Rechtsschutzversicherungversicherungsbedingungen Übersicht

Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung


auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen

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Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz
Rechtschutzversicherung
für Firmen und Vereine
§ 24
rungsbedingungen 2000
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
§ 25
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz
(RVB 2000 EUR)
für Nichtselbstständige
§ 26
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 27
Inhaltsübersicht
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
für Selbstständige
§ 28
1. Was ist Rechtsschutz?
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen
Welche Aufgaben hat die Rechtschutzversicherung?
§ 1
und Grundstücken
§ 29
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtschutz?
§ 2
Herold-Straf-Rechtsschutz für Straf-, Bußgeld-,
Disziplinar- oder Standesrechtsverfahren
§ 31
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechts-
schutz nicht?
§ 3
Familien-Verkehrs-Rechtsschutz für alle
privaten Kraftfahrzeuge
§ 32
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? § 4
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer?
§ 5
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
§ 6
2. Nach welchen Regeln richtet sich für die Rechts-
1. Was ist Rechtsschutz?
schutz-Formen des § 21 bis § 29 und § 32 das
Vertragsverhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
und Versicherten?
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§ 7
rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt im Rahmen
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
§ 8
der Vereinbarungen des Versicherungsvertrages die für die
Was ist bei der Zahlung des Beitrages zu beachten?
§ 9
Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des
Versicherungsbeitrages führen?
§ 10
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder
§ 2 Leistungsarten
sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des
Versicherungsbeitrag aus?
§ 11
§ 21 bis § 29 und § 32 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
§ 12
umfasst der Versicherungsschutz
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
gekündigt werden?
§ 13
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungs-
diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verlet-
vertrag?
§ 14
zung eines dinglichen Rechtsschutzversicherung an Grundstücken, Gebäuden oder
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
§ 15
Gebäudeteilen beruhen;
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber
b) Arbeits-Rechtsschutz
dem Versicherer zu beachten?
§ 16
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnis-
sen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsicht-
3. Was ist für die Rechtsschutz-Formen des § 21 bis
lich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
§ 29 und § 32 im Rechtsschutzfall zu beachten?
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pacht-
Rechtsschutzfalles?
§ 17
verhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen
In welchen Fällen kann der Rechtsanwalt des Versiche-
Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum
rungsnehmers entscheiden, ob die Ablehnung des
Gegenstand haben
Rechtsschutzes berechtigt ist?
§ 18
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
vor Gericht geltend gemacht werden?
§ 19
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versiche-
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versiche-
rungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten
rungsvertrag zuständig und welches Recht ist
ist;
anzuwenden?
§ 20
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abga-
4. In welchen Formen wird der Rechtsschutz
berechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Ver-
angeboten?
waltungsgerichten;
Verkehrs-Rechtsschutz
§ 21
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
Fahrer-Rechtsschutz
§ 22
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
§ 23
Sozialgerichten;
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g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen
Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungs-
Rechten aus geistigem Eigentum;
gerichten;
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen,
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulations-
i) Straf-Rechtsschutz
geschäften;
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig
Erbrechts, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k)
festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätz-
besteht;
lich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Ver-
zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
sicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunter-
eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
nehmen;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch
i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäu-
fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungs-
den oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonsti-
nehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem
ger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erho-
Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Verge-
bene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
hen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versiche-
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
rungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vor-
sätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichts-
Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem
höfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher
Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden
Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler
kann (z. B. Beleidigung, Betrug, Diebstahl). Dabei kommt es weder
Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtli-
auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des
chen Dienstverhältnissen handelt;
Strafverfahrens an.
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrig-
wurde oder eröffnet werden soll;
keit;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner-
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
schafts- und Erbrecht
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechts-
eines Halt- oder Parkverstoßes;
anwaltes in familien-, lebenpartnerschafts- und erbrechtlichen An-
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzver-
gelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebühren-
sicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen
pflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.
untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versiche-
rungsnehmer;
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene
Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ur-
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher
sächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach
Interessen
deren Beendigung;
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen wor-
Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
den oder übergegangen sind;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend
medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
für Verbindlichkeiten anderer Personen;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusam-
bestimmten Grundstückes,
menhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich began-
genen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude-
Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung
teiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsneh-
der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht
mers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu neh-
hat.
men beabsichtigt,
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigen-
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch
tum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das die-
auf Rechtsschutz
ser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten
Rechtsschutzfalles
Vorhaben.
