
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
(6) Der Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen
Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 a),
zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch
Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem
Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten
(§ 2 e),
Versicherungskennzeichen versehen werden.
Verwaltungs-Rechtsschutzversicherung in Verkehrssachen
(§ 2 g),
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzversicherunges im
Straf-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 i),
Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 j).
Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
(4) Der Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch für Verträge,
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn
mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum
zugelassen oder auf seinen Namen mit einem
nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese
Versicherungskennzeichen versehen ist,
Fahrzeuge nicht auf den versicherten Personenkreis zugelassen oder auf deren
b) Fahrgast,
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
c) Fußgänger und
(5) Es besteht kein Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
d) Radfahrer.
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines
Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzversicherungfalles nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht
(6) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzversicherunges im
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer, seinen
Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutzversicherung nur für diejenigen
mitversicherten Lebenspartner und die mitversicherten Kinder auch bei der
versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, dass weder ihnen gehört noch auf sie
Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine
zugelassen oder auf ihre Namen mit einem Versicherungskennzeichen
Kenntnis hatten.
versehen ist,
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein
b) Fahrgast,
Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf
c) Fußgänger und
seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der
d) Radfahrer.
Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des
(7) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzversicherungfalles nicht die
Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht
sofortiger Wirkung verlangen.
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf
Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutzversicherung nur für diejenigen
sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die
versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der
Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf
Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine
den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des
Kenntnis hatten.
Folgefahrzeuges zugrunde liegt.
(8) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem
Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner und die
Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu
mitversicherten Kinder zugelassen und nicht mehr auf deren Namen mit einem
bezeichnen. Unterläßt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die
Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer die
Bezeichnung des Folgefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die
Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen. Zeigt
Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht.
der Versicherungsnehmer den Wegfall der Fahrzeuge innerhalb von zwei
Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges
Monaten nach Ablauf des Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag
erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu
mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein,
einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag
endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder
(9) Haben der Versicherungsnehmer und/oder sein mitversicherter
11.04.2002 D:\Monz\Cd-Rom 2002 (Vorl)\Arb 2000-2a.Doc

Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
(6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000 Euro aufgenommen
um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten reduziert wird:
oder übersteigt der aus einer der vorgenannten Tätigkeiten im letzten
a) Arbeits-Rechtsschutzversicherung (§ 2 b)
Kalenderjahr erzielte Gesamtumsatz den Betrag von 10.000 Euro, wandelt sich
mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner
der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen
und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung
nach § 21 (1), (4), (6) bis (9) ­ für die auf den Versicherungsnehmer
sowie des Beihilferechtes,
zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung (§ 2 c) und/oder
versehenen Fahrzeuge ­ um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb
von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des
c) Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d).
Versicherungsschutzes verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate
(7) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder
nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen
mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
Tatsachen, endet der Versicherungsschutz erst mit Eingang der
c)
Rechtsschutzversicherung für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
§ 24 Firmen-Rechtsschutzversicherung. Vereins-Rechtsschutzversicherung
§ 22 Fahrer-Rechtsschutzversicherung
(1) Versicherungsschutz besteht
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als
oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten
Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf
Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den
ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der
Versicherungsnehmer;
Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und
als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle
gemäß der Satzung obliegen.
Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
vereinbaren. Diese Vereinbarung können auch Betriebe des
Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle
Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 a),
Betriebsangehörigen treffen.
Arbeits-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 b),
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten
(§ 2 e),
Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 a),
Sozialgerichts-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 f),
Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten
(§ 2 e),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 h),
Verwaltungs-Rechtsschutzversicherung in Verkehrssachen
(§ 2 g),
Straf-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 i),
Straf-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 j).
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 j).
(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit
eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des
Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21 Absätze 3, 4, 7, 8 und 10 um.
Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb
für Rechtsschutzversicherungfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzversicherungfalles nicht die
Versicherungsschein genannten selbständigen Tätigkeit des
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht
Versicherungsnehmers stehen.
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
§ 24 a
Rechtsschutzversicherung für das Kraftfahrzeuggewerbe und
Versicherungskennzeichen versehen, besteht kein Rechtsschutzversicherung.
