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Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen
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Allgemeine Bedingungen für die Rechtschutzversicherung (ARB 1975/2002)
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
(3) Der Versicherer trägt nicht
a) die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbesondere
A. Der Versicherungsschutz
eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter-
liegen entsprechen oder deren Übernahme durch den Versiche-
§ 1 Gegenstand
rungsnehmer nach der Rechtslage nicht erforderlich ist;
(1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die
b) die Kosten der Zwangsvollstreckung für mehr als drei Anträge auf
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers,
Vollstreckung oder Vollstreckungsabwehr je Vollstreckungstitel und
soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hier-
die Kosten für solche Anträge, soweit diese später als fünf Jahre
bei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist
nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels gestellt werden;
notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
c)
die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter aufgrund anderer als
mutwillig erscheint. Eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen liegt
unterhaltsrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, soweit keine Er-
nicht vor, soweit das Schwergewicht der Interessenwahrnehmung im
stattungsansprüche auf den Versicherer übergegangen sind oder
wirtschaftlichen und nicht im rechtlichen Bereich liegt.
der Versicherungsnehmer nicht nachweist, daß er den Dritten ver-
(2) Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die im Versicherungs-
geblich schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat;
schein und in seinen Nachträgen bezeichneten Wagnisse, und zwar
d) die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter verpflichtet wäre, wenn
nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen der §§ 21-29.
keine Rechtsschutzversicherung bestünde;
§ 2 Umfang
e) die Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Übernahme
(1) Der Versicherer trägt
nur deshalb verpflichtet ist, weil der Gegner Forderungen durch
Widerklage geltend macht oder zur Aufrechnung stellt, für deren
a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer täti-
Abwehr entweder nach diesen Bedingungen kein Versicherungs-
gen Rechtsanwaltes. Dieser muß in den Fällen der Verteidigung
schutz zu gewähren ist oder ein Dritter die Kosten zu tragen hat, die
wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkei-
dem Versicherungsnehmer entstehen.
ten-, Disziplinar- oder Standesrechtes und der Wahrnehmung recht-
licher Interessen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland am
(4) Für die Leistungen des Versicherers bildet die vereinbarte Ver-
Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht
sicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall, wo-
zugelassen sein.
bei die Leistungen für den Versicherungsnehmer und für die mitver-
sicherten Personen zusammengerechnet werden. Das gleiche gilt für
In allen anderen Fällen ist es nicht erforderlich, daß der Rechtsan-
Leistungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ur-
walt am Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem
sächlich zusammenhängen. Übersteigen die Kosten voraussichtlich die
Gericht zugelassen ist; in diesen Fällen trägt der Versicherer die
Versicherungssumme, ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungs-
gesetzliche Vergütung jedoch nur, soweit sie auch bei Tätigkeit
summe unter Anrechnung der bereits geleisteten Beträge zu hinter-
eines am Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaften oder bei
legen oder an den Versicherungsnehmer zu zahlen.
diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwaltes entstanden wäre.
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km vom zuständi-
§ 3 Örtlicher Geltungsbereich
gen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
seiner Interessen, trägt der Versicherer auch weitere Rechts-
in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen
anwaltskosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechts-
Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in
anwaltes, der lediglich den Verkehr des Versicherungsnehmers mit
diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein
dem Prozeßbevollmächtigten führt;
gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
b) die Vergütung aus einer Honorarvereinbarung des Versicherungs-
§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse
nehmers mit einem für ihn tätigen Rechtsanwalt, soweit die gesetz-
liche Vergütung, die ohne Honorarvereinbarung entstanden wäre,
(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung
vom Versicherer im Rahmen von a) getragen werden müßte;
rechtlicher Interessen
c)
die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
a) die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit Kriegsereig-
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, so-
nissen, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streiks,
wie die Kosten des Gerichtsvollziehers. In Schiedsverfahren ein-
Aussperrungen oder Erdbeben stehen;
schließlich der Verfahren zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels
b) die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit Nuklear-
werden die Kosten des Schiedsgerichtes nur bis zur eineinhalbfachen
schäden durch Kernreaktoren oder mit genetischen Schäden auf-
Höhe der Kosten, die vor dem zuständigen staatlichen Gericht
grund radioaktiver Strahlen stehen, soweit diese nicht auf eine
erster Instanz zu übernehmen wären, getragen;
medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
d) die Gebühren und Auslagen in Verfahren vor Verwaltungsbehörden
c)
aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften, der Ge-
einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige,
nossenschaften und der bergrechtlichen Gewerkschaften;
die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die
d) aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
e) aus dem Bereich des Patent- und Urheberrechtes, des Marken-,
e) die Kosten des für die Verteidigung erforderlichen Gutachtens eines
Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechtes und sonstigen
öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in Verfahren
Rechtes aus geistigem Eigentum sowie des Kartellrechtes und bei
wegen Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf-
der Geltendmachung oder Abwehr von Unterlassungsansprüchen
oder Ordnungswidrigkeitenrechtes;
aus dem Bereich des Wettbewerbsrechtes;
f)
die Kosten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland vom
f)
aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes;
Versicherungsnehmer aufgewendet werden müssen, um einstweilen
von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Kaution);
g) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen,
Gewinnzusagen nach § 661a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so-
g) die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interes-
wie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;
sen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu
deren Erstattung verpflichtet ist.
h) aus Bürgschafts-, Schuldübernahme- und Versicherungsverträgen
aller Art;
(2) Der Versicherer hat die Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen,
sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch ge-
i)
aus dem Bereich des Familienrechtes und des Erbrechtes;
nommen wird.
k)
in ursächlichem Zusammenhang mit
RS 10 02.03
aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken be-
(2) Die vorläufige Deckung endet mit dem Eingang der Erklärung des
stimmten Grundstückes,
Versicherers bei dem Versicherungsnehmer, daß er den Antrag auf
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude-
Abschluß des Versicherungsvertrages ablehnt; sie endet auch, wenn
teiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsneh-
der Versicherungsnehmer einem vom Antrag abweichenden Versiche-
mers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu
rungsschein widerspricht. In diesen Fällen gebührt dem Versicherer der
nehmen beabsichtigt,
anteilige Beitrag bis zur Beendigung der vorläufigen Deckung.
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines
(3) Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Ei-
Antrag angenommen, der erste Beitrag aber nicht innerhalb von zwei
gentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder
Wochen nach Vorlage oder Übersendung des Versicherungsscheines
das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
bei dem Versicherer eingegangen ist. Weicht der dem Versicherungs-
nehmer zugesandte Versicherungsschein vom Inhalt des Antrages ab
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vor-
und gilt die Abweichung als genehmigt, weil der Versicherungsnehmer
haben.
nicht innerhalb eines Monates nach Erhalt des Versicherungsscheines
l)
aus Bergbauschäden an Grundstücken;
widersprochen hat, tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft,
n) aus dem Bereich des Steuer- und sonstigen Abgaberechtes;
wenn der Versicherungsschein nicht innerhalb von zwei Wochen nach
o) in Verfahren vor Verfassungsgerichten sowie vor internationalen
Ablauf der Monatsfrist eingelöst wird.
und supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die
§ 7 Beitragszahlung
Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internatio-
naler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen
(1) Die Beiträge sind Jahresbeiträge und im voraus für ein Jahr zu
oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
zahlen. Es kann Zahlung in vorauszuzahlenden Raten vereinbart wer-
den; die zunächst nach dieser Vereinbarung nicht fälligen Teile des
q) im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das
Jahresbeitrages sind gestundet. Bei Ratenvereinbarungen gilt nur die
Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet
erste Rate des Erstjahresbeitrages als Erstbeitrag. Gerät der Versiche-
werden soll;
rungsnehmer mit einer Rate, die Folgebeitrag ist, in Verzug, kann der
r)
im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umle-
Versicherer Zahlung der weiteren gestundeten Raten des Jahresbei-
gungs- und Enteignungs-Angelegenheiten.
trages verlangen; die Stundung gilt damit als aufgehoben.
(2) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Wahrnehmung
(2) Folgebeiträge sind jeweils am 1. des Fälligkeitsmonates zu zahlen.
rechtlicher Interessen
(3) Rückständige Folgebeiträge können später als ein Jahr nach ihrer
a) aufgrund von Versicherungsfällen, die der Versicherungsnehmer
Fälligkeit nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn
vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat, es sei denn, daß es sich
sich der Versicherungsnehmer nicht auf den Fristablauf beruft.
um Ordnungswidrigkeiten handelt;
(4) Erfüllungsort für Beitragszahlungen ist die Hauptverwaltung des
b) aus Ansprüchen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den
Versicherers.
Versicherungsnehmer übertragen worden sind;
c)
aus Ansprüchen Dritter, die vom Versicherungsnehmer im eigenen
§ 8 Vertragsdauer
Namen geltend gemacht werden.
(1) Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
(3) Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen,
abgeschlossen. Ein Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von
mehr als fünf Jahren eingegangen worden ist, kann zum Ende des
a) eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, besteht nur dann
fünften Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung
Versicherungsschutz, wenn ihm ein Vergehen zur Last gelegt wird,
einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
das sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann.
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
auf den Ausgang des Strafverfahrens an. Einem Vergehen gleich-
der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Ver-
gestellt wird ein Verbrechen, für das der Straftatbestand Milderun-
tragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung zuge-
gen für minder schwere Fälle vorsieht und bei dem das Mindestmaß
gangen ist.
unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Versicherungsschutz be-
§ 9 Erhöhung und Verminderung der Gefahr
steht, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhal-
ten vorgeworfen wird oder wenn keine rechtskräftige Verurteilung
(1) Tritt nach Vertragsabschluß ein für die Übernahme der Gefahr
wegen Vorsatzes erfolgt. Diese Regelung gilt auch für Rauschtaten
erheblicher Umstand ein, der nach den für den Geschäftsbetrieb des
(§ 323 a Strafgesetzbuch), es sei denn, daß die im Rausch began-
Versicherers maßgebenden Grundsätzen einen höheren als den verein-
gene, mit Strafe bedrohte Handlung ohne Rausch nur vorsätzlich
barten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer den sich aus der
begangen werden kann;
höheren Gefahr ergebenden Beitrag vom Eintritt dieses Umstandes an
verlangen.
b) eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, die den
Tatbestand der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift er-
(2) Wird die höhere Gefahr nach den für den Geschäftsbetrieb des Ver-
füllt, besteht nur dann kein Versicherungsschutz, wenn rechtskräftig
sicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen einen höheren Bei-
festgestellt wird, daß der Versicherungsnehmer die Straftat vorsätz-
trag nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monates
lich begangen hat. Für Rauschtaten (§ 323 a Strafgesetzbuch)
von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die höhere Gefahr
besteht Versicherungsschutz auch dann nicht, wenn die im Rausch
erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag
begangene Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift nach
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
der Begründung des rechtskräftigen Urteiles ohne Rausch eine mit
(3) Tritt nach Vertragsabschluß ein für die Übernahme der Gefahr
Strafe bedrohte Handlung gewesen wäre, die nur vorsätzlich be-
erheblicher Umstand ein, der nach den für den Geschäftsbetrieb des
gangen werden kann.
Versicherers maßgebenden Grundsätzen einen geringeren als den
(4) Für Versicherungsfälle, die dem Versicherer später als drei Jahre
vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherungsnehmer ver-
nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betroffene Wag-
langen, daß der Beitrag vom Eintritt dieses Umstandes an herabgesetzt
nis gemeldet werden, besteht kein Versicherungsschutz.
wird. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer
später als einen Monat nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag vom
B. Das Versicherungsverhältnis
Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
§ 5 Beginn des Versicherungsschutzes
(4) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt
Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung
vereinbart ist, mit der Zahlung des Erstbeitrages (Einlösung des Versi-
erforderlichen Angaben zu machen. Unrichtige oder unterbliebene An-
cherungsscheines). Wird der Erstbeitrag erst nach dem als Vertrags-
gaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, die Leistun-
beginn vereinbarten Zeitpunkt nach Aufforderung rechtzeitig gezahlt,
gen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten
beginnt der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Eine
Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen
vereinbarte Wartezeit bleibt hiervon unberührt.
Angaben hätte gezahlt werden müssen. Diese Kürzung der Leistungen
tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist, daß die Unrich-
§ 6 Vorläufige Deckung
tigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschul-
(1) Bereits bei Stellung des Versicherungsantrages kann vereinbart
den beruht.
werden, daß der Versicherungsschutz vor Einlösung des Versiche-
rungsscheines beginnt. Hierfür bedarf es einer entsprechenden schrift-
§ 10 Wagniswegfall
lichen Zusage des Versicherers oder einer hierzu bevollmächtigten
Fällt eines von mehreren Wagnissen weg, beschränkt sich der Versi-
Person.
cherungsschutz auf die verbleibenden Wagnisse. In diesem Fall steht
RS 10 02.03
der anteilige Beitrag für das weggefallene Wagnis dem Versicherer bis
§ 15 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
zum Wagniswegfall zu. Zeigt der Versicherungsnehmer den Wagnis-
(1) Begehrt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, hat er
wegfall später als einen Monat nach dessen Eintritt dem Versicherer an,
a) den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über
gebührt ihm der anteilige Beitrag für das weggefallene Wagnis bis zum
sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie
Eingang der Anzeige.
Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur
§ 11 Rechtsstellung dritter Personen
Verfügung zu stellen;
(1) Dritten natürlichen Personen, denen kraft Gesetzes aus der Tötung,
b) dem mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsan-
der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Versicherungs-
walt Vollmacht zu erteilen sowie diesen vollständig und wahrheits-
nehmers eigene Schadenersatzansprüche zustehen, wird für die Gel-
gemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel
tendmachung dieser Ansprüche Versicherungsschutz gewährt.
anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen;
(2) Die Ausübung der Rechte des Versicherungsnehmers und der
mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht, sofern
c)
dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand des Ver-
nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Versicherungs-
fahrens zu geben und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen
nehmer zu; der Versicherer ist jedoch berechtigt, den mitversicherten
zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes zu ergreifen;
Personen Versicherungsschutz zu gewähren, solange der Versiche-
d) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
rungsnehmer nicht widerspricht. Ausgeschlossen vom Versicherungs-
aa) vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einzu-
schutz ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mitversicherter
klagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der
Personen untereinander und gegen den Versicherungsnehmer.
restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung
(3) Alle hinsichtlich des Versicherungsnehmers geltenden Bestimmun-
über die Teilansprüche zurückzustellen;
gen sind sinngemäß für und gegen die in Absatz 1 und Absatz 2
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen
genannten Personen anzuwenden; unabhängig hiervon bleibt neben
Verfahrens aufgrund desselben Versicherungsfalles abzuwar-
ihnen der Versicherungsnehmer für die Erfüllung von Obliegenheiten
ten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beab-
verantwortlich.
sichtigten Rechtsstreit haben kann;
§ 12 Anzeigen und Erklärungen
cc) Maßnahmen, die Kosten auslösen, insbesondere Erhebung
von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln, mit dem Ver-
Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich
sicherer abzustimmen und alles zu vermeiden, was eine unnö-
abzugeben und sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers ge-
tige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstat-
richtet werden.
tung durch die Gegenseite verursachen könnte;
§ 13 Gerichtsstand
e) dem Versicherer unverzüglich alle ihm zugegangenen Kostenrech-
(1) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Ver-
nungen von Rechtsanwälten, Sachverständigen und Gerichten vor-
sicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
zulegen.
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Ver-
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 1 genannten
sicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versiche-
Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
rungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das
frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung
Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versi-
oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei
cherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß
Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Fest-
stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können
gehabt hat.
bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen
Gericht erhoben werden. Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-
§ 16 Benennung und Beauftragung des Rechtsanwaltes
rung für seinen Gewerbebetrieb genommen, kann der Versicherer seine
(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, dem Versicherer einen
Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des
Rechtsanwalt zu benennen, der seine Interessen wahrnehmen soll und
Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
dessen gesetzliche Vergütung der Versicherer gemäß § 2 Absatz 1 a)
C. Der Versicherungsfall
zu tragen hat. Der Versicherungsnehmer kann jedoch auch verlangen,
daß der Versicherer einen solchen Rechtsanwalt bestimmt. Der Ver-
§ 14 Eintritt des Versicherungsfalles
sicherer muß seinerseits einen Rechtsanwalt bestimmen, wenn der
(1) Bei Schadenersatzansprüchen aus Schuldverhältnissen, die auf
Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benannt hat und die Beauf-
dem Gesetz, nicht auf einem Rechtsgeschäft beruhen (Schadenersatzan-
tragung eines Rechtsanwaltes im Interesse des Versicherungsnehmers
sprüche aufgrund gesetzlicher Schuldverhältnisse), gilt als Versiche-
notwendig ist.
rungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrunde liegenden Schaden-
(2) Der Rechtsanwalt wird durch den Versicherer namens und im
ereignisses. Den Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
Auftrage des Versicherungsnehmers beauftragt.
Schuldverhältnisse gleichgestellt sind öffentlich-rechtliche Entschädi-
(3) Beauftragt der Versicherungsnehmer selbst einen Rechtsanwalt,
gungsansprüche bei enteignungsgleichen oder aufopferungsgleichen
für den der Versicherer gemäß § 2 Absatz 1 a) die gesetzliche Vergü-
Eingriffen sowie Aufopferungsansprüche und Folgenbeseitigungsan-
tung zu tragen hätte, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
sprüche.
Leistung frei, wenn er nicht unverzüglich von dieser Beauftragung
(2) In den Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer die Verletzung
unterrichtet wird und gleichzeitig die Verpflichtungen gemäß § 15 Ab-
einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder
satz 1 a) erfüllt werden. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
Standesrechtes vorgeworfen wird, gilt der Versicherungsfall in dem
Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer begonnen
(4) Der Rechtsanwalt trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber die
Verantwortung für die Durchführung seines Auftrages. Der Versicherer
hat oder begonnen haben soll, die Vorschrift zu verletzen. Bei Verfahren
ist für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht verantwortlich.
wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrer-
laubnis gilt das gleiche, soweit die Fahrerlaubnis im Zusammenhang
§ 17 Prüfung der Erfolgsaussichten
mit der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrig-
(1) Ist der Versicherer der Auffassung, daß die Wahrnehmung der
keitenrechtes eingeschränkt oder entzogen worden ist.
rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende
(3) In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt
Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann er seine
als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein
Leistungspflicht verneinen. Dies hat er dem Versicherungsnehmer un-
Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten
ter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird dem
oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der
Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder
erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder
Ordnungswidrigkeitenrechtes vorgeworfen, prüft der Versicherer die
behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versiche-
Erfolgsaussichten der Verteidigung in den Tatsacheninstanzen nicht.
rungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststel-
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint
lung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der tatsäch-
und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers
liche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor-
nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch
schriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn oder
zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veran-
löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb
lassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber
von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den
abzugeben, daß die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinrei-
Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.
chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die
RS 10 02.03
Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei
(4) Wird der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung
denn, daß sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage
einer Vorschrift des Strafrechtes rechtskräftig verurteilt und ist der
erheblich abweicht.
Versicherungsschutz deshalb gemäß § 4 Absatz 3 ausgeschlossen, ist
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von
der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet,
mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer
die der Versicherer für ihn erbracht hat, nachdem dem Versicherungs-
den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage
nehmer ein vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt wurde. Zur Rück-
zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die
zahlung der vom Versicherer gemäß § 2 Absatz 1 f) erbrachten Leistun-
Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versiche-
gen (Kaution) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, soweit diese
rungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer
Leistungen als Strafe, Geldbuße oder als Sicherheit für die Durchset-
gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer
zung der gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Schadenersatz-
ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem
ansprüche einbehalten werden oder wenn die Kaution verfällt.
Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
2. Teil - Besondere Bestimmungen -
§ 18 Verjährung und Klagefrist
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei
Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die
(1) Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer in seiner
Leistung verlangt werden kann. Die Verjährung des Anspruchs auf
Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsab-
Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles beginnt am Schluß
schluß und während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahr-
des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung
zeuge und als Fahrer von Fahrzeugen gewährt. Der Versicherungs-
der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet wer-
schutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berech-
den, die Kosten auslösen können. Ist ein Anspruch des Versicherungs-
tigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungs-
nehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum
nehmer zugelassenen Fahrzeuge.
von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des
(2) Der Versicherungsschutz kann auf die Eigenschaft des Versiche-
Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
rungsnehmers als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsab-
(2) Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet
schluß und während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen gleichar-
der Versicherungsnehmer, daß die gemäß § 17 Absatz 2 getroffene
tigen Fahrzeuge sowie als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener
Entscheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach-
Fahrzeuge beschränkt werden. Als gleichartige Fahrzeuge gelten je-
oder Rechtslage erheblich abweicht, kann der Versicherungsnehmer
weils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und son-
den Anspruch auf Versicherungsschutz nur innerhalb von sechs Mo-
stige Nutzfahrzeuge, Omnibusse, Anhänger einschließlich Wohnwagen,
naten gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der
Schiffe sowie Flugzeuge. In diesem Falle erstreckt sich der Versiche-
Versicherer dem Versicherungsnehmer die Ablehnung des Versiche-
rungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte
rungsschutzes oder die gemäß § 17 Absatz 2 getroffene Entscheidung
Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsnehmer
des Rechtsanwaltes schriftlich mitgeteilt hat, und zwar unter Angabe der
zugelassenen gleichartigen Fahrzeuge.
mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge.
(3) Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu
§ 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
(1) Lehnt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles den
(4) Der Versicherungsschutz umfaßt
Versicherungsschutz ab, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund ge-
Versicherungsvertrag fristlos oder zum Ende der laufenden Versiche-
setzlicher Schuldverhältnisse im Rahmen des § 14 Absatz 1;
rungsperiode zu kündigen. Das gleiche Recht hat der Versicherungs-
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
nehmer auch dann, wenn er für außergerichtliche Verfahren oder für
Verträgen;
gerichtliche Verfahren spätestens während der ersten Instanz erstmalig
c)
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung
Versicherungsschutz begehrt und der Versicherer die Notwendigkeit
einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrig-
der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsneh-
keitenrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und
mers verneint, der für den Versicherungsnehmer tätige Rechtsanwalt
-bußen über 250 E sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafauf-
sie dagegen bejaht. Ist der Rechtsanwalt vom Versicherer benannt und
schub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und
verneint er die Notwendigkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Inter-
zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
essen, kann der Versicherungsnehmer gleichwohl kündigen, wenn er
innerhalb eines Monates nach Kenntnis der ablehnenden Entscheidung
d) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren
des Rechtsanwaltes die Stellungnahme eines weiteren Rechtsanwaltes
vor Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzuges oder
beibringt, welcher die Notwendigkeit bejaht. Die Kündigung ist nur
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungs-
innerhalb eines Monates nach Zugang der Ablehnung des Versiche-
gerichten aus den gleichen Gründen.
rungsschutzes beziehungsweise nach Zugang der bejahenden Stellung-
(5) Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auf
nahme des vom Versicherungsnehmer benannten Rechtsanwaltes zu-
die Leistungen gemäß Absatz 4 a) und b), gemäß Absatz 4 a), c) und d)
lässig.
oder gemäß Absatz 4 c) und d) beschränkt werden.
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei
(6) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
innerhalb von 12 Monaten eingetretene Versicherungsfälle, sind der
Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene
Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines Monats
Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war
nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten und jeden
oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungs-
weiteren innerhalb der 12 Monate eingetretenen Versicherungsfall be-
schutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die
rechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen des
(3) Dem Versicherer gebührt der anteilige Beitrag bis zur Beendigung
Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden
des Versicherungsvertrages.
keine Kenntnis hatten.
§ 20 Abtretung, Erstattung von Kosten und Versicherungs-
(7) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monates
leistungen
nach Zugang einer Aufforderung dem Versicherer die Zulassung jedes,
im Falle des Absatzes 2 jedes gleichartigen, bisher nicht gemeldeten
(1) Versicherungsansprüche können, solange sie nicht dem Grunde
Fahrzeuges anzuzeigen. Tritt ein Versicherungsfall ein und ist die
und der Höhe nach endgültig festgestellt sind, weder abgetreten noch
Zulassung des betroffenen Fahrzeuges trotz Aufforderung noch nicht
verpfändet werden, es sei denn, daß sich der Versicherer hiermit
angezeigt, ist für das Fahrzeug, für das die Anzeige unterlassen wurde,
schriftlich einverstanden erklärt.
der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der
(2) Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen,
Versicherungsnehmer nachweist, daß das Fahrzeug nach Abschluß
die der Versicherer für ihn geleistet hat, gehen mit ihrer Entstehung auf
des Versicherungsvertrages zugelassen wurde und der Versicherungs-
den Versicherer über. Bereits an den Versicherungsnehmer zurückge-
fall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist noch nicht
zahlte Beträge sind dem Versicherer zu erstatten.
verstrichen war.
(3) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Geltend-
(8) Ist ein auf den Versicherungsnehmer zugelassenes Fahrzeug
machung eines auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruches
weniger als fünf Monate stillgelegt und bei der Zulassungsstelle abge-
gegen einen Dritten zu unterstützen. Er hat ihm insbesondere auf
meldet, findet § 9 Absatz 3 keine Anwendung. Wird ein Fahrzeug, das
Anforderung die zum Nachweis des Forderungsüberganges benötigten
länger als fünf Monate stillgelegt und abgemeldet war, wieder zuge-
Beweismittel auszuhändigen.
lassen, gilt Absatz 7 Satz 1 entsprechend.
RS 10 02.03
(9) Ist der Versicherungsnehmer seit mindestens sechs Monaten nicht
3.
Die gleiche Vermutung gilt, wenn das Ersatzfahrzeug innerhalb von
mehr Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen, kann er, soweit er nicht
sechs Monaten nach dem Wagniswegfall erworben wird. In diesem
von seinem Recht gemäß § 9 Absatz 3 Gebrauch macht, verlangen,
Falle verlängert sich der Versicherungsvertrag um den Zeitraum, in
daß der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt aufgehoben wird, seit
dem der Versicherer kein Wagnis getragen hat. Zeigt der Versiche-
dem der Versicherungsnehmer nicht mehr Eigentümer oder Halter von
rungsnehmer den Wagniswegfall innerhalb eines Monates dem
Fahrzeugen ist. Stellt der Versicherungsnehmer diesen Antrag später
Versicherer an, gebührt diesem der anteilige Beitrag bis zum
als einen Monat nach Ablauf des in Satz 1 genannten Mindestzeit-
Wagniswegfall. Geht die Anzeige später als einen Monat nach
raumes von sechs Monaten, ist der Versicherer verpflichtet, den Versi-
Wagniswegfall ein, gebührt dem Versicherer der anteilige Beitrag
cherungsvertrag zu dem Zeitpunkt aufzuheben, in dem der Antrag bei
bis zum Eingang der Anzeige.
ihm eingeht. Dem Versicherer gebührt der anteilige Beitrag bis zur
4.