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn,
Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verur-
dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
sacht worden sein soll;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts-
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften, aus dem Bereich
und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Ände-
des HandelsvertreterRechtsschutzversicherung oder aus Anstellungsverhältnissen
rung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
sicherten Person zur Folge hat;
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c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich
Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen
der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder
Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der
begangen haben soll.
Vollstreckung im Verwaltungswege;
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Ver-
f) die übliche Vergütung
sicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung einge-
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder
treten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Ver-
einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in
sicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach
Fällen der
Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder
­ Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrig-
Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.
keitenverfahren
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist
­ Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Repa-
dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher
raturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste ent-
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der
scheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht
Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland
bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschut-
eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande
zes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten
sowie Anhängers;
oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum er-
streckt, beendet ist.
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus-
ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäfts-
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach
reisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernom-
Absatz (1) c) ausgelöst hat;
men;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen
nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
zu deren Erstattung verpflichtet ist.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein
Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraus-
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom
setzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer-
Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist,
oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeich-
dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung
neten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein
bereits erfüllt hat.
sollen.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte
Kosten werden diesem in EURO zum Wechselkurs des Tages
erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt
§ 5 Leistungsumfang
wurden.
(1) Der Versicherer trägt
(3) Der Versicherer trägt nicht
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht über-
für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
nommen hat;
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungs-
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen
nehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht ent-
Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des
fernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interes-
vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erziel-
sen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis
ten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abwei-
g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versiche-
chende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
rungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetz-
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je
lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr
Schadenereignis;
mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangs-
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung
vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständi-
gen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die
zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versiche-
später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels ein-
rer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die
geleitet werden;
entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechts-
f) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die
anwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsneh-
eingeleitet werden, um ein gewerblich genutztes Grundstück,
mer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt
Gebäude oder Gebäudeteil von Schadstoffen oder Abfällen zu
und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungs-
beseitigen oder zu entsorgen;
nehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im
Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechts-
g) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechts-
anwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsan-
kraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR;
waltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechts-
h) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre,
anwalt führt;
wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versiche-
sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
rungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis
Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt
zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständi-
auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeit-
gen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
lich und ursächlich zusammenhängen.
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(5) Der Versicherer sorgt für
(3) Beträgt die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr und liegt
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen
die vorbeschriebene Ausnahme nicht vor, so endet der Vertrag
Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen
ohne Kündigung zu dem im Versicherungsschein angegebenen
schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
Zeitpunkt.
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten
Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versiche-
§ 9 Beitrag
rungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu ver-
A. Beitrag und Versicherungssteuer
schonen.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer,
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen,
die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimm-
gelten entsprechend
ten Höhe zu entrichten hat.
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k) für
oder einmaliger Beitrag
Notare;
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige
Der erste oder einmalige Beitrag wird ­ wenn nichts anderes ver-
der steuerberatenden Berufe;
einbart ist ­ sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zah-
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort
lung gilt als rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich nach Erhalt des
ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach
Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
von 14 Tagen) erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten
vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
Jahresbeitrages.
Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf
den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfah-
trag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be-
ren eingeleitet werden würde.
ginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
(2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des
(3) Rücktritt
Geltungsbereiches nach Absatz 1 trägt der Versicherer bei Rechts-
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
schutzfällen, die dort während eines längstens sechs Wochen
trag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-
dauernden, nicht beruflich bedingten Aufenthaltes eintreten, die
ten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn
Kosten nach § 5 Abs. 1 bis zu einem Höchstbetrag von 26.000
der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb
EUR. Insoweit besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahr-
von drei Monaten nach Vertragsschluss gerichtlich geltend macht.
nehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräuße-
In diesem Fall kann der Versicherer eine angemessene Geschäfts-
rung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Time-
gebühr von bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags, höchstens 50
sharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
EUR verlangen.