Fahrschulen
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte
Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der
(1) Ist der Versicherungsnehmer Inhaber eines Betriebes des
Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der
Kraftfahrzeughandels oder ­handwerks, einer Tankstelle oder Fahrschule, wird
Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der
ihm Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein bezeichnete
Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der
selbstständige Tätigkeit gewährt sowie ­ auch im privaten Bereich ­ in seiner
Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der
Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Insasse oder Fahrer von Motorfahrzeugen
Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
zu Lande sowie Anhängern.
(2) Mitversichert sind
§ 23 Privat-Rechtsschutzversicherung für Selbständige
a) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
ehelichen, eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf
Lebenspartner, wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder
seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder
sonstige selbständige Tätigkeit ausüben,
von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
a) für den privaten Bereich,
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbständigen
b) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung
Tätigkeit.
ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer; ihnen wird
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer
ferner Versicherungsschutz gewährt in ihrer Eigenschaft als berechtigte
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
Fahrer und berechtigte Insassen der nicht auf den
Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig
Versicherungsnehmer zugelassenen bzw. nicht auf seinen Namen mit
eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande
leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
sowie Anhänger, die sich bei Eintritt des Rechtsschutzversicherungfalles in Obhut
des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
vorübergehend benutzt werden.
Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 a),
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
Arbeits-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 b),
Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 a),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 c),
Arbeits-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 b),
für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als
Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter einer im
Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Versicherungsschein bezeichneten selbstbewohnten
im Zusammenhang mit der Eigenschaft des
Wohneinheit. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen
Versicherungsnehmers als Eigentümer und Halter von
oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, jeweils mit
schwarzen Kennzeichen,
Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten
(§ 2 e),
Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten
(§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 f),
Sozialgerichts-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutzversicherung in Verkehrssachen
(§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 h),
Straf-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 i),
Straf-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 j).
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 j),
(4) Es besteht kein Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Beratungs-Rechtsschutzversicherung im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k).
a) aus Versicherungsverträgen,
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
b) als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines
Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(5) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzversicherunges im
(5) Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner
Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der
Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder sonstig selbstständig tätig oder wird
von diesen keine der vorgenannten Tätigkeiten mit einem Gesamtumsatz von
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, dass weder ihm gehört noch auf ihn
mehr als 10.000 Euro ­ bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausgeübt, wandelt
zugelassen oder auf seinen Namen mit einem
sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach
Versicherungskennzeichen versehen ist,
§ 25 um.
b) Fahrgast,

c) Fußgänger und
erhalten,
d) Radfahrer.
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzversicherungfalles nicht die
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht
Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen,
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
amtlich registrierten oder auf deren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutzversicherung nur für diejenigen
Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem
versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in
Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine
der Luft sowie Anhängers.
Kenntnis hatten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
(7) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des
Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 a),
Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch
Arbeits-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 b),
für Rechtsschutzversicherungfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 c),
des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im
für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als
Versicherungsschein genannten selbständigen Tätigkeit des
Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter einer im
Versicherungsnehmers stehen.
Versicherungsschein bezeichneten selbstbewohnten
Wohneinheit. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen
§ 25 Privat- und Berufs- Rechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige
oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich
Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
des Versicherungsnehmers und seines ehelichen, eingetragenen oder im
Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten
(§ 2 e),
Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners, wenn diese keine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem
Sozialgerichts-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 f),
Gesamtumsatz von mehr als 10.000
Euro ­ bezogen auf das letzte
Verwaltungs-Rechtsschutzversicherung in Verkehrssachen
(§ 2 g),
Kalenderjahr ­ ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 h),
Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
Straf-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 i),
mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 j),
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer
Beratungs-Rechtsschutzversicherung im Familien-,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k).
Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig
(4) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
1) um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten reduziert wird:
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Arbeits-Rechtsschutzversicherung (§ 2 b),
Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 a),
mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner
und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen
Arbeits-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 b),
Altersversorgung sowie des Beihilferechtes,
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 c),
b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung (§ 2 c) und/oder
für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als
Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter einer im
c) Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Versicherungsschein bezeichneten selbstbewohnten
mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, die
Motorfahrzeuge und Anhänger zum Gegenstand haben;
2) um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
Wohneinheit. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen
oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
c) Rechtsschutzversicherung für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzversicherungfalles nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht
Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten
(§ 2 e),
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen, nicht amtlich registriert oder
Sozialgerichts-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 f),
nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutzversicherung nur
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 h),
für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis,
Straf-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 i),
von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 j),
der Zulassung, der amtlichen Registrierung oder des
Beratungs-Rechtsschutzversicherung im Familien-,
Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k).