Umfaßt der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher In-
Aufhebung des Versicherungsvertrages.
teressen aus schuldrechtlichen Verträgen, erstreckt er sich auf das
§ 22 Fahrzeug-Rechtsschutz
Rechtsgeschäft, das dem Erwerb des Ersatzfahrzeuges zugrunde
liegt, soweit der Abschluß dieses Rechtsgeschäftes in die Laufzeit
(1) Versicherungsschutz wird für das im Versicherungsschein bezeich-
des Versicherungsvertrages fällt.
nete Fahrzeug dem Eigentümer, Halter, Mieter, Entleiher sowie dem
berechtigten Fahrer und den berechtigten Insassen jeweils in dieser
5.
Die Veräußerung des versicherten Fahrzeuges oder der sonstige
Eigenschaft gewährt.
Wagniswegfall ist dem Versicherer sofort anzuzeigen. Außerdem
muß dem Versicherer das Ersatzfahrzeug bezeichnet werden. Unter-
(2) Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu
läßt der Versicherungsnehmer die Bezeichnung des Ersatz-
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
fahrzeuges, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt
frei, es sei denn, daß die Unterlassung nicht auf einem Verschulden
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund ge-
des Versicherungsnehmers beruht.
setzlicher Schuldverhältnisse im Rahmen des § 14 Absatz 1;
6.
Ist ein Ersatzfahrzeug bei Wagniswegfall nicht vorhanden und wird
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Ver-
ein solches vom Versicherungsnehmer auch nicht innerhalb von
trägen;
sechs Monaten nach Wagniswegfall erworben, ist der Versicherer
verpflichtet, den Versicherungsvertrag auf Anzeige des Versiche-
c)
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung
rungsnehmers zum Zeitpunkt des Wagniswegfalles aufzuheben.
einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrig-
Geht diese Anzeige später als einen Monat nach Ablauf der Sechs-
keitenrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und
monatsfrist bei dem Versicherer ein, ist der Versicherungsvertrag
-bußen über 250 E sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafauf-
zum Zeitpunkt des Einganges der Anzeige aufzuheben. Dem Versi-
schub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und
cherer gebührt der anteilige Beitrag bis zur Aufhebung des Versi-
zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
cherungsvertrages.
d) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren
vor Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzuges oder
§ 23 Fahrer-Rechtsschutz
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungs-
(1) Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer in seiner Ei-
gerichten aus den gleichen Gründen.
genschaft als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge
(4) Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung auf
gewährt.
die Leistungen gemäß Absatz 3 a), gemäß Absatz 3 a) und b), ge-
(2) Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu
mäß Absatz 3 a), c) und d) oder gemäß Absatz 3 c) und d) beschränkt
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
werden.
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt
(5) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund ge-
Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene
setzlicher Schuldverhältnisse im Rahmen des § 14 Absatz 1;
Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung
oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungs-
einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrig-
schutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die
keitenrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und
von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen des
-bußen über 250 E sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafauf-
Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden
schub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und
keine Kenntnis hatten.
zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
(6) Wird das versicherte Fahrzeug länger als fünf Monate stillgelegt
c)
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren
und bei der Zulassungsstelle abgemeldet, kann der Versicherungs-
vor Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzuges oder
nehmer für die Dauer der Stillegung die Unterbrechung des Versiche-
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungs-
rungsvertrages verlangen. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um
gerichten aus den gleichen Gründen.
den Zeitraum der Unterbrechung. Zeigt der Versicherungsnehmer die
Stillegung innerhalb eines Monates dem Versicherer an, gebührt die-
(4) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
sem der anteilige Beitrag bis zur Stillegung. Geht die Anzeige später als
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vor-
einen Monat nach der Stillegung ein, gebührt dem Versicherer der
geschriebene Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht
anteilige Beitrag bis zum Eingang der Anzeige. Der Versicherungs-
berechtigt war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war.
nehmer hat die Wiederzulassung sofort anzuzeigen. Unterläßt der
(5) Wird der Versicherungsnehmer länger als fünf Monate daran ge-
Versicherungsnehmer diese Anzeige, ist der Versicherer von der Ver-
hindert, ein Fahrzeug zu führen, kann er für die Dauer der Verhinderung
pflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Anzeige unverschuldet
die Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen. Der Versi-
unterlassen wurde.
cherungsvertrag verlängert sich um den Zeitraum der Verhinderung.
(7) Ersatzfahrzeugregelung
Zeigt der Versicherungsnehmer die Verhinderung innerhalb eines Mo-
nates seit Beginn dem Versicherer an, gebührt diesem der anteilige
1.
Wird ein versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt das Wagnis
Beitrag bis zum Beginn der Verhinderung. Geht die Anzeige später als
auf sonstige Weise weg, geht der Versicherungsschutz auf ein
einen Monat nach Beginn der Verhinderung ein, gebührt dem Ver-
gleichartiges Fahrzeug des Versicherungsnehmers über, das an
die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Ersatzfahrzeug).
sicherer der anteilige Beitrag bis zum Eingang der Anzeige. Der Ver-
Als gleichartige Fahrzeuge gelten jeweils Krafträder, Personen-
sicherungsnehmer hat das Ende der Verhinderung sofort anzuzeigen.
kraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge,
Unterläßt der Versicherungsnehmer diese Anzeige, ist der Versicherer
Omnibusse, Anhänger einschließlich Wohnwagen, Schiffe sowie
von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Anzeige
Flugzeuge.
unverschuldet unterlassen wurde.
2.
Wird ein Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahr-
(6) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, daß der Versiche-
zeuges treten soll, vor dem Wagniswegfall erworben, geht der
rungsvertrag zu dem Zeitpunkt aufgehoben wird, in dem er voraus-
Versicherungsschutz mit dem Erwerb auf dieses Ersatzfahrzeug
sichtlich dauernd daran gehindert ist, ein Fahrzeug zu führen oder in
über. Das bisher versicherte Fahrzeug ist bis zur Veräußerung,
dem er den Fahrerberuf endgültig aufgegeben hat. Stellt der Versiche-
längstens für die Dauer von einem Monat nach Erwerb des Ersatz-
rungsnehmer diesen Antrag später als einen Monat nach diesem Zeit-
fahrzeuges, jedoch nicht über die Dauer des Versicherungsver-
punkt, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsvertrag zu dem
trages hinaus, beitragsfrei mitversichert. Bei Erwerb eines Fahr-
Zeitpunkt aufzuheben, in dem der Antrag bei ihm eingeht. Dem Versi-
zeuges innerhalb eines Monates vor Wagniswegfall wird vermutet,
cherer gebührt der anteilige Beitrag bis zur Aufhebung des Versiche-
daß es sich um ein Ersatzfahrzeug handelt.
rungsvertrages.
RS 10 02.03
(7) Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen
(6) Rechtsschutz für das Kraftfahrzeuggewerbe
1.
Versicherungsschutz kann auch einem im Versicherungsschein
1.
Ist der Versicherungsnehmer Inhaber eines Betriebes des Kraft-
benannten Unternehmen für sämtliche in diesem Unternehmen als
fahrzeughandels oder -handwerkes, einer Fahrschule oder Tank-
Arbeitnehmer tätigen Kraftfahrer in ihrer Eigenschaft als Fahrer,
stelle, wird ihm abweichend von Absatz 5 a) außerdem Versiche-
jedoch nicht als Fahrer der auf sie selbst zugelassenen Fahr-
rungsschutz und zwar auch für den privaten Bereich in seiner
zeuge gewährt werden. Der Versicherungsschutz beschränkt sich
Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Insasse oder Fahrer von Fahr-
auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit für den Versicherungs-
zeugen gewährt.
nehmer.
2.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer
2.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monates
Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der
nach Zugang einer Aufforderung dem Versicherer die Einstellung
auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge. Versiche-
jedes bisher nicht gemeldeten Kraftfahrers anzuzeigen. Tritt ein
rungsschutz wird ferner den gemäß Absatz 1 mitversicherten Per-
Versicherungsfall ein und ist die Einstellung trotz Aufforderung noch
sonen gewährt, und zwar in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer
nicht angezeigt, ist für den Kraftfahrer, für den die Anzeige unter-
oder berechtigte Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer
lassen wurde, der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt
zugelassenen Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Versicherungs-
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß der Kraft-
falles in Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen
fahrer nach Abschluß des Versicherungsvertrages eingestellt
Betrieb vorübergehend benutzt werden.
wurde und der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist,
in dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
3.
In Ergänzung des Absatzes 2 umfaßt der Versicherungsschutz die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen
3.
Beim Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen gilt Absatz 4 ent-
sprechend; Absatz 5 und 6 finden keine Anwendung.
a) aus schuldrechtlichen Verträgen, die im Zusammenhang mit
der Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Eigentümer
§ 24 Rechtsschutz für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige
und Halter der auf ihn zugelassenen, mit amtlichem schwarzen
(1) Versicherungsschutz wird Gewerbetreibenden und freiberuflich Tä-
Kennzeichen versehenen Fahrzeuge stehen, wobei die Mög-
tigen in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft ge-
lichkeit, den Versicherungsschutz nach Absatz 3 auszudehnen,
währt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Arbeitnehmer des
unberührt bleibt;
Versicherungsnehmers in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den
b) in Widerspruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Ein-
Versicherungsnehmer. Versicherungsschutz wird ferner den Familien-
schränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaub-
angehörigen des Versicherungsnehmers gewährt, soweit sie in dessen
nis und Verfahren vor Verwaltungsgerichten aus den gleichen
beruflichem Bereich tätig sind.
Gründen.
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt
4.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn bei
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund ge-
Eintritt des Versicherungsfalles der Fahrer nicht die vorgeschrie-
setzlicher Schuldverhältnisse im Rahmen des § 14 Absatz 1;
bene Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht be-
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen;
rechtigt war oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der
Versicherungsschutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Per-
c)
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung
sonen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Be-
einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder
Standesrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und
rechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der
-bußen über 250 E sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafauf-
Zulassung ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
schub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und
(7) Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu
zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
d) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Sozialgerichten in der
§ 25 Familien-Rechtsschutz
Bundesrepublik Deutschland.
(1) Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer, dessen
(3) Schuldrechtliche Verträge
Ehegatten, den minderjährigen Kindern sowie den unverheirateten voll-
1.
Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung
jährigen Kindern bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gewährt,
rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen ausgedehnt
wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbil-
werden.
dung befinden. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusam-
2.
Abweichend von § 4 Absatz 1 f) kann Versicherungsschutz auch für
menhang mit einer Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit
die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Be-
oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben
reich des Handelsvertreterrechtes gewährt werden für
wird (selbständige Tätigkeit), sowie im Zusammenhang mit der eigenen
a) Handelsvertreter, soweit diese Verträge über die Anschaffung,
Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln ist vom Ver-
Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung von Waren vermit-
sicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die selb-
teln oder im fremden Namen abschließen,
ständige Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen
Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nach
b) natürliche und juristische Personen gegenüber den für sie täti-
§ 24 ARB nicht versicherbar ist.
gen Handelsvertretern, soweit diese Verträge über die Anschaf-
fung, Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung von Waren
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt
vermitteln oder abschließen.
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund ge-
3.
Versicherungsschutz nach Ziffer 1. und 2. besteht, wenn der Wert
setzlicher Schuldverhältnisse im Rahmen des § 14 Absatz 1;
des Streitgegenstandes einen im Versicherungsschein genannten
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
Betrag übersteigt. Errechnet sich der Wert des Streitgegenstandes
sowie aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen hinsicht-
nach Ansprüchen oder Teilansprüchen, die zu verschiedenen Zeit-
lich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
punkten fällig werden, besteht Versicherungsschutz nur für die
c)
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung
Ansprüche oder Teilansprüche, die den im Versicherungsschein
einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder
genannten Betrag übersteigen.
Standesrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des
-bußen über 250 E sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafauf-
Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungs-
schub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und
schutz auch für Versicherungsfälle gewährt, die innerhalb von drei
zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
Jahren nach der Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und
d) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Sozialgerichten in der
im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein genannten Eigen-
Bundesrepublik Deutschland;
schaft des Versicherungsnehmers stehen.
e) abweichend von § 4 Absatz 1 i) die Erteilung eines mündlichen oder
(5) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
schriftlichen Rates oder einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt in
familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie in Angelegen-
a) als Eigentümer, Erwerber, Besitzer, Halter oder Fahrer von Fahr-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf den Sachverhalt, der
zeugen;
dem Rat oder der Auskunft zugrunde liegt, muß deutsches Recht
b) aus Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grund-
anwendbar sein. Rat oder Auskunft dürfen nicht mit einer anderen
stücke, Gebäude oder Gebäudeteile;
gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen
c)
aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude-
(§ 20 Absatz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte). Der
teilen.
Rat oder die Auskunft (§ 147 Absatz 2 Gesetz über die Kosten in
RS 10 02.03
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kann auch von
anwendbar sein. Rat oder Auskunft dürfen nicht mit einer anderen
einem Notar erteilt werden. Als Versicherungsfall gilt abweichend
gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen
von § 14 das Ereignis, das eine Veränderung der Rechtslage des
(§ 20 Absatz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte). Der
Versicherungsnehmers zur Folge hat und deshalb einen Rechtsrat
Rat oder die Auskunft (§ 147 Absatz 2 Gesetz über die Kosten in
oder eine Rechtsauskunft erforderlich macht.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kann auch von
f)
außerhalb des Verkehrsbereiches die Wahrnehmung rechtlicher
einem Notar erteilt werden. Als Versicherungsfall gilt abweichend
Interessen im privaten Bereich und im Bereich des Arbeitnehmers
von § 14 das Ereignis, das eine Veränderung der Rechtslage des
vor Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Aus-
Versicherungsnehmers zur Folge hat und deshalb einen Rechtsrat
geschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
oder eine Rechtsauskunft erforderlich macht.
rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Asyl- und Ausländer-
h) außerhalb des Verkehrsbereiches die Wahrnehmung rechtlicher
rechtes sowie aus dem Bereich der Angelegenheiten des Bundes-
Interessen im privaten Bereich und im Bereich des Arbeitnehmers
sozialhilfegesetzes.
vor Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Aus-
(3) Der Versicherungsschutz kann auf die Wahrnehmung rechtlicher
geschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rech-
rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Asyl- und Ausländer-
ten ausgedehnt werden.
rechtes sowie aus dem Bereich der Angelegenheiten des Bundes-
sozialhilfegesetzes.
