Rechtsschutzversicherungversicherungsbedingungen Übersicht

Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung


auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen

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1. Was ist Rechtsschutz?
3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
1
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
2
Rechtsschutzfalles?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
17
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? Rechtschutzversicherung-Paragraph
3
In welchen Fällen kann der Rechtsanwalt des Versicherungs-
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
4
nehmers entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtsschutzes
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
5
berechtigt ist (Stichentscheid)?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
18
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
6
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch
2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertrags-
vor Gericht geltend gemacht werden?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
19
verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Rechtsschutz-
vertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
20
Versicherten?
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
7
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
8
Wann ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen und welche
4. In welchen Formen wird der Rechtsschutz angeboten?
Folgen hat eine nicht rechtzeitige Zahlung?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
9
Verkehrs-Rechtsschutz
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
21
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des
Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 21 a
Versicherungsbeitrages führen?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
10
Fahrer-Rechtsschutz / Verkehrsteilnehmer-Rechtsschutz
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
22
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
23
sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den
Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz
Versicherungsbeitrag aus?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
11
für Firmen und Vereine
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
24
Was geschieht, wenn der Gegenstand der Versicherung
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
25
wegfällt?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
12
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
13
Nichtselbstständige
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
26
Wann verjährt der Rechtsschutzanspruch?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
14
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
27
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
15
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige Rechtsschutzversicherung-Paragraph
28
Welche Erklärungen sind gegenüber dem Rechtsschutz-
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen
versicherer abzugeben?
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
16
und Grundstücken
Rechtsschutzversicherung-Paragraph
29
1. Inhalt der Versicherung
rungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätz-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
lich gehandelt hat.
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Inte-
Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf
ressen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderli-
- eines Verbrechens in jedem Fall,
chen Kosten (Rechtsschutz).
- eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B.
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 Leistungsarten
Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 21 bis Rechtsschutzversicherung-Paragraph 29
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch den
vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
Ausgang des Strafverfahrens an.
a)
Schadenersatz-Rechtsschutz
j)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rech-
k)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
tes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in
b)
Arbeits-Rechtsschutz
familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie
diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwal-
aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und
tes zusammenhängen.
versorgungsrechtlicher Ansprüche;
l)
Opfer-Rechtsschutz
c)
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer versicherten Person soweit
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen,
diese im privaten Bereich Opfer einer der in Rechtsschutzversicherung-Paragraph 395 Absatz 1 StPO
sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke,
- Ziffer 1 a (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),
Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
- Ziffer 1 c (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),
d)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
- Ziffer 1 d (Straftaten gegen die persönliche Freiheit),
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
- Ziffer 2 (Straftaten gegen das Leben)
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz
genannten Straftaten wurde.
nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
Der Versicherungsschutz umfasst:
e)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
- den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobe-
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen
ne öffentliche Klage als Nebenkläger,
Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
- die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach deutschem Strafprozess-
f)
Sozialgerichts-Rechtsschutz
recht als Verletzten- oder Zeugenbeistand,
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
- die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in nichtvermögensrechtlichen
g)
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
Angelegenheiten im Rahmen des Täter- Opfer-Ausgleichs nach
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angele-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 46 a StGB vor einem deutschen Strafgericht,
genheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
- bei Vorliegen eines dauerhaften Körperschadens als Folge der
h)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Straftat auch die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprü-
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
chen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und dem
i)
Straf-Rechtsschutz
Sozialgesetzbuch (SGB).
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist
(1)
in ursächlichem Zusammenhang mit
er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für
die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens
a)
Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus-
getragen hat;
sperrung oder Erdbeben;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige
b)
Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizi-
Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässi-
nische Behandlung zurückzuführen sind;
ges Verhalten vorgeworfen wird.
c)
Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Ver-
d)
aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimm-
gehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versiche-
ten Grundstückes,


bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles,
a)
eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz
oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
1 c) ausgelöst hat;
cc) der bauvorlagepflichtigen baulichen Veränderung eines Grund-
b)
der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Be-
stückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder
endigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand
Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu er-
der Versicherung geltend gemacht wird.
werben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
(4)
Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn
dd) dem Erwerb oder der Veräußerung eines nicht zur Selbstnutzung
die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegen-
des Versicherungsnehmers bestimmten bzw. nicht selbstgenutzten
heit zugrundeliegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles,
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder
ee) dem Erwerb oder der Veräußerung eines im Ausland gelegenen
eingetreten sein sollen.
Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles,
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 5 Leistungsumfang
ff)
der Finanzierung eines der unter aa) bis ee) genannten Vorhaben.