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
2. Versicherungsverhältnis der
Rechtsschutz-Formen § 21 bis § 29
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die
und § 32
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn Sie zu dem Versicherungsschein
oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
(2) Verzug
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten und im Versi-
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern die Erstprämie bis
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
zu diesem Zeitpunkt gezahlt ist. Wird die Erstprämie erst nach die-
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
sem Zeitpunkt angefordert und als dann ohne Verzug gezahlt, so
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn
beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein
schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von min-
angegebenen Zeitpunkt. Eine gegebenenfalls bestehende Warte-
destens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz
zeit ist zu berücksichtigen.
des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
(3) Kein Versicherungsschutz
§ 8 Vertragsdauer
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis
(1) Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene
zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungs-
Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf
aufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen wurde.
Jahren kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhält-
nis schon zum Ende des fünften Jahres oder jedes darauf folgen-
(4) Kündigung
den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spä-
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
testens drei Monate vorher zugehen.
noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs-
sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht
aufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat.
dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
schriftliche Kündigung zugegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn
danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, be-
die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil
steht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen Zugang
als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein Datum be-
der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch
stimmt ist, das vor dem Ablauf eines Jahres liegt.
kein Versicherungsschutz.
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D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz b) nur um den
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt
im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhun-
die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versiche-
dertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überstei-
rungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann
gen, die sich nach Absatz c) ergibt.
und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht
(5) Die Prämienangleichung gilt für alle Folgejahresprämien, die
widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhän-
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden,
ders erfolgen, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im
ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den
nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers
Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Bei-
(6) Erhöht der Versicherer die Prämie, ohne dass sich der Umfang
trag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsneh-
berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah-
mer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Ver-
rens zu verlangen.
sicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die
kündigen.
noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs-
nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der
§ 11 Änderung der für die Beitragsbemessung
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
wesentlichen Umstände
F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer,
Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den
rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes
Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren
Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des
§ 10 Beitragsanpassung
Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernom-
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines
men, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis
jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechts-
den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündi-
schutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und
gen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem
der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im
Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Bei-
vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Scha-
trag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstan-
denhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem
des an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Ver-
Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im
sicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als
Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schaden-
zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom
zahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen,
Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt
geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines
Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes der
Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberech-
Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren,
nung erforderlichen Angaben zu machen. Macht der Versiche-
werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjeni-
rungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben nicht oder
gen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjah-
unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen nach Eintritt der
ren bereits enthalten sind.
höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen nur
insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsver-
Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollstän-
träge
digen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Unterlässt der Ver-
­ gemäß den §§ 21 und 22,
sicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung eines zusätz-
­ gemäß den §§ 23, 24 ohne Absatz (3), 25 und 29,
lichen Gegenstandes der Versicherung, ist der Versicherungs-
­ gemäß den §§ 26 und 27,
schutz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen der
Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
­ gemäß § 28 ohne Absatz (4)
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit
gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit
oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden
und ohne Selbstbeteiligung.
beruht.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundert-
satz unter 5, unterbleibt eine Prämienänderung. Der Vomhundert-
satz ist jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen.
§ 12 Wegfall des versicherten Interesses
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vom-
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu
hundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält,
nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer
dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung
Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminde-
weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er
rung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den abgerundeten
hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeit-
Vomhundertsatz zu verändern. Die erhöhte Prämie darf die zum
punkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
Zeitpunkt der Erhöhung geltende Tarifprämie nicht übersteigen.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der
(4) Hat sich der entsprechend Absatz a) nach den unternehmens-
Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode
eigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in
fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus
den letzten drei Jahren, in denen eine Prämienangleichung mög-
sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versiche-
lich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre
rung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag
festgestellt wurde, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie in
bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag
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bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen,
gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstor-
Anschriftenänderung
benen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärun-
dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit
gen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung
Wirkung ab Todestag verlangen.
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des-
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungs-
sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerich-
schein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst
tet werden.
genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zu-
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
sammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst
die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das
sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versi-
Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt
cherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt
beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug
wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regel-
eintreten.
mäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein
würde.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen
§ 13 Kündigung nach Versicherungsfall
Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur
gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2
Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Ver-
entsprechende Anwendung.
trag vorzeitig kündigen.
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens
zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle,
3. Rechtsschutzfall der Rechtsschutz-
sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerken-
nung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Formen § 21 bis § 29 und § 32
Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen
Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versi-
Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2
cherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforder-
zugegangen sein.
lich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis
der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
nach § 5 Abs. 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechts-
nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungs-
anwalt aus,
nehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
Versicherungsjahres, wirksam wird.
