Rechtsschutzversicherungversicherungsbedingungen Übersicht

Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung


auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen

Rechtsschutzversicherung Vergleich | | Rechtschutzversicherung Vergleich | Rechtsschutzversicherung Informationen| Rechtsschutzversicherung Informationen

 

Kontakt | AGB

 

 


1. Was ist Rechtsschutz
§ 1
Welche Aufgaben hat die Rechtschutzversicherung?
§ 2
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
§ 3
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?
§ 4
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtschutzleistung?
§ 5
Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
§ 6
Wo gilt der Rechtsschutzversicherung-Rechtsschutz?
2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen der Rechtschutzversicherung und den Versicherten?
§ 7
§ 8
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
§ 9
Wann ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen und welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Zahlung?
§ 10
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung der Versicherungsbeiträge führen?
§ 11
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den
Versicherungsbeitrag aus?
§ 12
Was geschieht, wenn der Gegenstand der Versicherung wegfällt?
§ 13
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
§ 14
Wann verjährt der Rechtsschutzanspruch?
§ 15
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
§ 16
Wie sind Erklärungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung abzugeben?
3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
§ 17
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
§ 18
In welchen Fällen werden Erfolgsaussichten geprüft?
§ 19
§ 20
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Rechtsschutzvertrag zuständig?
4. In welchen Formen wird der Rechtsschutzversicherung-Rechtsschutz angeboten?
§ 21
Verkehrs-Rechtsschutz
§ 21 a Personen-Verkehrs-Rechtsschutz
§ 22
Fahrer-Rechtsschutz
§ 23
Privat-Rechtsschutz für Selbständige und freiberuflich Tätige
§ 24
Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
§ 25
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
§ 26
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
§ 27
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 28
Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
§ 28 a Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
§ 29
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Gebäuden, Wohnungen und Grundstücken
A. Klauseln
B. Sonderbedingungen für Daten-Rechtsschutz
C. Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR/2003)
Stand: Januar 2003
1. Inhalt der Versicherung
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherungsnehmers (§ 17), soweit sie notwendig ist (§ 18), und trägt die hierbei entstehenden Kosten (§ 5). Die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint
und nicht in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
§ 2 Leistungsarten
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und
dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;


d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der
Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und
Verwaltungsgerichten;
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und
vor Verwaltungsgerichten;
bb) im privaten Bereich für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor
deutschen Verwaltungsbehörden/-gerichten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i)
Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen
vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung
wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem
Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen
vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn
nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch den Ausgang des Strafverfahrens an;
j)
Rechtsschutz für das Opfer von Gewaltstraftaten
aa) für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als
Nebenkläger, wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige und vorsätzlich begangene Tat nach den in § 395
Abs. 1 Ziff.
1 a) (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),
1 c)
(Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),
1 d) (Straftaten gegen die persönliche Freiheit) sowie
2
(Straftaten gegen das Leben)
bb) für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Strafprozessrecht als Verletzten- oder Zeugenbeistand für die
versicherte Person, wenn diese durch eine der unter aa) fallenden Taten verletzt ist;
cc) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im
Rahmen des so genannten Täter-Opfer-Ausgleiches vor einem deutschen Strafgericht im Zusammenhang mit einer
unter aa) fallenden Tat;
dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten vor deutschen Gerichten und für das vorgeschaltete
Widerspruchsverfahren wegen Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und dem Sozialgesetzbuch
(SGB), soweit er durch eine unter aa) fallende Tat verletzt oder betroffen ist, dadurch dauerhafte Körperschäden
erlitten hat und sofern nicht ohnehin bereits Kostenschutz gemäß § 2 f) besteht.
Ist eine versicherte Person durch eine der o.g. Straftaten getötet worden, besteht Rechtsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen des Ehegatten, der Eltern, Kinder und Geschwister des Opfers als Nebenkläger.
k) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
l)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und
erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes
zusammenhängen.
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) der genehmigungs- oder gleichgeachteten anzeige- bzw. freistellungspflichtigen baulichen Veränderung eines
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer
Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder
sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie dem Kartellrecht und bei der Geltendmachung oder Abwehr von
Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich des sonstigen Wettbewerbsrechts;
e) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren
Spekulationsgeschäften;

f) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß
§ 2 l) besteht;
g) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die Rechtsschutzversicherung oder das für diese tätige
Schadenabwicklungsunternehmen;
h) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs-
und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die
Grundstücksversorgung handelt;
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen
oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers
eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes;
f) in Asylrechtsverfahren und Ausländerrechtsverfahren;
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter
Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts)
untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer
übertragen worden oder übergegangen sind, wenn es sich nicht um Ansprüche handelt, die im Rahmen eines vor
Eintritt des Rechtsschutzfalles abgeschlossenen Leasingvertrages über ein Motorfahrzeug zu Lande sowie Anhänger
auf den Versicherten übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer
Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
(5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 a) bis h) und die damit gewöhnlich verbundene
Kostenbelastung durch den Versicherten vorsätzlich verursacht wurde. Hängt der Rechtsschutzfall ursächlich damit
zusammen, dass ein begründeter Verdacht besteht, der Versicherte habe vorsätzlich eine Straftat begangen, darf die
Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme bis zur Klärung der Angelegenheit vorläufig verweigern.
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrundeliegt;
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 l) von dem Ereignis an, das
die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen
Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach
Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung
verkehrsrechtlicher Interessen versicherter Personen oder Motorfahrzeuge handelt.
Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes (§ 7) oder während der drei Monate nach
Versicherungsbeginn (§ 4 Abs. 1 - Wartezeit) eingetreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn das betroffene Risiko
mindestens seit fünf Jahren bei der Rechtsschutzversicherung versichert ist.
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder
Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet
ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den
Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten
Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrundeliegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Die Rechtsschutzversicherung zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den
Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei
zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich
zusammenhängen. Im Rahmen der Versicherungssumme sorgt der Versicherer für die Zahlung eines zinslosen Darlehens
bis zu der im Versicherungsschein genannten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den
Versicherungsnehmer einstweilen vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
(2) Die Rechtsschutzversicherung trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen
Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen
Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und
erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a)
bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten
führt;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des

zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren
Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das
Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100
km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer
tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen
Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem
ausländischen Rechtsanwalt führt;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen
werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur eineinhalbfachen Höhe der Gebühren, die im Falle
der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten der außergerichtlichen Konfliktlösung durch Mediation von höchstens acht Sitzungsstunden á maximal
180,-. Sind nicht versicherte Personen als Partei am Mediationsverfahren beteiligt, trägt die Rechtsschutzversicherung die Kosten
anteilig im Verhältnis versicherter zu nicht versicherter Personen. Versicherungsschutz besteht ab einem
Gegenstandswert von 2.000,-.
f) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige,
die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
g) die übliche Vergütung
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen
Sachverständigenorganisation in Fällen der
-
Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
-
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande
sowie Anhängern;
bb) eines Sachverständigen soweit ein Gutachten für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im
Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers erforderlich ist;
h) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
i)
die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im
Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen;
j)
die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der
Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
(3) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von der Rechtsschutzversicherung zu tragenden Kosten verlangen, sobald er
nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des
Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(4) Die Rechtsschutzversicherung trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
b) die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des
Obsiegens zum Unterliegen entsprechen;
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall. Bei mehreren Rechtsschutzfällen, die
zeitlich und ursächlich zusammenhängen, hat der Versicherungsnehmer die Selbstbeteiligung nur einmal zu tragen.
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 255,-;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht
bestünde.
(5) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 l) für Notare;
b)
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
(6) Abweichend von Absatz 2 b) trägt die Rechtsschutzversicherung bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Rahmen des § 6 Absatz 2 die
Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen ausländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen
Gebühren, die bei der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland durch einen
deutschen Rechtsanwalt nach deutschem Gebührenrecht und unter Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands-
und Streitwerte angefallen wären.
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres,
auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich
gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht Rechtsschutz weltweit für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem
Zusammenhang mit einer Urlaubs-, Dienst- oder Geschäftsreise. Versetzungen oder Abordnungen in Staaten dieses
erweiterten Geltungsbereiches gelten auch dann nicht als Dienst- oder Geschäftsreisen, wenn sie befristet sind. Es
besteht kein Rechtsschutz für den Staat dieses erweiterten Geltungsbereiches, dessen Staatsangehörigkeit eine
versicherte Person besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat.
Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einer beruflichen
Tätigkeit sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen.
2. Versicherungsverhältnis

