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Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung


auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen

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Sehr geehrte Versicherungsnehmerin,
sehr geehrter Versicherungsnehmer,
wir freuen uns, daß Sie sich für eine Rechtsschutz-Versicherung der Rechtsschutzversicherung entschieden haben. Die Rechtschutzversicherung sorgt
für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und trägt die erforderlichen Kosten (§ 1 ARB). Soweit nicht ausdrück-
lich anders vereinbart, besteht für Sie im Geltungsbereich Europa (§ 6 Absatz 1 ARB) unbegrenzte Deckung; dies
bedeutet, daß die in § 5 Absatz 4 ARB vorgesehene Begrenzung auf eine bestimmte Deckungssumme zu Ihren Gun-
sten entfällt. Nur im Rahmen des weltweiten Deckungsschutzes bestehen Begrenzungen (§ 6 Absatz 2 sowie § 5
Absatz 5 b ARB ­ vgl. auch Versicherungsschein), ebenso bei Sonderformen der Rechtsschutz-Versicherung (Spezial-
rechtsschutz für Unternehmensleiter, Spezial-Straf-Rechtschutz und Berufs-Vertrags-Rechtsschutz).
Alle wesentlichen Angaben zu Ihrer Rechtsschutz-Versicherung finden Sie in Ihrem Versicherungsantrag und Versiche-
rungsschein sowie den nachstehenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) samt Da-
tenmerkblatt und Allgemeinen Tarifbestimmungen. Außerdem erhalten Sie noch eine zusammenfassende
Verbraucherinformation:
(1) Die Rechtschutzversicherung hat ihren Hauptsitz mit zentraler
(6) Es steht Ihnen gemäß § 5 a) VVG ein Widerspruchsrecht
Verwaltung in Wiesbaden. Vollständige Anschrift und
zu, das innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ausgeübt
Rechtsform entnehmen Sie bitte diesem Dokument
werden kann. Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen
oder dem Versicherungsschein. Daneben stehen Ihnen
der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingun-
auch unsere Filial- und Bezirksdirektionen für Rückfra-
gen nebst Verbraucherinformation einschließlich dieser
gen betreuend zur Verfügung; die für Sie zuständige
Widerspruchsbelehrung zugegangen sind. Der Wider-
Außenstelle ergibt sich zusätzlich aus dem Versiche-
spruch hat in Textform zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist
rungsschein.
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Das
Recht zum Widerspruch erlischt jedoch ein Jahr nach Zah-
(2) Für das Versicherungsverhältnis gelten die ARB
lung des Erstbeitrags.
nebst Zusatzklauseln und Sonderbedingungen sowie
der Beitragstarif der Rechtsschutzversicherung in der bei Vertragsab-
(7) Für Beschwerden über unsere Gesellschaft ist die
schluß geltenden Fassung. Allgemeine Tarifbestimmun-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Grau-
gen befinden sich am Schluß dieses Schriftstückes.
rheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, zuständig. Bevor Sie
Es gilt deutsches Recht.
sich zu einer solchen Maßnahme entschließen, haben Sie
immer die Möglichkeit, sich mit Ihrer Beschwerde an den
(3) Art, Umfang und Fälligkeit der Leistungen der
Vorstand der Rechtsschutzversicherung zu wenden.
Rechtsschutzversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsschein,
den ARB, Zusatzklauseln und Sonderbedingungen
Die Rechtsschutzversicherung ist Mitglied im ,,Versicherungsombudsmann
(soweit vereinbart).
e.V.", Kronenstr. 13, 10117 Berlin, einer unabhängigen
(4) Zur Laufzeit der Versicherung verweisen wir auf
Einrichtung der deutschen Versicherungswirtschaft zur
den Versicherungsschein und die Bestimmungen
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und
der ARB.
Versicherungsunternehmen. Als Privatkunde haben Sie die
Möglichkeit, diese Stelle anzurufen, wenn es sich um einen
5) Angaben zur Beitragshöhe, rechtlichen Selbstän-
Anspruch aus dem Versicherungsvertrag oder dessen An-
digkeit von Rechtsschutzverträgen, Beitragszahlungs-
bahnung oder Vermittlung handelt und Ihre vorhergehende
weise, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Beschwerde bei der Rechtsschutzversicherung erfolglos war.
Bitte heben Sie alle Vertragsbestandteile zusammen mit Ihrer Antragsdurchschrift und dem beiliegenden Versiche-
rungsschein sorgfältig auf. Wenn Sie im Laufe des Vertragsverhältnisses Fragen haben oder auch einmal Schwierig-
keiten begegnen sollten, wenden Sie sich bitte stets vertrauensvoll an uns. Wir helfen Ihnen gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Rechtsschutzversicherung
Vorstand: Karlheinz Kutschenreiter, Manfred Spahn ­ Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Wolfgang Schuppli ­ Handelsregister Wiesbaden HRB 3995
Hauptverwaltung: Abraham-Lincoln-Straße 3, 65189 Wiesbaden


Service-Information
Service-Telefone
·
Für Fragen zum Rechtsschutzvertrag oder zu den Beiträgen stehen wir Ihnen unter
06 11 - 77 12 36
zur Verfügung.
Unter dieser Telefon-Nummer erreichen Sie unser Service-Team montags bis donners-
tags von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
·
Wenn Sie Ihren Rechtsschutzvertrag in Anspruch nehmen müssen, um im Rechtsschutz-
fall einen Rechtsanwalt einzuschalten, können Sie sich vorab über den Umfang unseres
Kostenschutzes informieren.
Sie erreichen uns unter der Telefon-Nummer:
0 18 05 - 21 54 87 (0,12 pro Minute).
Diesen Service bieten wir Ihnen rund um die Uhr an.
·
Benötigen Sie rechtliche Hilfe in einem konkreten Fall, erhalten Sie unter der Telefon-
Nummer:
0 18 05 - 6 78 47 28 (0,12 pro Minute).
eine telefonische Erstberatung (montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr) durch einen
unabhängigen, erfahrenen Rechtsanwalt.
Für diesen Service bezahlen Sie nur Telefonkosten in obengenannter Höhe. Die Kosten
der anwaltlichen Beratung übernimmt die Rechtsschutzversicherung für Sie.
Besuchen Sie uns auch im Internet unter:
www.Rechtsschutzversicherung.de
Unsere E-Mail-Adresse lautet:
info@Rechtsschutzversicherung.de
- 2 -

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2000)
Stand: Oktober 2004
Inhaltsübersicht
I.
Was ist Rechtsschutz?
Welche Aufgaben hat die Rechtsschutz-Versicherung?
§ 01
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
§ 02
Welche Rechtsangelegenheiten umfaßt der Rechtsschutz nicht?
§ 03
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
§ 04
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer?
§ 05
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
§ 06
II.
Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis
zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherten?
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§ 07
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
§ 08
Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten?
§ 09
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des
Versicherungsbeitrages führen?
§ 10
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder
sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den
Versicherungsbeitrag aus?
§ 11
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
§ 12
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
§ 13
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
§ 14
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
§ 15
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem
Versicherer zu beachten?
§ 16
III. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines
Rechtsschutzfalles?
§ 17
In welchen Fällen kann ein Rechtsanwalt entscheiden,
ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist?
§ 18
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor
Gericht geltend gemacht werden?
§ 19
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
zuständig, und welches Recht ist anzuwenden?
§ 20
IV.
In welchen Formen wird der Rechtsschutz geboten?
Verkehrs-Rechtsschutz
§ 21
Fahrer-Rechtsschutz
§ 22
Privat-Rechtsschutz für Selbständige
§ 23
Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz
für Firmen und Vereine
§ 24
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
§ 25
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige

§ 26
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 27
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige
§ 28
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen
und Grundstücken
§ 29
V.
Anhang: Zusatzklauseln und Sonderbedingungen
Vorvertraglicher Versicherungsschutz nach 5 Jahren
1.1
Berufs-Vertrags-Rechtsschutz
2.1
Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 24 ARB)
2.2
Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 28 ARB)
2.3
Berufs-Vertrags-Rechtsschutz für Versicherungsverträge
2.4
Berufs-Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte
2.5
Sonderbedingungen Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR)
3.1
- 3 -

