Rechtsschutzversicherungversicherungsbedingungen Übersicht
Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen
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Rechtschutzversicherung
Inhaltsübersicht:
Privat-, Berufs- und Verkehrs-
aa) durch ein Verhalten im Verkehr ein Ver-
Rechtsschutz für Nichtselbstständige ............ § 26
gehen begangen zu haben; jedoch
1. Was ist Rechtsschutz?
entfällt der Versicherungsschutz rück-
Landwirtschafts- und Verkehrs-
wirkend, wenn rechtskräftig festgestellt
Welche Aufgaben hat die
Rechtsschutz .................................................. § 27
wird, dass der Versicherungsnehmer
Rechtsschutzversicherung? ..........................
§ 1
das Vergehen vorsätzlich begangen
Privat-, Berufs- und Verkehrs-
Für welche Rechtsangelegenheiten
hat. In diesem Fall hat der Versicherer
Rechtsschutz für Selbstständige .................... § 28
gibt es Rechtsschutz? ....................................
§ 2
Anspruch gegen den Versicherungs-
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter
nehmer auf Rückzahlung der vorläufig
Welche Rechtsangelegenheiten
von Wohnungen und Grundstücken .............. § 29
geleisteten Beträge;
umfasst der Rechtsschutz nicht? ..................
§ 3
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vor-
Wann entsteht der Anspruch
sätzliche wie auch fahrlässige Begehung
auf eine Rechtsschutzleistung?......................
§ 4
1.
Inhalt der Versicherung
strafbar ist, solange dem Versicherungs-
nehmer ein fahrlässiges Verhalten
Welche Kosten übernimmt der
vorgeworfen wird. Wird dem Versiche-
Rechtsschutzversicherer? ..............................
§ 5
§ 1
Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
rungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versiche-
solches Vergehen vorsätzlich begangen
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? ........
§ 6
rungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahr-
zu haben, besteht rückwirkend Ver-
nehmen kann, und trägt die für die Interessen-
sicherungsschutz, wenn nicht rechts-
2. Nach welchen Regeln richtet
wahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechts-
kräftig festgestellt wird, dass er vorsätz-
sich das Vertragsverhältnis zwischen
schutz). Den Inhalt der Rechtsschutzleistungen
lich gehandelt hat. Es besteht also bei
Rechtsschutzversicherer und Versicherten?
sowie deren Voraussetzungen und andere Ein-
dem Vorwurf eines Verbrechens kein
Wann beginnt der Versicherungsschutz? ......
§ 7
zelheiten regeln die folgenden Bestimmungen.
Versicherungsschutz; ebenso wenig bei
dem Vorwurf eines Vergehens, das nur
Für welche Dauer ist der Vertrag
vorsätzlich begangen werden kann (z.B.
abgeschlossen?..............................................
§ 8
§ 2
Leistungsarten
Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in
kommt es weder auf die Berechtigung
Wann ist der Versicherungsbeitrag zu
den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart wer-
des Vorwurfes noch auf den Ausgang
zahlen und welche Folgen hat eine
den. Je nach Vereinbarung umfasst der Versi-
des Strafverfahrens an;
verspätete Zahlung? ......................................
§ 9
cherungsschutz
j)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Unter welchen Voraussetzungen
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
kann der Versicherer den Beitrag
für die Geltendmachung von Schadener-
einer Ordnungswidrigkeit;
ändern? .......................................................... § 10
satzansprüchen, soweit diese nicht auf
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
einer Vertragsverletzung oder einer Verlet-
Wie wirkt sich eine Veränderung der
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
zung eines dinglichen Rechtes an Grund-
persönlichen oder sachlichen Verhältnisse
stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland
des Versicherungsnehmers auf den
beruhen;
zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-,
Versicherungsbeitrag aus? ............................
§ 11
lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen
b) Arbeits-Rechtsschutz
Angelegenheiten, wenn diese nicht mit
Was geschieht, wenn das versicherte
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit
Interesse wegfällt? ........................................ § 12
aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffent-
des Rechtsanwaltes zusammenhängen.
lich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsicht-
In welchen Fällen kann der Vertrag
l)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraf-
lich dienst- und versorgungsrechtlicher An-
vorzeitig gekündigt werden? .......................... § 13
taten
sprüche;
für die aktive Strafverfolgung, wenn eine
Wann verjähren die Ansprüche aus
c) Wohnungs- und
versicherte Person im privaten Bereich
dem Versicherungsvertrag ? .......................... § 14
Grundstücks-Rechtsschutz
Opfer einer rechtswidrigen Tat nach
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Welche Rechtsstellung haben
aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonsti-
§§ 174 bis 180, 180 b, 181, 182 Straf-
mitversicherte Personen? .............................. § 15
gesetzbuch Straftaten gegen die
gen Nutzungsverhältnissen und dinglichen
sexuelle Selbstbestimmung ,
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen
Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder
gegenüber dem Versicherer
Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
§§ 224, 225, 226, 340 Abs. 3. i.V. m.