(1)
Der Versicherer trägt
(2)
a)
zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf
a)
bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den
einer Vertragsverletzung beruhen;
Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetz-
b)
aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
lichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen
c)
aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungs-
Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luft-
verhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
linie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahr-
nehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten
d)
in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
gemäß Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten
Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der ge-
aus geistigem Eigentum;
setzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr
e)
aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
f)
in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen,
b)
bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für
Wertpapiergeschäften, Gewinnzusagen, sowie Termin- oder vergleich-
den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes
baren Spekulationsgeschäften;
ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechts-
g)
aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes,
anwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur
soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 k) besteht;
Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Ge-
h)
aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer, des-
richt, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt
sen Vermittler oder das für den Versicherer tätige Schadenabwicklungs-
der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen
unternehmen;
Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versi-
i)
wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder
cherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im
Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerab-
Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsan-
gaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die
walt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,
Grundstücksversorgung handelt;
der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
3)
a)
in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
c)
die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und
b)
in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen,
Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kos-
soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von
ten des Gerichtsvollziehers;
Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus
d)
die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe
Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen
c)
in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über
Gerichtes erster Instanz entstehen;
das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet
e)
die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Ent-
werden soll;
schädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungs-
d)
in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bau-
behörde herangezogen werden sowie die Kosten der Vollstreckung im
gesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
Verwaltungswege;
e)
in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt-
f)
die übliche Vergütung
oder Parkverstoßes;
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder ei-
f)
in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren, die ein Verwar-
ner rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fäl-
nungs- bzw. Bußgeld bis einschließlich 30 EUR zur Folge haben können
len der
(Bagatellbußgeldsachen);
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrig-
(4)
a)
mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungs-
keitenverfahren;
vertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und
- Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf und
mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie An-
b)
sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebens-
hängern;
partner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zu-
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der
sammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland
c)
aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des
eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande so-
Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden
wie Anhängers;
oder übergegangen sind;
g)
die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländi-
d)
aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten
schen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vor-
Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlich-
geschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
keiten anderer Personen;
Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
(5)
soweit in den Fällen des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit
einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt
h)
die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungs-
entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstat-
nehmer zur Rückzahlung der Leistung verpflichtet, die der Versicherer für ihn
tung verpflichtet ist.
erbracht hat.
(2)
a)
Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu
tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zah-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
lung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat;
(1)
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
b)
Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten
a)
im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a) von dem ersten Ereignis
werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem
an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden
diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
sein soll;
(3)
Der Versicherer trägt nicht
b)
im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Er-
a)
Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen
brecht gemäß Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechts-
hat;
lage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur
b)
Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung
Folge hat;
entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungs-
c)
in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungs-
nehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen,
nehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder
es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetz-
Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
lich vorgeschrieben ist;
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des
c)
den - sich aus dem im Versicherungsschein vereinbarten variablen
Versicherungsschutzes gemäß Rechtsschutzversicherung-Paragraph 7 und vor dessen Beendigung einge-
Einstufungsmodell für Selbstbeteiligungen ergebenden - Selbstbehalt je
treten sein. Für die Leistungsarten nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 b) bis g) besteht
Rechtsschutzfall.
Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach
Die Selbstbeteiligung reduziert sich ein Jahr nach dem Versicherungs-
Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrneh-
beginn um 50 EUR, wenn in diesem Jahr keine Schadenzahlung in ei-
mung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages
nem Rechtsschutzfall erfolgt ist. Sie reduziert sich nach jedem weiteren
über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.
Jahr ohne Schadenzahlung in einem Rechtsschutzfall um weitere 50 EUR.
(2)
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn
Dadurch kann ab dem 4. schadenfreien Jahr seit Versicherungsbeginn
maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere
der Selbstbehalt auf Null EUR zurückgeführt werden.
Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder
Unabhängig von der jeweils erreichten Reduzierung des Selbstbehalts
Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des
wird dieser ab der nächsten Zahlung in einem Rechtsschutzfall wieder
Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung ein-
auf den ursprünglich vereinbarten Betrag von 150 EUR gestuft. Ab dem
getreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt,
nächsten schadenfreien Jahr wird das Einstufungsmodell für Selbst-
beendet ist.
beteiligungen wieder in Gang gesetzt und die Selbstbeteiligung entspre-
(3)
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
chend neu festgesetzt.
2

d)
Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll-
(2)
Verzug
streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
e)
Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als
mer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung
fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffor-
f)
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer
dern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versi-
Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR;
cherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha-
g)
Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der
dens zu verlangen.
Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
(3)
Kein Versicherungsschutz
(4)
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mit-
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2
zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
Satz 2 darauf hingewiesen wurde.