I. Inhalt der Versicherung
bb) die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für den Versi-
cherungsnehmer;
cc) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsneh-
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
mers in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des
,,Täter-Opfer-Ausgleiches";
Der Versicherer sorgt dafür, daß der Versicherungsnehmer seine rechtlichen In-
teressen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung er-
dd) abweichend von § 2 f) Rechtsschutz auch für die außergerichtliche
forderlichen Kosten (Rechtsschutz).
Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)
und Opferentschädigungsgesetz (OEG), soweit durch die Gewalt-
§ 2 Leistungsarten
straftat dauerhafte Körperschäden eingetreten sind.
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29
vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfaßt der Versicherungsschutz
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
a)
Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines ding-
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
lichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
a)
Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik,
b)
Arbeits-Rechtsschutz
Aussperrung oder Erdbeben;
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie
aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und
b)
Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medi-
versorgungsrechtlicher Ansprüche;
zinische Behandlung zurückzuführen sind;
c)
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
c)
Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhält-
d)
aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken be-
nissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die
stimmten Grundstückes,
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles,
d)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuld-
befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen
verhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz
beabsichtigt.
nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigen-
e)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
tum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das die-
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtli-
ser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
chen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.
f)
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(2) a)
zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, daß diese auf
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
einer Vertragsverletzung beruhen;
g)
Verwaltungs-Rechtsschutz
b)
aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
aa) in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten
c)
aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsver-
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Verwaltungsbehörden
hältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
und Verwaltungsgerichten;
d)
in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
bb) in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten Bereich für
Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Schul-, Hochschul-
Rechten aus geistigem Eigentum;
und Erwachsenenbildungsrecht sowie in BAFöG-Angelegenheiten vor
e)
aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
deutschen Verwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz);
f)
in ursächlichem Zusammenhang mit
h)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekula-
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
tionsgeschäften sowie Gewinnzusagen,
i)
Straf-Rechtsschutz
bb) der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen,
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalan-
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt,
lagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung
daß der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat,
anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilien-
ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser
fonds), soweit in diesen Fällen der Anlagebetrag 15.000,­ über-
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhal-
steigt;
tens getragen hat;
g)
aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes sowie des Rechtes der
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige
eingetragenen Lebenspartnerschaft, soweit nicht Beratungs-Rechts-
Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrläs-
schutz gemäß § 2 k) besteht;
siges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer
h)
aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer
dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu
oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechts-
i)
wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder
kräftig festgestellt wird, daß er vorsätzlich gehandelt hat.
Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anlieger-
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versiche-
abgaben, es sei denn, daß es sich um laufend erhobene Gebühren für
rungsschutz; ebensowenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur
die Grundstücksversorgung handelt;
vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Be-
j)
im Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 m), soweit die Ge-
trug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch
waltstraftat im Zusammenhang damit steht, daß der Versicherungs-
auf den Ausgang des Strafverfahrens an;
nehmer oder ein anderer eine verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt hat
oder verletzt haben soll;
j)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
k)
in ursächlichem Zusammenhang mit Angelegenheiten der Sozialhilfe;
k)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht sowie im Recht der
(3) a)
in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
eingetragenen Lebenspartnerschaft
b)
in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen,
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes
soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von
in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten,
Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus
wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des
Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
Rechtsanwaltes zusammenhängen;
handelt;
l)
Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
c)
in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das
für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bun-
über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder
desdatenschutzgesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und
eröffnet werden soll;
Löschung sowie für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer
d)
in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bau-
Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 43, 44 BDSG beschränkt auf
gesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
den beruflichen Bereich;
e)
in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt-
m) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
oder Parkverstoßes sowie in Verwaltungsverfahren aus Anlaß eines der
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Deutschland, soweit gegen
vorgenannten Vorwürfe;
den Versicherungsnehmer eine Gewaltstraftat verübt wurde. Eine Gewalt-
(4) a)
mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversiche-
straftat liegt vor bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer
rungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander
Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit
und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
sowie bei Mord und Totschlag. Der Versicherungsschutz umfaßt:
b)
nichtehelicher und nichteingetragener Lebenspartner (gleich welchen
aa) den Anschluß des Versicherungsnehmers an eine vor einem deutschen
Geschlechtes) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der
Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger;
Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
- 4 -

c)
aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechts-
e)
die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der
schutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwal-
übergegangen sind;
tungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Voll-
d)
aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten
streckung im Verwaltungswege;
Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlich-
f)
die übliche Vergütung
keiten anderer Personen;
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit
einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in
einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht.
Fällen der
Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versi-
­ Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrig-
cherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Ver-
keitenverfahren;
sicherer für ihn erbracht hat.
­ Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Repa-
raturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhän-
gern;
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Gel-
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
tendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland ein-
getretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie
a)
im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Ereignis an,
Anhängers;
durch das der Schaden eingetreten ist oder eingetreten sein soll;
g)
die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländi-
b)
im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der
schen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei
Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich
Person zur Folge hat;
ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deut-
schen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
c)
in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versiche-
rungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
h)
die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren
Erstattung verpflichtet ist.
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungs-
schutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Lei-
(2) a)
Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu
stungsarten nach § 2 b) und c) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach
tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, daß er zu deren
Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich
Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
bei der Leistungsart ,,Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz" nach § 2 c)
b)
Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten
nicht um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen handelt.
werden diesem in Euro () zum Wechselkurs des Tages erstattet, an
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn
dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechts-
(3) Der Versicherer trägt nicht
schutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechts-
schutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versi-
a)
Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom-
cherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung
men hat;
eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum er-
b)
Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung
streckt, beendet ist.
entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versiche-
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
rungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent-
sprechen, es sei denn, daß eine hiervon abweichende Kostenvertei-
a)
eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versi-
lung gesetzlich vorgeschrieben ist;
cherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c
ausgelöst hat;
c)
die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts-
schutzfall nach § 4;
b)
der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach
d)
Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll-
Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen-
streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
stand der Versicherung geltend gemacht wird.
e)
Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz,
als 5 Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet wer-
wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angele-
den;
genheit zugrundeliegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versi-
cherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder ein-
f)
Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten
getreten sein sollen.
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die Beseitigung und
Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen
beziehen;
g)
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft
§ 5 Leistungsumfang
einer Geldstrafe oder -buße unter 250,­ ;
(1) Der Versicherer trägt
h)
Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der
Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
a)
bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für
den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte
gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an-
Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversi-
sässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als
cherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu-
100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine ge-
sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts-
richtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei
schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
den Leistungsarten gemäß § 2 a bis g weitere Kosten für einen im
Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechts-
(5) Der Versicherer sorgt für
anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,
a)
die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
der lediglich den Verkehr mit dem Prozeßbevollmächtigten führt;
des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Un-
terlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b)
bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für
den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes
b)
die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für
ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechts-
eine Kaution, die gestellt werden muß, um den Versicherungsnehmer
anwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur
einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das
Die vereinbarte Betragshöhe gilt in jedem Rechtsschutzfall als
Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre.
Gesamthöchstleistung für die Gewährung von Kautionsdarlehen:
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom
Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen
zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt
aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zu-
für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Ko-
sammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
sten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers an-
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
sässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
Rechtsanwalt führt;
a)
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-
c)
die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und
Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k)
Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die
für Notare;
Kosten des Gerichtsvollziehers;
b)
im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige der steu-
d)
die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur ein-
erberatenden Berufe;
einhalbfachen Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines
c)
bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige
zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
- 5 -

§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist be-
Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Azoren, Kanarischen
rechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlan-
Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem
gen.
Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches
(3) Kein Versicherungsschutz
oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
(2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbe-
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versiche-
reichs nach Absatz 1 trägt der Versicherer die Kosten nach § 5 Absatz 1 bis zu
rungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 dar-
einem Höchstbetrag von 100.000,­ . Insoweit besteht kein Versicherungs-
auf hingewiesen wurde.
schutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb
(4) Kündigung
oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
(Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 dar-
Der vorgenannte Höchstbetrag gilt in jedem Rechtsschutzfall als Gesamt-
auf hingewiesen hat.
höchstleistung: Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte
Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammen-
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach
gerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle,
innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für
die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Rechtsschutzfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
(3) Die Regelungen nach Absatz 1) und 2) gelten für alle Leistungsarten, soweit
diese nicht nach § 2 auf Deutschland beschränkt sind. In Abschnitt V.
(Anhang der ARB) haben die Zusatzklauseln 2.1, 2.4, 2.5 und, soweit nicht ab-
D.
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
weichend vereinbart, der Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR) den Geltungsbe-
reich Europa.
(1) Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
lung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angege-
benen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag
ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezo-
II. Versicherungsverhältnis
gen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt.
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
(2) Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, daß ein fälliger Beitrag nicht
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebe-
eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer-
nen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Die Einzugsermächtigung kann
Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 9 B Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine vereinbarte
jederzeit widerrufen werden. Geht dem Versicherer der schriftliche Widerruf
Wartezeit bleibt unberührt.
später als zwei Wochen vor der nächsten Beitragsfälligkeit zu, bleibt insoweit
die Einzugsberechtigung des Versicherers von dem Widerruf unberührt.
§ 8 Dauer und Ende des Vertrages
E.
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge-
schlossen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausste-
henden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei
Beitragszahlung verlangen.
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
zugegangen ist.
(3) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne
F.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
daß es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht
(4) Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Vertrag schon
etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der
zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
werden; die Kündigung muß dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
§ 10 Beitragsanpassung
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres,
§ 9 Beitrag
um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Pro-
dukt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer
A.
Beitrag und Versicherungsteuer
genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versi-
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der
cherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schaden-
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrich-
häufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
ten hat.
Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten
Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die
B.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle
insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle.
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes der Schaden-
Der erste oder einmalige Beitrag wird ­ wenn nichts anderes vereinbart ist ­ so-
zahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Fest-
fort nach Abschluß des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
stellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in
unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheines und der Zahlungsauffor-
denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
derung sowie nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt. Ist die
Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
gemäß den §§ 21 und 22,
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
gemäß den §§ 26 und 27,
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
gemäß § 28
schutz erst ab diesem Zeitpunkt.
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unter-
(3) Rücktritt
schieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5,
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den fol-
nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten oder ein-
genden Jahren mitzuberücksichtigen.
maligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist
gerichtlich geltend macht.
dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teil-
bare Zahl abzurunden.
C.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminde-
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
rung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundert-
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats-
satz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung
ersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung ange-
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen
gebenen Zeitpunkt erfolgt.
Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jah-
(2) Verzug
ren, in denen eine Beitragsangleichung möglich war, geringer erhöht, als er vom
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, daß er die verspätete Zahlung nicht zu
Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur
- 6 -