§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes und Widerspruchsrecht
(1) Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag
spätestens zwei Wochen nach Anforderung gezahlt wird. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit
der Zahlung, jedoch nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt.
(2) Widerspruchsrecht
Hat die Rechtsschutzversicherung dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die für den Vertrag geltenden Allgemeinen Bedingungen
für die Rechtsschutzversicherung (ARB) nicht übergeben oder die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG unterlassen,
gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der
Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen (Absendung
genügt) nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht.
Die Widerspruchsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die
vorgenannten Unterlagen vollständig vorliegen.
Hat die Rechtsschutzversicherung auf besonderen Antrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit
kein Widerspruchsrecht.
Fehlt die gesetzlich geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht oder liegen dem Versicherungsnehmer der
Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen oder die weitere für den Vertragsinhalt maßgebliche
Verbraucherinformation nicht vollständig vor, kann dieser noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung des ersten Beitrages
widersprechen.
§ 8 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen
ist.
§ 9 Versicherungsbeitrag
(1) Die Beiträge sind, wenn keine kürzere Vertragsdauer vereinbart wurde, Jahresbeiträge und zuzüglich der jeweiligen
Versicherungsteuer im Voraus zu zahlen. Es kann Zahlung des Jahresbeitrages in vorauszuzahlenden Raten vereinbart
werden; die nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligen Teile des Beitrages sind gestundet. Gerät der
Versicherungsnehmer mit einer Rate in Verzug, ist die Stundung aufgehoben.
(2) Der erste Beitrag wird fällig, sobald dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und eine Zahlungsaufforderung
zugehen. Bei Ratenvereinbarungen gilt nur die erste Rate als Erstbeitrag. Wird der erste Beitrag nicht spätestens zwei
Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
Beitrag nicht gezahlt ist. Hat der Versicherer diesen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang der
Zahlungsaufforderung gerichtlich geltend gemacht, gilt dies als Rücktritt.
(3) Alle nach dem ersten Beitrag zu zahlenden Beiträge sind Folgebeiträge; sie sind am Ersten des Fälligkeitsmonates zu
zahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Wird ein Folgebeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstermin gezahlt,
kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist von mindestens zwei
Wochen setzen. Tritt nach Ablauf dieser Frist ein Rechtsschutzfall ein und ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
von Beitrag, geschuldeten Zinsen oder Kosten noch in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer in der Fristbestimmung hinzuweisen.
(4) a) Ist vereinbart, dass der Versicherer die jeweils fälligen Beiträge im Lastschriftverfahren einziehen soll und kann ein
Beitrag aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden, gerät der
Versicherungsnehmer in Verzug. Das Gleiche gilt, wenn einer berechtigten Einziehung von dem Kontoinhaber
widersprochen wird. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer die daraus entstehenden Kosten in Rechnung
stellen. Zu weiteren Abbuchungsversuchen ist der Versicherer zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet.
b) Kann aufgrund eines Widerspruches oder aus anderen Gründen ein Beitrag nicht eingezogen werden, so kann der
Versicherer von weiteren Einzugsversuchen absehen und den Versicherungsnehmer schriftlich zur Zahlung durch
Überweisung auffordern.
§ 10 Beitragsanpassung
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt von
Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der Rechtsschutzversicherung im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum
vorausgegangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat.
Der jeweils ermittelte Prozentsatz wird auf die nächstniedrigere, durch 2,5 teilbare Zahl abgerundet.
Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr
erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle.
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch
die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
(2) Ergeben die Ermittlungen gemäß Absatz (1) eine Erhöhung, ist der Versicherer berechtigt und im Falle einer
Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den festgestellten Prozentsatz zu ändern, jedoch nicht vor Ablauf
eines Jahres nach Beginn des Versicherungsvertrages. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung
geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Eine Beitragsänderung unterbleibt, wenn dieser Prozentsatz unter 5 liegt; er ist
jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(3) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Januar des Folgejahres, in dem die Ermittlungen des
Treuhänders erfolgten, fällig werden; sie wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung mitgeteilt.
(4) Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monates, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den
Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
§ 11 Änderung der für die Beitragsabrechnung wesentlichen Umstände
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der Rechtsschutzversicherung einen höheren als den vereinbarten
Beitrag rechtfertigt, kann die Rechtsschutzversicherung vom Eintritt des Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den
höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif der Rechtsschutzversicherung auch gegen einen höheren Beitrag nicht
übernommen, kann die Rechtsschutzversicherung innerhalb eines Monates nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit einer Frist von