(4) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
(4) Der Versicherungsschutz kann auf die Wahrnehmung rechtlicher
rechtlicher Interessen
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rech-
a) als Eigentümer, Erwerber, Besitzer, Halter oder Fahrer von Motor-
ten ausgedehnt werden.
fahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhän-
(5) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
gern;
rechtlicher Interessen
b) aus Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grund-
a) aus Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grund-
stücke, Gebäude oder Gebäudeteile;
stücke, Gebäude oder Gebäudeteile;
c)
aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Ge-
b) aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude-
bäudeteilen.
teilen.
§ 26 Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für Lohn- und Gehalts-
(6) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn bei
empfänger
Eintritt des Versicherungsfalles der Fahrer nicht die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war
(1) Versicherungsschutz wird Lohn- und Gehaltsempfängern, deren
oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungs-
Ehegatten, den minderjährigen Kindern sowie den unverheirateten voll-
schutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die
jährigen Kindern bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres gewährt,
von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen des
wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbil-
Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden
dung befinden. Für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und
keine Kenntnis hatten.
die minderjährigen Kinder, nicht aber für andere Personen, umfaßt der
Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
(7) Sind der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte und die minderjäh-
ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertrags-
rigen Kinder seit mindestens sechs Monaten nicht mehr Eigentümer
abschluß und während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen Fahr-
oder Halter von Fahrzeugen, kann der Versicherungsnehmer, soweit er
zeuge und als Fahrer von Fahrzeugen. Außerdem erstreckt sich der
nicht von seinem Recht gemäß § 9 Absatz 3 Gebrauch macht, ver-
Versicherungsschutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berech-
langen, daß der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt, seit dem der
tigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungsneh-
Versicherungsnehmer und seine mitversicherten Familienangehörigen
mer, dessen Ehegatten oder die minderjährigen Kinder zugelassenen
nicht mehr Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sind, insoweit
Fahrzeuge. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
aufgehoben wird, als sich der Versicherungsschutz auf den Versiche-
hang mit einer Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit
rungsnehmer und seine mitversicherten Familienangehörigen in ihrer
oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben
Eigenschaft als Eigentümer, Halter und Fahrer von Fahrzeugen bezieht.
wird (selbständige Tätigkeit), sowie im Zusammenhang mit der eigenen
Stellt der Versicherungsnehmer diesen Antrag später als einen Monat
Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln ist vom Versi-
nach Ablauf des in Satz 1 genannten Mindestzeitraumes von sechs
cherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die selb-
Monaten, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsvertrag zu
ständige Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen
dem Zeitpunkt auf die verbleibenden Wagnisse zu beschränken, in dem
Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nach
der Antrag bei ihm eingeht. Soweit der Versicherungsvertrag aufge-
§ 24 ARB nicht versicherbar ist.
hoben wird, gebührt dem Versicherer der anteilige Beitrag bis zur
teilweisen Aufhebung des Versicherungsvertrages.
(2) Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt
(1) Versicherungsschutz wird dem Inhaber eines land- oder forst-
wirtschaftlichen Betriebes, dessen Ehegatten, den minderjährigen Kin-
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund
dern sowie den unverheirateten volljährigen Kindern bis zur Vollendung
gesetzlicher Schuldverhältnisse im Rahmen des § 14 Absatz 1;
des 30. Lebensjahres gewährt, wenn sich letztere zumindest überwie-
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Ver-
gend in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Für den Versicherungs-
trägen, die im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer
nehmer, dessen Ehegatten und die minderjährigen Kinder, nicht aber
und Halter von Fahrzeugen stehen;
für andere Personen, umfaßt der Versicherungsschutz auch die Wahr-
c)
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
nehmung rechtlicher Interessen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer,
sowie aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen hinsicht-
Halter oder Insasse aller bei Versicherungsabschluß und während der
lich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
Vertragsdauer auf sie zugelassenen Fahrzeuge und als Fahrer von
Fahrzeugen. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle
d) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung
Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte
einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder
Insassen der auf den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten oder
Standesrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und
die minderjährigen Kinder zugelassenen Fahrzeuge. Versicherungs-
-bußen über 250 E sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafauf-
schutz erhalten weiterhin alle Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit in
schub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und
oder für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Versicherungs-
zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
nehmers, jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter,
e) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren
Fahrer oder Insasse von Fahrzeugen, die nicht auf den Versicherungs-
vor Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzuges oder
nehmer, dessen Ehegatten oder die minderjährigen Kinder zugelassen
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungs-
sind. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
gerichten aus den gleichen Gründen;
einer Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fort-
f)
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Sozialgerichten in der
dauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird
Bundesrepublik Deutschland;
(selbständige Tätigkeit), sowie im Zusammenhang mit der eigenen
g) abweichend von § 4 Absatz 1 i) die Erteilung eines mündlichen oder
Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln ist vom Versi-
schriftlichen Rates oder einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt in
cherungsschutz ausgeschlossen, soweit nicht Satz 1 entgegensteht.
familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie in Angelegen-
Dies gilt auch dann, wenn die selbständige Tätigkeit oder die Vermö-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf den Sachverhalt, der
gensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufs-
dem Rat oder der Auskunft zugrunde liegt, muß deutsches Recht
mäßig betrieben wird und nach § 24 ARB nicht versicherbar ist.
RS 10 02.03
(2) Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu
landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit ganz oder
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger.
teilweise gewerblich genutzt werden;
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt
b) aus Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen über Grund-
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund ge-
stücke, Gebäude oder Gebäudeteile sowie über land- und forstwirt-
setzlicher Schuldverhältnisse im Rahmen des § 14 Absatz 1;
schaftliche Betriebe;
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Ver-
c)
aus dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude-
trägen, die im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer
teilen.
und Halter von Fahrzeugen stehen;
(6) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn bei
c)
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
Eintritt des Versicherungsfalles der Fahrer nicht die vorgeschriebene
sowie aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen hinsicht-
Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war
lich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
oder wenn das Fahrzeug nicht zugelassen war. Der Versicherungs-
d) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung
schutz bleibt jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die
einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder
von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, der Berechtigung zum Führen des
Standesrechtes. Bei Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und
Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung ohne Verschulden
-bußen über 250 E sind Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafauf-
keine Kenntnis hatten.
schub- und Zahlungserleichterungsverfahren eingeschlossen, und
§ 28 Rechtsschutz für Vereine
zwar für insgesamt zwei Anträge je Versicherungsfall;
(1) Der Versicherungsschutz wird Vereinen, deren gesetzlichen Ver-
e) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren
tretern und Angestellten für die Wahrnehmung von Vereinsaufgaben
vor Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzuges oder
gewährt. Außerdem erhalten die Vereinsmitglieder Versicherungsschutz
Wiedererlangung der Fahrerlaubnis und Verfahren vor Verwaltungs-
für jede Tätigkeit, die gemäß der Satzung dem Vereinszweck dient.
gerichten aus den gleichen Gründen;
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt
f)
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Sozialgerichten in der
Bundesrepublik Deutschland;
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund ge-
setzlicher Schuldverhältnisse im Rahmen des § 14 Absatz 1;
g) abweichend von § 4 Absatz 1 i) die Erteilung eines mündlichen oder
schriftlichen Rates oder einer Auskunft durch einen Rechtsanwalt in
b) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Vereins aus Arbeits-
familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten sowie in Angelegen-
verhältnissen;
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auf den Sachverhalt, der
c)
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung
dem Rat oder der Auskunft zugrunde liegt, muß deutsches Recht
einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes. Bei
anwendbar sein. Rat oder Auskunft dürfen nicht mit einer anderen
Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 250 E sind
gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleich-
(§ 20 Absatz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte). Der
terungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei
Rat oder die Auskunft (§ 147 Absatz 2 Gesetz über die Kosten in
Anträge je Versicherungsfall;
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) kann auch von
d) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Vereins vor Sozial-
einem Notar erteilt werden. Als Versicherungsfall gilt abweichend
gerichten in der Bundesrepublik Deutschland.
von § 14 das Ereignis, das eine Veränderung der Rechtslage des
(3) Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
Versicherungsnehmers zur Folge hat und deshalb einen Rechtsrat
Eigentümer, Erwerber, Besitzer, Halter oder Fahrer von Motorfahr-
oder eine Rechtsauskunft erforderlich macht.
zeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern.
h) außerhalb des Verkehrsbereiches die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen im privaten Bereich und im Bereich des Arbeitnehmers
§ 29 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
vor Verwaltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland. Aus-
Versicherungsschutz wird
geschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Asyl- und Ausländer-
dem Versicherungsnehmer selbst
rechtes sowie aus dem Bereich der Angelegenheiten des Bundes-
Personen, die im Versicherungsvertrag nach §§ 24 bis 27 ARB
sozialhilfegesetzes.
mitversichert sind
(4) Der Versicherungsschutz kann auf die Wahrnehmung rechtlicher
Personen, die im Versicherungsvertrag nach § 29 ARB namentlich
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen und aus dinglichen Rech-
als mitversichert bezeichnet sind
ten ausgedehnt werden.
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtver-
(5) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
hältnissen und aus dinglichen Rechten gewährt, und zwar jeweils in
rechtlicher Interessen
ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter,
a) als Eigentümer, Erwerber, Besitzer, Halter oder Fahrer von Fahr-
Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines im Versicherungs-
zeugen mit amtlichem schwarzen Kennzeichen, die außerhalb der
schein bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles.
Standardklauseln
Die Standardklauseln gelten für alle Risiken der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), soweit die Risiken
versichert sind und von den Standardklauseln betroffen werden.
Klausel 01
Dem Versicherer sind die Belege vorzulegen. Die angefallenen Reise-
Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB Erstattung von Reisekosten
kosten werden in Euro, Beträge in fremder Währung unter Umrechnung
in Euro entsprechend dem Wechselkurs des ersten Reisetages er-
Der Versicherer trägt die Reisekosten der versicherten Personen an
stattet.
den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses das
persönliche Erscheinen der Versicherten angeordnet hat. Erstattet
Klausel 02
werden:
Klausel zu den §§ 21, 22, 24 Abs. 6 Nr. 3 a), 25, 26 und 27 ARB
1.
angefallene Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel, und
Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
zwar
Soweit der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
sen aus schuldrechtlichen Verträgen umfaßt, erstreckt er sich abwei-
a) der jeweiligen Staatsbahn in der 1. Wagenklasse oder
chend von § 4 Abs. 1 h) ARB auch auf Versicherungsverträge aller Art
b) eines Linienfluges der Economy-Klasse;
mit anderen Versicherern.
2.
angefallene Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug entspre-
Klausel 04
chend den Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts gel-
Zusatzbedingung zu den §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 29 ARB
tenden Fassung bis zur Höhe der bei Benutzung öffentlicher Ver-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und in Bußgeldverfahren
kehrsmittel gemäß Ziff. 1 a) oder b) anfallenden Kosten;
(1) Der Versicherungsschutz der §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 29 ARB
3.
angefallene Tage- und Übernachtungsgelder entsprechend den
erstreckt sich abweichend von § 4 Abs. 1 n) ARB auch auf den Bereich
Steuerrichtlinien in der am Tage des Reiseantritts geltenden Fas-
des Steuer- und sonstigen Abgaberechtes, es sei denn, die Wahrneh-
sung.
mung rechtlicher Interessen steht im Zusammenhang
RS 10 02.03
a) mit der Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines nicht vom Ver-
Klausel 16
sicherungsschutz umfaßten Fahrzeuges;
Ausschlußklausel hinsichtlich § 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
b) mit der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter,
In Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes besteht
Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines nicht im Versi-
Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren nicht mit einer Entschei-
cherungsschein bezeichneten oder eines gewerblich genutzten
dung nach § 25 a StVG endet. Dieser Ausschluß entfällt, wenn der
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles;
Führer des Kraftfahrzeuges feststeht. Das Rechtsbehelfsverfahren nach
c)
mit der Eigenschaft als Gewerbetreibender oder freiberuflich Tä-
§ 25 a Abs. 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
tiger.
(Gültig gemäß Rechtsverordnung des Bundesaufsichtsamtes für das
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt
Versicherungswesen vom 25.3.1987, verkündet im Bundesanzeiger
a) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Finanz- und Verwal-
Nr. 62 vom 31.3.1987).
tungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland;
Klausel 17
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ord-
nungswidrigkeit im Bereich des deutschen Steuer- und Abgaben-
Klausel zu §§ 21, 22, 24 bis 29 ARB Fortsetzung des Versicherungs-
vertrages nach dem Tod des Versicherungsnehmers
rechtes. Bei Geldbußen über 250 E sind Gnaden- und Zahlungser-
leichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei
Im Fall des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versiche-
Anträge je Versicherungsfall.
rungsvertrag bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit
der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen
(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
ein Risikowegfall vorliegt.
rechtlicher Interessen im Zusammenhang
a) mit der Haftung für Steuern oder Abgaben Dritter;
Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der
Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang auf-
b) mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn,
rechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den ge-
daß es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücks-
zahlt wurde, tritt als Versicherungsnehmer an die Stelle des Verstor-
versorgung handelt;
benen.
c)
mit Angelegenheiten der Bewertung von Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen.