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(4)
Kündigung
(5)
Der Versicherer sorgt für
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
a)
die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den
des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Un-
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2
terlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
darauf hingewiesen hat.
b)
die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach
eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer
innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
(6)
Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a)
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-
D
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 k) für Notare;
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
b)
im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 e) für Angehörige der steuer-
als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebe-
beratenden Berufe;
nen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag
c)
bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige
ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge-
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unver-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 6 Örtlicher Geltungsbereich
züglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
(1)
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
folgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt
Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln
nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung
oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich
außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder be-
E
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
hördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausste-
(2)
Bei Rechtsschutzfällen außerhalb des Geltungsbereiches nach Abs. 1, die
henden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
dort während eines längstens 6 Wochen dauernden, nicht beruflich beding-
einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
ten, Aufenthaltes eintreten, trägt der Versicherer abweichend von Rechtsschutzversicherung-Paragraph 5 die Kos-
Beitragszahlung verlangen.
ten des vom Versicherungsnehmer beauftragten ausländischen Rechtsanwal-
F
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
tes bis zum dreifachen Betrag, wie er sich bei entsprechender Anwendung der
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ergeben würde, höchstens
etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der
jedoch 25 000 EUR.
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Insoweit besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zu-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 10 Beitragsanpassung
sammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten
oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder
(1)
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um
Gebäudeteilen.
welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt
von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genü-
2. Versicherungsverhältnis
gend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versiche-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 7 Beginn des Versicherungsschutzes
rer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schaden-
häufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebe-
Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten
nen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die
Beitrag rechtzeitig im Sinne von Rechtsschutzversicherung-Paragraph 9 B Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine vereinbarte
Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutz-
Wartezeit bleibt unberührt.
fälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutz-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 8 Dauer und Ende des Vertrages
fälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der
(1)
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei
den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berück-
(2)
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht
sichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung zu-
gegangen ist.
(2)
Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
(3)
Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Vertrag schon zum
gemäß den Rechtsschutzversicherung-ParagraphRechtsschutzversicherung-Paragraph 21 und 22,
Ablauf des fünften Jahres oder des darauffolgenden Jahres gekündigt wer-
gemäß den Rechtsschutzversicherung-ParagraphRechtsschutzversicherung-Paragraph 23, 24, 25 und 29,
den; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
gemäß den Rechtsschutzversicherung-ParagraphRechtsschutzversicherung-Paragraph 26 und 27,
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
gemäß Rechtsschutzversicherung-Paragraph 28
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils un-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 9 Beitrag
terschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
A
Beitrag und Versicherungsteuer
(3)
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5,
unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den fol-
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versi-
genden Jahren mitzuberücksichtigen.
cherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz,
B
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5
(1)
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
teilbare Zahl abzurunden.
Der erste oder einmalige Beitrag wird - wenn nichts anderes vereinbart ist -
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Vermin-
sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
derung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhun-
wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zah-
dertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhö-
lungsaufforderung erfolgt.
hung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
Ist eine Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag
(4)
Hat sich der entsprechende Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen
nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in
denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treu-
(2)
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
händer für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folge-
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
jahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um
zeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz
erst ab diesem Zeitpunkt.
erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
(3)
Rücktritt
Absatz 3 ergibt.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
(5)
Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des
zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie
nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder
unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten
einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Ver-
Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr
trages gerichtlich geltend macht.
abgelaufen ist.
In diesem Fall kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr von
(6)
Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags, höchsten 50 EUR, verlangen.
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir-
C
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags-
(1)
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
erhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer be-
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats-
gründet kein Kündigungsrecht.
ersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzei-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände
tig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
(1)
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versi-
angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
cherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Ver-
3

sicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene hö-
zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei re-
here Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach
gelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernom-
(3)
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
men, kann der Versicherer innerhalb eines Monates nach Kenntnis den
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
(2)
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versi-
cherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der
3. Rechtsschutzfall
Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Bei-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
trag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versi-
(1)
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer
cherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst
nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftra-
vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
genden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren
(3)
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach
Vergütung der Versicherer nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer
Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Anga-
wählt den Rechtsanwalt aus,
ben zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese
a)
wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen nach
b)
wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem
Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen nur
Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwen-
insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu
dig erscheint.
dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte
(2)
Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauf-
gezahlt werden müssen. Unterlässt der Versicherungsnehmer jedoch die er-
tragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers
forderliche Meldung eines zusätzlichen Gegenstandes der Versicherung, ist
beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht ver-
der Versicherungsschutz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fäl-
antwortlich.
len der Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn
der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterblei-
(3)
Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er
ben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände
des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 12 Wegfall des versicherten Interesses
Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(1)
Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt,
(4)
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehen-
zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse
den Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen
nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm
zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den
der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis
Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnah-
zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
men Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutz-
(2)
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungs-
bestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
schutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag
(5)
Der Versicherungsnehmer hat
am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des
a)
den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt
Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächst-
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm
fällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag
die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und
bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat
die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungs-
nehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung
b)
dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegen-
des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
heit zu geben;
(3)
Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichne-
c)
soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
te, selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus, geht
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die
der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind
Zustimmung des Versicherers einzuholen;
Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen
soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das
Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeu-
gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und
tung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder
(4)
Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche,
eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursa-
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Ab-
chen könnte.