einem Monat kündigen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif der Rechtsschutzversicherung einen geringeren als den vereinbarten
Beitrag rechtfertigt, kann die Rechtsschutzversicherung vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt
der Versicherungsnehmer diesen Umstand der Rechtsschutzversicherung später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag
erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat der Rechtsschutzversicherung innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur
Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese
Angaben nicht oder unrichtig, ist die Rechtsschutzversicherung berechtigt, für einen nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen
Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem
Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Unterlässt der
Versicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung eines zusätzlichen Gegenstandes der Versicherung, ist der
Versicherungsschutz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt die Rechtsschutzversicherung zur
Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben
nicht auf seinem Verschulden beruht.
(1) Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet der Versicherungsschutz für den weggefallenen
Gegenstand, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt die Rechtsschutzversicherung später als zwei Monate nach dem
Wegfall des Gegenstandes der Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihr der Beitrag bis zum Zeitpunkt der
Kenntniserlangung zu.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden
Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des
Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der
Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat
oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbstbewohnte Wohnung oder das
selbstbewohnte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind
Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem
bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen
geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
§ 13 Außerordentliche Kündigung
(1) Hat nach dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles die Rechtsschutzversicherung ihre Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt, sind beide
Seiten berechtigt, den Vertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden. Das Recht zur Kündigung entfällt, wenn die
schriftliche Kündigung dem Vertragspartner nicht innerhalb eines Monates nach Eintritt der Kündigungsvoraussetzung
zugegangen ist.
(2) Die fristgemäße Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich zu dem in § 8
genannten Ablauf erfolgt.
§ 14 Verjährung des Rechtsschutzanspruches
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem die Leistung erlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der
Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28
oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die
natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
kraft Gesetzes zustehen.
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt.
§ 16 Schriftform der Erklärungen
Alle Erklärungen gegenüber der Rechtsschutzversicherung sind schriftlich abzugeben.
3. Rechtsschutzfall
§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
erforderlich, kann er einen Rechtsanwalt seiner Wahl beauftragen, dessen Vergütung die Rechtsschutzversicherung nach § 5 Absatz 2 a)
und b) trägt. Die Rechtsschutzversicherung wählt den Rechtsanwalt aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und der Rechtsschutzversicherung die alsbaldige Beauftragung eines
Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von der Rechtsschutzversicherung im
Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist die Rechtsschutzversicherung nicht verantwortlich.
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er die Rechtsschutzversicherung vollständig und wahrheitsgemäß
über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Rechtsschutzversicherung bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der
Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor die Rechtsschutzversicherung den Umfang des

Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt die Rechtsschutzversicherung nur die Kosten, die sie bei
einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahme zu tragen hätte.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die
Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
Unterlagen zu beschaffen;
b) der Rechtsschutzversicherung auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung der Rechtsschutzversicherung einzuholen;
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder
rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die
Gegenseite verursachen könnte.
(6) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 3 oder 5 genannten Pflichten, kann die Rechtsschutzversicherung von der
Verpflichtung zur Leistung frei werden, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung bleibt die Rechtsschutzversicherung insoweit verpflichtet, als die Verletzung
Einfluss weder auf die Feststellung oder den Umfang der der Rechtsschutzversicherung obliegenden Leistung gehabt hat.
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis der Rechtsschutzversicherung abgetreten werden.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die die Rechtsschutzversicherung getragen hat, gehen mit
ihrer Entstehung auf diese über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der
Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen
mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an die Rechtsschutzversicherung zurückzuzahlen.
§ 18 Prüfung der Erfolgsaussichten
(1) Ist die Rechtsschutzversicherung der Auffassung, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, mutwillig erscheint oder in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg
steht, kann sie ihre Leistungspflicht verneinen. Dies hat sie dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe
unverzüglich mitzuteilen. Wird dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenrechtes vorgeworfen, prüft die Rechtsschutzversicherung die Erfolgsaussichten der Verteidigung nicht in den
Tatsacheninstanzen.
(2) Hat die Rechtsschutzversicherung ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der
Rechtsschutzversicherung nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf
Kosten der Rechtsschutzversicherung veranlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die
Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in
grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile
bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Die Rechtsschutzversicherung kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der
Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die
Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der
Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der Rechtsschutzversicherung gesetzten Frist nach, entfällt der
Versicherungsschutz. Die Rechtsschutzversicherung ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf
verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
§ 19 Klagefrist
Lehnt die Rechtsschutzversicherung den Rechtsschutz ab oder behauptet der Versicherungsnehmer, dass die gemäß § 18 Abs. 2 getroffene
Entscheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, kann der
Versicherungsnehmer den Anspruch auf Rechtsschutz nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese
Frist beginnt, nachdem die Ablehnung der Rechtsschutzversicherung oder die gemäß §18 Abs. 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes
dem Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde.
§ 20 Zuständiges Gericht
(1) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen die Rechtsschutzversicherung erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz der Rechtsschutzversicherung oder ihrer für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung.
Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem
der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer
gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
(2) Klagen der Rechtsschutzversicherung gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers
zuständigen Gericht erhoben werden. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
genommen, kann die Rechtsschutzversicherung ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes
zuständigen Gericht geltend machen.
4. Formen des Versicherungsschutzes
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei
Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum
vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt
sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten
jeweils
-
PKWs, Komibs, Krafträder, Mofas, Mopeds, Wohnmobile ohne Vermietung sowie Anhänger,
-
Nutzfahrzeuge bis 2 t Nutzlast, Omnibusse bis 9 Sitze, PKW-Fahrschulfahrzeuge, Zugmaschinen, Traktoren,
Sonderfahrzeuge sowie Anhänger,
-
Nutzfahrzeuge über 2 bis 4 t Nutzlast sowie Anhänger,
-
Nutzfahrzeuge über 4 t Nutzlast, Sattelzugmaschinen, Fahrzeuge mit roten Kennzeichen sowie Anhänger,
-
Omnibusse über 9 Sitze sowie Anhänger,