Klausel 24
(4) Der Versicherer trägt abweichend von § 2 Abs. 1 ARB anstelle der
Klausel zu §§ 21, 22, 26 und 27 ARB Leistungserweiterung
Vergütung eines Rechtsanwaltes auch die Vergütung eines für den
hinsichtlich Gutachterkosten in Auslandsfällen
Versicherungsnehmer tätigen Angehörigen der steuerberatenden Be-
Bei Versicherungsfällen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
rufe.
umfaßt der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 (4) a) und
(5) Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die für die Festsetzung
§ 22 (3) a) ARB sowie für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten
der Steuer oder Abgabe maßgeblichen Voraussetzungen bereits vor
und die minderjährigen Kinder als Eigentümer und Halter von Fahr-
Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
zeugen im Rahmen des § 26 (3) a) ARB und § 27 (3) a) ARB die Kosten
eines Sachverständigen, soweit ein Gutachten für die Geltendmachung
Klausel 05
von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Schuldverhält-
Klausel zu § 29 ARB Versicherungsschutz bei Wohnungswechsel
nisse notwendig ist.
Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle der im Versicherungs-
Klausel 25
schein bezeichneten Miet- oder Eigentumswohnung bzw. an Stelle des
Klausel zu §§ 21 und 22 ARB Dingliche Rechte am Fahrzeug
selbstgenutzten Einfamilienhauses eine andere Miet- oder Eigentums-
wohnung bzw. ein anderes Einfamilienhaus, geht der Versicherungs-
Der Versicherungsschutz im Rahmen des § 21 Abs. 4 b) ARB und § 22
schutz mit dem Bezug auf die neue Wohnung oder das neue Haus über.
Abs. 3 b) ARB umfaßt auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle,
aus dinglichen Rechten, wobei verwaltungsrechtliche Verfahren einge-
die erst nach dem Auszug aus dem im Versicherungsschein bezeichne-
schlossen sind.
ten Objekt eintreten, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit
Klausel 29
der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer
Klausel zu § 24 ARB und § 27 ARB Rechtsschutz für nicht zu-
stehen. Das gleiche gilt für Versicherungsfälle, die sich auf das neue
lassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug
eintreten.
Abweichend von §§ 24, 27 ARB erstreckt sich der Versicherungs-
schutz für den Versicherungsnehmer, dessen Ehegatten und die min-
Klausel 07
derjährigen Kinder auch auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Klausel zu § 2 Abs. 1 g) ARB Übernahme von Nebenklagekosten
in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse
durch den Versicherungsnehmer
ihrer nicht zulassungspflichtigen Sonderfahrzeuge und Arbeitsma-
schinen, wobei auch andere berechtigte Fahrer und Insassen geschützt
Der Versicherer trägt auch die einem Nebenkläger in einem Strafver-
sind.
fahren gegen den Versicherungsnehmer entstandenen Kosten, soweit
der Versicherungsnehmer diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen,
Klausel 36
daß das Strafverfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tat-
Beitragsänderungsklausel
verdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Neben-
klägers trägt der Versicherer nur bis zur Höhe der gesetzlichen Ver-
Der Versicherer ändert den Beitrag ab Beginn des nächsten Versiche-
rungsjahres nach Maßgabe der Ermittlungen des unabhängigen Treu-
gütung.
händers der Rechtsschutzversicherer. Der Treuhänder ermittelt zum
Klausel 12
1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Prozentsatz sich das Produkt
von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen der
Klausel zu §§ 21, 22, 23 ARB - Fußgänger-Rechtsschutz
zum Betrieb der Rechtsschutzversicherung zugelassenen Versicherer
Abweichend von den §§ 21, 22, 23 ARB erstreckt sich der Versiche-
im vergangenen Kalenderjahr im Verhältnis zum vorvergangenen Ka-
rungsschutz auch auf den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft
lenderjahr erhöht oder vermindert hat. Bei Erhöhung des Beitrages darf
als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten
dieser den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden
fremden, nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugen
Beitrag nicht übersteigen. Der Versicherungsnehmer kann binnen eines
und umfaßt:
Monats nach Mitteilung über eine Beitragserhöhung den Vertrag zum
a) die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund ge-
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung kündigen.
setzlicher Schuldverhältnisse im Rahmen des § 14 Abs. 1 ARB;
Klausel 40
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes der Verletzung
Klausel zu § 2 ARB Kosten für Korrespondenzanwalt und Über-
einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes. Bei
setzungskosten bei Schadenfällen im Ausland
Freiheitsstrafen sowie bei Geldstrafen und -bußen über 250 E sind
Gnaden-, Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungserleichte-
Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB
rungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt zwei An-
a) trägt der Versicherer bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Aus-
träge je Versicherungsfall.
land die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am
RS 10 02.03
Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines
ab Unterzeichnung des Versicherungsantrags seine auf den Vertrags-
im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der
abschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wah-
Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Ver-
rung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die
gütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der
Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungs-
Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Ist ein ausländischer
nehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer
Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versi-
die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Beleh-
cherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versiche-
rung, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten
rungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetz-
Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versi-
lichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr
cherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versiche-
mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
rungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des
b) sorgt der Versicherer für die Übersetzung der für die Wahrnehmung
Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige beruf-
der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland
liche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallen-
den Kosten.
Klausel 52
Klausel zu § 3 ARB Versicherungsschutz außerhalb Europas und
Klausel 42
der Anliegerstaaten des Mittelmeeres
Klausel zu §§ 21 Abs. 4 b), 22 Abs. 3 b), 25 Abs. 3, 26 Abs. 3 b) und
Abweichend von § 3 ARB besteht Versicherungsschutz in Ländern
Abs. 4, 27 Abs. 3 b) und Abs. 4 ARB Wahrnehmung rechtlicher
außerhalb Europas, der Anliegerstaaten des Mittelmeeres, der Kanari-
Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen
schen Inseln und Madeiras für den Fall, daß ein Gericht oder eine
Wenn Versicherungsschutz nach §§ 21 Abs. 4 b), 22 Abs. 3 b),
Behörde dort gesetzlich zuständig ist oder aber zuständig wäre, wenn
25 Abs. 3, 26 Abs. 3 b) oder Abs. 4 oder 27 Abs. 3 b) oder Abs. 4 ARB
ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
vereinbart ist, besteht abweichend von diesen Vorschriften Rechts-
Der Versicherungsschutz besteht nicht in einem Staat, dessen Staats-
schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrecht-
angehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen
lichen Schuldverhältnissen, die auf einem Rechtsgeschäft außerhalb
Wohnsitz hat. Der Versicherungsschutz gilt für die Wahrnehmung recht-
des Arbeitsrechts beruhen.
licher Interessen für Versicherungsfälle bei privaten und beruflichen
Reisen für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Ausgeschlossen ist der
Klausel 43
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die
im unmittelbaren Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit oder
Klausel zu §§ 5, 7 ARB Verzug bei der Beitragszahlung
im unmittelbaren Zusammenhang mit dem An- oder Verkauf von Immo-
Die weiteren Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung ergeben sich
bilien oder von Nutzungsrechten an Immobilien stehen. Versiche-
aus den §§ 38, 39 Versicherungsvertragsgesetz.
rungsschutz besteht auch für Jugendliche oder Schüler während ihres
Die genannten Bestimmungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz
Au-Pair-Aufenthaltes oder für die Zeit eines Schüleraustausches. Der
(VVG) haben folgenden Wortlaut:
Versicherer trägt die Kosten, soweit sie bei der Beauftragung eines
deutschen Rechtsanwaltes nach deutschem Gebührenrecht und unter
§ 38 VVG Verspätete Zahlung der ersten Prämie
Ansatz der in Deutschland üblichen Gegenstands- und Streitwerte an-
1.
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist
gefallen wären.
der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt,
vom Vertrage zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der An-
Klausel 53
spruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fällig-
Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB Versicherungsschutz bei Ab-
keitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
leistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
2.
Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch
Abweichend von §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ARB sind die dort
nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
genannten Kinder nicht nur dann mitversichert, wenn sie sich zumindest
Leistung frei.
überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden, sondern auch
bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des
§ 39 VVG Fristbestimmung für Folgeprämie
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes), und zwar vor, während oder im
1.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Ver-
Anschluß an die Berufsausbildung.
sicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schrift-
lich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen;
Klausel 63
zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen
Klausel zu § 29 ARB Versicherungsschutz beim Wechsel selbst-
Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach
genutzter Betriebsgrundstücke oder Betriebsräume
Abs. 2, 3 mit dem Ablaufe der Frist verbunden sind. Eine Frist-
Bezieht der Versicherungsnehmer an Stelle des im Versicherungs-
bestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist
schein bezeichneten Betriebsgrundstückes oder der Betriebsräume
unwirksam.
ein anderes Betriebsgrundstück oder andere Betriebsräume, geht der
2.
Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablaufe der Frist ein, und ist
Versicherungsschutz mit Bezug auf das neue Grundstück oder die
der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der
neuen Räume über. Wenn das neue Objekt nach dem Tarif des Ver-
Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so
sicherers nach Größe oder nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
als den bisher vereinbarten Beitrag erfordert, erbringt der Versicherer
3.
Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist, wenn der Ver-
die Leistungen nur insoweit, als es dem Verhältnis des vereinbarten
sicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versiche-
Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der nach dem Tarif für das neue
rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Objekt hätte gezahlt werden müssen. Der Versicherungsschutz er-
Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist
streckt sich auch auf Versicherungsfälle, die erst nach dem Auszug aus
dergestalt erfolgen, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
dem im Versicherungsschein bezeichneten Objekt eintreten, soweit
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkte mit der Zahlung im
sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses
Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
Objektes durch den Versicherungsnehmer stehen. Das gleiche gilt für
ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort,
Versicherungsfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor
wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
dessen Bezug eintreten.
Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung ver-
bunden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablaufe der Zah-
Klausel 68
lungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall
Klausel zu § 27 Abs. 1 ARB Vermietung von Ferienwohnungen
bereits eingetreten ist.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der
4.
Soweit die in Abs. 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen,
Vermietung von nicht mehr als drei Ferienwohnungen oder nicht mehr
daß Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur
als drei Ferienzimmern ist mitversichert.
ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag
der Kosten angibt.
Klausel 69
Klausel zu § 2 Abs. 1 ARB Übernahme der Gebühren eines
Klausel 44
Schlichtungsverfahrens
Klausel zu § 8 ARB Widerruf
Der Versicherer trägt auch die Gebühren eines Schlichtungsverfahrens
Wird der Vertrag mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlos-
bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
sen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 14 Tagen
staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen.
RS 10 02.03
Klausel 71
Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Klausel zu §§ 25, 26 und 27 ARB Rechtsschutz für Opfer von
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
Gewaltstraftaten
und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
Der Versicherer trägt auch die Kosten
Klausel 72
(1) im Strafverfahren für den Anschluß des Versicherten an eine vor
Klausel zu §§ 21, 26 und 27 ARB Vorsorgeversicherung im
einem deutschen Gericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger,
wenn die versicherte Person im privaten Bereich durch eine rechts-
Verkehrsbereich für volljährige Kinder
widrige Tat nach den
Wird während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages nach § 21
a) §§ 174, 174 a, 174 b, 174 c, 176, 176 a, 176 b, 177, 178, 179, 180,
ARB in Verbindung mit den Spezialklauseln 14 a, 50 a, 54 und 65
180 b, 181, 182 Strafgesetzbuch (StGB) - Straftaten gegen die
sowie nach §§ 26 oder 27 ARB ein unverheiratetes Kind, das sich
sexuelle Selbstbestimmung - verletzt ist;
zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befindet, voll-
b) §§ 221, 223, 224, 225, 226, 229, 340 StGB - Straftaten gegen die
jährig, erweitert sich der Versicherungsschutz ab diesem Zeitpunkt um
körperliche Unversehrtheit - verletzt ist. Ist die versicherte Person
den Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB und Fahrer-Rechtsschutz
durch eine rechtswidrigeTat nach den §§ 223, 224, 229 und 340
nach § 23 ARB für das volljährig gewordene Kind. Bis zur nächsten
StGB verletzt, besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn die
Jahresbeitragsfälligkeit wird hierfür kein Mehrbeitrag berechnet. Der
Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen aus besonderen Grün-
erweiterte Versicherungsschutz gilt bereits für die Wahrnehmung recht-
den, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat (z. B. einer
licher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeuges.
schwerwiegenden Gesundheitsbeschädigung) geboten erscheint;
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer innerhalb
c)
§§ 234, 234a, 235, 239 Absätze 3 und 4, 239 a, 239 b StGB
eines Monats nach Zugang einer Aufforderung anzuzeigen, daß für
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit - verletzt ist;
das volljährig gewordene Kind Verkehrs- und Fahrer-Rechtsschutz be-
d) §§ 211 (Mord) oder 212 (Totschlag) StGB betroffen ist.
stehen soll. Tritt ein Versicherungsfall, für den das volljährig gewordene
(2) für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand für die
Kind den Verkehrs- oder Fahrer-Rechtsschutz benötigt, später als
versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat nach
1 Monat nach Zugang der Aufforderung ein, ohne daß dem Versicherer
Absatz 1) verletzt ist.
die Anzeige gemacht wurde, besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
3) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in
nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des Täter-
Klausel 74
Opfer-Ausgleiches.