(6) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000 Euro im letzten
eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten
selbständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den
(5) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte
Betrag von 10.000 Euro, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt
Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
dieser Umstände in einen solchen nach § 21 Absätze 1 und 4 bis 9 ­ für die auf
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000 Euro im letzten
den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem
Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer solchen Tätigkeit
Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuge zu Lande sowie
im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 10.000 Euro,
Anhänger ­ und § 23 um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von
wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen
sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des
solchen nach § 23 um.
Versicherungsschutzes nach § 21 verlangen. Verlangt er diese später als zwei
(6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder
Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes
mehrere der folgenden Leistungsarten reduziert wird:
ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach § 21 erst mit
a) Arbeits-Rechtsschutzversicherung (§ 2 b),
Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
mit Ausnahme der Wahrnehmung rechtlicher Interessen für Rentner
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande, zu
und Pensionäre aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung
Wasser oder in der Luft und kein Anhänger mehr auf den
sowie des Beihilferechtes,
Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die
b) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung (§ 2 c) und/oder
minderjährigen Kinder zugelassen, amtlich registriert oder auf deren Namen mit
c) Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d).
einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer
(7) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder
verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach §
25
mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die
c)
Rechtsschutzversicherung für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen
mitversicherter Lebenspartner und die minderjährigen Kinder zusätzlich keine
Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des
Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für
zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des
Nichtselbstständige
Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des
Versicherungsnehmers und seines ehelichen, eingetragenen oder im
§ 27 Landwirtschafts-Rechtsschutzversicherung
Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners, wenn diese keine
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem
Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten
Gesamtumsatz von mehr als 10.000
Euro ­ bezogen auf das letzte
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und die
Kalenderjahr ­ ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der
Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.
Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
(2) Mitversichert sind
mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
a) der eheliche, eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte
(2) Mitversichert sind
sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
a) die minderjährigen Kinder,
b) die minderjährigen Kinder,
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt

erhalten,
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 a),
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Arbeits-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 b),
Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen oder
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 c),
auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als
oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum
Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter einer im
vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande
Versicherungsschein bezeichneten selbstbewohnten
sowie Anhängers,
Wohneinheit und einer selbstgenutzten Gewerbeeinheit;
e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des
der Wohneinheit zuzurechnende selbstgenutzte Garagen
Versicherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber und
oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen
Hoferben sowie deren eheliche, eingetragene oder im
Versicherungsschein genannten sonstige Lebenspartner und die
Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Kinder dieser Personen im gleichen Umfang wie die eigenen Kinder
für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger
des Versicherungsnehmers und seines mitversicherten
Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft
Lebenspartners,
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
f) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des
Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie
Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche,
Anhängern und von ausschließlich privat genutzten
eingetragene oder im Versicherungsschein genannten sonstige
Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft
Lebenspartner und die Kinder dieser Personen im gleichen Umfang wie
Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten
(§ 2 e),
die eigenen Kinder des Versicherungsnehmers und seines
mitversicherten Lebenspartners,
Sozialgerichts-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 f),
Verwaltungs-Rechtsschutzversicherung in Verkehrssachen
(§ 2 g),
g) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in
Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 h),
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Straf-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 i),
Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 a),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 j),
Arbeits-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 b),
Beratungs-Rechtsschutzversicherung im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k).
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 c),
für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
(4) Es kann vereinbart werden, dass
Gebäude oder Gebäudeteile
a) der Arbeits-Rechtsschutzversicherung (§ 2 b) ausgeschlossen ist;
Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
b) der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung (§ 2 c) ausge-
Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten
(§ 2 e),
schlossen ist;
Sozialgerichts-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 f),
c) der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Verwaltungs-Rechtsschutzversicherung in Verkehrssachen
(§ 2 g),
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 h),
Anhänger ausgeschlossen ist;
Straf-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 i),
d) der Versicherungsschutz nach Absatz 1 b) im privaten Bereich und für
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 j),
die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten ausgeschlossen ist;
Beratungs-Rechtsschutzversicherung im Familien-,
Dieser Ausschluss betrifft nicht den Versicherungsschutz für die
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k).