satz 3 entsprechende Anwendung, wenn das neue Objekt nach dem Tarif des
(6)
Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten verletzt,
Versicherers weder nach Größe, noch nach Miet- oder Pachthöhe einen hö-
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn,
heren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt.
er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 13 Kündigung nach Versicherungsfall
grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit sei-
(1)
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflich-
nen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststel-
tet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
lung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
(2)
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer seinen
von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungs-
Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war,
nehmer und der Versicherer innerhalb eines Monates nach Anerkennung der
die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den
Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berech-
Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
tigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
(7)
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einver-
(3)
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zu-
ständnis des Versicherers abgetreten werden.
gang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung
(8)
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kos-
der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
ten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens je-
Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungs-
doch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
nehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 18 Stichentscheid
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
(1)
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
(4)
Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des
a)
weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussicht-
Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
lich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtig-
ten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhält-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 14 Verjährung
nis zum angestrebten Erfolg steht
(1)
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist
oder
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
b)
weil in den Fällen des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen
(2)
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet
Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftli-
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe
chen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
schriftlich mitzuteilen.
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
(2)
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt
(1)
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils be-
der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er
stimmten Umfang für die in Rechtsschutzversicherung-Paragraph 21 bis Rechtsschutzversicherung-Paragraph 28 oder im Versicherungsschein genann-
den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des
ten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprü-
Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme
che, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versiche-
abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemesse-
rungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
nen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf
(2)
Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffen-
Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn,
den Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch wi-
dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
dersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/ein-
(3)
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens
getragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die
(1)
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schrift-
Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2
lich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an
abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht
die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeich-
innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungs-
nete Geschäftsstelle gerichtet werden.
schutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrück-
(2)
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versiche-
lich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 19 Klagefrist
nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet der Versiche-
Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird
rungsnehmer, dass die gemäß Rechtsschutzversicherung-Paragraph 18 Absatz 2 getroffene Entscheidung des Rechts-
4

anwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht,
lichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Versicherungsschutz nur inner-
Lebenspartners, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
halb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt erst, nach-
selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6 000 EUR
dem der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Ablehnung des Versicherungs-
- bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausüben. Kein Versicherungsschutz
schutzes oder die gemäß Rechtsschutzversicherung-Paragraph 18 Absatz 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwal-
besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher
tes schriftlich mitgeteilt hat, und zwar unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist
Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen
verbundenen Rechtsfolge.
Tätigkeiten.
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 20 Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht
(2)
Mitversichert sind
(1)
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
a)
die minderjährigen Kinder,
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei-
b)
die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebens-
ner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein
partnerschaft im Sinne des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 3 Abs. 4 b) ARB 2003 lebenden, volljährigen
Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch
Kinder bis zum Ende der Schul- oder der sich unmittelbar anschließenden
das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der
Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -,
Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder -
nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung - seinen Wohnsitz hatte.
(3)
Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wahrnehmung rechtlicher Inter-
(2)
Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für
essen als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse von nicht zulassungspflichti-
den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben wer-
gen Motorfahrzeugen zu Lande.
den. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt,
(4)
Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner
kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Nie-
eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit ei-
derlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
nem Gesamtumsatz von mehr als 6 000 EUR im letzten Kalenderjahr aufge-
(3)
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
nommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbstständigen
4.
Formen des Versicherungsschutzes
Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 21 Verkehrs-Rechtsschutz
6 000 EUR, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Um-
(1)
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigen-
stände in einen solchen nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 21 Absätze 1 und 4 bis 9 - für die auf den
schaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während
Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem
der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge - um. Der Versicherungs-
Versicherungskennzeichen versehenen oder als Mieter jedes von ihm als
nehmer kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
Beendigung des Versicherungsschutzes nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 21 verlangen. Verlangt er dies
Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz er-
später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungs-
streckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder
schutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 21
berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
(2)
Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 22 Fahrer-Rechtsschutz / Verkehrsteilnehmer-Rechtsschutz
beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und
(1)
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Per-
Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
son bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer
(3)
Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungs-
jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhän-
schutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahr-
gers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren
zeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) be-
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungs-
steht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder
schutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast,
nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
Fußgänger und Radfahrer.
(4)
Der Versicherungsschutz umfasst:
(2)
Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfah-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a),
rer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 d),
Diese Vereinbarung können auch Betriebe des Kraftfahrzeughandels und
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 e),
-handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 g),
(3)
Der Versicherungsschutz umfasst:
Straf-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 i ),
Schadenersatz-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 j ).