Klausel zu § 14 Abs. 3 ARB Wegfall der Wartezeit im Verkehrs-
(4) für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach
bereich
dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz
(OEG) abweichend von §§ 25 Abs. 2 d), 26 Abs. 3 f) und 27 Abs. 3 f)
Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB kommt beim Versiche-
ARB, wenn die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine
rungsschutz nach §§ 21 Abs. 4 b) und d), 22 Abs. 3 b) und d), 23 Abs. 3 c),
Straftat nach Absatz 1) verletzt ist und dauerhafte Körperschäden
24 Abs. 6 Nr. 3 a) und b), 26 Abs. 3 b) und e) sowie 27 Abs. 3 b) und e)
erlitten hat.
ARB nicht zur Anwendung.
Spezialklauseln und Sonderbedingungen
Die Spezialklauseln und Sonderbedingungen gelten nur, wenn sie besonders vereinbart worden sind.
Klausel 09
Klausel 13
Klausel zu § 2 ARB Selbstbeteiligung
Klausel zu den §§ 21, 22, 23 ARB Fußgänger-Rechtsschutz für
Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB zahlt der Versicherungsnehmer in
den Versicherungsnehmer und seine Familienangehörigen
jedem Versicherungsfall den im Versicherungsschein vereinbarten Be-
Abweichend von den §§ 21, 22, 23 ARB erstreckt sich der Versicherungs-
trag selbst. Ergeben sich aus einem Ereignis mehrere Versicherungs-
schutz auch auf den Versicherungsnehmer, seinen Ehegatten und die
fälle, so ist der vereinbarte Betrag nur einmal zu zahlen.
minderjährigen Kinder in ihrer Eigenschaft als Fußgänger, Radfahrer
und Fahrgast in öffentlichen und privaten fremden, nicht auf die ge-
Klausel 10
nannten Personen zugelassenen Fahrzeugen, als Eigentümer, Halter
Klausel zu §§ 21, 22, 23, 26 und 27 ARB Ausschluß von Verkehrs-
oder Fahrer von Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Leicht-
ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften über
krafträdern sowie als Fahrer fremder, nicht auf die genannten Personen
die Geschwindigkeit, den ruhenden Verkehr und Lichtzeichenan-
zugelassener Fahrzeuge.
lagen
Klausel 14 a
Vom Versicherungsschutz gemäß §§ 21 (4) c), 22 (3) c), 23 (3) b),
26 (3) d) und 27 (3) d) ARB ist die Verteidigung in Verfahren wegen des
Klausel zu § 21 Verkehrs-Rechtsschutz für die versicherte Firma,
Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 (1) Nr. 3 StVO (Verstöße
den versicherten Selbständigen und seine Familienangehörigen
gegen die Vorschriften über die Geschwindigkeit), § 49 (1) Nr. 12 StVO
(auch für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft zur Sportaus-
(Verstöße gegen die Vorschriften über das Halten oder Parken), § 49
übung)
Abs. 1 Nr. 13 StVO (Verstöße gegen die Vorschriften über Parkuhren,
Abweichend von § 21 ARB wird Versicherungsschutz gewährt der
Parkscheine oder Parkscheiben) sowie § 49 (3) Nr. 2 StVO (Nicht-
versicherten Firma, dem versicherten Selbständigen, seinem Ehegat-
befolgen von Wechsellicht- oder Dauerlichtzeichen) ausgeschlossen,
ten und den minderjährigen Kindern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer,
es sei denn, die Verstöße stehen im Zusammenhang mit einem Verkehrs-
Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluß und während der Ver-
unfall.
tragsdauer auf sie zugelassener Zweiräder, Personenkraft- und Kombi-
wagen (ausgenommen Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-
Klausel 11
fahrzeuge), Nutzfahrzeuge bis 4 t Nutzlast (bei Fuhrunternehmen aller
Klausel zu § 23 ARB Vorsorgeversicherung für den Fall des
Art bis 1 t Nutzlast), Wohnmobile und Campingfahrzeuge, Anhänger
Erwerbes eines Fahrzeuges
einschließlich Wohnwagen und aller während der Vertragsdauer auf sie
Wird während der Laufzeit des Versicherungsvertrages gemäß § 23
zugelassenen Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft, die allein der
ARB ein Motorfahrzeug zu Lande auf den Versicherungsnehmer zuge-
Sportausübung dienen, sowie als Fahrer fremder, nicht auf sie zugelas-
lassen, erweitert sich der Versicherungsschutz ab dem Zulassungs-
sener Fahrzeuge. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz
datum um den Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß § 22 ARB für dieses
auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder
Fahrzeug. Bis zur nächsten Jahresbeitragsfälligkeit wird hierfür kein
berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeuge.
Mehrbeitrag berechnet. Der erweiterte Versicherungsschutz gilt bereits
Bei Betrieben des Kraftfahrzeughandels oder - handwerkes oder einer
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
Tankstelle wird den nach § 24 Abs. 1 ARB mitversicherten Personen
dem Erwerb des Fahrzeuges.
Versicherungsschutz gewährt in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer innerhalb
Fahrer oder Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zuge-
eines Monats nach Zugang einer Aufforderung anzuzeigen, daß ein
lassenen Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in
Fahrzeug auf ihn zugelassen wurde. Tritt ein Versicherungsfall, der
der Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb
dieses Fahrzeug betrifft, später als einen Monat nach Zugang der
vorübergehend benutzt werden. Der Versicherungsschutz nach § 21
Aufforderung ein, ohne daß dem Versicherer die Zulassung angezeigt
Abs. 4 b) ARB ist beschränkt auf Fahrzeuge, die mit amtlichem
wurde, besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
schwarzen Kennzeichen versehen sind.
RS 10 02.03
Klausel 15
Klausel 28
Klausel zu §§ 21, 25, 26 und 27 ARB Rechtsschutz für nichtehe-
Klausel zu § 24 (2) ARB Rechtsschutz als beliehener Unter-
liche Lebenspartner
nehmer
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf den in häuslicher Gemein-
Der Versicherungsschutz umfaßt auch die Wahrnehmung rechtlicher
schaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden, im Versicherungs-
Interessen im öffentlich-rechtlichen Bestallungsverhältnis als beliehener
schein genannten Lebenspartner und dessen minderjährige Kinder
Unternehmer gegenüber Verwaltungsbehörden.
sowie im Umfang der §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ARB auf
Klausel 30
dessen unverheiratete, volljährige Kinder bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres, wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul-
Klausel zu § 27 ARB Mitversicherung des Hoferben, Miteigen-
oder Berufsausbildung befinden.
tümers, Altenteilers
Der Versicherungsschutz für den Lebenspartner und dessen Kinder
Abweichend von § 27 ARB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet mit der Aufhebung
auf den Hoferben, Altenteiler oder im Grundbuch eingetragenen Mitei-
der häuslichen Gemeinschaft zwischen den nichtehelichen Lebens-
gentümer, wenn diese im Antrag namentlich benannt und ausschließ-
partnern. § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB findet Anwendung.
lich auf dem Hof wohnhaft und beschäftigt sind.
Versicherungsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher
Dabei ist in Ergänzung zu § 11 Abs. 2 Satz 2 ARB auch der Versiche-
Interessen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der be-
rungsschutz des Versicherungsnehmers gegen diese mitversicherten
stehenden oder beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Personen ausgeschlossen.
Klausel 19 a
Klausel 31
Klausel zu § 24 Abs. 3 Satz 1 ARB Vertrags-Rechtsschutz für
Klausel zu §§ 26 Abs. 1, 29 ARB Rechtsschutz für eine bevor-
Hilfs- und Investitionsgeschäfte zur Einrichtung, Ausstattung und
stehende freiberufliche Tätigkeit
Erhaltung der Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträume (auch
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsschutz für
für Versicherungsverträge zur Sicherung der Einrichtung, Ausstat-
die Zeit ab Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit nach den für den
tung und Nutzung der Räume)
Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen fortzu-
Der Versicherungsschutz gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 ARB wird be-
setzen.
schränkt auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus solchen
Stellt der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Antrag inner-
schuldrechtlichen Verträgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit
halb von zwei Monaten nach Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit, so
den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen und ihrer Einrich-
besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme
tung stehen, und umfaßt abweichend von § 4 Abs. 1 h) ARB auch
Versicherungsverträge mit anderen Versicherern, die der Sicherung der
dieser Tätigkeit eingetreten sind; § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB kommt
Einrichtung, Ausstattung und Nutzung der Geschäftsräume dienen. Der
insoweit nicht zur Anwendung.
Versicherungsschutz erstreckt sich insoweit auch auf die außergericht-
Abweichend von § 26 Abs. 1 und in Erweiterung des Versicherungs-
liche Wahrnehmung rechtlicher Interessen. Nicht versichert ist die Wahr-
schutzes nach § 29 ARB besteht auch Versicherungsschutz für Versi-
nehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Anschaf-
cherungsfälle, die mit einer die freie Berufsausübung vorbereitenden
fung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Grundstücks-
Tätigkeit und der Anmietung der hierfür vorgesehenen Praxis- oder
teilen, Betrieben, Betriebsteilen und Praxen. Ausgeschlossen ist ferner
Geschäftsräume in Zusammenhang stehen. Führt die vorbereitende
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Verträgen, die nicht bloße
Tätigkeit und die Anmietung von Praxis- oder Geschäftsräumen nicht
Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Betriebes oder der Berufs-
zur beabsichtigten Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit, besteht
ausübung sind.
dieser Versicherungsschutz auch, wenn der Versicherungsnehmer
seine Tätigkeit als Lohn- und Gehaltsempfänger fortsetzt.
Klausel 20
Zusatzbedingungen zu § 24 ARB Steuer-Rechtsschutz vor
Klausel 32
Gerichten und in Bußgeldverfahren
Klausel zu § 4 Abs. 3 a ARB Vorläufiger Rechtsschutz bei Vorsatz-
(1) Der Versicherungsschutz des § 24 ARB erstreckt sich abweichend
anklagen
von § 4 Abs. 1 n) ARB auch auf den Bereich des Steuer- und sonstigen
Wird dem Versicherten ein sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig be-
Abgaberechtes, es sei denn, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
gehbares Vergehen oder ein im Versicherungsschein genanntes nur
steht im Zusammenhang
vorsätzlich begehbares Vergehen zur Last gelegt, besteht abweichend
a) mit der Eigenschaft als Eigentümer oder Halter eines nicht vom
von § 4 Abs. 3 a Satz 1 und 2 ARB Versicherungsschutz unter der
Versicherungsschutz umfaßten Fahrzeuges;
Bedingung, daß keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatzes
b) mit der Eigenschaft als Eigentümer, Vermieter, Verpächter, Mieter,
erfolgt. Im Falle einer solchen Verurteilung ist der Versicherte verpflich-
Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter eines nicht im Versiche-
tet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Wer-
rungsschein bezeichneten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäu-
den dem Versicherten mehrere solcher Vorsatzvergehen zur Last ge-
deteiles.
legt und wird er wegen mindestens eines Vorsatzvergehens rechts-
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt
kräftig verurteilt, entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz für die
übrigen Vorsatzanklagen. Ferner besteht Versicherungsschutz insoweit
a) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Finanz- und Ver-
nicht, als der Versicherte in den fünf Jahren vor der Anklageerhebung
waltungsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland;
wegen eines gleichartigen Vorsatzvergehens rechtskräftig verurteilt
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ord-
worden ist.
nungswidrigkeit im Bereich des deutschen Steuer- und Abgaben-
rechtes. Bei Geldbußen über 250 E sind Gnaden- und Zahlungs-
Klausel 33
erleichterungsverfahren eingeschlossen, und zwar für insgesamt
Klausel zu § 24 Abs. 2 d ARB Rechtsschutz für Ärzte in Regreß-
zwei Anträge je Versicherungsfall.
verfahren
(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
Der Versicherungsschutz des § 24 Abs. 2 d ARB wird erweitert auf die
rechtlicher Interessen im Zusammenhang
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Vorverfahren, die sich aus
a) mit der Haftung für Steuern oder Abgaben Dritter;
Regressen durch die zuständigen Gremien der Kassenärztlichen Ver-
einigungen und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung we-
b) mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn,
gen unwirtschaftlicher Verordnungsweise und unwirtschaftlicher Be-
daß es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücks-
handlungsweise ergeben. Für das Vorverfahren kann die Kostenüber-
versorgung handelt;
nahme gemäß § 2 ARB auf einen im Versicherungsschein genannten
c)
mit Angelegenheiten der Bewertung von Grundstücken, Gebäuden
Höchstbetrag begrenzt werden.
oder Gebäudeteilen.
(4) Der Versicherer trägt abweichend von § 2 Abs. 1 ARB anstelle der
Klausel 34
Vergütung eines Rechtsanwaltes auch die Vergütung eines für den
Klausel zu § 26 ARB Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz für
Versicherungsnehmer tätigen Angehörigen der steuerberatenden Be-
unverheiratete Versicherungsnehmer
rufe.
Abweichend von § 26 Abs. 1 ARB besteht Versicherungsschutz nur für
(5) Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die für die Festset-
den Versicherungsnehmer, die minderjährigen Kinder sowie die
zung der Steuer oder Abgabe maßgeblichen Voraussetzungen be-
unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebens-
reits vor Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein
jahres, wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Be-
sollen.
rufsausbildung befinden. Für den Versicherungsnehmer und die min-
RS 10 02.03
derjährigen Kinder umfaßt der Versicherungsschutz auch die Wahrneh-
Klausel 50 a
mung rechtlicher Interessen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter
Klausel zu § 21 Verkehrs-Rechtsschutz für die versicherte Firma,
oder Insasse aller bei Vertragsabschluß und während der Vertrags-
den versicherten Selbständigen und seine Familienangehörigen
dauer auf sie zugelassenen Fahrzeuge und als Fahrer von Fahrzeugen.