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
(4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder
Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht kein
Lande sowie Anhängern und von Motorfahrzeugen zu Wasser und in
Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
der Luft, die ausschließlich privat genutzt werden.
Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen.
(5) Es besteht kein Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzversicherungfalles nicht die
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht
Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft, es sei denn, dieses Fahrzeug wird
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
ausschließlich privat genutzt.
Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutzversicherung nur für diejenigen
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzversicherungfalles nicht die
versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine
Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutzversicherung nur für diejenigen
Kenntnis hatten.
versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
(6) Es kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz um eine oder
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der
mehrere der folgenden Leistungsarten erweitert wird:
Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine
c) Rechtsschutzversicherung für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
Kenntnis hatten.
(7) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des
§ 28 Verbund-Rechtsschutzversicherung
Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung für Selbständige
für Rechtsschutzversicherungfälle im Rahmen des Absatzes 1 a) gewährt, die innerhalb
eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und
(1) Versicherungsschutz besteht
im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten selbstständigen
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen.
oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
(8) Soweit nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gemäss Absatz 4 d)
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, kann vereinbart werden, dass
genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung
der Versicherungsschutz um eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten
nichtselbstständiger Tätigkeiten.
erweitert wird:
(2) Mitversichert sind
c) Rechtsschutzversicherung für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
a) der eheliche, eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte
sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß
§ 29 Haus- und Wohnungs-Rechtsschutzversicherung
Absatz 1 b) genannten Person,
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im
b) die minderjährigen Kinder,
Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
a) Eigentümer,
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis
b) Vermieter,
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
c) Verpächter,
erhalten,
d) Mieter,
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
e) Pächter,
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
f) Nutzungsberechtigter
Vertragsdauer auf den vorgenannten Personenkreis zugelassenen oder
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein
auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder
Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers und ausschließlich privat
Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
genutzten Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft oder von diesem
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung
(§ 2 c),
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten
(§ 2 e).
e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
A. Standardklauseln
Klausel zu §§ 21 a, 23, 25 und 26 ARB 2000/2 ­
Klausel 1

Single-Rechtsschutzversicherung
(1) Abweichend vom jeweiligen Absatz 1 der genannten Vorschriften besteht
Lebenspartnerschaft dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten angezeigt
bei entsprechender Vereinbarung kein Versicherungsschutz für einen
wird. Erfolgt die Anzeige später als zwei Monate nach Beginn der Partnerschaft
ehelichen, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner des
, beginnt der Versicherungsschutz für den Partner erst mit dem Eingang der
Versicherungsnehmers.
Anzeige beim Versicherer. Von dem Zeitpunkt der Mitversicherung an ist der im
(2) Heiratet der Versicherungsnehmer oder geht er eine eingetragene
Tarif des Versicherers für den jeweiligen Versicherungsschutz von Familien
Lebenspartnerschaft ein, erweitert sich der Versicherungsschutz von diesem
geltende Beitrag zu zahlen.
Zeitpunkt an auf den Partner, wenn die Heirat oder die eingetragene
Klausel zu §§ 24, 24a und 28 ARB 2000/2 ­
Klausel 2
Firmen-Vertrags-Rechtsschutzversicherung
(1) Der Versicherungsschutz kann auf den Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und
Interessen aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der
Sachenrecht gemäß § 2 d) ARB für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
Luft sowie Anhänger.
Interessen hinsichtlich der im Versicherungsschein genannten selbständigen
(3) Anspruch auf Rechtsschutzversicherung besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzversicherungfalles
Tätigkeit des Versicherungsnehmers ausgedehnt werden.
gemäß § 4 Absätze 1 c), 2 und 3 ARB, wenn dieser nach Ablauf von 3
(2) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz über die Ausschlüsse von § 3
Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten
ARB hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Zeitraumes eingetreten ist.
a)
aus Versicherungsverträgen,
(4) Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung.
b)
aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes und des Maklerrechtes,
(5) Der Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich Europa gemäss § 6
c)
von im selben Rechtsschutzversicherungvertrag versicherten Partnern von Büro-
Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung.