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 e),
(5)
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 g),
(6)
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der
Straf-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 i ),
Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeu-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 j ).
gen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch
(4)
Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im
bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsneh-
Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit
mer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungs-
einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungs-
kennzeichen versehen werden.
schutz in einen solchen nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 21 Absätze 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrneh-
(7)
Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags-
mung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Mo-
und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme am
torfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
(5)
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
a)
Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelas-
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das
sen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
sehen ist,
versehen, besteht kein Rechtsschutz.
b)
Fahrgast,
(6)
Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte Per-
son länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der
c)
Fußgänger und
Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahr-
d)
Radfahrer.
erlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechs-
(8)
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
monatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonats-
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das
frist. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der Versicherungs-
Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
vertrag mit Eingang der Anzeige.
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 23 Privat- Rechtsschutz für Selbstständige
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungs-
(1)
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehe-
kennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
lichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebens-
(9)
Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein
partner im Sinne des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 3 Abs. 4 b) ARB 2003, wenn einer oder beide eine
Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben,
seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Ver-
a)
für den privaten Bereich,
sicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Bei-
b)
für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätig-
trages gemäß Rechtsschutzversicherung-Paragraph 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit
keit.
sofortiger Wirkung verlangen.
(2)
Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sons-
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft im Sinne des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 3 Abs. 4 b)
tige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die
ARB 2003 lebenden, volljährigen Kinder, letztere bis zum Ende der Schul-
Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechts-
oder der sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (berufliche Erst-
schutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den
ausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht jedoch Referendarzeit, Fortbil-
Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folge-
dungsmaßnahmen und dgl.).
fahrzeuges zugrunde liegt.
(3)
Der Versicherungsschutz umfasst:
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versi-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a),
cherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu
Arbeits-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 b),
bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Be-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 d),
zeichnung des Folgefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 e),
Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht.
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 f ),
Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeu-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 h),
ges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis
Straf-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 i ),
zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 j ),
Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 k),
Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
Opfer-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 l).
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 21 a Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
(4)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
(1)
Versicherungsschutz besteht im Umfang des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 21 Absätze 1, 4, 6-9 für den
sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer ei-
privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehe-
nes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
5

(5)
Sind der Versicherungsnehmer und/ oder der mitversicherte Lebenspartner
(4)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder sonstig selbstständig tätig oder wird
sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer ei-
von diesen keine der vorgenannten Tätigkeiten mit einem Gesamtumsatz von
nes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
mehr als 6 000 EUR - bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausgeübt, wan-
(5)
Haben der Versicherungsnehmer und / oder der mitversicherte Lebenspartner
delt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen sol-
eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit ei-
chen nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 25 um.
nem Gesamtumsatz von mehr als 6 000 EUR im letzten Kalenderjahr aufge-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und
nommen oder übersteigt deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalen-
Vereine
derjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 6 000 EUR, wandelt sich der
(1)
Versicherungsschutz besteht
Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 23
um.
a)
für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mit-
(6)
Aufgrund besonderer Vereinbarung kann die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz
versichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen
gemäß Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 b) ausgeschlossen werden.
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 26 Privat-,Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
b)
für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglie-
(1)
Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Ver-
der, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß
sicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungs-
der Satzung obliegen.
schein genannten sonstigen Lebenspartner im Sinne des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 3 Abs. 4 b) ARB
(2)
Der Versicherungsschutz umfasst:
2003, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständi-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a),
ge Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6 000 EUR - bezogen auf
Arbeits-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 b),
das letzte Kalenderjahr - ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unab-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 f ),
hängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 h),
Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
Straf-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 i ),
(2)
Mitversichert sind
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 j ).
a)
die minderjährigen Kinder,
(3)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
b)
die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebens-
sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer ei-
partnerschaft im Sinne des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 3 Abs. 4 b) ARB 2003 lebenden, volljährigen
nes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Kinder bis zum Ende der Schul- oder der sich unmittelbar anschließenden
(4)
Für Betriebe des Kraftfahrzeughandels oder -handwerks, Fahrschulen oder
Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -,
Tankstellen:
nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.),
(a)
Mit Versicherungsnehmern, die Inhaber eines Betriebes des Kraftfahr-
c)
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
zeughandels oder -handwerks, einer Fahrschule oder Tankstelle sind,
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
kann abweichend von Absätzen 2 und 3 vereinbart werden, dass der
auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner
Versicherungsschutz - auch für den privaten Bereich - in ihrer Eigen-
oder die unter a) und b) genannten Kinder zugelassenen oder auf ihren
schaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder wäh-
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von die-
rend der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit
sem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehen-
einem Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeuges zu Lande
den Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
sowie Anhängers besteht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
(3)
Der Versicherungsschutz umfasst:
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtig-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a),
te Insassen dieser Motorfahrzeuge.