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt
und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsan-
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
waltes notwendig erscheint.
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht
(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch
bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im
auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit ent-
Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit
spricht.
des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch
§ 14 Verjährung
geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß
über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur
zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
Verfügung zu stellen.
die Leistung verlangt werden kann.
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechts-
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versiche-
schutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versi-
rer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung
cherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtli-
bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers
chen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechts-
bei der Fristberechnung nicht mit.
schutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen
Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer
Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
tragen hätte.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer
(5) Der Versicherungsnehmer hat
und im jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 und
§ 32 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten
Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche,
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage
die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des
zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen
Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft
beschaffen;
Gesetzes zustehen.
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungs-
Angelegenheit zu geben;
nehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versiche-
rungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mit-
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
versicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln
Rechtsschutz verlangt.
die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
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bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtli-
halb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Die Frist
chen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche
beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
die Ablehnung des Versicherungsschutzes oder die gemäß § 18
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten
Absatz 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes schriftlich
oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite ver-
mitgeteilt hat, und zwar unter Angabe der mit dem Ablauf der
ursachen könnte.
Frist verbundenen Rechtsfolge.
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegen-
heiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
§ 20 Zuständiges Gericht, anzuwendendes Recht
rungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätz-
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
lich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung
rer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungs-
des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zustän-
schutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des
digen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustande-
Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt
kommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes
hat.
zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermitt-
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schrift-
lung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder
lichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
­ bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung ­ seinen Wohnsitz
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Er-
hatte.
stattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer kön-
ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der
nen bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zustän-
Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer
digen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag
dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen
um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer
gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versiche-
seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlas-
rungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
sung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
zurückzuzahlen.
(3) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 18 Stichentscheid
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
4. Formen des Versicherungsschutzes
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichti-
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
gung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in
einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertrags-
oder
abschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen
b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
sehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermiet-
fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr-
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der
zeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz
Gründe schriftlich mitzuteilen.
erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 ver-
Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
neint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge
Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu
gemäß Absatz (1) beschränkt werden. Als gleichartig gelten
beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veran-
jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und
lassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzu-
sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
geben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem
angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hin-
(3) Abweichend von Absatz (1) kann vereinbart werden, dass der
reichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist
Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein
für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der
bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf
den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungs-
nehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat,
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht inner-
halb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versi-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
cherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versiche-
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
rungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Rechtsfolge hinzuweisen.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausge-
§ 19 Klagefrist
schlossen werden.
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den
der Versicherungsnehmer, dass die gemäß § 18 Absatz 2 getroffe-
Fällen der Absätze (1) und (2) auch für Verträge, mit denen der
ne Entscheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen
Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum
Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, kann der Versiche-
nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch
rungsnehmer den Anspruch auf Versicherungsschutz nur inner-
wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zuge-
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lassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungs-
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
kennzeichen versehen werden.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechts-
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
schutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungs-
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
nehmer auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner
Eigenschaft als
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu
zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskenn-
Lande auf die im Versicherungsschein genannte Person zugelas-
zeichen versehen ist,
sen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz in einen solchen
b) Fahrgast,
nach § 21 Absätze (3), (4), (7), (8) und (10) um. Die Wahrneh-
c) Fußgänger und
mung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb
d) Radfahrer.
dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeu-
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeu-
ges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder
ges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder
nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht kein
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
Rechtsschutz.
dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum
(6) Hat in den Fällen des Absatzes (1) die im Versicherungsschein
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder
genannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis
des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungs-
hatten.
nehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von
(9) Ist in den Fällen der Absätze (1) und (2) seit mindestens sechs
zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der
Monaten kein Fahrzeug mehr auf seinen Namen mit einem Versi-
Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die
cherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer
Anzeige später beim Versicherer ein, endet der Versicherungs-
unbeschadet seines Rechtsschutzversicherung auf Herabsetzung der Prämie gemäß
vertrag mit Eingang der Anzeige.
§ 11 Absatz (2) die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit
sofortiger Wirkung verlangen.
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
(10) Wird ein nach Absatz (3) versichertes Fahrzeug veräußert
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer
oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz
und seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein
für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahr-
genannten sonstigen Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB
zeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und
2000, wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche
Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der
oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben,
dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeu-
a) für den privaten Bereich,
ges zugrunde liegt.