/Praxisgemeinschaften untereinander im ursächlichen Zusammenhang mit
diesen Rechtsgemeinschaften, auch nach deren Beendigung.
d)
Es besteht ferner kein Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung rechtlicher
Klausel zu § 28 ARB 2000/2 ­
Klausel 2a
Taxi-Spezial-Rechtsschutzversicherung
Im Rahmen des § 28 Absatz 1 b) wird der Versicherungsschutz auf
verkehrsrechtliche Angelegenheiten beschränkt. Versicherungsschutz besteht
a)
Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm/ihr gehört noch auf
für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte
ihn/sie zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen
Person in seiner/ihrer Eigenschaft als Eigentümer und Halter jedes bei
versehen ist,
Vertragsabschluß oder während der Vertragsdauer auf ihn/sie zugelassenen
b) Fahrgast,
oder auf seinen /ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
c) Fußgänger
und
versehenen oder als Mieter jedes von ihm/ihr als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
d) Radfahrer
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie
Anhängers. Mit Ausnahme des Rechtsschutzversicherunges im Vertrags- und Sachenrecht
Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung (§ 2 c) ist ausgeschlossen.
besteht für den Versicherungsnehmer oder die im Versicherungsschein
Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d) gilt nur im Zusammenhang
genannte Person Versicherungsschutz auch bei der Teilnahme am öffentlichen
mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
Verkehr in seiner/ihrer Eigenschaft als
Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande und Anhängern.
Klausel zu §§ 24, 24a und 28 ARB 2000/2 ­
Klausel 3
Vertrags-Rechtsschutzversicherung für Hilfsgeschäfte von Selbstständigen
(1) Der Versicherungsschutz nach § 2 d) ARB kann auf die Wahrnehmung
eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufsausübung sind, wie z.B.
rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbaren
Erwerb oder Reparaturen von Produktionsmaschinen.
Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen des
e)
Es besteht ferner kein Rechtsschutzversicherung für die Wahrnehmung rechtlicher
Versicherungsnehmers und ihrer Einrichtungen stehen (Hilfsgeschäfte),
Interessen aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der
ausgedehnt werden.
Luft sowie Anhänger.
(2) Kein Rechtsschutzversicherung besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für
(3) Anspruch auf Rechtsschutzversicherung besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzversicherungfalles
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
gemäß § 4 Absätze 1 c), 2 und 3 ARB, wenn dieser nach Ablauf von 3 Monaten
a)
aus Versicherungsverträgen;
nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten Zeitraumes
b)
aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes und des Maklerrechtes;
eingetreten ist.
c) aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen
(4) Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung.
sowie der Anschaffung, Veräußerung, Finanzierung oder Belastung von
(5) Der Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich Europa gemäss § 6
Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon;
Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung.
d)
aus schuldrechtlichen Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur
Klausel zu §§ 24, 24a und 28 ARB 2000/2 ­
Klausel 4
Versicherungsvertrags-Rechtsschutzversicherung für Selbstständige
(1) Der Versicherungsschutz kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
a)
aus Versicherungsverträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in
des Versicherungsnehmers aus Versicherungsverträgen im Sinne des § 2 d) ARB
der Luft sowie Anhänger sowie
ausgedehnt werden,
b)
aus Rechtsschutzversicherung-Versicherungsverträgen mit dem Versicherer.
a)
die in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein
(3) Anspruch auf Rechtsschutzversicherung besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzversicherungfalles
bezeichneten selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen;
gemäß § 4 Absätze 1 c), 2 und 3 ARB, wenn dieser nach Ablauf von 3 Monaten
b)
die der Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte
nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) innerhalb des versicherten Zeitraumes
Person aus Gründen der privaten Vorsorge in der Eigenschaft als
eingetreten ist.
Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbständiger für sich abgeschlossen
(4) Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung.
hat (sogenannte personenbezogene Versicherungsverträge).
(5) Der Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich Europa gemäss § 6
(2) Kein Rechtsschutzversicherung besteht über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus für die
Absatz 1 ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung.
Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Klausel zu § 28 ARB 2000/2 ­
Klausel 5
Ergänzungs-Rechtsschutzversicherung
(1) Es kann vereinbart werden, dass der Umfang des Versicherungschutzes des §
ausgedehnt auf alle vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als
28 Absatz 3 ARB insgesamt um folgende Leistungen erweitert wird:
Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigter selbstbewohnten Wohneinheiten und
a)
der Arbeits-Rechtsschutzversicherung nach § 2 b) ARB wird abweichend von § 4 Absatz 1
alle von ihm in diesen Eigenschaften selbstgenutzten Gewerbeeinheiten, soweit
Satz 1 c) ARB ausgedehnt auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des
diese Objekte in Deutschland gelegen sind, sowie auf eine im Ausland im Sinne des
Versicherungsnehmers als Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer von diesem
§ 6 (1) ARB gelegene selbstbewohnte Wohneinheit;
und einem Arbeitnehmer unterschriebenen Aufhebungsvereinbarung; Kosten
c) der Rechtsschutzversicherung im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d) ARB wird
werden jedoch höchstens bis zu 500 Euro je Rechtsschutzversicherungfall erstattet;eine
ausgedehnt auf personenbezogene Versicherungsverträge des Ver-
eventuell vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt für diese Leistung;
sicherungsnehmers oder der im Versicherungsschein genannten Person, soweit
b)
der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung nach § 2 c) ARB wird
diese Versicherungsverträge der privaten Vorsorge des Versicher-ten in seiner

Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbständiger dienen;
Eigenschaft als Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst Selbständiger
d)
der Steuer-Rechtsschutzversicherung vor Gerichten nach § 2 e) ARB wird ausgedehnt auf
verarbeitet hat oder hat verarbeiten lassen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich
Ein-/Widerspruchsverfahren, die den nach dieser Vorschrift versicherten Verfahren
auch auf die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer
vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten vorangehen;
beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer, zu denen auch der
e)
der Sozialgerichts-Rechtsschutzversicherung nach § 2 f) ARB wird ausgedehnt auf
Datenschutzbeauftragte zählt.
Widerspruchsverfahren, die den nach dieser Vorschrift versicherten
(2) Ist vereinbart, dass
Verfahren vor deutschen Sozialgerichten vorangehen;
a)
gemäß § 28 Absatz 4 a) ARB der Arbeits-Rechtsschutzversicherung vom
f)
der Beratungs-Rechtsschutzversicherung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Versicherungsschutz nicht umfasst wird, entfällt die Leistungserweiterung gemäss
nach § 2 k) ARB wird ausgedehnt auf eine über die Beratung hinausgehende
Absatz 1 a) dieser Klausel;
aussergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes, soweit der Versicherungsschutz
b)
gemäss § 28 Absatz 4 b) ARB der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzversicherung
nicht im Rechtsschutzversicherung in Unterhaltssachen enthalten ist; für diese Tätigkeit erstattet
vom Versicherungsschutz nicht umfasst wird, entfällt die Leistungserweiterung
der Versicherer bis zu 500 Euro je Rechtsschutzversicherungfall; eine eventuell vereinbarte
gemäss Absatz 1 b) dieser Klausel;
Selbstbeteiligung entfällt für diese Leistung;
c)
gemäss § 28 Absatz 4 c) ARB der Versicherungsschutz nicht die
g)
Rechtsschutzversicherung für Opfer von Gewaltstraftaten, § 2 n) ARB;
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Mieter, Leasingnehmer
h)
Verwaltungsgerichts-Rechtsschutzversicherung
und Fahrer von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nicht-verkehrsrechtlichen
Anhänger umfasst, ist die Leistung gemäss Absatz d) dieser Klausel beschränkt auf
Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten; kein Rechtsschutzversicherung besteht
den nicht-verkehrsrechtlichen Bereich;
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus den Bereichen des Asyl-,
d)
gemäss § 28 Absatz 4 d) ARB der Rechtsschutzversicherung für den privaten nicht-
Ausländer- und Sozialhilferechtes und im Zusammenhang mit Umweltschutz;
verkehrsrechtlichen Bereich vom Versicherungsschutz nicht umfasst wird, entfallen
i)
Daten-Rechtsschutzversicherung für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Be-troffener
die Leistungserweiterungen gemäss Absatz 1 b) (bezogen auf selbstbewohnte
nach dem Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichti-gung, Sperrung und
Wohneinheiten) bis h) (bezogen auf den privaten nicht-verkehrsrechtlichen Bereich)
Löschung personenbezogener Daten, die der Ver-sicherungsnehmer in seiner
dieser Klausel.
B. Sonderbedingungen
Sonderbedingungen zu den ARB 2000/2 ­


Sonderbedingung 1
erweiterter Straf-Rechtsschutzversicherung
Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen
§ 1 Versicherte Personen
hat.