(auch für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft zur Sportaus-
Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle Personen in
übung)
ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der
Abweichend von § 21 ARB wird Versicherungsschutz gewährt der
auf den Versicherungsnehmer oder die minderjährigen Kinder zugelas-
versicherten Firma, dem versicherten Selbständigen, seinem Ehegat-
senen Fahrzeuge.
ten und den minderjährigen Kindern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer,
Heiratet der Versicherungsnehmer, erstreckt sich der Versicherungs-
Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluß und während der Ver-
schutz auch auf den Ehegatten des Versicherungsnehmers. Der Ver-
tragsdauer auf sie zugelassenen Motorfahrzeuge zu Lande (ausgenom-
sicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Zugang
men Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) einschließ-
einer Aufforderung dem Versicherer die Verheiratung anzuzeigen. Tritt
lich Anhänger und Wohnwagen und aller während der Vertragsdauer
ein Versicherungsfall ein und ist die Verheiratung trotz Aufforderung
auf sie zugelassenen Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft, die
noch nicht angezeigt, ist für den Ehegatten der Versicherungsschutz
allein der Sportausübung dienen, sowie als Fahrer fremder, nicht auf sie
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
zugelassener Fahrzeuge. Außerdem erstreckt sich der Versicherungs-
weist, daß die Verheiratung nach Abschluß des Versicherungsvertrages
schutz auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer
erfolgt ist und der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist,
oder berechtigte Insassen der oben genannten Fahrzeuge.
in dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Bei Betrieben des Kraftfahrzeughandels oder - handwerkes oder einer
Vom Zeitpunkt der Anzeige der Verheiratung an kommt vorliegende
Tankstelle wird den nach § 24 Abs. 1 ARB mitversicherten Personen
Klausel in Wegfall. Der Versicherungsnehmer hat den im Tarif vorge-
Versicherungsschutz gewährt in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fah-
sehenen Beitrag für den Versicherungsschutz nach § 26 ARB zu zahlen.
rer oder Insassen der nicht auf den Versicherungsnehmer zugelasse-
Klausel 35
nen Fahrzeuge, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalles in der
Obhut des Versicherungsnehmers befinden oder in dessen Betrieb
Klausel zu §§ 26 Abs. 1, 29 ARB Rechtsschutz für eine bevor-
vorübergehend benutzt werden. Der Versicherungsschutz nach § 21
stehende selbständige Tätigkeit
Abs. 4 b) ARB ist beschränkt auf Fahrzeuge, die mit amtlichem schwar-
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsschutz für
zen Kennzeichen versehen sind und kein Kurzkennzeichen tragen.
die Zeit ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nach den für den
Klausel 51
Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen fortzu-
setzen.
Klausel zu § 21 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahr-
zeuge
Stellt der Versicherungsnehmer einen entsprechenden Antrag inner-
Abweichend von § 21 ARB wird dem Versicherungsnehmer Versiche-
halb von zwei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, so
rungsschutz gewährt in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder
besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme
Insasse aller bei Vertragsabschluß und während der Vertragsdauer auf
dieser Tätigkeit eingetreten sind; § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB kommt
ihn zugelassener Motorfahrzeuge zu Lande (ausgenommen Taxen,
insoweit nicht zur Anwendung.
Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) und Anhänger einschließ-
Abweichend von § 26 Abs. 1 und in Erweiterung des Versicherungs-
lich Wohnwagen sowie als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener
schutzes nach § 29 ARB besteht auch Versicherungsschutz für Versi-
Fahrzeuge. Außerdem erstreckt sich der Versicherungsschutz auf alle
cherungsfälle, die mit einer die selbständige Berufsausübung vorberei-
Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte
tenden Tätigkeit und der Anmietung der hierfür vorgesehenen Praxis-
Insassen der oben genannten Fahrzeuge.
oder Geschäftsräume in Zusammenhang stehen. Führt die vorberei-
Klausel 54
tende Tätigkeit und die Anmietung der gewerblichen Räume nicht zur
Klausel zu § 21 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für alle Kraftfahr-
beabsichtigten Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, besteht dieser
zeuge von Lohn- und Gehaltsempfängern
Versicherungsschutz auch, wenn der Versicherungsnehmer seine Tä-
tigkeit als Lohn- oder Gehaltsempfänger fortsetzt.
Abweichend von § 21 ARB wird der Versicherungsschutz dem Lohn-
und Gehaltsempfänger, seinem Ehegatten und den minderjährigen
Der Versicherungsschutz umfaßt beim Schornsteinfegerhandwerk auch
Kindern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem
bei Vertragsabschluß und während der Vertragsdauer auf sie zugelas-
Eingehen eines öffentlich-rechtlichen Bestallungsverhältnisses als
sener Fahrzeuge und als Fahrer von Fahrzeugen gewährt. Der Versi-
beliehener Unternehmer gegenüber Verwaltungsbehörden.
cherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als
Klausel 45
berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der auf den Versicherungs-
nehmer, seinen Ehegatten und die minderjährigen Kinder zugelassenen
Klausel zu §§ 21, 26, 27 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für voll-
Fahrzeuge. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
jährige Kinder
hang mit einer selbständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz
Abweichend von §§ 26 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 1 Satz 2 ARB sowie
ausgeschlossen. Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind alle
abweichend von den Spezialklauseln 14 a, 50 a und 54 zu § 21 ARB
Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger.
besteht Versicherungsschutz auch für unverheiratete volljährige Kinder
Klausel 55
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, wenn sie sich zumindest
überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Klausel zu § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB Wegfall der Wartezeit
Abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB entfällt die Wartezeit von drei
Klausel 46
Monaten bei Versicherungsfällen im beruflichen Bereich, wenn die
Klausel zu §§ 25 und 26 ARB Ausschluß des Arbeits- und Sozial-
Rechtsschutzversicherung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der
gerichts-Rechtsschutzes
selbständigen Berufstätigkeit abgeschlossen wird.
Durch besondere Vereinbarung kann der Versicherungsschutz des
Klausel 57
§ 25 Abs. 2 ARB auf die Leistungen des Abs. a), c) und e) und der
Klausel zu § 27 ARB Rechtsschutz im Zusammenhang mit
Versicherungsschutz des § 26 Abs. 3 auf die Leistungen des Absatzes
Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, Umlegungs- und Enteig-
3 a), b), d), e) und g) beschränkt werden. Die Wahrnehmung der
nungsangelegenheiten
rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der betrieblichen oder
Der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 r) ARB für die Wahrnehmung
beruflichen Altersversorgung sowie in Beihilfesachen bleibt versichert.
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Planfeststellungs-, Flur-
Klausel 47
bereinigungs-, Umlegungs- und Enteignungsangelegenheiten entfällt.
Klausel zu §§ 25 und 26 ARB Leistungseinschränkung bei
Klausel 59
Senioren
Klausel zu §§ 25, 26 ARB Versicherungsschutz für nebenberuf-
Mit Rentnern, Pensionären usw. kann vereinbart werden, daß der Risiko-
liche Tätigkeit beim Notdienst und bei Praxisvertretung im
ausschluß hinsichtlich selbständiger und freiberuflicher Tätigkeit auf
Heilwesenbereich
jede Art von Berufstätigkeit erweitert wird. Ausgeschlossen vom Versi-
Abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 1 Satz 4 umfaßt der
cherungsschutz ist dann für alle versicherten Personen auch die Wahr-
Versicherungsschutz auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
nehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit
Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit beim Notdienst
als Arbeitnehmer oder Beamter. Die Wahrnehmung der rechtlichen
und beim Versehen von Praxisvertretungen im Heilwesenbereich. Der
Interessen im Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen
Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung recht-
Altersversorgung sowie in Beihilfesachen bleibt versichert.
licher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen.
RS 10 02.03
Klausel 60
Klausel 65
Klausel zu §§ 25 Abs. 2e), 26 Abs. 3g) und 27 Abs. 3g) ARB
Klausel zu § 21 ARB Verkehrs-Rechtsschutz für alle privaten
Übernahme einer Geschäftsgebühr in familien- und erbrecht-
Fahrzeuge der Familie
lichen Angelegenheiten
Abweichend von § 21 ARB besteht Versicherungsschutz für den Ver-
Zusätzlich zum Versicherungsschutz in §§ 25 Abs. 2e), 26 Abs. 3g) und
sicherungsnehmer, dessen Ehegatten, die minderjährigen Kinder so-
27 Abs. 3g) ist auch das Betreiben des Geschäftes durch einen Rechtsan-
wie die unverheirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des
30. Lebensjahres, wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul-
walt versichert, einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens
oder Berufsausbildung befinden. Die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben (§ 118 Abs. 1
ressen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, durch die eine einmalige
Nr. 1 BRAGO) bis zur Höhe von insgesamt 820 E abzüglich der
Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, ge-
vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.
nutzt oder aufgegeben wird (selbständige Tätigkeit), sowie im Zusam-
Klausel 61
menhang mit der eigenen Vermögensverwaltung unter Aufnahme von
Fremdmitteln ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt
Klausel zu §§ 21, 22, 25, 26 und 29 ARB Beitragsfreistellung bei
auch dann, wenn die selbständige Tätigkeit oder die Vermögensverwal-
Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
tung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig be-
1.
Die Verpflichtung zur weiteren Beitragszahlung für den Versiche-
trieben wird und nach § 24 ARB nicht versicherbar ist.
rungsvertrag entfällt, wenn bei Eintritt der Arbeitslosigkeit die
Klausel 66
Beiträge ein Jahr ununterbrochen entrichtet worden sind und die
Arbeitslosigkeit mindestens drei Monate gedauert hat (Beitrags-
Klausel zu §§ 21, 22 und 23 ARB Rechtsschutz für Verfahren vor
Sozialgerichten
freistellung).
Abweichend von §§ 21, 22 und 23 ARB umfaßt der Versicherungs-
Die Beitragsfreistellung wird längstens für die Dauer von einem Jahr
schutz für den Versicherungsnehmer auch die Wahrnehmung recht-
ab Beginn der Arbeitslosigkeit und höchstens bis zur Vollendung
licher Interessen vor Sozialgerichten in der Bundesrepublik Deutsch-
des 55. Lebensjahres des Versicherungsnehmers gewährt. Bei
land als
fortdauernder Arbeitslosigkeit kann mit dem Versicherer vereinbart
a) Eigentümer, Erwerber, Besitzer, Halter oder Fahrer von Motorfahr-
werden, daß der Vertrag für die Dauer von bis zu einem Jahr zur
zeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern. Der
Ruhe gestellt wird. Für die Dauer der Ruheversicherung besteht
Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf alle Personen in ihrer
kein Versicherungsschutz. Bei Wiederinkraftsetzung des Vertrages
Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der im
kommt § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB nicht zur Anwendung.
Versicherungsschein angegebenen Fahrzeuge;
2.
Der Versicherungsnehmer muß zur Erlangung der Beitragsfrei-
b) Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast in öffentlichen und privaten
stellung ein mindestens 2jähriges ununterbrochenes und ungekün-
Verkehrsmitteln.
digtes sowie nicht befristetes, sozialversicherungspflichtiges Ar-
Klausel 70
beitsverhältnis nachweisen.
Klausel zu § 25 ARB Familien-Rechtsschutz für unverheiratete
3.
Das Vorliegen der unter 2. genannten Voraussetzungen muß der
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer jeweils durch entsprechende Bescheinigun-
Abweichend von § 25 Abs. 1 ARB besteht Versicherungsschutz nur für
gen des Arbeitgebers nachweisen, wenn er die Beitragsfreistellung
den Versicherungsnehmer, die minderjährigen Kinder sowie die unver-
beansprucht. Er muß außerdem eine Bescheinigung der Bundesan-
heirateten volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres,
stalt für Arbeit vorlegen, aus der sich der Beginn seiner Arbeitslosig-
wenn sich letztere zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbil-
keit ergibt.
dung befinden.
4.
Der Anspruch auf Beitragsfreistellung ist unverzüglich geltend zu
Heiratet der Versicherungsnehmer, erstreckt sich der Versicherungs-
schutz auch auf den Ehegatten des Versicherungsnehmers. Der Versi-
machen. Die Leistungspflicht des Versicherers beginnt mit dem
cherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Zugang
Kalendermonat, der auf den Eingang der in 3. genannten Bescheini-
einer Aufforderung dem Versicherer die Verheiratung anzuzeigen. Tritt
gungen beim Versicherer folgt.
ein Versicherungsfall ein und ist die Verheiratung trotz Aufforderung
5.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
noch nicht angezeigt, ist für den Ehegatten der Versicherungsschutz
Versicherungsnehmer den Eintritt der Arbeitslosigkeit vorsätzlich
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
oder grob fahrlässig herbeiführt.
weist, daß die Verheiratung nach Abschluß des Versicherungsvertrages
erfolgt ist und der Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist,
6.
Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer unverzüglich
in dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
über das Ende der Arbeitslosigkeit. Der Versicherer kann jederzeit
Vom Zeitpunkt der Anzeige der Verheiratung an kommt vorliegende
Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit des Versiche-
Klausel in Wegfall. Der Versicherungsnehmer hat den im Tarif vorgese-
rungsnehmers anfordern. Unabhängig davon ist der Versicherer
henen Beitrag für den Versicherungsschutz nach § 25 ARB zu zahlen.
berechtigt, bei der Bundesanstalt für Arbeit jederzeit Auskünfte über
die Fortdauer der Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers ein-
Klausel 75
zuholen.