um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach
Versicherungsnehmer wirksam.
Absatz 3 ergibt.
(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil
(5) Die Beitragsangleichung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober
des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden.
Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versiche-
§ 14 Verjährung
rungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abge-
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die
laufen ist.
Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne daß sich der Umfang des Versicherungs-
kann. Die Verjährung des Anspruchs auf Rechtsschutz nach Eintritt eines
schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
Rechtsschutzfalles beginnt am Schluß des Kalenderjahres, in dem erstmalig
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofor-
Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungs-
tiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-
nehmers eingeleitet werden, die Kosten auslösen können.
tragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ange-
begründet kein Kündigungsrecht.
meldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der
schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände
(1) Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der nach dem Tarif des
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils
Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene
bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein ge-
höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach
nannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für An-
dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernom-
sprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versi-
men, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis den Ver-
cherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
sicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Mitversicherte Lebenspartner sind:
(2) Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versi-
a)
der Ehepartner oder
cherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der
Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag
b)
der eingetragene Lebenspartner oder
verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer
c)
der sonstige Lebenspartner, wenn der Versicherungsnehmer unverheiratet
später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Ein-
ist, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und mit dem
gang der Anzeige an herabgesetzt.
sonstigen Lebenspartner laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats
wohnt.
nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen
(3) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betref-
Angaben zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf
fenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
diese Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen
widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher oder
nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen
eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu
dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
gezahlt werden müssen. Unterläßt der Versicherungsnehmer jedoch die erfor-
derliche Meldung eines zusätzlichen Gegenstandes der Versicherung, ist der
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind
Versicherungsschutz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen der
schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder
Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versi-
an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
cherungsnehmer beweist, daß die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versi-
cherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche-
§ 12 Wegfall des versicherten Interesses
rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebe-
nen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeit-
zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei
punkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, daß das versicherte Inter-
regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
esse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht
ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungs-
schutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am
Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegen-
standes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige
Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehen-
III. Rechtsschutzfall
den Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für
den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er
kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versiche-
rungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeich-
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsneh-
nete, selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus, geht
mer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauf-
der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechts-
tragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren
schutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit
Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1a und b trägt. Der Versicherer wählt
sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt
den Rechtsanwalt aus,
für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen
a)
wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
b)
wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerb-
Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig
liche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst nutzt, findet
erscheint.
Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst be-
auftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers
§ 13 Kündigung nach Rechtsschutzfall
beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht ver-
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung ver-
antwortlich.
pflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb
er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände
von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungs-
des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und
nehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den
Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall beste-
zu kündigen.
henden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen
(3) Die Kündigung muß dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach
zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den
Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Lei-
Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnah-
stungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
men Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechts-
schutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch be-
(5) Der Versicherungsnehmer hat
stimmen, daß die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
a)
den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die
- 7 -

Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die not-
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem
wendigen Unterlagen zu beschaffen;
für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben
b)
dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit
werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung
zu geben;
handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder
die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
c)
soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
(3) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zu-
stimmung des Versicherers einzuholen;
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Ver-
fahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für
den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
IV. Formen des Versicherungsschutzes
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine
Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
könnte.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigen-
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten verletzt,
schaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluß oder während der
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er
Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Ver-
hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob
sicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbst-
fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versi-
fahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motor-
cherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des
fahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich
Rechtsschutzfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte
Insassen dieser Motorfahrzeuge.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
rungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interes-
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß
sen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versiche-
Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Perso-
rungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
nenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Ein-
sowie Anhänger.
verständnis des Versicherers abgetreten werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, daß der Versicherungs-
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von
schutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahr-
Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen
zeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht,
über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat
auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf
der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen
seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versiche-
rungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
(4) Der Versicherungsschutz umfaßt:
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
§ 18 Stichentscheid
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen
a)
weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich
Angelegenheiten
(§ 2 g) aa),
entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Mißverhältnis zum
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j).
angestrebten Erfolg steht
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen
oder
werden.
b)
weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-
ressen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der
Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe
zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch
schriftlich mitzuteilen.
bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und
zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu,
versehen werden.
kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf
Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stel-
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Ver-
lungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem
trags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme
angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus-
am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
sicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei
a)
Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen
denn, daß sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist,
abweicht.
b)
Fahrgast,
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens
c)
Fußgänger und
einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Be-
d)
Radfahrer.
weismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 ab-
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschrie-
geben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht inner-
bene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
halb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz.
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des
Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskenn-
zeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
§ 19 Klagefrist
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet der Ver-
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein
sicherungsnehmer, daß die gemäß § 18 Absatz 2 getroffene Entscheidung des
Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf
Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich
seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versi-
abweicht, kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Versicherungs-
cherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages
schutz nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Die Frist
gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger
beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Ab-
Wirkung verlangen.
lehnung des Versicherungsschutzes oder die gemäß § 18 Absatz 2 getroffene
Entscheidung des Rechtsanwaltes schriftlich mitgeteilt hat, und zwar unter
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf
Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge.
sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die
Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechts-
schutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den
Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeu-
§ 20 Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht
ges zugrunde liegt.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versiche-
innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen.
rungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das
Unterläßt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Bezeichnung des Fol-
Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Ver-
gefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht
mittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder ­ bei
auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Wird das Folgefahr-
Fehlen einer gewerblichen Niederlassung ­ seinen Wohnsitz hatte.
zeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt
- 8 -

dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt:
dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet,
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
daß es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
(11) Durch besondere Vereinbarung kann Verkehrs-Rechtsschutz nach den
Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb),
Absätzen 1 und 4 bis 9 als Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige (Fami-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
lien und Ledige) gemäß folgenden Zusatzbestimmungen abgeschlossen
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
werden:
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
(a)
Versicherungsschutz nach den Absätzen 1, 4 und 7 besteht für den Versi-
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
cherungsnehmer sowie für seinen Lebenspartner (§ 15 Absatz 2), wenn
und Erbrecht
(§ 2 k),
diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2 m).
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000,­ ­ bezogen auf das letz-
(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Verein-
te Kalenderjahr ­ ausüben.
barung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden.
(b) Mitversichert sind die minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten,
(5) Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Wahrnehmung rechtlicher Inter-
nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
essen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines
Kinder. Die volljährigen Kinder sind jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt
Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
mitversichert, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche
Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
(6) Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner
nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder sonstig selbständig tätig oder wird von
(c)
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Inter-
diesen keine der vorgenannten Tätigkeiten mit einem Gesamtumsatz von mehr
essen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder
als 10.000,­ ­ bezogen auf das letzte Kalenderjahr ­ ausgeübt, wandelt sich
sonstigen selbständigen Tätigkeit, wenn der Gesamtumsatz hieraus im
der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach
letzten Kalenderjahr den Betrag von 10.000,­ übersteigt.
§ 25 um.
(d) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebens-
partner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätig-
keit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000,­ im letzten Kalen-
§ 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und
derjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten
Vereine
selbständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamt-
(1) Versicherungsschutz besteht
umsatz den Betrag von 10.000,­ , wandelt sich der Versicherungsschutz
ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach Absatz 1 ­ für die
a)
für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit
oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mit-
einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge und ohne die
versichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen
Beschränkung nach Absatz c) dieser Zusatzbestimmungen ­ um.
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
b)
für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglie-
der, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
der Satzung obliegen.
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Per-
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt:
son bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer
jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
(Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgän-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
ger und Radfahrer.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen verein-
Daten-Rechtsschutz
(§ 2 l),
baren. Diese Vereinbarung können auch Betriebe des Kraftfahrzeughandels und
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2 m).
-handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Wahrnehmung rechtlicher Inter-
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt:
essen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versi-
Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen
cherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für
Angelegenheiten
(§ 2 g) aa),
Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Versi-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j).
cherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im
Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungs-
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
schutz in einen solchen nach § 21 Absätze 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrneh-
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich
mung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motor-
des Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners (§ 15 Absatz 2), wenn
fahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschrie-
einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000,­ ­ bezogen auf das letzte Kalen-
bene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
derjahr ­ ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Um-
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
satzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
versehen, besteht kein Rechtsschutz.
einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer
Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versiche-
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Die volljähri-
rungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis
gen Kinder sind jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem
spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an,
sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die An-
ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
zeige später beim Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt:
der Anzeige.
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen Le-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
benspartner (§ 15 Absatz 2), wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberuf-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
liche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausüben,
Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
a)
für den privaten Bereich,
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
b)
für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Die volljähri-
und Erbrecht
(§ 2 k),
gen Kinder sind jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2 m).
sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Verein-
ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
barung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden.
- 9 -