(1) Versicherungsschutz besteht
(2) Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,
a) für den Versicherungsnehmer im Rahmen der im Versicherungsvertrag
a) wenn der Versicherte als Führer von Motorfahrzeugen betroffen ist und eine
bezeichneten Tätigkeit,
verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt haben soll,
b) auf Antrag auch für die im Versicherungsvertrag genannten rechtlich
b) wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen,
selbständigen Tochter- und Beteiligungsunternehmen des
Aufruhr oder inneren Unruhen gegeben ist,
Versicherungsnehmers in deren im Versicherungsvertrag bezeichneten
c) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
Tätigkeiten sowie
Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten
c) bei besonderer Vereinbarung ferner für die gesetzlichen Vertreter,
aus geistigem Eigentum;
Aufsichtsorgane und beschäftigten Personen der Versicherten in Ausübung
d) aus dem Kartell- und sonstigem Wettbewerbsrecht;
ihrer beruflichen Tätigkeit für diese. Versichert sind auch die aus den
e) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen,
Diensten der selbständig tätigen Versicherten ausgeschiedenen Personen
Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren
für Rechtsschutzversicherungfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für diese ergeben.
Spekulationsgeschäften.
(2) Die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen gelten, soweit nicht
(3) Es besteht kein Rechtsschutzversicherung, wenn der Anspruch auf Rechtsschutzversicherung erstmals
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die übrigen
später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den
Versicherten. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn ein
betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherungversicherung geltend gemacht wird.
anderer Versicherter Rechtsschutzversicherung verlangt.
(3) Ändert sich die gemäss Absatz (1) vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit,
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutzversicherung
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese neue Tätigkeit, wenn der
Versicherungsnehmer dem Versicherer die Tätigkeit innerhalb von zwei
(1) Anspruch auf Rechtsschutzversicherung besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzversicherungfalles im
Monaten nach deren Aufnahme anzeigt. Erfolgt die Anzeige später, erstreckt
Zusammenhang mit der im Versicherungsvertrag genannten Tätigkeit des
Versicherten innerhalb des versicherten Zeitraumes.
sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des
Eingangs der Anzeige beim Versicherer. § 11 ARB bleibt unberührt.
(2) Als Rechtsschutzversicherungfall gilt:
a)
für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines
§ 2 Leistungsarten
Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten.
(1) Der Versicherungsschutz umfasst
b)
für die standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren die Einleitung eines
a) Straf-Rechtsschutzversicherung
förmlichen standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen den
Versicherten.
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines Vergehens; geht es in dem
Strafverfahren um ein Vergehen, das nur vorsätzlich begangen werden
c)
für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an
kann, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der
den Versicherungsnehmer oder die von ihm im Versicherungsvertrag
Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder er der
benannte Person zur Zeugenaussage.
Rechtsschutzversicherunggewährung vorab zugestimmt hat und es zu keiner
d)
für die Firmenstellungnahme die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes kommt; kein Rechtsschutzversicherung
gegen das versicherte Unternehmen.
besteht bei dem Vorwurf eines Verbrechens;
Als eingeleitet gilt ein Ermittlungs-, standes- oder disziplinarrechtliches Verfahren,
b) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzversicherung
wenn es bei der zuständigen Behörde / Standesorganisation als solches verfügt ist.
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
c) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzversicherung
§ 5 Leistungsumfang
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
(1) Der Versicherer trägt
(2) Der Versicherungsschutz umfasst im Rahmen der Leistungsarten zu Absatz (1)
a) die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren
a) und b)
einschließlich der Strafvollstreckungsverfahren;
a) für den Versicherungsnehmer oder eine von ihm im Versicherungsvertrag
der Versicherer übernimmt auch die dem Versicherten auferlegten Kosten
benannte natürliche Person auch die Beistandsleistung durch einen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem
Rechtsanwalt vor Behörden oder Gerichten, wenn er bzw. sie als Zeuge
Verwaltungsstreitverfahren, soweit die Durchführung des vom
vernommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss
Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens
(Zeugenbeistand);
von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und
b) die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, die im Interesse eines
aus diesem Grund eine Aussetzung dieser Verfahren erfolgt;
selbständig tätigen Versicherten notwendig wird, weil sich ein
b)
für den Versicherungsnehmer oder eine von ihm im Versicherungsvertrag
Ermittlungsverfahren auf diesen bezieht, ohne dass eine bestimmte
benannte natürliche Person die angemessene Vergütung sowie die nach
Person beschuldigt wird (Firmenstellungnahme).