zu beachten? .................................................. § 16
224, 225, 226 Strafgesetzbuch
d) Rechtsschutz im Vertrags-
Straftaten gegen die körperliche
und Sachenrecht
3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
Unversehrtheit ,
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Welche Rechte und Pflichten bestehen
aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen
§§ 234, 234 a, 235, 239, Abs. 3 und 4,
239 a, 239 b Strafgesetzbuch Straf-
nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?.......... § 17
und dinglichen Rechten, soweit der Versi-
taten gegen die persönliche Freiheit
cherungsschutz nicht in den Leistungsarten
Was geschieht, wenn der Versicherer
oder
a, b oder c enthalten ist;
die Erfolgsaussichten der Interessen-
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
§§ 211, 212, 221 StGB Straftaten
wahrnehmung bezweifelt?.............................. § 18
gegen das Leben
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Innerhalb welcher Frist kann der
ist.
in steuer- und abgaberechtlichen Angele-
Rechtsschutzanspruch vor Gericht
genheiten vor deutschen Finanz- und Ver-
Versicherungsschutz besteht für
geltend gemacht werden? .............................. § 19
waltungsgerichten;
aa) den Anschluss an eine vor einem
Welches Gericht ist für Klagen aus dem
f)
Sozialgerichts-Rechtsschutz
deutschen Strafgericht erhobene
Rechtsschutzvertrag zuständig und
öffentliche Klage als Nebenkläger;
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
welches Recht ist anzuwenden? .................... § 20
vor deutschen Sozialgerichten;
bb) die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als
Verletztenbeistand;
4. In welchen Formen wird der
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
cc) die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im
Rechtsschutz angeboten?
in Verkehrssachen
Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Verkehrs-Rechtsschutz .................................. § 21
gemäß § 46 a Strafgesetzbuch.
in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor
Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungs-
Fahrer-Rechtsschutz ...................................... § 22
gerichten;
§ 3
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige.......... § 23
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrneh-
Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige,
für die Verteidigung in Disziplinar- und Stan-
mung rechtlicher Interessen
7.2002 (VIII.02 8.000 GT)
Rechtsschutz für Firmen und Vereine ............ § 24
desrechtsverfahren;
(1)
in ursächlichem Zusammenhang mit
i) Straf-Rechtsschutz
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, in-
42-RS015
Nichtselbstständige ........................................ § 25
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
neren Unruhen, Streik oder Aussperrung;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit
hang mit der nichtehelichen Lebensge-
§ 5
Leistungsumfang
diese nicht auf eine medizinische Behand-
meinschaft, auch nach deren Beendigung;
(1)
Der Versicherer trägt folgende Kosten im je-
lung zurückzuführen sind;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die
weils erforderlichen Umfang:
c) Bergbauschäden an Grundstücken und
nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland
Gebäuden;
Versicherungsnehmer übertragen worden
die Vergütung eines für den Versicherungs-
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung ei-
oder übergegangen sind, wenn es sich nicht
nehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
nes zu Bauzwecken bestimmten Grund-
um Ansprüche handelt, die im Rahmen
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am
stückes,
eines vor Eintritt des Rechtsschutzfalles
Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen
abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Leasing-
Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungs-
bb) der Planung oder Errichtung eines
vertrages auf den Versicherungsnehmer
nehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zu-
Gebäudes oder Gebäudeteiles, das
übergegangen sind;
ständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
sich im Eigentum oder Besitz des
gerichtliche Wahrnehmung seiner Interes-
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem
Versicherungsnehmers befindet oder
sen, trägt der Versicherer bei den Leistungs-
Namen geltend gemachten Ansprüchen
das dieser zu erwerben oder in Besitz
arten gemäß § 2 a bis g weitere Kosten für
anderer Personen oder aus einer Haftung
zu nehmen beabsichtigt,
einen im Landgerichtsbezirk des Versiche-
für Verbindlichkeiten anderer Personen;
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen
rungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis
Veränderung eines Grundstückes, Ge-
(5)
aufgrund von Rechtsschutzfällen, die der Ver-
zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
bäudes oder Gebäudeteiles, das sich
sicherungsnehmer vorsätzlich und rechtswidrig
Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr
im Eigentum oder Besitz des Versi-
verursacht hat, es sei denn, dass es sich um
mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
cherungsnehmers befindet oder das
Ordnungswidrigkeiten handelt;
b) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Aus-
dieser zu erwerben oder in Besitz zu
(6)
wenn der voraussichtliche Kostenaufwand in ei-
land die Vergütung eines für den Versiche-
nehmen beabsichtigt,
nem krassen Missverhältnis zu dem angestreb-
rungsnehmer tätigen, am Ort des zuständi-
dd) der Finanzierung eines der unter aa bis
ten Erfolg steht und nicht besondere Belange
gen Gerichtes ansässigen ausländischen
cc genannten Vorhaben;
des Versicherungsnehmers entgegenstehen.
oder eines im Inland zugelassenen Rechts-
anwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versi-
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen,
cherer die Vergütung bis zur Höhe der ge-
es sei denn, dass diese auf einer Vertrags-
§ 4
Zeitliche Voraussetzungen für den
setzlichen Vergütung, die entstanden wäre,
verletzung beruhen;
Rechtsschutzanspruch, Wartezeit
wenn das Gericht, an dessen Ort der
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
(1)
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Ein-
Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre.