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbststän-
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist
digen Tätigkeit.
dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das
Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten,
die Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeuges, besteht
nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem
i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000 lebenden volljährigen Kinder bis
Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Wird das Folge-
zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis
fahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens
Entgelt erhalten.
jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeu-
ges ohne zusätzliche Prämie mitversichert. Bei Erwerb eines
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu
Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungs-
Erbrecht (§ 2 k).
schutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz
Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu
(1) für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für
Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
das Unternehmen vereinbaren. Diese Vereinbarung können auch
(5) Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte
Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen
Lebenspartner nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder sonstig
und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
selbstständig tätig oder wird von diesen keine der vorgenannten
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Tätigkeiten mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR ­
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bezogen auf das letzte Kalenderjahr ­ ausgeübt, wandelt sich der
Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatz-
Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen
höhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
nach § 25 um.
hang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten,
§ 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige,
nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
Rechtsschutz für Firmen und Vereine
i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000 lebenden volljährigen Kinder bis
zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis
(1) Versicherungsschutz besteht
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freibe-
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
rufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungs-
Entgelt erhalten.
nehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer be-
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
schäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für
den Versicherungsnehmer;
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
b) Für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
ihnen gemäß der Satzung obliegen.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Erbrecht (§ 2 k).
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
(3) Leistungsart Vertragsrechtsschutz
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu
Aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsvertrag um-
fasst der Versicherungsschutz die gerichtliche Wahrnehmung
Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen. Versiche-
(5) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte
rungsschutz besteht dann abweichend von § 4 Absatz (1) auch
Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
für Rechtsschutzfälle, die innerhalb eines Jahres nach Beendigung
selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als
des Versicherungsvertrages eintreten, wenn der Versicherungsver-
6.000 EUR im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt
trag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers
deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter
beendet wurde. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die
Gesamtumsatz den Betrag von 6.000 EUR, wandelt sich der
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen.
Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
nach § 23 um.
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Verkäufer,
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
für Nichtselbstständige
(5) Aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsvertrag
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen
wird der Versicherungsschutz gemäß Absatz (1) a) für Betriebe
Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/einge-
des Kraftfahrzeug-Handels und des Kraftfahrzeug-Handwerks
tragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
sowie für Fahrschulen und Tankstellen um den
Lebenspartners i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000, wenn diese keine
Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 21 Absätze (4), (7) und (8) für
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
alle auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR ­ bezogen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen sowie in
auf das letzte Kalenderjahr ­ ausüben. Kein Versicherungsschutz
seinem Eigentum stehenden Motorfahrzeuge zu Lande sowie An-
besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung
hänger
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorge-
und um den Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 22 Absätze (2), (3)
nannten selbstständigen Tätigkeiten.
und (5)
(2) Mitversichert sind
erweitert. Ausgeschlossen ist im Rahmen des § 21 Absatz (4) der
a) die minderjährigen Kinder,
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d) für
Motorfahrzeuge, die nicht oder nur mit einem roten Kennzeichen
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonsti-
zugelassen sind sowie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
gen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000 leben-
aus Versicherungsverträgen.
den volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für
leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der
Nichtselbstständige
nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch
kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruf-
lichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
Lebenspartners i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000, wenn diese keine
Anhängern (Fahrzeug);
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
c) alle Personen ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR ­ bezogen auf
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während
das letzte Kalenderjahr ­ ausüben.
der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversi-
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cherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelas-
rungsnehmer sowie die berechtigten Fahrer und Insassen der auf
senen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge.
versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-
Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des
Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
den privaten Bereich und die Ausübung nichtselbstständiger
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Tätigkeiten.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
(2) Mitversichert sind
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
a) der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein
genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000,
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
b) die minderjährigen Kinder,
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonsti-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
gen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000 leben-
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
den volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
Erbrecht (§ 2 k).
jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
(4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasing-
nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch
nehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeu-
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
ges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder
Anhängern (Fahrzeug);
nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während
dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum
der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversi-
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder
cherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelas-
des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
senen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
hatten.
versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Ver-
(6) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte
mietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motor-
Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
fahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als
e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versi-
6.000 EUR im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder über-
cherungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber sowie
steigt deren aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätig-
deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein ge-
keiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag
nannte sonstige Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000,
von 6.000 EUR, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem
f) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versiche-
Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 21 Absätze 1
rungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche/ein-
und 4 bis 9 ­ für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
getragene oder im Versicherungsschein genannten sonstige
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
Lebenspartner i. S. d. § 3 Abs 4 b) RVB 2000,
sehenen Fahrzeuge ­ und § 23 um. Der Versicherungsnehmer
g) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten
kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung
Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
die Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 21 verlangen.