Klausel zu §§ 24, 25, 26, 27, 29 ARB Zusatzleistungen
7.
Der Versicherungsnehmer informiert den Versicherer unverzüg-
(1) Der Versicherer trägt
lich, wenn seine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit endet,
a) zusätzlich zum Versicherungsschutz nach § 24 Abs. 2 b) ARB die
insbesondere, wenn er eine nicht sozialversicherungspflichtige
Kosten für den Versicherungsnehmer als Arbeitgeber bei Rechts-
Tätigkeit aufnimmt, also z. B., wenn er als Hausfrau/Hausmann
auseinandersetzungen aus dem Bereich des kollektiven Arbeits-
oder freiberuflich oder selbständig tätig wird. In diesen Fällen entfällt
und Dienstrechtes.
der Beitragsanteil für die Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit.
b) zusätzlich zum Versicherungsschutz nach §§ 25 Abs. 2 b),
8.
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können die vertrag-
26 Abs. 3 c) und 27 Abs. 3 c) ARB die Kosten für die versicherten
Personen als Arbeitnehmer für die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
lich eingeschlossene Beitragsfreistellung bei Arbeitslosigkeit für die
ressen im Zusammenhang mit einer vom Arbeitgeber angestrebten
gesamte Restlaufzeit des Vertrages widerrufen. Der Widerruf muß
Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, wenn es an einem Versiche-
schriftlich, spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungs-
rungsfall nach § 14 Abs. 3 ARB fehlt; die Kosten hierfür werden bis
jahres erfolgen.
500 E übernommen.
Klausel 64
c)
zusätzlich zum Versicherungsschutz nach §§ 25 Abs. 2 e),
Extensiv-Rechtsschutz der Rechtsschutzversicherung
26 Abs. 3 g) und 27 Abs. 3 g) ARB die Kosten für das Betreiben
des Geschäftes durch einen Rechtsanwalt einschließlich der Infor-
Klausel zu §§ 21, 25, 29 ARB Wegfall von Ausschlußbestim-
mation, des Einreichens, Fertigens sowie Unterzeichnens von Schrift-
mungen
sätzen oder Schreiben (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) bis zur Höhe
Der Versicherungsschutz umfaßt abweichend von § 4 Abs. 1 i
von insgesamt 500 E.
ARB auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Bereich des
d) zusätzlich zum Versicherungsschutz nach § 29 ARB und abwei-
Familien- und Erbrechts mit Ausnahme von Ehescheidungsverfahren
chend von Nr. 3 b) der Standardklausel 04 die Kosten für den Streit
und Verfahren, die im Zusammenhang mit einer Ehescheidung, einer
wegen Anliegerbeiträge und Erschließungskosten für die im Versi-
früheren Ehescheidung oder dem Getrenntleben von Ehegatten stehen.
cherungsschein aufgeführten selbstbewohnten Wohneinheiten im
Darüber hinaus kommen auch die Ausschlußbestimmungen des § 4
Eigentum der versicherten Personen außerhalb der Land- und
Abs. 1a), b), l) und r) ARB nicht zur Anwendung.
Forstwirtschaft.
RS 10 02.03
Sonderbedingungen für Daten-Rechtsschutz
e) Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung
§ 1
einer versicherten Person als Zeuge, wenn diese Person die Gefahr
einer Selbstbelastung annehmen muß (Zeugenbeistand).
(1) Versicherungsschutz wird natürlichen und juristischen Personen,
Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten Rechts
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
sowie den in § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genannten
(1) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die Risikoaus-
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährt, soweit sie per-
schlüsse des § 4 Abs. 1 ARB als aufgehoben - mit Ausnahme der
sonenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder verar-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Kartell-
beiten lassen.
rechts.
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Bedien-
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Verteidigung gegen den
steten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutz-
Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift, soweit
beauftragte zählt.
nicht etwas anderes vereinbart ist.
§ 2
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Verteidigung gegen den
(1) Der Versicherungsschutz umfaßt
Vorwurf
a) die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem
der Verletzung der Strafbestimmungen des Betruges, der Unter-
BDSG auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung;
schlagung und der Untreue, wenn die Wahrung fremder Ver-
mögensinteressen der wesentliche Inhalt der Berufstätigkeit des
b) die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Straftat
Versicherungsnehmers ist
oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 43, 44 BDSG.
der vorsätzlichen Verletzung von Strafbestimmungen, wenn das
(2) Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straftat gemäß
Verhalten des Beschuldigten offensichtlich bewußt auf die Schä-
§ 43 BDSG begangen zu haben, besteht kein Versicherungsschutz,
digung eines anderen angelegt war.
wenn der Versicherungsnehmer wegen dieser Straftat rechtskräftig
verurteilt wird. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Versicherer die
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Versicherungs-
(3) Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Verteidigung in
falles innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Versicherungsfall gilt
Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit, soweit hier-
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein
für anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen
Behörde als solches verfügt ist.
§ 3
Im übrigen gelten die §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die
§ 5 Leistungsumfang
Rechtsschutzversicherung mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 a und § 20
(1) Der Versicherer trägt
Abs. 4 Satz 1.
a) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz
umfaßten Verfahren;
Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR)
b) die angemessenen Kosten eines für den Versicherten tätigen Rechts-
§ 1 Versicherte Personen
anwalts, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und die
c)
die angemessenen Kosten für notwendige Reisen des für den
im Versicherungsschein genannten sonstigen natürlichen oder ju-
Versicherten tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen
ristischen Personen (Mitversicherte) in Ausübung und im unmittelbaren
Gerichts oder den Sitz der Ermittlungsbehörde, soweit nicht etwas
Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätig-
anderes vereinbart ist;
keit.
d) die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gege-
(2) Es kann vereinbart werden, daß auch aus den Diensten des Ver-
benen Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung er-
sicherungsnehmers ausgeschiedene Personen Versicherungsschutz
forderlich sind, soweit nicht etwas vereinbart ist;
für Versicherungsfälle erhalten, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für
e) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger
den Versicherungsnehmer ergeben, solange dieser der Rechtsschutz-
tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Über-
gewährung nicht widerspricht.
nahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens
(3) Ändert der Versicherungsnehmer seine im Versicherungsschein
erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand;
bezeichnete Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
f)
die Reisekosten des Versicherten an den Ort des zuständigen
die neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer die Änderung seiner
ausländischen Gerichts gemäß Klausel 01 der ARB;
Tätigkeit innerhalb von zwei Monaten nach deren Aufnahme anzeigt.
g) die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines vom Ver-
Erfolgt die Anzeige später, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf
sicherten beauftragten Anwaltes zur Unterstützung der Verteidi-
die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige
gung.
beim Versicherer. § 9 ARB bleibt unberührt.
(2) Die Höhe des im Einzelfall zu tragenden Betrages bestimmt sich
§ 2 Umfang der Versicherung
unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung
Der Versicherungsschutz umfaßt:
der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der Tätigkeit.
a) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sorgt der Versicherer
aa) eines Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige
für
Begehung strafbar ist; einem Vergehen gleichgestellt wird ein
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-
Verbrechen, für das der Straftatbestand Milderungen für minder
ressen des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Un-
schwere Fälle vorsieht und bei dem das Mindestmaß unter
terlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
einem Jahr Freiheitsstrafe liegt;
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungs-
bb) eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens, soweit nicht et-
schein vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muß,
was anderes vereinbart ist;
um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen
cc) von Vergehen nach § 43 Bundesdatenschutzgesetz.
zu verschonen. Zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten
Wird rechtskräftig festgestellt, daß der Versicherte das Vergehen
Kaution ist neben dem beschuldigten Versicherten auch der Ver-
vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die
sicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der Kautionsleistung
Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des
des Versicherers einverstanden war.
Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Werden dem
(4) Der Versicherer trägt nicht die im Versicherungsschein für jeden
Versicherten mehrere Vorsatzvergehen zur Last gelegt und wird er
Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung.
wegen mindestens eines Vorsatzvergehens rechtskräftig verurteilt,
so sind auch die Kosten für die Verteidigung wegen der übrigen
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
Vorsatzvergehen zu erstatten.
(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Versicherungsfälle, die in
b) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des
Europa eingetreten und für die in diesem Bereich der Gerichtsstand ist.
Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
(2) Aufgrund besonderer Vereinbarung kann der Versicherungsschutz
c)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in
auf außerhalb Europas eintretende Versicherungsfälle ausgedehnt oder
Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
auch auf in der Bundesrepublik Deutschland eintretende Versiche-
d) Versicherungsschutz für die Stellungnahme eines Rechtsanwalts,
rungsfälle begrenzt werden.
die im Interesse des versicherten Unternehmens notwendig wird,
§ 7 Anzuwendendes Recht
weil sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen
bezieht, ohne daß bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestim-
werden (Firmenstellungnahme).
mungen der §§ 1 bis 20 ARB.
RS 10 02.03
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Vorbemerkung
abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmißbrauch zu ver-
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der
hindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten
elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich
aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen
Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln;
Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer
auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemein-
um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu
schaft vor mißbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen
erteilen.
Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen,
Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.
gesetzlicher Forderungsübergang sowie Teilungsabkommen) eines Aus-
Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das
tausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei
BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der
werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift,
Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung
Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder
und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines
Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
4.
Zentrale Hinweissysteme
geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig
besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem
sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts
Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
oder zur Verhinderung von Versicherungsmißbrauch Anfragen an den
zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder
Einwilligungserklärung
auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten.
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessen-
Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
abwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die
wirtschaft e. V. (GDV) und beim Verband der privaten Krankenver-
Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungs-
sicherung (PKV) zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese
erklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die
Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die
Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch - außer
mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit
in der Lebens- und Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Ein-
Beispiele:
willigungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen,
Allgemeine Haftpflichtversicherung - Registrierung von auffälligen Scha-
kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluß. Trotz Widerruf oder
denfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Ver-
ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine
sicherungsmißbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenauf-
Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zuläs-
klärung und -verhütung.
sigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Kfz-Versicherer - Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-
Schweigepflichtentbindungserklärung
Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Ver-
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim
sicherungsmißbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenauf-
Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des
klärung und -verhütung.
Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kran-
Lebensversicherer - Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des
ken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im An-
Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
trag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
-
aus versicherungsmedizinischen Gründen,
Im folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die
-
aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,
Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
-
wegen verweigerter Nachuntersuchung;
1.
Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig
Versicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungs-
sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter
nehmers wegen geforderter Beitragszuschläge.
werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kunden-
Zweck: Risikoprüfung.
nummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer,
Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines
Rechtsschutzversicherer
Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines
-
vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Ver-
Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern
tragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei
wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie
Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten.
z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Fest-
-
Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Ver-
stellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei
sicherer nach mindestens 3 Versicherungsfällen innerhalb von
Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungs-
36 Monaten.
daten).
-
Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Ver-
2.
Datenübermittlung an Rückversicherer
tragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrüge-
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf
rischen Inanspruchnahme der Versicherung.
einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb
Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der
geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im
Antragstellung.
In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls ent-
Sachversicherer - Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brand-
sprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versiche-
stiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungs-
rungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos
mißbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen
und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit
erreicht sind.
Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken,
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren
werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
Mißbrauchs.
gestellt.
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückver-
Transportversicherer
sicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
-
Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmiß-
brauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäck-
3.
Datenübermittlung an andere Versicherer
versicherung.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei
Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmiß-
Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem
brauch.
Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die
Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören
Unfallversicherer
z.B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen
-
Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen
über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende,
Anzeigepflicht,
RS 10 02.03
-
Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheits-
Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen,
verletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls
Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage-
oder von Unfallfolgen,
und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen.
-
außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung
Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung.
der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so ge-
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmißbrauch.
wonnenen Kunden. So vermitteln z. B. Kreditinstitute im Rahmen einer
Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den
5.
Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe
eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversiche-
der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter
rung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen,
Punkt 6.
Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbständige Unter-
nehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versiche-
6.
Betreuung durch Versicherungsvermittler
rungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen
Unternehmensgruppen zusammen.
Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie
Kooperationspartner werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut,
das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur
der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen
einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unter-
berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermitt-
nehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer,
lungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanz-
die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bank-
dienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage-
leitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten,
und Immobiliengesellschaften u. a..
werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der
Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kunden-
Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Bera-
nummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen
tung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Lei-
Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende
stungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Ver-
Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der
sicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und
zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in
Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunter-
Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden.
nehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B.
Abschluß und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind
Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können
dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfrag-
an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt
bar.
werden.
Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweili-
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezo-
gen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden,
spricht das Gesetz auch hier von "Datenübermittlung", bei der die
genen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Bran-
Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrele-
chenspezifische Daten - wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten -
vanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich
bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unter-
verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen
nehmen.
Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis)
zu beachten.
Unserer Unternehmensgruppe gehören z. Z. folgende Unternehmen
an:
Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet
seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des
- Rechtsschutzversicherung Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen
- Rechtsschutzversicherung Versicherung Holding AG
Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.
- Rechtsschutzversicherung Lebensversicherungs-AG
7.
Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
- Rechtsschutzversicherung Krankenversicherungs-AG
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben
- Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz-Versicherungs-AG
dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie
- Rechtsschutzversicherung Service GmbH
unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sper-
rung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.
- Cordial Versicherung AG
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie
- Cordial Versicherungs-Dienstleistungen GmbH
sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Ver-
- oeco capital Lebensversicherung AG
sicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft,
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler
Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer
zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren
gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
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Besuchen Sie auch das Rechtsschutzportal für Selbständige. Informationen und Dokumente zur Rechtsschutzversicherung Selbständige