(5) Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Wahrnehmung rechtlicher Inter-
schutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach
essen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines
ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes
Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
erst ab Eingang der Anzeige.
(6) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebens-
partner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000,­ im letzten Kalenderjahr auf-
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versiche-
genommen oder übersteigt deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalen-
rungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land-
derjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 10.000,­ , wandelt sich der
oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und die
Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 23
Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
um.
(2) Mitversichert sind
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
a)
der Lebenspartner des Versicherungsnehmers (§ 15 Absatz 2),
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des
b)
die minderjährigen Kinder,
Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners (§ 15 Absatz 2), wenn diese
c)
die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem
lebenden volljährigen Kinder längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem
Gesamtumsatz von mehr als 10.000,­ ­ bezogen auf das letzte Kalenderjahr
sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
­ ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe
und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der
vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
d)
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berech-
tigte Insassen jedes bei Vertragsabschluß oder während der Vertrags-
(2) Mitversichert sind
dauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebens-
a)
die minderjährigen Kinder,
partner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von
b)
die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber-
lebenden volljährigen Kinder längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem
gehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie
sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
Anhängers,
und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
e)
die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungs-
c)
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berech-
nehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber sowie deren Lebens-
tigte Insassen jedes bei Vertragsabschluß oder während der Vertrags-
partner (§ 15 Absatz 2) und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
dauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebens-
f)
die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungs-
partner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren
nehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren Lebenspartner (§ 15 Ab-
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von
satz 2) und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber-
gehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeugen zu Lande sowie
g)
die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen
Anhängers.
in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt:
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt:
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
für land- oder forstwirtschaftlich genutzte
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
(§ 2 c),
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
und Erbrecht
(§ 2 k),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2 m).
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Verein-
und Erbrecht
(§ 2 k),
barung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden.
Daten-Rechtsschutz
(§ 2 l),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2 m).
(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahr-
(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Verein-
zeuges zu Wasser oder in der Luft.
barung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden.
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschrie-
(5) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder
bene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht kein Rechts-
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen.
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschrie-
Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskenn-
bene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
zeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
(7) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebens-
von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des
partner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskenn-
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000,­ im letzten Kalenderjahr auf-
zeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
genommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbständigen
Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von
10.000,­ , wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser
§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige
Umstände in einen solchen nach § 21 Absätze 1 und 4 bis 9 ­ für die auf den
(1) Versicherungsschutz besteht
Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versi-
a)
für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
cherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge ­ und § 23 um. Der Versiche-
oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
rungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung
die Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 21 verlangen. Verlangt er
b)
für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein ge-
dies später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versi-
nannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nicht-
cherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz
selbständiger Tätigkeiten.
nach § 21 erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungs-
(2) Mitversichert sind
nehmers.
a)
der Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß Absatz
(8) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein
1 b) genannten Person (§ 15 Absatz 2),
Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebens-
b)
die minderjährigen Kinder,
partner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder auf deren Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer
c)
die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
verlangen, daß der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewan-
lebenden volljährigen Kinder längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem
delt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen
sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen mitversi-
und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
cherter Lebenspartner und die mitversicherten Kinder zusätzlich keine Fahr-
d)
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berech-
erlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungs-
tigte Insassen jedes bei Vertragsabschluß oder während der Vertrags-
- 10 -

dauer auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 genannte Person,
ren oder von einem anderen erhoben worden ist. Handelt es sich um die Erhe-
deren mitversicherte Lebenspartner oder deren mitversicherte Kinder
bung eines Teilanspruches, ist dessen erstmalige Geltendmachung auch für
zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzei-
den Restanspruch maßgeblich. Der Anwendungsbereich ist auf folgende
chen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-
Leistungsarten beschränkt:
Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motor-
­
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a ARB),
fahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
­
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b ARB),
e)
die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung
­
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c ARB),
ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
­
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d ARB),
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt:
­
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f ARB),
­
Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
(§ 2 l ARB).
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Insoweit besteht über § 3 ARB hinaus kein Versicherungsschutz für die Wahr-
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
nehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
für im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte
­
mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten an Grund-
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile,
stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
­
oder mit Wertpapier-, Börsen-, Beteiligungs-, Kredit- oder Kapitalanlage-
für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger
geschäften jeder Art.
Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern,
2. Klauseln, die nur bei besonderer Vereinbarung gemäß Ver-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
sicherungsschein gelten
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
2.1
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Klausel zu § 28 Absatz 3 ARB ­
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Berufs-Vertrags-Rechtsschutz
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Der Versicherungsschutz nach § 28 Absatz 3 ARB kann um die Leistungsart
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
von § 2 d) nach Maßgabe folgender Bestimmungen erweitert werden:
und Erbrecht
(§ 2 k),
Versicherungsschutz besteht für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher In-
Daten-Rechtsschutz
(§ 2 l),
teressen aus schuldrechtlichen Verträgen, die mit der im Versicherungsschein
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2 m).
bezeichneten selbständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers im Zusam-
(4) Vom Versicherungsschutz nach Absatz 3 können durch besondere Verein-
menhang stehen.
barung einzelne Leistungsarten ausgeschlossen werden.
Über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus besteht kein Versicherungsschutz für
(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines Motor-
a)
aus Versicherungsverträgen;
fahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
b)
aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechtes;
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschrie-
c)
von im selben Rechtsschutzvertrag versicherten Gemeinschaftspartnern
bene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit Rechtsgeschäften jeder
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
Art, auch nach deren Beendigung;
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
d)
aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft
von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des
sowie Anhänger.
Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskenn-
zeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Die Bestimmung von § 4 Absatz 1 letzter Satz ARB (Wartezeit von drei Mona-
ten ab Versicherungsbeginn) gilt entsprechend.
(7) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versi-
Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich Europa gemäß § 6 Absatz 1
cherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für
ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung.
Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
Die Versicherungssumme gemäß § 5 Absatz 4 ARB beträgt 300.000,­ . Sie
des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Ver-
bildet zugleich die Gesamthöchstleistung für alle in einem Kalenderjahr einge-
sicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
tretenen Rechtsschutzfälle.
Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Absatz 3 c) ARB beträgt
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grund-
250,­ .
stücken
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im
2.2
Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
Klausel zu § 24 Absätze 1 a), 2 bis 4 ARB ­
a)
Eigentümer,
Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe
b)
Vermieter,
Für Betriebe des Kfz-Handels, des Kfz-Handwerks sowie für Fahrschulen und
c)
Verpächter,
Tankstellen kann der Versicherungsschutz des § 24 Absätze 1 a), 2 und 3 ARB
d)
Mieter,
erweitert werden um
e)
Pächter,
­
Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 21 Absätze 1, 4, 7 und 8 ARB für alle auf
f)
Nutzungsberechtigter
den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen sowie in seinem Eigentum stehen-
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein
den Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und
bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahr-
zeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
­
Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 22 Absätze 2, 3 und 5 ARB.
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt:
Ausgeschlossen ist im Rahmen des § 21 Absatz 4 ARB der Rechtsschutz im
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d ARB) für
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e).
­
Motorfahrzeuge, die nicht mit einem Versicherungskennzeichen auf den
Namen des Versicherungsnehmers versehen sind,
­
Motorfahrzeuge, die nicht, nur vorübergehend oder nur mit einem roten
Kennzeichen auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind,
­
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen.
V. Anhang:
Zusatzklauseln und Sonderbedingungen
2.3
Klausel zu § 28 ARB ­
1. Standardklauseln, die ohne besondere Vereinbarung gelten
Kombi-Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe
Für Betriebe des Kfz-Handels, des Kfz-Handwerks sowie für Fahrschulen und
1.1
Tankstellen kann der Versicherungsschutz des § 28 ARB vereinbart werden.
Klausel zu den §§ 21 bis 29 ARB ­
Ausgeschlossen ist im Rahmen des § 28 Absatz 3 ARB der Rechtsschutz im
Vorvertraglicher Versicherungsschutz nach einer Vertragslaufzeit von min-
Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d ARB) für
destens 5 Jahren
­
Motorfahrzeuge, die nicht mit einem Versicherungskennzeichen auf den
Ist ein Rechtsschutzfall vor Versicherungsbeginn oder während der Wartezeit
Namen des Versicherungsnehmers versehen sind,
eingetreten, besteht Versicherungsschutz, wenn im Zeitpunkt der erstmaligen
Geltendmachung eines Anspruches aufgrund vorgenannten Rechtsschutzfalles
­
Motorfahrzeuge, die nicht, nur vorübergehend oder nur mit einem roten
das betroffene Wagnis bei der Rechtsschutzversicherung seit mindestens 5 Jahren versichert
Kennzeichen auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind,
und der Beitrag gezahlt ist. Der Anspruch gilt als geltend gemacht, wenn er zu-
­
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die
mindest dem Grunde nach vom Versicherungsnehmer gegenüber einem ande-
sich auf Motorfahrzeuge beziehen.
- 11 -