Verlangt er dies später als zwei Monate nach Eintritt der für die
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen,
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
endet der Versicherungsschutz nach § 21 erst mit Eingang der
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für land- oder forstwirt-
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu
schaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer,
(§ 2 c),
seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Kinder zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versiche-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
rungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer ver-
langen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein,
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versiche-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
rungsnehmer, dessen mitversicherter Lebenspartner und die min-
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
derjährigen Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben.
Werden für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursäch-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
lichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versiche-
Erbrecht (§ 2 k).
rungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen,
(8) Aufgrund besonderer Vereinbarung besteht abweichend von
Krafträder oder land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge
Absatz 1 und Absatz 2 Versicherungsschutz nur für den Versiche-
handelt, besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung recht-
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licher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Leasingnehmer von Fahrzeugen.
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeu-
ges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und
dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum
Erbrecht (§ 2 k).
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder
des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
4) Leistungsart Vertragsrechtsschutz
hatten.
Aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsvertrag um-
fasst der Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein be-
zeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
Tätigkeit des Versicherungsnehmers die gerichtliche Wahr-
für Selbstständige
nehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen.
(1) Versicherungsschutz besteht
Versicherungsschutz besteht dann abweichend von § 4 Absatz (1)
auch für Rechtsschutzfälle, die innerhalb eines Jahres nach
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freibe-
Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten, wenn der
rufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungs-
Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versiche-
nehmers;
rungsnehmers beendet wurde.
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungs-
(5) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz kann ausge-
schein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Aus-
schlossen werden.
übung nichtselbstständiger Tätigkeiten.
(6) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
(2) Mitversichert sind
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasing-
a) der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein
nehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
genannte sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers
(7) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000,
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeu-
b) die minderjährigen Kinder,
ges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonsti-
nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
gen Lebenspartnerschaft i. S. d. § 3 Abs. 4 b) RVB 2000 leben-
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
den volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum
jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der
hatten.
nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch
kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
Wohnungen und Grundstücken
Anhängern (Fahrzeug);
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während
a) Eigentümer,
der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversi-
b) Vermieter,
cherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelas-
senen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
c) Verpächter,
versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-
d) Mieter,
Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
e) Pächter,
Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
f) Nutzungsberechtigter
e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Aus-
übung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versi-
cherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnen-
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
de Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen,
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
soweit diese dem Eigentümer der Wohneinheit gehören.
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für im Versicherungs-
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
schein bezeichnete selbst genutzte Grundstücke, Gebäude oder
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e).
Gebäudeteile § 2 c),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den privaten
Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im
§ 31 Herold Straf-Rechtsschutz für Straf-, Bußgeld-,
Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter,
Disziplinar- oder Standesrechtsverfahren
Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu
(1) Versichertes Risiko
Lande sowie Anhängern (§ 2 d),
Der Versicherer trägt nachfoIgende unter Ziffer (2) aufgeführte
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für den privaten Bereich, die
Kosten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in stan-
Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im Zusammen-
des- und disziplinarrechtlichen Verfahren, wenn im Zusammen-
hang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter
hang mit der im Versicherungsvertrag genannten Tätigkeit des
und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhän-
Versicherungsnehmers in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfah-
gern (§ 2 e),
ren gegen Versicherte ermittelt wird, Versicherte beschuldigt oder
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als Zeugen vernommen werden oder standes- oder disziplinar-
g) Nebenklagekosten
rechtliche Verfahren gegen Versicherte eingeleitet werden. Geht
Der Versicherer trägt die gesetzliche Vergütung des für den geg-
es in Strafverfahren um eine Straftat, deren fahrlässige Begehung
nerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versi-
nicht strafbar ist, besteht mit Ausnahme der Kosten für den Zeu-
cherte durch deren Übernahme eine Einstellung des gegen ihn
genbeistand ­ Ziffer (2) b) bb) ­ nur dann Versicherungsschutz,
anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hinreichender
wenn der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist oder der
Tatverdacht fortbestand.