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften;
tritt eines Rechtsschutzfalles. Ein Rechts-
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als
100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht
d) aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher
schutzfall ist eingetreten
entfernt und ist ein ausländischer Rechts-
Vertreter juristischer Personen;
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß
§ 2 a von dem Schadenereignis an, das
anwalt für den Versicherungsnehmer tätig,
e) in ursächlichem Zusammenhang mit Pa-
trägt der Versicherer weitere Kosten für
dem Schadenersatzanspruch zugrunde
tent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmu-
einen im Landgerichtsbezirk des Versiche-
liegt;
ster-, Gebrauchsmusterrechten oder son-
rungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt
stigen Rechten aus geistigem Eigentum;
b) im Beratungs-Rechtsschutz im Familien- ,
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß
f) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbe-
eines Rechtsanwaltes, der lediglich den
werbsrecht;
§ 2 k von dem Ereignis an, das die
Verkehr mit dem ausländischen Rechtsan-
Änderung der Rechtslage des Versiche-
walt führt;
g) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel-
rungsnehmers oder einer mitversicherten
oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie
c) die Gerichtskosten einschließlich der Ent-
Person zur Folge hat;
Termin- oder vergleichbaren Spekulations-
schädigung für Zeugen und Sachverstän-
geschäften;
c) in allen anderen Fällen in dem Zeitpunkt, in
dige, die vom Gericht herangezogen werden,
dem der Versicherungsnehmer oder ein an-
sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
h) aus dem Bereich des Familien-, Lebens-
derer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
partnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlich-
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder
Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k be-
tungsverfahrens bis zur Höhe der Gebüh-
begangen haben soll.
steht;
ren, die im Falle der Anrufung eines zustän-
digen staatlichen Gerichtes erster Instanz
i)
aus dem Rechtsschutzversicherungsver-
Die Voraussetzungen nach a bis c müssen nach
entstehen, und die Kosten des Sachver-
trag gegen den Versicherer oder das für
Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7
ständigenausschusses, die der Versiche-
diesen tätige Schadenabwicklungsunter-
und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
rungsnehmer nach § 14 Absatz 5 der Allge-
nehmen;
Für die Leistungsarten nach § 2 b bis g besteht
Versicherungsschutz erst nach Ablauf von drei
meinen Bedingungen für die Kraftfahrtver-
j) wegen der steuerlichen Bewertung von
Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
sicherung (AKB) zu tragen hat;
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude-
Diese Wartezeit gilt nicht für aus dem Kauf oder
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungs-
teilen sowie wegen Erschließungs- und
Leasing eines fabrikneuen Kraftfahrzeuges
behörden einschließlich der Entschädigung
sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn,
entstehende Streitigkeiten, wenn der Versiche-
für Zeugen und Sachverständige, die von
dass es sich um laufend erhobene
rungsvertrag spätestens mit der Übergabe des
der Verwaltungsbehörde herangezogen
Gebühren für die Grundstücksversorgung
Fahrzeuges beantragt wurde. Die Wartezeit gilt
werden, sowie die Kosten der Vollstreckung
handelt;
auch dann nicht, wenn der Versicherungsneh-
im Verwaltungswege;
(3)
a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
mer den Versicherungsvertrag im unmittelbaren
f) die übliche Vergütung
zeitlichen Anschluss an einen bisher mit einem
b) in Verfahren vor internationalen oder supra-
anderen Rechtsschutzversicherer bestehenden
aa) eines öffentlich bestellten, technischen
nationalen Gerichtshöfen, soweit es sich
gleichartigen Vertrag abgeschlossen hat.
Sachverständigen oder einer rechtsfä-
nicht um die Wahrnehmung rechtlicher In-
higen Sachverständigenorganisation in
teressen von Bediensteten internationaler
(2)
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen
Fällen der
oder supranationaler Organisationen aus Ar-
Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für
beitsverhältnissen oder öffentlich-rechtli-
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen meh-
Verteidigung in verkehrsrechtlichen
chen Dienstverhältnissen handelt;
rere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste
Straf- und Ordnungswidrigkeiten-
entscheidend, wobei jedoch jeder Rechts-
verfahren;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem
schutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein
Insolvenzverfahren, das über das Vermögen
Wahrnehmung rechtlicher Interes-
Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für
des Versicherungsnehmers eröffnet wurde
sen aus Kauf- und Reparaturver-
den betroffenen Gegenstand der Versicherung
oder eröffnet werden soll;
trägen über ein vom Versiche-
eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall
rungsschutz umfasstes Fahrzeug;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbe-
über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
reinigungs- sowie im Baugesetzbuch gere-
bb) für ein Sachverständigengutachten zur
(3)
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
gelten Angelegenheiten;
Feststellung der Schadenhöhe bei der
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung,
Geltendmachung von Schadenersatz-
e) in einem Bußgeldverfahren wegen des
die vor Beginn des Versicherungsschutzes
ansprüchen nach § 2 a in verkehrs-
Vorwurfes eines Halte- oder Parkverstoßes,
vorgenommen wurde, den Rechtsschutzfall
rechtlichen Angelegenheiten im Aus-
solange möglich ist, dass dieses mit einer
ausgelöst hat. Dieser Ausschluss gilt nur in
land;
Entscheidung nach § 25 a Straßenverkehrs-
den Fällen des § 2 b bis g;
g) die Kosten der Reisen des Versicherungs-
gesetz (StVG) endet, sowie im Rechts-
b) der Rechtsschutzfall dem Versicherer spä-
nehmers zu einem ausländischen Gericht,
behelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3
ter als drei Jahre nach dem Ende des Ver-
wenn sein Erscheinen als Beschuldigter
StVG; jedoch besteht Versicherungsschutz
sicherungsschutzes für den betroffenen Ge-
oder Partei vorgeschrieben und zur Vermei-
rückwirkend, wenn der Führer des Kraft-
genstand der Versicherung erstmals an-
dung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
fahrzeuges für die zuständige Behörde vor
Die Kosten werden bis zur Höhe der für
ihrer Entscheidung feststeht;
gezeigt wird. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Verspätung nicht
Geschäftsreisen von deutschen Rechtsan-
(4)
a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben
verschuldet hat.