Arbeits-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 b),
(b)
Versicherungsschutz besteht ferner für den Versicherungsnehmer als
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 d),
Fahrer ihm nicht gehörender oder auf eine andere Person zugelassener
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 e),
oder auf den Namen einer anderen Person mit einem Versicherungs-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 f ),
kennzeichen versehener Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 g),
der Luft sowie Anhänger sowie für die gemäß Rechtsschutzversicherung-Paragraph 24 Absatz 1a) mit-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 h),
versicherten Personen als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen
Straf-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 i ),
der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge, die
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 j ),
sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in Obhut des Versicherungsneh-
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
mers befinden oder in dessen Betrieb vorübergehend genutzt werden.
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 k),
(c)
In Ergänzung zu Rechtsschutzversicherung-Paragraph 24 Absatz 2 umfasst der Versicherungsschutz
Opfer-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 l).
- Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2d), jedoch beschränkt
(4)
Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeu-
Verträgen, die im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentü-
ges zu Wasser oder in der Luft.
mer und Halter der auf ihn nicht nur zum vorübergehenden Eigen-
(5)
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
gebrauch mit amtlichen schwarzen Kennzeichen zugelassenen Mo-
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das
torfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 24 Absatz 4a) stehen.
Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2g).
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
(d)
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschrie-
von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen
bene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berech-
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungs-
tigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
kennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für die-
(6)
Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner
jenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis,
eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit ei-
von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem
nem Gesamtumsatz von mehr als 6 000 EUR im letzten Kalenderjahr aufge-
Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Ver-
nommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbstständigen
schulden keine Kenntnis hatten.
Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von
(5)
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versiche-
6 000 EUR, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Um-
rungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für
stände in einen solchen nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 21 Absätze 1 und 4 bis 9 - für die auf den
Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem
des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Ver-
Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge - und Rechtsschutzversicherung-Paragraph 23 um. Der Versi-
sicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
cherungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Um-
wandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 21 verlangen.
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
Verlangt er diese später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung
(1)
Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich des Ver-
des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungs-
sicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungs-
schutz nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 21 erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versiche-
schein genannten sonstigen Lebenspartner im Sinne des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 3 Abs. 4 b) ARB 2003,
rungsnehmers.
wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätig-
(7)
Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein
keit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6 000 EUR - bezogen auf das letzte
Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebens-
Kalenderjahr- ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der
partner oder die in Absatz 2a) und b) genannten Kinder zugelassen oder auf
Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Ver-
mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
sicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen
(2)
Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer
nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein,
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft im Sinne des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 3 Abs. 4 b)
wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer,
ARB 2003 lebenden, volljährigen Kinder, letztere bis zum Ende der Schul-
dessen mitversicherter Lebenspartner und die in Absatz 2 a) und b) genann-
oder der sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (berufliche Erst-
ten Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die
ausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht jedoch Referendarzeit, Fortbil-
Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versi-
dungsmaßnahmen und dgl.).
cherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Um-
(3)
Der Versicherungsschutz umfasst:
wandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
Schadenersatz-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a),
(8)
aufgrund besonderer Vereinbarung kann die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz
Arbeits-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 b),
gemäß Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 b) ausgeschlossen werden.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 e),
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 f ),
(1)
Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungs-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 h),
nehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder
Straf-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 i ),
forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und die Ausü-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 j ),
bung nichtselbstständiger Tätigkeiten.
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
(2)
Mitversichert sind
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 k),
a)
der eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sons-
Opfer-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 l).
tige Lebenspartner im Sinne des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 3 Abs. 4 b) ARB 2003,
6

b)
die minderjährigen Kinder,
d)
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
c)
die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebens-
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
partnerschaft im Sinne des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 3 Abs. 4 b) ARB 2003 lebenden volljährigen
auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 genannte Person, deren
Kinder bis zum Ende der Schul- oder der sich unmittelbar anschließenden
mitversicherte Lebenspartner oder deren unter b) und c) genannten Kin-
Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -,
der zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskenn-
nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.),
zeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-
d)
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr-
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
zeuges zu Lande sowie Anhängers,
auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner
e)
die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ih-
oder die unter b) und c) genannten Kinder zugelassenen oder auf ihren
rer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von die-
(3)
Der Versicherungsschutz umfasst:
sem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehen-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a),
den Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
Arbeits-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 b),
e)
die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungs-
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 c),
nehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber sowie deren eheliche/
für im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte
eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige Lebens-
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile,
partner und die unter b) und c) genannten Kinder dieser Personen,
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 d),
f)
die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungs-
für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger
nehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche/eingetragene oder
Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als
im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner und die unter
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
b) und c) genannten Kinder dieser Personen,
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern,
g)
die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 e),
Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger
(3)
Der Versicherungsschutz umfasst:
Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als
Schadenersatz-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a),
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
Arbeits-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 b),
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern,
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 c),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 f ),
für land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 g),
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 h),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 d),
Straf-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 i ),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 e),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 j ),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 f ),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 g);
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 k),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 h),
Opfer-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 l).
Straf-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 i ),
(4)
Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 j ),
(5)
Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeu-
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 k),
ges zu Wasser oder in der Luft.