Rechtsschutzgewährung zustimmt und es in keinem Falle um ein
(3) Versicherte
Verbrechen geht.
a) Versicherungsschutz besteht für die Versicherten. Versicherte
Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus § 31 oder
sind der Versicherungsnehmer und die im Versicherungsvertrag
Vereinbarungen im Versicherungsvertrag nicht etwas anderes
genannten sonstigen natürlichen oder juristischen Personen. Für
ergibt, § 1, § 7, § 8, § 9, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17 Absatz (3)
angestellte Betriebsärzte und das Sanitätspersonal besteht Ver-
bis Absatz (8) und § 20.
sicherungsschutz auch bei Erste-Hilfe-Leistungen für Nichtbetriebs-
(2) Vom Versicherungsschutz erfasste Kosten
angehörige, auch außerhalb der Betriebes. Versicherungsschutz
a) Verfahrenskosten der Versicherer
erhalten auch die aus den Diensten des Versicherungsnehmers
Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten der
ausgeschiedenen Personen für Rechtsschutzfälle, die sich aus
versicherten Verfahren einschließlich der StrafvolIstreckungsverfahren;
ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben,
solange der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung
b) Rechtsanwaltskosten
zustimmt.
Der Versicherer trägt im Rahmen der versicherungsvertraglichen
b) Die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen gel-
Vereinbarungen die angemessene Vergütung sowie die üblichen
ten sinngemäß auch für die übrigen Versicherten. Der Versiche-
Auslagen eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes für
rungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn ein anderer
aa) die Verteidigung des Versicherten in Straf- und Ordnungs-
Versicherter Rechtsschutz verlangt.
widrigkeitenverfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren;
c) Ändert sich die gemäß Ziffer (1) vom Versicherungsschutz
bb) den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeitenver-
erfasste Tätigkeit, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
fahren, wenn der Versicherte als Zeuge vernommen wird und die
diese neue Tätigkeit, wenn der Versicherungsnehmer dem Ver-
Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss;
sicherer die neue Tätigkeit innerhalb einer Frist von zwei Monaten
cc) eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes,
nach deren Aufnahme anzeigt. Erfolgt die Anzeige später, er-
welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und
streckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab
Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz
dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige beim Versicherer. Die
erfasst werden, zu unterstützen;
Regelung des § 11 bleibt hiervon unberührt.
dd) die Verteidigung des Versicherten in standes- und disziplinar-
(4) Versicherungssummen
rechtlichen Verfahren.
Soweit im Versicherungsvertrag nicht etwas anderes vereinbart ist,
Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem
zahlt der Versicherer in jedem Rechtsschutzfall bis zu der im Ver-
Versicherten vereinbarten Vergütung prüft der Versicherer in ent-
sicherungsvertrag für die einzelne versicherte Person vereinbarten
sprechender Anwendung von § 3 Absatz (3) der Bundesgebüh-
Versicherungssumme, jedoch höchstens bis zur vereinbarten
renordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Nach dieser Vorschrift
Gesamtversicherungssumme für alle im Kalenderjahr eingetrete-
kann eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter
nen Rechtsschutzfälle, für zeitlich und ursächlich zusammenhän-
Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, auf den
gende Rechtsschutzfälle und für denselben Rechtsschutzfall
angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung
gemäß Ziffer (5) Absatz d).
unangemessen hoch, übernimmt der Versicherer also nicht die
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
volle Vergütung, sondern lediglich den angemessenen Betrag.
(Rechtsschutzfall)
c) Reisekosten des Rechtsanwaltes
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechts-
Der Versicherer trägt die Kosten für notwendige Reisen des
schutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraumes.