2.4
der hierbei genannten juristischen Person oder Personengesellschaft
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Klausel zu § 28 Absatz 3 ARB ­
Berufs-Vertrags-Rechtsschutz für Versicherungsverträge
c)
im Zusammenhang mit der konkret beschriebenen nichtselbständigen
Tätigkeit der im Versicherungsschein namentlich genannten Person.
Der Versicherungsschutz des § 2 d) ARB kann auf die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen des Versicherungsnehmers aus Versicherungsverträgen, die mit der
Für Ärzte besteht Versicherungsschutz auch im Rahmen von Erste-
nach § 28 ARB versicherten beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammen-
Hilfe-Leistungen.
hang stehen, ausgedehnt werden.
(2) Für die nach Absatz 1 versicherten Personen gelten die den Versiche-
Über § 3 ARB hinaus besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß, soweit nicht etwas an-
rechtlicher Interessen aus
deres ausdrücklich bestimmt ist. Der Versicherungsnehmer kann jedoch der
a)
Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
Rechtsschutzgewährung für mitversicherte Personen widersprechen. Beim Vor-
Anhänger
wurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, ist der Ver-
sicherungsschutz für versicherte Personen davon abhängig, daß der Versiche-
b)
dem Rechtsschutzvertrag mit dem Versicherer.
rungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
Die Bestimmung von § 4 Absatz 1 letzter Satz ARB (Wartezeit von 3 Monaten
ab Versicherungsbeginn) gilt entsprechend.
(3) Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten des Versiche-
Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich Europa gemäß § 6 Absatz 1
rungsnehmers ausgeschiedenen Personen für Rechtsschutzfälle, die sich aus
ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung.
ihrer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, solange der
Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
Die Versicherungssumme gemäß § 5 Absatz 4 ARB beträgt 300.000,­ . Sie
bildet zugleich die Gesamthöchstleistung für alle in einem Kalenderjahr einge-
(4) Wird der Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich
tretenen Rechtsschutzfälle.
zugunsten einer versicherbaren dritten Person abgeschlossen, kann nur diese
Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Absatz 3 c) ARB beträgt
den Versicherungsschutz geltend machen.
250,­ .
(5) Im Versicherungsschein kann die Ausweitung des Versicherungsschutzes
auf dort bezeichnete natürliche oder juristische Personen oder auf Gruppen von
2.5
Personen vereinbart werden.
Klausel zu § 28 Absatz 3 ARB ­
Berufs-Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte
§ 3 Umfang der Versicherung
Der Versicherungsschutz nach § 2 d) ARB kann auf die Wahrnehmung rechtli-
(1) Der Versicherungsschutz umfaßt
cher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusam-
a)
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes, ein Ver-
menhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen des Versi-
gehen begangen zu haben.
cherungsnehmers und ihrer Einrichtungen stehen (Hilfsgeschäfte), ausgedehnt
Wird rechtskräftig festgestellt, daß der Versicherte das Vergehen vor-
werden.
sätzlich begangen hat, ist er vorrangig vor dem Versicherungsnehmer
Über die Ausschlüsse von § 3 ARB hinaus besteht, soweit nicht anders verein-
verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die
bart, kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Vergehens ge-
a)
Versicherungsverträgen;
tragen hat. Bei Vorwurf eines Verbrechens besteht kein Versicherungs-
b)
dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechtes;
schutz. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes
noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;
c)
Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen sowie
der Anschaffung, Veräußerung, Finanzierung oder Belastung von Grund-
b)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des
stücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon;
Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
d)
Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des Be-
c)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in diszipli-
triebes oder der Berufsausübung sind, wie z. B. Erwerb oder Reparatur von
nar- und standesrechtlichen Verfahren.
Produktionsmaschinen;
(2) Sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart, umfaßt der
e)
Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie
Versicherungsschutz weiterhin
Anhänger.
a)
die verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, soweit
Die Bestimmung von § 4 Absatz 1 letzter Satz ARB (Wartezeit von drei Mona-
diese notwendig ist, um die Verteidigung in einem eingeleiteten und
ten ab Versicherungsbeginn) gilt entsprechend.
vom Versicherungsschutz umfaßten Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-
verfahren zu unterstützen (Beistand im Verwaltungsrecht);
Versicherungsschutz besteht im Geltungsbereich Europa gemäß § 6 Absatz 1
ARB. § 6 Absatz 2 ARB findet keine Anwendung.
b)
die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn der Versicher-
te in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeuge ver-
Die Versicherungssumme gemäß § 5 Absatz 4 ARB beträgt 300.000,­ . Sie bil-
det zugleich die Gesamthöchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetre-
nommen wird und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muß
tenen Rechtsschutzfälle.
(Zeugenbeistandsleistung);
Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nach § 5 Absatz 3 c) ARB beträgt
c)
eine notwendige anwaltliche Stellungnahme (Firmen-Stellungnahme),
250,­ .
soweit sich ein Ermittlungsverfahren auf das Unternehmen des Versi-
cherungsnehmers erstreckt, ohne daß bestimmte Personen beschul-
digt werden;
3. Sonderbedingungen, die nur bei besonderer Vereinbarung
d)
die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person,
gemäß Versicherungsschein gelten
die als Zeuge in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das
gegen den Versicherten eingeleitet und vom Versicherungsschutz um-
3.1
faßt ist, vernommen wird und dabei die Gefahr einer Selbstbelastung
annehmen muß (erweiterter Zeugenbeistand).
Sonderbedingungen Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR)
§ 1 Vertragsgegenstand
§ 4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
(1) Der Versicherungsschutz umfaßt die Verteidigung in Straf- und Ordnungs-
(1) Rechtsschutz besteht nicht für die
widrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren.
a)
Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrecht-
(2) Zugrunde liegen die §§ 1 ­ 20 ARB ­ mit Ausnahme der §§ 2, 3, 5, 6, 10,
lichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes als Fah-
15 und 18 ARB ­ sowie die nachfolgenden Bestimmungen. Es gilt deutsches
rer eines Motorfahrzeuges;
Recht.
b)
Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich
mit einer kartellrechtlichen Angelegenheit;
(1) Versicherungsschutz besteht je nach Vereinbarung und Bezeichnung im
c)
Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuer-Straftat, wenn das Er-
Versicherungsschein
mittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige ausgelöst wird.
a)
für die gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit
(2) Bei einem Adhäsionsverfahren (Geltendmachung von Schadenersatzan-
des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungs-
sprüchen des Geschädigten) ist insoweit der Versicherungsschutz ausge-
nehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätig-
schlossen und der Versicherer trägt nur den auf das Strafverfahren entfallenden
keit für den Versicherungsnehmer.
Kostenanteil.
Weitere Inhaber oder gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers
sind mitversichert, soweit dies gemäß Versicherungsschein zusätzlich
§ 5 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
vereinbart ist.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechtsschutzfalles inner-
b)
für die berufliche Tätigkeit der dort aufgeführten Person in ihrer dort
halb des versicherten Zeitraums. Als Rechtsschutzfall gilt
bezeichneten Eigenschaft als
a)
in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und für den erweiterten Zeu-
a)
Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied
genbeistand nach § 3 Abs. 2 d) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
b)
Vorstandsmitglied
gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn
c)
Leiter oder Geschäftsführer
es behördlich als solches verfügt ist;
- 12 -