wälten geltenden Sätze übernommen;
Rechtsschutzversicherungsvertrages unter-
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung
einander, mitversicherter Personen unter-
(4)
Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)
seiner rechtlichen Interessen entstandenen
einander und mitversicherter Personen
besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsäch-
Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu
gegen den Versicherungsnehmer;
lichen oder behaupteten Voraussetzungen für
deren Erstattung verpflichtet ist;
die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer-
b) nichtehelicher und nichteingetragener Le-
oder Abgabenfestsetzung vor dem Beginn des
i) Kosten für die ersten beiden Anträge je
benspartner gleich welchen Geschlechts
Versicherungsschutzes eingetreten sind oder
Rechtsschutzfall in Gnadenverfahren sowie
untereinander in ursächlichem Zusammen-
eingetreten sein sollen.
in Strafaussetzungs-, Strafaufschub- und
Zahlungserleichterungsverfahren bei Frei-
pro Aufenthalt. Insoweit besteht kein Rechts-
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
heitsstrafen sowie bei 300 Euro überstei-
schutz für die Interessenwahrnehmung im
von mindestens zwei Wochen setzen. Der
genden Geldstrafen oder Geldbußen.
Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Ver-
Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm
äußerung von dinglichen Rechten oder Teil-
durch den Verzug entstandenen Schadens
(2)
a) Der Versicherungsnehmer kann die Über-
zeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grund-
zu verlangen.
nahme der vom Versicherer zu tragenden
stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass
(3) Kein Versicherungsschutz
er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf
diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
2. Versicherungsverhältnis
dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Wäh-
Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur
rung aufgewandte Kosten werden diesem in
Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er
§ 7
Beginn des Versicherungsschutzes
Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet,
mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz
an dem diese Kosten vom Versiche-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
2 Satz 2 darauf hingewiesen wurde.
rungsnehmer gezahlt wurden.
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
(4) Kündigung
wenn der Versicherungsnehmer den ersten
(3) Der Versicherer trägt nicht
oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne
von § 9 B. Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine verein-
dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
Rechtspflicht übernommen hat;
barte Wartezeit bleibt unberührt.
Verzug, kann der Versicherer den Vertrag
b) Kosten der Rechtsstreitigkeit, soweit sie
kündigen, wenn er den Versicherungsneh-
aufgrund einer einverständlichen Streiterle-
mer mit der Zahlungsaufforderung nach
digung nicht dem Verhältnis des Obsiegens
§ 8
Dauer und Ende des Vertrages
Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat.
zum Unterliegen entsprechen, es sei denn,
(1)
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der
dass eine hiervon abweichende Kosten-
angegebene Zeit abgeschlossen.
Versicherungsnehmer danach innerhalb
verteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
(2)
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem
eines Monats den angemahnten Betrag,
c) die im Versicherungsschein vereinbarte
Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs-
Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall;
Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes-
fälle, die zwischen dem Zugang der Kündi-
gung und der Zahlung eingetreten sind,
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder
tens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen
besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegan-
je Vollstreckungstitel entstehen;
gen ist.
D.
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschrifter-
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungs-
(3)
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem
mächtigung
maßnahmen, die später als fünf Jahre nach
Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Kon-
Rechtskraft des Vollstreckungstitels einge-
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeit-
to vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig,
leitet werden;
punkt.
wenn der Beitrag zu dem im Versicherungs-
f) Kosten in Gnadenverfahren sowie in Straf-
§ 9
Beitrag
schein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen
aussetzungs-, Strafaufschub- und Zahlungs-
A.
Beitrag und Versicherungsteuer
werden kann und der Versicherungsnehmer
erleichterungsverfahren, soweit nicht in Ab-
einer berechtigten Einziehung nicht wider-
satz 1 i die Kostenübernahme festgelegt ist;
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die
spricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Ver-
Versicherungsteuer, die der Versicherungsneh-
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer
schulden des Versicherungsnehmers vom Ver-
mer in der jeweils vom Gesetz bestimmten
verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutz-
sicherer nicht eingezogen werden, ist die
Höhe zu entrichten hat.
versicherungsvertrag nicht bestünde.
Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
B.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster
unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungs-
(4)
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall
oder einmaliger Beitrag
aufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der
höchstens die Versicherungssumme. Zahlungen
Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der
für den Versicherungsnehmer und mitver-
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden
sicherte Personen aufgrund desselben Rechts-
Der erste oder einmalige Beitrag wird -
kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig
schutzfalles werden hierbei zusammengerech-
wenn nichts anderes vereinbart ist - sofort
Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
net. In nichtverkehrsrechtlichen Angelegenhei-
nach Abschluss des Vertrages fällig. Die
verlangen.
ten gilt dies auch für Zahlungen aufgrund meh-
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
rerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursäch-
unverzüglich nach Erhalt des Versiche-
E.