Opfer-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 l).
(6)
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
(4)
Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht kein Rechts-
Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen.
von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen
(5)
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungs-
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das
kennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
(7)
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versiche-
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
rungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für
von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen
Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungs-
des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Ver-
kennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
sicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
(1)
Versicherungsschutz besteht
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grund-
a)
für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
stücken
oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
(1)
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im
b)
für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte
Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger
a)
Eigentümer
Tätigkeiten.
b)
Vermieter,
(2)
Mitversichert sind
c)
Verpächter,
a)
der eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte
d)
Mieter,
sonstige Lebenspartner im Sinne des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 3 Abs. 4 b) ARB 2003 oder der
e)
Pächter,
gemäß Abs. 1 b) genannten Person,
f )
Nutzungsberechtigter
b)
die minderjährigen Kinder,
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein
c)
die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebens-
bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahr-
partnerschaft im Sinne des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 3 Abs. 4 b) ARB 2003 lebenden volljährigen
zeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Kinder bis zum Ende der Schul- oder der sich unmittelbar anschließenden
(2)
Der Versicherungsschutz umfasst:
Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium -,
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 c),
nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 e).
Klauseln
Klausel 05 /
Führen eines Fahrzeuges nicht berechtigt war oder das Fahrzeug nicht zugelassen
Klausel zu Rechtsschutzversicherung-ParagraphRechtsschutzversicherung-Paragraph 24 und 28 ARB 2003
oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen war.
- Rechtsschutz im Vertragsrecht -
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 4
a)
Der Versicherungsschutz für die Ausübung der im Versicherungsschein bezeich-
Im übrigen gelten die Rechtsschutzversicherung-ParagraphRechtsschutzversicherung-Paragraph 1, 3 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechts-
neten gewerblichen, freiberuflichen und sonstigen selbstständigen Tätigkeit gem.
schutzversicherung (ARB 2003).
Rechtsschutzversicherung-ParagraphRechtsschutzversicherung-Paragraph 24 und 28 ARB 2003 kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen ausgedehnt werden, soweit er nicht
Klausel 08 /
in den Leistungsarten nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a), b) und c) ARB 2003 enthalten ist.
Klausel zu Rechtsschutzversicherung-ParagraphRechtsschutzversicherung-Paragraph 23, 25 und 26 ARB 2003
b)
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli-
- Single-Rechtsschutz für alleinstehende/alleinerziehende und unverheiratete
cher Interessen aus Versicherungsverträgen und aus dem Bereich des
Personen -
Handelsvertreterrechtes.
Abweichend von Ziffer (1) der Rechtsschutzversicherung-ParagraphRechtsschutzversicherung-Paragraph 23, 25 und 26 ARB 2003 besteht Versicherungs-
Klausel 07 /
schutz nur für den alleinstehenden/alleinerziehenden und unverheirateten oder ver-
Sonderbedingungen für die Dienstreise-Rechtsschutzversicherung
heirateten aber getrennt lebenden Versicherungsnehmer.
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 1
Sind die Voraussetzungen für den Single-Rechtsschutz (Single-Rabatt) durch Hei-
Versicherungsschutz wird dem Versicherten in Ausübung seiner beruflichen Tätig-
rat des Versicherungsnehmers nicht mehr gegeben, entfällt der Rabatt mit Beginn
keit als Fahrer und Insasse in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln gewährt.
des auf die Eheschließung folgenden Versicherungsjahres (Rechtsschutzversicherung-Paragraph 11 Abs. 1 ARB 2003 -
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2
Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände -).
Der Versicherungsschutz umfasst
Tritt ein Versicherungsfall nach Beginn des auf die Eheschließung folgenden
Versicherungsjahres ein, ohne dass dem Versicherer die Eheschließung mitgeteilt
1.
Schadenersatz-Rechtsschutz im Rahmen des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 a) ARB 2003
wurde, so ist der Versicherer berechtigt, die Leistungen nur insoweit zu erbringen,
2.
Straf-Rechtsschutz im Rahmen des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 i) aa) ARB 2003
als es dem Verhältnis des bisherigen Beitrages zu dem tatsächlich erforderlichen
3.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz im Rahmen des Rechtsschutzversicherung-Paragraph 2 j) ARB 2003
Beitrag entspricht, der mit Beginn des auf die Eheschließung folgenden
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 3
Versicherungsjahres hätte gezahlt werden müssen.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte bei
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer seine Heirat unverzüg-
Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, zum
lich anzuzeigen.
7

Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 5 [Billigungsklausel]
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 22[Anfechtung wegen arglistiger Täuschung]
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen
(1) Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über
Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versiche-
Gefahrenumstände anzufechten, bleibt unberührt.
rungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungs-
scheins schriftlich widerspricht.