b)
für den Zeugenbeistand nach § 3 Abs. 2 b) die mündliche oder schriftliche
aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammenge-
Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage;
rechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts-
c)
in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung des Verfah-
schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
rens gegen den Versicherten. Das Verfahren gilt als eingeleitet, wenn es als
(3) Der Versicherer trägt nicht
solches von der Disziplinarbehörde bzw. Standesrechtsorganisation ver-
a) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts-
fügt ist.
schutzfall;
b)
Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn keine
§ 6 Leistungsumfang
Rechtsschutzversicherung bestünde;
(1) Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten des versi-
c)
Zahlungen, die aufgrund einer anderen Rechtsschutzversicherung,
cherten Verfahrens gemäß § 3 Abs. 1. Sofern im Versicherungsschein nicht
insbesondere eines Vertrages nach §§ 24 bis 28 ARB, zu erbringen
abweichend vereinbart, trägt der Versicherer
sind;
a)
die angemessene Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines für
d)
Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Anwaltsleistung abgelten.
den Versicherten tätigen Rechtsanwaltes. Die Angemessenheit der
Das betrifft insbesondere die pauschale Vergütung für die bloße Man-
zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Ver-
datsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegen-
gütung überprüft der Versicherer in entsprechender Anwendung von
heit (sogenannte Antrittsgelder).
§ 4 Abs. 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach kann eine
mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichti-
gung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen
§ 7 Versicherungssumme
Betrag, der vom Versicherer zu übernehmen ist, herabgesetzt werden;
Sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart, beträgt die Versi-
b)
die Reisekosten des Versicherten für Reisen an den Ort des zuständi-
cherungssumme 300.000,­ . Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall
gen ausländischen Gerichts, wenn dieses das persönliche Erscheinen
höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versiche-
des Versicherten angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur
rungsnehmer und die mitversicherten Personen oder für mehrere im Rahmen
Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten gelten-
des Versicherungsvertrages Versicherte aufgrund desselben Rechtsschutzfal-
den Sätzen übernommen.
les werden hierbei zusammengerechnet. Das gilt auch für Zahlungen aufgrund
mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
c)
die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen
Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung in Straf- und
Die vereinbarte Versicherungssumme bildet zugleich die Gesamthöchstleistung
Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich sind;
für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.
d)
die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren
gegen den Versicherten entstandenen Kosten, soweit der Versicherte
§ 8 Örtlicher Geltungsbereich
diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen, daß das Verfahren einge-
stellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Rechtsschutzfälle, die in Europa ein-
Rechtsanwaltskosten des gegnerischen Nebenklägers trägt der Versi-
getreten sind und für die in diesem Bereich ein Gericht zuständig ist oder zu-
cherer bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.
ständig wäre, wenn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet würde. Durch beson-
dere Vereinbarung im Versicherungsschein kann anstelle von Europa ein
(2) Der Versicherer sorgt für die
anderer örtlicher Geltungsbereich vereinbart werden.
a)
Übersetzung der für die Verteidigung und den Zeugenbeistand des
Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und
trägt die dabei anfallenden Kosten;
§ 9 Vertragsbeendigung
b)
Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zur Höhe von 100.000 für eine
Besteht der Versicherungsschutz gemäß diesen Sonderbedingungen als Er-
Kaution, die gestellt werden muß, um den Versicherten einstweilen von
gänzung zu einem Vertrag nach den ARB, hat die Beendigung eines solchen
Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Vertrages zur Folge, daß zum gleichen Zeitpunkt auch diese Ergänzungsversi-
Die vorgenannte Betragshöhe gilt in jedem Rechtsschutzfall als Ge-
cherung endet, ohne daß es einer besonderen Kündigung bedarf.
samthöchstleistung für die Gewährung von Kautionsdarlehen. Zahlun-
In diesem Fall kann die Fortsetzung des Spezial-Straf-Rechtsschutzes nach
gen für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen
dem dann gültigen Beitragstarif des Versicherers für das einzelne Risiko verein-
oder für mehrere im Rahmen des Versicherungsvertrages Versicherte
bart werden.
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Vorbemerkung
Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektroni-
eines Rechtsanwaltes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Rechtsschutzfall spei-
schen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse
chern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie
korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besse-
z. B. die Mitteilung eines Rechtsanwaltes über die Art des Rechtsschutzfalles
ren Schutz der Versichertengemeinschaft vor mißbräuchlichen Handlungen als
(Leistungsdaten).
die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebe-
nen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
2.
Datenübermittlung an Rückversicherer
geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen
BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene
Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in
eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets,
vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab.
wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungs-
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wah-
technische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Ver-
rung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein
sicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall
Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betrof-
auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbe-
fenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
urteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung gestellt.
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,
Einwilligungserklärung
denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und
im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in
3.
Datenübermittlung an andere Versicherer
Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,
aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsver-
jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Ein-
trages hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren
schätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände
jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und
anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle
Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz
oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, beste-
oder teilweise gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluß.
hende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmißbrauch zu verhin-
Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung
dern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären
kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zuläs-
oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu
sigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. ­ Im folgenden
schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten
wollen wir einige Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
oder entsprechende Auskünfte auf Anfrage zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzli-
1.
Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
cher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das
von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten
sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Ver-
des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art
trag versicherungstechnische Daten, wie Kundennummer (Partnernummer),
des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie
Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die
Schadenhöhe und Schadentag.
- 13 -

4.
Zentrale Hinweissysteme
Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkas-
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Ri-
sen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u. a. Um seine Aufgaben
sikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinde-
ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken
rung von Versicherungsmißbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband
von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren
bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen an-
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummen, Beiträge,
derer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der
Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Rechtsschutzfälle und
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnah-
Höhe der Versicherungsleistungen.
me in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken,
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen
die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit be-
Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch
stimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert.
Beispiele:
Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen
des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufs- und
­
vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf
Datengeheimnis) zu beachten.
durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb
von 12 Monaten;
­
vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf
6.
Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme
Sie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangs erwähnten
der Versicherung.
Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzun-
Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung.
gen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei
gespeicherten Daten.
5.
Betreuung durch Versicherungsvermittler
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte
In Ihren Versicherungsangelegenheiten unseres Versicherungsunternehmens
an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie
werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung
auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder
auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind
Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren
neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der
Versicherer.
Allgemeine Tarifbestimmungen
1.
Versicherungssumme
­
Vereins-Rechtsschutz
Im Geltungsbereich Europa nach § 6 Absatz 1 ARB entfällt die in § 5 Absatz 4
nach der Anzahl der aktiven und passiven Mitglieder des Vereines,
ARB vorgesehene Begrenzung der Zahlungen auf eine bestimmte Versiche-
­
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
rungssumme, soweit eine Abweichung nicht besonders vereinbart wurde.
nach der Hektar-Größe des Betriebes,
Für die weltweite Interessenwahrnehmung (§ 6 Abs. 2 ARB) gilt eine Versiche-
­
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige
rungssumme von 100.000,­ . Beim Spezial-Straf-Rechtsschutz und beim Be-
nach der Anzahl der Beschäftigten. Übersteigt bei Einschluß von Woh-
rufs-Vertrags-Rechtsschutz (Zusatzklauseln und Sonderbedingungen in Ab-
nungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für das selbstgenutzte gewerbliche
schnitt V. der ARB) beträgt die Versicherungssumme 300.000,­ . Für den
Objekt die Jahresbruttomiete bzw. -pacht den Betrag von 300.000,­ , ist
Spezial-Straf-Rechtsschutz, für alle Formen des Berufs-Vertrags-Rechts-
Direktionsanfrage erforderlich,
schutzes sowie für den Spezial-Strafrechtsschutz für Unternehmensleiter kön-
­
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grund-
nen abweichende Regelungen zum Geltungsbereich und zur Versicherungs-
stücken
summe vereinbart sein. Die Versicherungssummen bilden in jedem Fall die
nach der Anzahl und/oder der Höhe des Jahresbruttomietzinses / -pacht-
Gesamthöchstleistung:
zinses der Wohn-, Gewerbe- und sonstigen Einheiten, bei Gewerbeeinhei-
Zahlungen für den Versicherungsnehmer sowie für mitversicherte Personen
ten teilweise nach der überdachten Fläche;
aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerech-
für die vom Versicherungsnehmer selbstbewohnte Wohneinheit zu einem
net. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die
Pauschalbeitrag. Alle vom Versicherungsnehmer oder einer im Privatbe-
zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
reich mitversicherten Person ausschließlich selbstgenutzten (eigene oder
gemietete) Wohneinheiten in Deutschland werden zu einem Pauschalbei-
trag versichert,
2.
Strafkautions-Darlehen
­
Berufs-Vertrags-Rechtsschutz (in allen Formen)
Im Geltungsbereich Europa nach § 6 Absatz 1 ARB wird das Darlehen für eine
als Ergänzung zu einem Rechtsschutzvertrag nach § 28 ARB
Strafkaution gemäß § 5 Absatz 5 b) ARB ohne Begrenzung auf eine bestimmte
nach der Anzahl der Beschäftigten,
Höhe geleistet, soweit eine Abweichung nicht besonders vereinbart wurde.
­
Rechtsschutz für das Kfz-Gewerbe
nach der Anzahl der Beschäftigten,
Im weltweiten Geltungsbereich nach § 6 Absatz 2 ARB und im Spezial-Straf-
Rechtsschutz beträgt die Höhe, bis zu der die Zahlung des Kautionsdarlehens
­
Spezial-Straf-Rechtsschutz, sowohl als Ergänzung zu einem Rechts-
erfolgt, 100.000,­ . Diese bildet in jedem Rechtsschutzfall die Gesamthöchst-
schutzvertrag nach § 28 ARB als auch als einzelnes Risiko,
leistung für die Gewährung von Kautionsdarlehen:
nach der Anzahl der Beschäftigten,
Zahlungen für den Versicherungsnehmer sowie für mitversicherte Personen
­
Spezial-Straf-Rechtsschutz als Ergänzung zu einem Vertrag nach § 27 ARB
aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerech-
nach der Hektar-Größe des Betriebes,
net. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die
­
Spezial-Straf-Rechtsschutz für Nichtselbständige
zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
je versicherte Person.
Als Beschäftigte gelten alle für den Versicherungsnehmer tätigen Personen. Je
4 Heim- oder Teilzeitarbeiter, geringfügig Beschäftigte, Aushilfen und Auszubil-
3.
Vertragsdauer
dende sowie Saison- oder Leiharbeiter (vom Versicherungsnehmer geliehen)
Möglich sind Verträge mit 1-, 3- oder 5-jähriger Laufzeit.
gelten als 1 Beschäftigter. Mitarbeitende Familienangehörige werden nicht mit-
gezählt, sind jedoch mitversichert.
4.
Beiträge
6.
Beitragsanpassung
Die Beiträge sind Jahresbeiträge in . Die gültige Versicherungssteuer ist
Aufgrund der Beitragsanpassungsklausel kann sich der Beitrag erhöhen oder
eingeschlossen und wird an die Finanzverwaltung abgeführt. Nebengebühren
vermindern. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1.7. eines jeden
werden nicht erhoben.
Jahres, ob und welche Beitragsanhebung oder -verminderung erforderlich ist.
Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für einzelne Gruppen von Versiche-
5.
Beitragsberechnungs-Grundsätze
rungsverträgen gesondert.
Die Beitragsberechnung erfolgt bei:
7.
Zahlungsweise
­
Verkehrs-Rechtsschutz
nach Art und Anzahl der während der Vertragsdauer auf den Versiche-
Die Beiträge sind im voraus zu entrichten. Bei einer unterjährigen Zahlungs-
rungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versiche-
weise werden Zuschläge erhoben. Diese betragen 3 % bei einer halbjährlichen,
rungskennzeichen versehenen Fahrzeuge,
5 % bei einer vierteljährlichen oder monatlichen Zahlungsweise.
­
Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
Eine monatliche Zahlungsweise kann nur bei Bankeinzug vereinbart werden.
(Familien und Ledige) pauschal je Versicherungsnehmer,
Kann wegen Widerrufs der Ermächtigung zum Bankeinzug, aufgrund eines Wi-
­
Firmen-Rechtsschutz und Berufs-Rechtsschutz für Selbständige
derspruches oder aus anderen Gründen der Beitrag nicht eingezogen werden,
nach der Anzahl der Beschäftigten sowie der Jahreslohn- und Gehalts-
ändert sich eine monatliche Zahlungsweise in eine vierteljährliche.
summe,
Die Mindestrate beträgt 10,­ .
- 14 -