-
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im
Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug)
besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
-
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa),
-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 k).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch im Zusammenhang mit
dem Vertrag über den Erwerb eines neu hinzukommenden gleichartigen Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das
Motorfahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter
bezüglich der unter Absatz 1 und 2 versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(7) a) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den
Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr in seiner Eigenschaft als
-
Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen ist,
-
Fahrgast,
-
Fußgänger und
-
Radfahrer.
b) Mitversichert als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer im Sinne von Absatz 7 a) sind
aa) der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des
Versicherungsnehmers oder der gemäß Absatz 1 genannten Person,
bb) die minderjährigen Kinder,
cc) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
dd) ein im Haushalt des Versicherungsnehmers lebender, dort gemeldeter und im Ruhestand befindlicher Elternteil
des Versicherungsnehmers/Lebenspartners.
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des
Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer
zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der
Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung
des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(10)
Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug (Fahrzeug-Rechtsschutz) veräußert oder fällt es auf sonstige Weise
weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt
(Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem
tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist der Rechtsschutzversicherung innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und
das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Bezeichnung des
Folgefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem Verschulden des
Versicherungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben,
bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges
ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines
Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
§ 21 a Personen-Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für:
a) den Versicherungsnehmer,
b) seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner,
c) eine andere im Versicherungsschein genannte Person in ihrer Eigenschaft als:
aa)
Versicherungskennzeichen zu versehender Motorfahrzeuge,
bb) Fahrgast,
cc) Fußgänger und
dd) Radfahrer.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d)
als Eigentümer nicht zulassungspflichtiger oder nicht mit einem
Versicherungskennzeichen zu versehender Motorfahrzeuge,
-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
-
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa),
-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),

-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 k).
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr
in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug),
das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr als Fahrgast, Fußgänger
und Radfahrer.
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
für das Unternehmen vereinbaren.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
-
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa),
-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 k).
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person
zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz
in einen solchen nach § 21 Absätze 1, 4, 7 und 8 um, falls der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monates nach
Zugang eines entsprechend geänderten Nachtrages zum Versicherungsschein widerspricht. Die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des
Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, besteht kein Rechtsschutz.
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte Person länger als sechs Monate keine
Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis
spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf
der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später bei der Rechtsschutzversicherung ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der
Anzeige.
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige und freiberuflich Tätige
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im
Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner, wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder
sonstige selbständige Tätigkeit ausüben,
a) für den privaten Bereich,
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
b) ein im Haushalt des Versicherungsnehmers lebender, dort gemeldeter und im Ruhestand befindlicher Elternteil des
Versicherungsnehmers/Lebenspartners.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
-
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
-
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb),
-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
-
Opfer-Rechtsschutz
(§ 2 j),
-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 k),
-
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 l).
(4) a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu
versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über § 28).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter,
Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis:
Versicherbar über § 29).
(5) Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder
sonstig selbständig tätig oder wird von diesen keine der vorgenannten Tätigkeiten mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von
mehr als 12.000,- - bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausgeübt, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt
dieser Umstände in einen solchen nach § 25 um.
§ 24 Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein bezeichnete, gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten
Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
-
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),