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
lich zusammenhängen.
rungsscheins und der Zahlungsaufforde-
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten ver-
(5) Der Versicherer sorgt für
rung sowie nach Ablauf der im Versiche-
einbart, sind die noch ausstehenden Raten
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung
rungsschein genannten Widerspruchsfrist
sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit
der rechtlichen Interessen des Versiche-
von 14 Tagen erfolgt. Ist die Zahlung des
der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner
rungsnehmers im Ausland notwendigen
Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als
kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei
erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
Beitragszahlung verlangen.
anfallenden Kosten;
Jahresbeitrags.
F.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschut-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat
zur Höhe von 60.000 Euro für eine Kaution,
zes
der Versicherer, soweit nicht etwas anderes
die gestellt werden muss, um den Ver-
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten
bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Bei-
sicherungsnehmer einstweilen von Straf-
oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
trages, der der abgelaufenen Vertragszeit ent-
verfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be-
spricht.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt be-
ginnt der Versicherungsschutz erst ab
treffen, gelten entsprechend
diesem Zeitpunkt.
§ 10
Beitragsanpassung
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
(3) Rücktritt
richtsbarkeit und im Beratungs-Rechts-
(1) Ein
unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten
schutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vom-
oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
und Erbrecht (§ 2 k) für Notare;
hundertsatz sich für die Rechtsschutzversiche-
kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)
rung das Produkt von Schadenhäufigkeit und
ten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es
für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
Durchschnitt der Schadenzahlungen einer
gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den
genügend großen Zahl der die Rechtsschutzver-
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
ersten oder einmaligen Beitrag nicht inner-
sicherung betreibenden Versicherer im ver-
Ausland für dort ansässige rechts- und
halb von drei Monaten nach Abschluss ge-
gangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert
sachkundige Bevollmächtigte.
richtlich geltend macht. In diesem Fall kann
hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres
der Versicherer eine angemessene Ge-
gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
schäftsgebühr von bis zu 30 Prozent des
§ 6
Örtlicher Geltungsbereich
Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der
Jahresbeitrags, höchstens 50 Euro ver-
im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durch-
(1)
Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung
langen.
schnitt der Schadenzahlungen eines Kalender-
rechtlicher Interessen in Europa, den nicht
C.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung /
jahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle
europäischen Anliegerstaaten des Mittelmee-
Folgebeitrag
in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle
res, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren
insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die
und Madeira, soweit ein Gericht oder eine
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen
Behörde in diesem Bereich gesetzlich zustän-
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas
der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts
dig ist oder zuständig wäre, wenn ein
anderes bestimmt ist, am Monatsersten des
der Schadenzahlungen, die aus Leistungsver-
gerichtliches oder behördliches Verfahren
vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die
besserungen herrühren, werden bei den Fest-
eingeleitet werden würde. Die Grenze Europas
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu
stellungen des Treuhänders nur bei denjenigen
zu Asien verläuft entlang dem Ural und entlang
dem im Versicherungsschein oder in der
Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden
den Grenzen von Rußland und Georgien zu
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt
Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
Kasachstan, Aserbaidschan und Armenien.
erfolgt.
(2)
Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Ver-
(2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(2) Verzug
sicherungsverträge
außerhalb des Geltungsbereiches nach Absatz 1
trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge-
gemäß den §§ 21 und 22,
dort während eines längstens sechs Wochen
zahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
dauernden, nicht beruflich bedingten Aufent-
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er
haltes eintreten, die Kosten nach § 5 Absatz 1
die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
gemäß den §§ 26 und 27,
bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 Euro
hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur
gemäß § 28
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln ge-
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
tragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
sondert, und zwar jeweils unterschieden nach
die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der
Für vom Versicherer bereits vor Zugang des
Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
Widerspruchs übernommene oder zugesagte
Leistungen besteht der Versicherungsschutz
(3)
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders
fort.
einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine
§ 12
Wegfall des Gegenstandes der Versiche-
Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist
rung, Tod des Versicherungsnehmers
jedoch in den folgenden Jahren mit zu berück-
(1)
Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz
sichtigen.
§ 16
Schriftform von Erklärungen
oder teilweise weg, endet der Versicherungs-
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders
(1)
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen
schutz für den weggefallenen Gegenstand,
einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn
und Erklärungen sind schriftlich abzugeben.
soweit keine abweichende Regelung getroffen
er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächst-
ist. Erlangt der Versicherer später als zwei
(2)
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung
niedrigere durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden.
Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes
seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge-
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer be-
der Versicherung hiervon Kenntnis, steht ihm
teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
rechtigt, im Falle einer Verminderung verpflich-
der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntnis-
ist, die Absendung eines eingeschriebenen
tet, den Folgejahresbeitrag um den abgerunde-
erlangung zu.
Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte
ten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte
(2)
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers
Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt
Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung
besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende
wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenän-
geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der
derung bei regelmäßiger Beförderung zugegan-
Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus
(4)
Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den
gen sein würde.
sonstigen Gründen ein Wegfall des versicher-
unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers
ten Interesses vorliegt. Wird der nach dem
(3)
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung
zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten
Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt
für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen,
drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung
der Versicherungsschutz in dem am Todestag
finden bei einer Verlegung der gewerblichen
möglich war, geringer erhöht, als er vom
bestehenden Umfang aufrecht erhalten. Derje-
Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2
Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde,
nige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den
entsprechende Anwendung.
so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen
in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß
Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines
Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr
Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des
nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz
3.
Verhalten im Rechtsschutzfall
Versicherungsvertrages mit Wirkung ab dem
erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht
Todestag verlangen.
übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(3)
Wechselt der Versicherungsnehmer die im Ver-
§ 17
Rechte und Pflichten bei einem
(5)
Die Beitragsanpassung gilt für alle Folge-
sicherungsschein bezeichnete, selbstgenutzte
Rechtsschutzfall
jahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in
Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilien-
dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolg-
(1) Auswahl des Rechtsanwaltes
haus, geht der Versicherungsschutz auf das
ten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit
neue Objekt über. Versichert sind Rechts-
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
dem im Versicherungsschein bezeichneten
schutzfälle, die im Zusammenhang mit der
für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines
Versicherungsbeginn für den Gegenstand der
Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach
Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu
Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen
dem Auszug aus dem bisherigen Objekt
beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis
ist.
eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle,
der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung
der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a und b trägt.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der
die sich auf das neue Objekt beziehen und vor
Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug
Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
eintreten.
a) wenn der Versicherungsnehmer dies ver-
rungsvertrag innerhalb eines Monats nach
(4)
Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt,
langt;
Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt,
Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhö-
findet Absatz 3 entsprechend Anwendung. Es
die alsbaldige Beauftragung eines Rechts-
hung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der
gilt § 11.
anwaltes notwendig erscheint.
Versicherungsteuer begründet kein Kündi-
gungsrecht.
(2)
Beauftragung des Rechtsanwaltes
§ 13
Außerordentliche Kündigung
Wenn der Versicherungsnehmer den Rechts-
anwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird
§ 11
Änderung der für die Beitragsbemessung
(1)
Hat der Versicherer nach dem Eintritt eines
dieser vom Versicherer im Namen des Ver-
wesentlichen Umstände
Rechtsschutzfalles seine Leistungspflicht aner-
sicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätig-
kannt oder den Versicherungsschutz abgelehnt,
(1)
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein,
keit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer
sind beide Seiten berechtigt, den Vertrag durch
der nach dem Tarif des Versicherers einen
nicht verantwortlich.
Kündigung vorzeitig zu beenden. Das Recht zur
höheren als den vereinbarten Beitrag recht-
Kündigung entfällt, wenn die schriftliche Kündi-
(3)
Informationspflicht des Versicherungsnehmers
fertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses
gung dem Vertragspartner nicht innerhalb eines
Macht der Versicherungsnehmer den Rechts-
Umstandes an für die hierdurch entstandene
Monats nach Eintritt der Kündigungsvorausset-
schutzanspruch geltend, hat er den Versicherer
höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen.
zung zugegangen ist.
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche
Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des
(2)
Die fristgemäße Kündigung wird einen Monat
Umstände des Rechtsschutzfalles zu unter-
Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag
nach ihrem Zugang wirksam, wenn sie nicht
richten sowie Beweismittel anzugeben und
nicht übernommen, kann der Versicherer
ausdrücklich zum Ende des Versicherungs-
Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu
innerhalb eines Monats nach Kenntnis den
jahres erfolgt.
stellen oder zu beschaffen.
Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem
Monat kündigen.
(4) Deckungszusage
(2)
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein,
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für
§ 14
Verjährung des Rechtsschutzanspruches
der nach dem Tarif des Versicherers einen ge-
den gemeldeten Rechtsschutzfall bestehenden
ringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt,
(1)
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versiche-
kann der Versicherer vom Eintritt dieses
verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit
rungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung
dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung
Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag
seiner rechtlichen Interessen, bevor der Ver-
verlangt werden kann.
verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer
sicherer den Umfang des Rechtsschutzes be-
diesen Umstand dem Versicherer später als zwei
(2)
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei
stätigt, und entstehen durch solche Maßnah-
Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag
dem Versicherer angemeldet worden, zählt der
men Kosten, trägt der Versicherer nur die
erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang
Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestäti-
der schriftlichen Entscheidung des Versicherers
gung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu
(3)
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
bei der Fristberechnung nicht mit.
tragen hätte.
innerhalb eines Monats nach Zugang einer
(5)
Weitere Pflichten des Versicherungsnehmers
Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor-
derlichen Angaben zu machen. Macht der Ver-
Der Versicherungsnehmer hat
sicherungsnehmer zum Nachteil des Versiche-
§ 15
Rechtsstellung mitversicherter Personen
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen
rers bis zum Fristablauf diese Angaben nicht
(1)
Versicherungsschutz besteht für den Versiche-
beauftragten Rechtsanwalt vollständig und
oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für
rungsnehmer und im jeweils bestimmten Um-
wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter-
einen nach Eintritt der höheren Gefahr ein-
fang für die in § 21 bis § 28 oder im Versiche-
richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die
getretenen Rechtsschutzfall die Leistungen nur
rungsschein genannten sonstigen Personen.
möglichen Auskünfte zu erteilen und die not-
insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis
Außerdem besteht Versicherungsschutz für An-
wendigen Unterlagen zu beschaffen;
des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag
sprüche, die natürlichen Personen aufgrund
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft
entspricht, der bei richtigen und vollständigen
Verletzung oder Tötung des Versicherungsneh-
über den Stand der Angelegenheit zu ge-
Angaben hätte gezahlt werden müssen.
mers oder einer mitversicherten Person kraft
ben;
Unterlässt der Versicherungsnehmer jedoch die
Gesetzes zustehen.