8.
Rabattgrundsätze
gemäß § 22 Absatz 2 ARB wird ab einer bestimmten Höhe des Jahresbeitrags
Rabatte und Zuschläge werden je Risiko berechnet.
ein Mengenrabatt eingeräumt.
Mehrere Rabatt-Prozentsätze sind nicht zu addieren. Die Berechnung erfolgt
Der Mengenrabatt beträgt bei einem Jahresbeitrag:
stufenweise.
­
ab 1.500,­ = 10 %
­
ab 1.000,­ = 15 %
­
ab 1.500,­ = 20 %
9.
Tarif für den öffentlichen Dienst
­
ab 2.500,­ = 25 %
Für die Einstufung in den Tarif für den öffentlichen Dienst gelten die Bestimmun-
­
ab 3.500,­ = 30 %.
gen des letztgültigen Tarifs der Kraftfahrtversicherung entsprechend. Zur An-
wendung genügt es, wenn entweder der Versicherungsnehmer, sein Ehegatte
oder nichtehelicher Lebenspartner im öffentlichen Dienst
14. Bestandsrabatt für Selbständige und Bestandsverfahren
­
aktiv beschäftigt ist
Umfaßt der Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen oder einer Behörde
­
oder war und sich im Ruhestand (Pensionär) befindet.
über Verkehrs-Rechtsschutz mehr als 4 Motorfahrzeuge oder über Fahrer-
Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Vertrag ab nächster Hauptfälligkeit auf
Rechtsschutz mehr als 4 Fahrer, wird ein Bestandsrabatt in Höhe von 10 % ein-
den Normaltarif umzustellen.
geräumt. Dies gilt nicht für Taxen, Mietwagen und Selbstfahrer-Vermietfahr-
zeuge.
10. Selbstbeteiligung
Bei Einräumung eines Bestandsrabattes erfolgt das in § 11 Absatz 3 ARB be-
stimmte Aufforderungs- und Meldeverfahren zu Beginn eines jeden Versiche-
Die Selbstbeteiligung gilt je Rechtsschutzfall nach § 4 ARB. Zeitlich und ur-
rungsjahres. Entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bestand
sächlich zusammenhängende Rechtsschutzfälle gelten hierbei als ein Rechts-
wird der Beitrag für das jeweils nächste Versicherungsjahr berechnet. Eine
schutzfall. Ferner erfolgt die Anrechnung der Selbstbeteiligung nur einmal,
Ausgleichsberechnung für das abgelaufene Versicherungsjahr wegen zwi-
wenn mehrere versicherte Personen von demselben Rechtsschutzfall betroffen
schenzeitlicher Veränderungen im Bestand entfällt.
sind.
Anhänger (auch Sattelauflieger und Wohnwagen), die nicht gewerbsmäßig ver-
mietet werden, sind beim Verkehrs-Rechtsschutz als Bestandsversicherung
11. Wartezeit
beitragsfrei mitversichert.
Eine Wartezeit von 3 Monaten besteht bei:
­
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b ARB),
­
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c ARB), soweit es sich
15. Fahrzeugflottentarif für Selbständige
nicht um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen handelt,
Bei einem Vertrag über ,,Verkehrs-Rechtsschutz" nach § 21 Absatz 1 ARB kann
­
Berufs-Vertrags-Rechtsschutz (Zusatzklauseln 2.1, 2.4 und 2.5 in Abschnitt
für alle auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Motorfahrzeuge zu Lande
V. (Anhang) der ARB).
vereinbart werden, daß sich der Beitrag nach dem jeweiligen Umfang der Fahr-
Eine Anrechnung der Wartezeit erfolgt, soweit das gleiche Risiko von dem Ver-
zeugflotte bestimmt. Für den Umfang ist die Anzahl der Fahrzeuge, unabhän-
sicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person seit mindestens drei Mo-
gig von der Fahrzeug- und Nutzungsart, maßgeblich.
naten anderweitig versichert war und im unmittelbaren Anschluß an die Vorver-
Mengen- und Bestandsrabatte sind bereits berücksichtigt. Im übrigen gelten
sicherung übernommen wird.
die für das Meldeverfahren und die Mitversicherung von Anhängern unter Ziffer
Mietet das volljährige Kind eines Versicherungsnehmers, für den ein Vertrag
14. Absätze 2 und 3 bestimmten Grundsätze sinngemäß. Von der Anwendung
nach §§ 23, 25, 26, 27, 28 oder 29 ARB besteht, erstmals eine eigene Wohnung
des Flottentarifs sind Taxen, Mietwagen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge
zur Selbstnutzung an, wird auf die Einhaltung der Wartezeit verzichtet, wenn
ausgeschlossen.
das Kind innerhalb von zwei Monaten seit dem Auszug aus dem selbstgenutz-
Ist auf ein Busunternehmen oder ein Fuhr- bzw. Transportunternehmen mehr
ten Wohnobjekt des Versicherungsnehmers einen Vertrag über ,,Wohnungs-
als 1 Bus über 9 Sitze oder mehr als 1 LKW über 4 t Nutzlast zugelassen, ist
und Grundstücks-Rechtsschutz" nach § 29 ARB abschließt. Diese Regelung
der Beitrag für diese weiteren Fahrzeuge nach dem allgemeinen Tarif zu be-
zur letztgenannten Vertragsart gilt unabhängig davon, ob das Kind im Zeitpunkt
rechnen, es gelten insoweit jedoch die Regelungen gemäß Ziffer 13. und 14.
des Auszuges noch oder nicht mehr in einem der genannten Rechtsschutzver-
entsprechend.
träge des Versicherungsnehmers mitversichert ist. Unter den vorbezeichneten
Voraussetzungen ist die Wohnungsänderungsklausel von § 12 Absatz 3 ARB
bezüglich der neuen Wohnung sinngemäß anwendbar.
16. Sonstiges / Hinweise auf Einzelfragen
a)
Der Verkehrs-Rechtsschutz als Einzelrisiko oder Bestandteil einer kombi-
12. Örtlicher Geltungsbereich
nierten Vertragsform umfaßt allgemein zulassungspflichtige Motorfahrzeu-
a)
Geltungsbereich Europa nach § 6 Absatz 1 ARB:
ge zu Lande einschließlich Anhänger sowie mit einem Versicherungskenn-
zeichen versehene Fahrzeuge. Zulassungspflichtige Motorfahrzeuge zu
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Wasser und in der Luft können nur gesondert versichert werden.
Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Azoren, Kanari-
schen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in
b)
Beim Fahrer-Rechtsschutz als Einzelrisiko oder Bestandteil einer kombi-
diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein ge-
nierten Vertragsform erstreckt sich die versicherte Gefahr uneingeschränkt
richtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
auf alle Fahrzeugarten: zu Lande, zu Wasser und in der Luft.
Vorstehendes gilt auch, wenn der Rechtsschutzfall nach § 4 ARB außerhalb
c)
Für Verträge nach den §§ 23, 25, 26, 27 und 28 ARB gilt zusätzlich folgen-
des Geltungsbereichs und somit weltweit eingetreten ist.
des:
b)
Weltweiter Geltungsbereich nach § 6 Absatz 2 ARB:
­ Soweit bezüglich Motorfahrzeugen zu Wasser kein Versicherungsschutz
besteht, ist der Ausschluß insoweit aufgehoben, als es sich um Motor-
Auch für eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb von Europa
boote ausschließlich zur Selbstnutzung durch den Versicherungsnehmer
(§ 6 Absatz 1 ARB) besteht Rechtsschutz im Rahmen der hierfür verein-
im privaten Bereich handelt;
barten Versicherungssumme (vgl. Ziffer 1. zweiter Absatz dieser Tarifbe-
stimmungen).
­ Die vorübergehende Vermietung von bis zu 8 Betten ist mitversichert,
soweit jeder einzelne Mietvertrag nicht für eine längere Zeit als 1 Jahr
Insoweit besteht kein Versicherungsschutz für die Interessenwahrnehmung
abgeschlossen wird.
im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen
Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäu-
­ Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b ARB) besteht für den Versicherungsnehmer
den oder Gebäudeteilen.
auch als Arbeitgeber im Rahmen hauswirtschaftlicher Beschäftigungs-
verhältnisse (Beschäftigung von Reinigungs- und Küchenpersonal).
Für den Spezial-Straf-Rechtsschutz, für alle Formen des Berufs-Vertrags-
Rechtsschutzes sowie für den Spezial-Rechtsschutz für Unternehmenslei-
d)
Bei Verträgen für Firmen und Selbständige gemäß § 24 Absatz 1 a) ARB
ter können abweichende Regelungen zum Geltungsbereich und zur Versi-
bleiben von dem Ausschluß bezüglich Motorfahrzeugen unberührt: Nicht
cherungssumme vereinbart sein.
zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge zu Lande, wie z. B. selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Gabelstapler, Elektrokarren usw.
c)
Sonstige Hinweise:
e)
Soweit ein Vertrag nach § 23 oder 28 ARB die Leistungsart ,,Rechtsschutz
Sozialgerichts-Rechtsschutz, Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz und Steuer-
im Vertrags- und Sachenrecht" gemäß § 2 d) umfaßt, besteht für Streitig-
Rechtsschutz vor Gerichten werden nur vor deutschen Gerichten gewährt.
keiten aus Versicherungsverträgen Versicherungsschutz, wenn es sich um
Beim Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
personenbezogene Versicherungsverträge handelt, die der Versicherungs-
Erbrecht muß die Rat- oder Auskunfterteilung durch einen in Deutschland
nehmer als natürliche Person im Rahmen seiner Daseinsvorsorge abge-
zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Der Rechtsschutz für Opfer von
schlossen hat. Auf die Prüfung selbst nur eines teilweisen Zusammenhan-
Gewaltstraftaten hat den Geltungsbereich Deutschland. Spezial-Straf-
ges mit der selbständigen Tätigkeit wird verzichtet.
Rechtsschutz und Berufs-Vertrags-Rechtsschutz in allen Formen haben
den Geltungsbereich Europa.
f)
Ist der Versicherungsnehmer als Eigentümer eines Gebäudes oder Grund-
stückes zugleich auch Vermieter / Verpächter, kann die Vertragsform
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grund-
13. Mengenrabatt für Selbständige
stücken nur abgeschlossen werden, wenn alle Einheiten zu Wohn-,
Bei Versicherungsverträgen mit Unternehmen und Behörden über Verkehrs-
Gewerbe- und ähnlichen Nutzungszwecken versichert werden. Eine Aus-
oder Fahrzeug-Rechtsschutz gemäß § 21 ARB oder Fahrer-Rechtsschutz
wahl kann nicht getroffen werden.
- 15 -