-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 k),
-
Daten-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen.
(3) a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu
versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über § 28).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter,
Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis:
Versicherbar über § 29).
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben
Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach der Beendigung des
Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des
Versicherungsnehmers stehen.
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines
ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners, wenn diese keine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als 12.000,- -
bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
b) ein im Haushalt des Versicherungsnehmers lebender, dort gemeldeter und im Ruhestand befindlicher Elternteil des
Versicherungsnehmers/Lebenspartners.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
-
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
-
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb),
-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
-
Opfer-Rechtsschutz
(§ 2 j),
-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 k),
-
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 l).
(4) a) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu
versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Hinweis: Versicherbar über § 26).
b) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter,
Verpächter, Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Hinweis:
Versicherbar über § 29).
(5) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als 12.000,- im letzten Kalenderjahr aufgenommen
oder übersteigt deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamt-Bruttoumsatz den Betrag von
12.000,-, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 23 um.
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines
ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners, wenn diese keine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als 12.000,- -
bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder,
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder,
jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
c) ein im Haushalt des Versicherungsnehmers lebender, dort gemeldeter und im Ruhestand befindlicher Elternteil des
Versicherungsnehmers/Lebenspartners;
d) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) bis c) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei
Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum
vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers und alle Personen als berechtigte Fahrer
oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge;
e) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) bis c) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das
weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
-
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),

-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
-
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g),
-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
-
Opfer-Rechtsschutz
(§ 2 j),
-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 k),
-
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 l).
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Vermieter, Verpächter,
(Hinweis: Versicherbar über
§ 29).
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit dem Erwerb eines neu
hinzukommenden Motorfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum gewerblichen Weiterverkauf oder nur zum
vorübergehenden Eigengebrauch erworben wird.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter
bezüglich der unter Absatz 2 d) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(5) Motorfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind solche zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des
Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
(7) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-Bruttoumsatz von mehr als 12.000,- im letzten Kalenderjahr aufgenommen
oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter
Gesamt-Bruttoumsatz den Betrag von 12.000,-, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände
in einen solchen nach § 21 Absätze 1 und 4 bis 9 - für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge - und § 23 um. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 21
verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes
ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach § 21 erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des
Versicherungsnehmers.
(8) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer
und die mitversicherten Personen zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen,
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt wird.
Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der
Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zusätzlich keine Fahrerlaubnis haben. Werden die für die
Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen der Rechtsschutzversicherung später als zwei Monate nach ihrem Eintritt
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im
Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und die
Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) aa) der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner des
Versicherungsnehmers,
bb) die minderjährigen Kinder,
cc) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
dd) ein im Haushalt des Versicherungsnehmers lebender, dort gemeldeter und im Ruhestand befindlicher Elternteil
des Versicherungsnehmers/Lebenspartners,
ee) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen, dort
wohnhaften und im Grundbuch eingetragenen Mitinhaber sowie deren eheliche/eingetragene oder im
Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
ff) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen und dort
wohnhaften Hoferben sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige
Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
gg) die im Versicherungsschein genannten, ausschließlich im Betrieb des Versicherungsnehmers wohnhaften
Altenteiler sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und
die minderjährigen Kinder dieser Personen,
hh) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) bis gg) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter der
in Abs. 5 genannten, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers
ii) die unter Abs. 1 und Abs. 2 a) aa) bis gg) genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes
Motorfahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen ist,
b) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
-
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),

-
Gebäude-, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c)
für land- oder
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile,
-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
-
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g),
-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
-
Opfer-Rechtsschutz
(§ 2 j),
-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 k),
-
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 l),
-
Daten-Rechtsschutz gemäß Sonderbedingungen.
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht auch im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen Dritter
bezüglich der unter Absatz 2 a) hh) versicherten Fahrzeuge mit Ausnahme gemieteter Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge.
(4) Der Versicherungsschutz kann in teilweiser Abweichung von § 3 d) auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Enteignungs-, Planfeststellungs- und Flurbereinigungsverfahren erweitert werden.
(5) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Fahrzeuge oder Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft handelt, besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen.
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des
Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
§ 28 Spezial-Rechtsschutz für Firmen, Selbständige und freiberuflich Tätige
(1)
Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des
Versicherungsnehmers;
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte
Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung
nichtselbständiger Tätigkeiten.
(2)
Mitversichert sind
a) der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte
sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß Absatz 1 b)
genannten Person,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu
dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche
Tätigkeit ausüb

Besuchen Sie auch das Rechtsschutzportal für Selbständige. Informationen und Dokumente zur Rechtsschutzversicherung Selbständige