der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) üblichen
Auslagen eines beauftragten Rechtsanwaltes für die
aa) Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich
Strafvollstreckungsverfahren,
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
bb) Verteidigung - in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren,
(1) Bei Vergehen entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn der
cc) Firmenstellungnahme,
Versicherte rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der Versicherte ist
dd)verwaltungsrechtliche Tätigkeit, welche dazu dient, die Verteidigung in
dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die
eingeleiteten Straf- und

Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz erfaßt
werden, zu unterstützen,
ee) Erstellung eines verwaltungsrechtlichen Gutachtens, soweit dieses für
die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
Versicherungsschutz umfassten Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist,
ff)
Tätigkeit als Zeugenbeistand.
Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten
vereinbarten Vergütung prüft der Versicherer in entsprechender Anwendung
von § 3 Absatz 3 BRAGO. Nach dieser Vorschrift kann eine mit dem
Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller
Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag
herabgesetzt werden.
Ist die Vereinbarung unangemessen hoch, übernimmt der Versicherer nicht die
volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag.
c)
für alle anderen nach § 1 Absatz 1 versicherten Personen die Vergütung eines
für diese Personen
tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen
Rechtsanwaltes für die
aa)
Verteidigung des Versicherten in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren,
bb) Verteidigung des Versicherten in in diziplinar- und standesrechtlichen
Verfahren;
d)
die Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten tätigen
Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der für die
versicherten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden bis zur
Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze
übernommen;
e)
die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen
Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind, soweit der Versicherer sich zu
deren Übernahme schriftlich bereit erklärt;
f)
die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen
Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine
Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein
hinreichender Tatverdacht fortbestand;
g)
die Kosten der Reisen des Versicherten zum Gericht, wenn dieses das
persönliche Erscheinen des Versicherten angeordnet hat; die Reisekosten zu
einem inländischen Gericht werden jedoch nur übernommen, wenn der
Versicherte mehr als 100 km Luftlinie vom Gerichtsort entfernt wohnt. Die
Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
(2) Der Versicherer sorgt ferner für
a) die Übersetzung der für die Verteidigung und den Zeugenbeistand im
Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei
anfallenden Kosten;
b) die Auswahl und Beauftragung eines Dolmetschers und trägt die dabei
anfallenden Kosten, sofern eine versicherte Person im Ausland verhaftet
oder dort mit Haft bedroht wird.
(3) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu
tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren
Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten
werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese
Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(4) Der Versicherer trägt nicht
a) die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat,
wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige ausgelöst wird;
b) die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzversicherungfall.
(5) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend für
Steuerberater und bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für
dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte, die befugt sind, die
Verteidigung einer versicherten Person zu übernehmen.
(6) Soweit im Versicherungsvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlt der
Versicherer in jedem Rechtsschutzversicherungfall sowie für zeitlich und ursächlich
zusammenhängende Rechtsschutzversicherungfälle einmal die in § 5 Absätze 1 und 2
genannten Kosten bis zu der im Versicherungsvertrag für die einzelne
versicherte Person vereinbarten Versicherungssumme, jedoch höchstens die
vereinbarte Gesamtversicherungssumme für alle in einem Kalenderjahr
eingetretenen Rechtsschutzversicherungfälle.
Richtet sich ein versichertes Verfahren gegen mehrere Versicherte oder werden
in demselben Verfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert,
handelt es sich um denselben und nicht jeweils um einen neuen
Rechtsschutzversicherungfall.
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Rechtsschutzversicherungfälle, die in Europa eintreten und für
die in diesem Bereich der Gerichtsstand gegeben ist.
§ 7 Anzuwendende Bestimmungen
Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die
Bestimmungen der §§ 1, 7 bis 9, 11 bis 14, 16, 17, 19 und 20 ARB 2000/2
entsprechend.

Besuchen Sie auch das Rechtsschutzportal für Selbständige. Informationen und Dokumente zur Rechtsschutzversicherung Selbständige