Rechtsanwaltes des Versicherten an den Ort des zuständigen
a) Als Rechtsschutzfall für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenver-
Gerichtes oder den Sitz der für die vom Versicherungsschutz er-
fahren gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den
fassten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden
Versicherten. Als eingeleitet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es
bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwäl-
bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist;
ten geltenden Sätze übernommen;
b) Als Rechtsschutzfall für den Zeugenbeistand gilt die mündliche
d) Sachverständigenkosten
oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugen-
Der Versicherer trägt im Rahmen der versicherungsvertraglichen
aussage;
Vereinbarungen die angemessenen Kosten der vom Versicherten
c) Als Rechtsschutzfall für die standes- und disziplinarrechtlichen
in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, die für seine
Verfahren gilt die Einleitung eines standes- oder disziplinarrecht-
Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erforder-
lichen Verfahrens gegen den Versicherten;
lich sind;
d) Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere
e) Reisekosten des Versicherten ins Ausland
Versicherte ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf-
Der Versicherer trägt Reisekosten des Versicherten für Reisen an
oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur
den Ort des zuständigen ausländischen Gerichtes, wenn dieses
Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und
das persönliche Erscheinen der Person angeordnet hat. Die Reise-
nicht um jeweils einen neuen Rechtsschutzfall.
kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deut-
(6) Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
schen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
a) Bei Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz,
f) Übersetzungskosten
wenn der Versicherte rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt
Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Verteidigung
wird. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die
und den Zeugenbeistand im Ausland notwendigen schriftlichen
Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des
Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
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b) Versicherungsschutz besteht nicht in Straf- oder Ordnungs-
auch auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer
widrigkeitenverfahren, wenn es ausschließlich
oder berechtigte Insassen der in den vorstehenden Sätzen 1 und
­ darum geht, als Führer von Kraftfahrzeugen, eine verkehrsrecht-
2 genannten Motorfahrzeuge zu Lande, Anhänger und Selbst-
liche Bestimmung für den Straßenverkehr verletzt zu haben,
fahrer-Vermietfahrzeuge.
­ darum geht, eine Vorschrift des KartellRechtsschutzversicherung sowie eine andere
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt zu haben, wel-
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
che in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren ver-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
folgt wird.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
(7) Örtlicher Geltungsbereich
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g),
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Rechtsschutzfälle, die
innerhalb des im Versicherungsvertrag festgelegten örtlichen
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Geltungsbereiches eingetreten sind.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
(8) Kautionskosten
Für den Versicherungsschutz gelten, soweit sich aus § 32 nicht
Aufgrund besonderer Vereinbarung im Versicherungsvertrag sorgt
etwas anderes ergibt, die §§ 1 bis 20.
der Versicherer für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den
der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss,
Fällen des Absatzes 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb
um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur
zu verschonen. Zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten
vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese
Kaution ist neben dem beschuldigten Versicherten auch der
Fahrzeuge nicht auf die versicherten Personen zugelassen oder
Versicherungsnehmer verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
nicht auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
mit der Kautionsleistung des Versicherers einverstanden war.
sehen werden.
(9) Selbstbeteiligung
(5) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschut-
Der Versicherer trägt nicht die im Versicherungsvertrag für jeden
zes im Vertrags- und Sachenrecht für die versicherten Personen
Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung.
auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigen-
schaft als
§ 32 Familien-Verkehrs-Rechtsschutz (für alle
a) Fahrgast,
privaten Kraftfahrzeuge)
b) Fußgänger und
(1) Versicherte Personen sind der Versicherungsnehmer, der ehe-
c) Radfahrer.
liche/eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die
sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers i. S. d. § 3
vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeu-
Abs. 4 b) RVB 2000, wenn alle versicherten Personen keine
ges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 EUR ­ bezogen auf
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
das letzte Kalenderjahr ­ ausüben.
dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum
(2) Der Versicherungsschutz besteht in der Eigenschaft der versi-
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder
cherten Personen als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertrags-
des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
abschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen
hatten.
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
sehenen Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Versiche-
(7) Ist in den Fällen des Absatzes 2 seit mindestens sechs Mona-
rungsschutz besteht ferner in der Eigenschaft der versicherten
ten kein Fahrzeug mehr auf die versicherten Personen zugelassen
Personen als Mieter jedes zum vorübergehenden Gebrauch gemie-
und nicht mehr auf ihren Namen mit einem Versicherungskenn-
teten Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges zu Lande und als Fahrer
zeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet
jedes Fahrzeuges, das weder ihnen gehört noch auf sie zugelas-
seines Rechtsschutzversicherung auf Herabsetzung der Prämie gemäß § 11 Absatz
sen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger
versehen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Übrigen
Wirkung verlangen.
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