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beein-
erforderliche Meldung eines zusätzlichen Ge-
(2)
Für mitversicherte Personen gelten die den Ver-
trächtigt werden,
genstandes der Versicherung, ist der Ver-
sicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen
sicherungsschutz für diesen Gegenstand aus-
sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann je-
aa) vor Erhebung von Klagen und Einle-
geschlossen. In den Fällen der Sätze 2 und 3
doch widersprechen, wenn eine andere mitver-
gung von Rechtsmitteln die Zustim-
bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
sicherte Person als sein ehelicher/einge-
mung des Versicherers einzuholen;
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft
§ 20
Zuständiges Gericht.
b) Versichert sind:
eines anderen gerichtlichen Verfah-
Anzuwendendes Recht
rens abzuwarten, das tatsächliche
Eigentümer, Halter, Mieter, Entleiher,
(1)
Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhält-
oder rechtliche Bedeutung für den be-
Fahrer und Insassen der versicherten
nis gegen den Versicherer erhoben werden,
absichtigten Rechtsstreit haben kann;
Fahrzeuge in dieser Eigenschaft;
sind die Gerichte am Sitz des Versicherers oder
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige
die im Versicherungsschein genannte
seiner das jeweilige Versicherungsverhältnis
Erhöhung der Kosten oder eine Er-
Person in ihrer Eigenschaft als Fahrer
betreuenden Niederlassung zuständig. Hat ein
schwerung ihrer Erstattung durch die
von Fahrzeugen jeder Art, als Fußgän-
Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder
Gegenseite verursachen könnte;
ger, Radfahrer und Fahrgast in öffent-
abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes
lichen und privaten Verkehrsmitteln.
dd) vorab nur einen angemessenen Teil
zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Ver-
seiner Ansprüche einzuklagen und die
mittlung oder des Abschlusses seine gewerb-
c) Wird ein Fahrzeug als Ersatz für ein im
gerichtliche Geltendmachung der rest-
liche Niederlassung oder bei Fehlen einer ge-
Versicherungsschein genanntes Fahrzeug
lichen Ansprüche bis zur Rechtskraft
werblichen Niederlassung seinen Wohnsitz
erworben, so besteht Versicherungsschutz
der Entscheidung über den Teilan-
hatte.
auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusam-
spruch zurückzustellen.
menhang mit dem Vertrag über den Erwerb
(2)
Klagen des Versicherers gegen den Versiche-
stehen.
(6) Folgen einer Pflichtverletzung
rungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz
des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht
Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genann-
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
erhoben werden. Hat der Versicherungsnehmer
ten Obliegenheiten verletzt, verliert der Ver-
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb ge-
sicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz,
nommen, kann der Versicherer seine Ansprüche
Rechtsschutz im Vertrags-
es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vor-
auch bei dem für den Sitz oder die Niederlas-
und Sachenrecht (§ 2 d),
sätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob
sung des Gewerbebetriebes zuständigen Ge-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
fahrlässiger Verletzung behält der Versiche-
richt geltend machen.
rungsnehmer insoweit seinen Versicherungs-
Verwaltungs-Rechtsschutz in
schutz, als die Verletzung weder Einfluss auf
(3)
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Verkehrssachen (§ 2 g),
die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
(§ 2 h),
4. Formen
des
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Ver-
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
sicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz
Versicherungsschutzes
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet
(4) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachen-
war, die Interessen des Versicherers ernsthaft
§ 21
Verkehrs-Rechtsschutz
recht kann ausgeschlossen werden.
zu beeinträchtigen, oder wenn den Versiche-
rungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
(1)
a) Versicherungsschutz besteht für den Eigen-
(5) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Fahrzeug
tümer, Halter, Fahrer und Insassen aller bei
hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicher-
(7)
Abtretung von Ansprüchen
Vertragsabschluss und während der
ten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungs-
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können
Vertragsdauer auf den Versicherungs-
schutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusam-
nur mit schriftlichem Einverständnis des Ver-
nehmer zugelassenen Fahrzeuge. Versi-
menhang mit dem Vertrag über den Erwerb
sicherers abgetreten werden.
cherungsschutz besteht auch für Eigen-
stehen. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum
(8) Forderungsübergang
tümer und Halter von Anhängern und
gewerblichen Weiterverkauf erworben wird. Als
Fahrzeuge einer Gruppe gelten jeweils
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen
Wohnwagen, solange diese an ein vom
Pkw, Kombis, zulassungspflichtige
andere auf Erstattung von Kosten, die der Versi-
Versicherungsschutz umfasstes Kraftfahr-
Krafträder, Wohnmobile, Anhänger und
cherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung
zeug angehängt sind.