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 38[Verspätete Zahlung des ersten Beitrags]
(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den
(1) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versiche-
Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hinge-
rer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
wiesen hat, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungs-
Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb von drei
nehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins
Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
schriftlich widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung
(2) Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so
oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
übrigen Inhalt des Versicherungsschein hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 39[Fristbestimmung für Folgebeitrag]
einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen.
(1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versi-
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Abs. 2 nicht entsprochen, so ist die Ab-
cherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens
weichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des
zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der ei-
Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.
genhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach den
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den
Absätzen 2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die
Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 5a[Antragstellung ohne übergebene Versicherungsbedingungen oder
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungs-
Verbraucherinformationen]
nehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrags oder der geschuldeten
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die
Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach
Leistung frei.
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer
Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der
mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung ei-
weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abge-
schlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen
ner Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung
nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Satz 1 ist nicht auf
der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn
Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf
der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist;
arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. Rechtsschutzversicherung-Paragraph 5 bleibt unberührt.
hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei-
sen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer, wenn dem Versi-
innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Frist-
cherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Abs. 1 voll-
bestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der
ständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des
Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das
Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits ein-
Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nach-
getreten ist.
weis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der
(4) Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass
Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz
Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Frist-
1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten
bestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.
Prämie.
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 40[Beitrag trotzt Aufhebung des Versicherungsverhältnisses]
(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers so-
(1) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit oder we-
fortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der
gen Gefahrerhöhung auf Grund der Vorschriften des zweiten Titels durch Kündi-
Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluss
gung oder Rücktritt aufgehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den
vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforde-
Versicherer angefochten, so gebührt dem Versicherer gleichwohl der Beitrag bis
rung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Wenn der
zum Schluss der Versicherungsperiode, in der er von der Verletzung der Obliegen-
Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versiche-
heit, der Gefahrerhöhung oder von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
rungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Abs. 1.
Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so ge-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 8 [Stillschweigende Verlängerung; Kündigung; Widerruf]
bührt ihm der Beitrag bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrags
verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist
nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 39 gekündigt, so gebührt dem Versicherer der Beitrag bis zur Beendigung
insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als ein Jahr er-
der laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 38 Abs. 1 zurück,
strecken soll.
so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) 1. Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde
(3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 13 oder wird es vom Versicherer auf
Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden
Grund einer Vereinbarung nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 14 gekündigt, so kann der Versicherungsneh-
Versicherungsperiode gekündigt werden. 2. Die Kündigungsfrist muss für beide
mer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfal-
Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Mona-
lenden Teil desBeitrags unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zu-
te betragen. 3. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien in gegenseitigem
rückfordern.
Einverständnis bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) 1. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren einge-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 58[Mehrere Versicherungen]
gangen worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauffolgenden Jahres
(1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versiche-
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 2. Satz 1 gilt nicht
rung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich
für die Lebens- und Krankenversicherung.
Mitteilung zu machen.
(4) 1. Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genom-
einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der Versicherungs-
men worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.
nehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 59[Doppelversicherung]
Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklä-
rung schriftlich widerrufen. 2. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehrerern Versicherern versichert und
sendung des Widerrufs. 3. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer
übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder
den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungs-
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
nehmer die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung
einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären,
des ersten Beitrags. 5. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der
den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise
Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz
als Gesamtschuldner verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer
gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits
für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt, der
ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungs-
Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens
nehmers bestimmt ist.
verlangen kann.
(5) 1. Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Bei-
von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. 2.
träge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.
vertragsmäßig obliegt. Findet auf eine der Versicherungen ausländisches Recht
3. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsneh-
Anwendung, so kann der Versicherer für den das ausländische Recht gilt, gegen
mer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung
den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen,
durch Unterschrift bestätigt hat. 4. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rück-
wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zur Ausgleichung verpflich-
trittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrags. 5. Die Sätze 1 bis 4
tet ist.
finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen,
auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in
(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer
dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er
ein Widerspruchsrecht nach Rechtsschutzversicherung-Paragraph 5 a hat.
nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prä-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 16[Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers]
mie bis zum Schluss der Versicherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis er-
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekann-
langt.
ten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 60[Beseitigung der Doppelversicherung]
anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Ent-
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung
schluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt
entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung ge-
abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versi-
schlossen, so kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgeho-
cherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
ben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prä-
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblie-
mie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
ben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn
gedeckt ist.
die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der
Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
Abschluss der mehreren Versicherungen der Versicherungswert gesunken ist. Sind
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
jedoch in diesem Falle die mehreren Versicherungen gleichzeitig oder im Einver-
Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungs-
nehmen der Versicherer geschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer
nehmers unterblieben ist.
nur verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und Prämien ver-
Rechtsschutzversicherung-Paragraph 17[Unrichtige Anzeige]
langen.
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungs-
erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
periode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Her-
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt
absetzung zu verlangen erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unver-
war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig ge-
züglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt
macht worden ist.
hat.

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