g)
Ist für den Rechtsschutzfall der Versicherungsschutz eines Vertrages maß-
bezeichnete Person gemäß Versicherungsschein. Weitere Inhaber / gesetzliche
geblich, der bei einem anderen Rechtsschutzversicherer bestanden hatte,
Vertreter können jedoch gegen einen beitragspflichtigen Zusatz gemäß Versi-
verzichtet die Rechtsschutzversicherung auf den Einwand der Vorvertraglichkeit, wenn der
cherungsschein mitversichert werden.
andere Rechtsschutzversicherer sich deshalb auf Leistungsfreiheit beruft,
Der Versicherungsschutz umfaßt die Verteidigung in Straf- und Ordnungswid-
weil eine für die Meldung des Rechtsschutzfalles geltende Ausschlußfrist
rigkeitenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren.
nicht eingehalten wurde, zwischen der Beendigung des Vertrages bei dem
anderen Rechtsschutzversicherer und dem Vertragsbeginn bei der
In Strafverfahren erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Verteidigung
Rechtsschutzversicherung keine zeitliche Lücke besteht und der Vertrag bei der Rechtsschutzversicherung
gegen den Vorwurf eines Vergehens, und zwar unabhängig davon, ob nur die
den gleichen Versicherungsschutz umfaßt.
vorsätzliche oder auch die fahrlässige Begehung strafbar ist. Bei rechtskräftiger
Verurteilung wegen Vorsatzes ist jedoch der Versicherungsnehmer bzw. Versi-
h)
Beim ,,Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz" nach § 29 ARB für die
cherte zur Rückerstattung der vom Versicherer erbrachten Leistungen ver-
vom Versicherungsnehmer selbstgenutzte (eigene oder gemietete) Woh-
pflichtet.
nung ist die Untervermietung von bis zu 3 Zimmern mitversichert.
Bei Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, ist
i)
Beim ,,Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz" für Wohneinheiten
der Versicherungsschutz für mitversicherte Personen davon abhängig, daß der
nach §§ 28, 29 ARB sind alle vom Versicherungsnehmer oder einer im Pri-
Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
vatbereich mitversicherten Person ausschließlich selbstgenutzten (eigenen
oder gemieteten) Wohneinheiten in Deutschland versichert.
Im Falle des Vorwurfes eines Verbrechens besteht grundsätzlich kein Versiche-
rungsschutz. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch
auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
17. Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR)
Der örtliche Geltungsbereich ­ vgl. Sonderbedingungen SSR ­ erstreckt sich
Firmen, freiberuflich Erwerbstätige und sonstige Selbständige, ebenso Vereine
auf Europa.
und Einzelpersonen, können diese Versicherung gemäß den Sonderbedingun-
In der jeweils aktuellen Fassung der Annahmerichtlinien ist festgelegt, welche
gen ,,Spezial-Straf-Rechtsschutz (SSR)" abschließen.
Berufsgruppen oder Betriebe den Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht oder nur
Die Straf-Rechtsschutz-Versicherung ist ein rechtlich eigenständiger Vertrag
nach Direktionsanfrage versichern können.
und wird im Versicherungsschein gesondert ausgewiesen. Besteht der Versi-
cherungsschutz gemäß diesen Sonderbedingungen als Ergänzung zu einem
18. Verfahren vor dem Ombudsmann
Vertrag nach den ARB, hat die Beendigung eines solchen Vertrages zur Folge,
daß zum gleichen Zeitpunkt auch diese Ergänzungsversicherung endet, ohne
Die Rechtsschutzversicherung ist Mitglied im ,,Versicherungsombudsmann e.V.", Kronenstr. 13,
daß es einer besonderen Kündigung bedarf. In diesem Fall kann die Fortset-
10117 Berlin, einer unabhängigen Einrichtung der deutschen Versicherungs-
zung des Spezial-Straf-Rechtsschutzes nach dem dann gültigen Beitragstarif
wirtschaft zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versi-
des Versicherers für einzelne Risiken vereinbart werden.
cherungsunternehmen.
Die Leistungen aufgrund dieser Versicherung werden im Rahmen einer Versi-
Das Verfahren kann betrieben werden, wenn es sich um einen Anspruch aus
cherungssumme erbracht ­ vgl. Sonderbedingungen SSR:
dem Rechtsschutzvertrag oder dessen Anbahnung oder Vermittlung handelt
und der Rechtsschutzvertrag weder der gewerblichen noch der selbständigen
Soweit nicht abweichend vereinbart, beträgt die Versicherungssumme
Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers zugerechnet werden kann.
300.000,­ . Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vor-
genannte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und
Der Versicherungsnehmer muß zuvor seinen Anspruch bei der Rechtsschutzversicherung gel-
mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hier-
tend gemacht und der Rechtsschutzversicherung 6 Wochen Zeit gegeben haben, den Anspruch
bei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
abschließend zu bescheiden. Eine verfrühte Beschwerde wird bis zum Eintritt
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Die vorge-
der Voraussetzungen nicht behandelt. Dessen ungeachtet gelten bestimmte
nannte Versicherungssumme bildet zugleich die Gesamthöchstleistung für alle
Ausschlüsse.
in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.
Der Versicherungsnehmer kann sich im Verfahren auf eigene Kosten anwaltlich
Das Strafkautionsdarlehen ­ vgl. Sonderbedingungen SSR ­ wird bis zur Höhe
vertreten lassen. Ansonsten ist das Verfahren für ihn kostenfrei. Er ist zwar
von 100.000,­ geleistet, soweit nichts abweichendes vereinbart ist (zusätzlich
berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das Verfahren zu betreiben. Die Betreibung
zur Versicherungssumme).
des Verfahrens ist daher keine Vorbedingung für eine anderweitige Anspruchs-
verfolgung.
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein bezeichnete,
Entscheidungen des Ombudsmannes sind bis zu einem Beschwerdewert von
a)
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versi-
5.000,­ nur für die Rechtsschutzversicherung bindend. Bei einem Beschwerdewert von mehr
cherungsnehmers sowie für die vom Versicherungsnehmer beschäftigten
als 5.000,­ bis höchstens 50.000,­ spricht der Ombudsmann eine Empfeh-
Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
lung aus, die für keine Verfahrenspartei bindend ist.
b)
konkret beschriebene nichtselbständige Tätigkeit des Versicherungsneh-
Die Regelungen gelten für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft der Rechtsschutzversicherung.
mers.
Durch Änderung der Satzung oder Änderung der Verfahrensvorschriften können
Insoweit besteht für Ärzte Versicherungsschutz auch im Rahmen von Erste-
nachträgliche einzelne Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
Hilfe-Leistungen.
Für Geschäfts- oder Praxisinhaber sowie gesetzliche Vertreter einer juristischen
Person gilt der Versicherungsschutz grundsätzlich nur für eine namentlich
Stand: Oktober 2004
10/2004.100
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