Wohnwagen;
auf diesen über. Die für die Geltendmachung
b) Ferner erstreckt sich der Versicherungs-
der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der
schutz für den Versicherungsnehmer auf
Lkw;
Versicherungsnehmer dem Versicherer aus-
seine Eigenschaft als Mieter eines von ihm
Taxis;
zuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen
als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vo-
zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge;
die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem
rübergehenden Gebrauch gemieteten Kraft-
zulassungspflichtige Versehrtenfahrzeuge;
Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten
fahrzeugs, Anhängers oder Wohnwagens.
Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft.
sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
(c) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf
den Versicherungsnehmer und seinen ehe-
(6)
Die Versicherung nach Absatz 1 umfasst eine
§ 18
Deckungsablehnung wegen ungenügender
lichen/eingetragenen oder den im Versiche-
Vorsorgeversicherung. Diese wird wirksam,
Erfolgsaussicht
rungsschein genannten nichtehelichen, mit
wenn sich nach Vertragsabschluss die Gesamt-
(1)
Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
zahl der auf den Versicherungsnehmer zuge-
ressen in den Fällen des § 2 a bis g keine hin-
Partner in der Eigenschaft als Fahrer von
lassenen Fahrzeuge erhöht. Hinzukommende
reichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der
nicht auf diese Personen zugelassenen
Fahrzeuge aus der ersten Gruppe sind vom
Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teil-
Fahrzeugen jeder Art.
Zeitpunkt der Zulassung bis zum Ende des Ver-
weise ablehnen.
sicherungsjahres ohne Mehrbeitrag mitver-
d) Außerdem besteht Personen-Verkehrs-
sichert. Bei den anderen Gruppen ist der antei-
(2)
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer
Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer
lige Beitrag zum Ende des Versicherungsjahres
unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzu-
und seinen ehelichen/eingetragenen oder
nachzuentrichten.
teilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt
den im Versicherungsschein genannten
ist. Gleichzeitig ist der Versicherungsnehmer
nichtehelichen, mit ihm in häuslicher Ge-
(7)
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass alle
darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer ge-
meinschaft lebenden Partner, die minder-
vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge
richtlichen Klärung zunächst ein Schiedsgut-
jährigen Kinder, eine andere im Versiche-
weggefallen sind, ohne dass der Versicherungs-
achterverfahren einleiten kann, dessen Kosten
rungsschein genannte Person in der Eigen-
schutz auf ein Ersatzfahrzeug übergeht, so wird
der Versicherer trägt. Dazu veranlasst der Ver-
schaft als:
der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt des
sicherungsnehmer seinen Rechtsanwalt, eine
Wegfalls entsprechend § 11 Absatz 2 als
begründete Stellungnahme darüber abzuge-
Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insas-
Fahrer-Rechtsschutz nach § 22 fortgeführt. Der
ben, ob die Wahrnehmung seiner rechtlichen
se nicht zulassungspflichtiger Fahrzeu-
Personen-Verkehrs-Rechtsschutz nach Absatz
Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg
ge (einschließlich Fahrräder),
1 d bleibt bestehen. Der Versicherungsnehmer
bietet.
Teilnehmer am öffentlichen Verkehr
kann verlangen, dass der Vertrag ab dem Zeit-
punkt der Anzeige vollständig aufgehoben wird.
(3)
Die unparteiische Entscheidung des Gutachters
ohne Fortbewegungsmittel (Fußgän-
ist für beide Seiten bindend, es sei denn, dass
ger), Fahrgast in öffentlichen und pri-
sie offenbar von der wirklichen Sach- oder
vaten Verkehrsmitteln.
§ 22
Fahrer-Rechtsschutz
Rechtslage erheblich abweicht.
Ferner besteht Versicherungsschutz für
(1)
Versicherungsschutz besteht nur für die im
(4)
Will der Versicherer sich darauf berufen, dass
diese Versicherten beim Benutzen von
Versicherungsschein genannte Person in ihrer
diese Entscheidung nicht bindend sei, muss er
Fahrtreppen, Fahrsteigen und Aufzügen,
Eigenschaft als Fahrer von Fahrzeugen jeder
dies gegenüber dem Versicherungsnehmer
beim Laufen und Reiten, beim Rudern und
Art, die nicht auf diese Person zugelassen sind,
innerhalb eines Monats begründen.
Surfen, beim Rollschuh- und Skateboard-
sowie als Fußgänger, Radfahrer und Fahrgast
fahren oder beim Benutzen ähnlicher Fort-
in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln.
§ 19
Klagefrist
bewegungsmittel.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
(1)
Bleibt der Versicherungsnehmer im Gutachter-
(2)
a) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart
verfahren ganz oder teilweise erfolglos, kann er
werden, dass der Versicherungsschutz für
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
den Anspruch auf Versicherungsschutz nur
ein oder mehrere im Versicherungsschein
Rechtsschutz im Vertrags- und
innerhalb von sechs Monaten gerichtlich gel-
mit ihren amtlichen Kennzeichen genannte
Sachenrecht (§ 2 d),
tend machen. Dasselbe gilt im Fall des § 18
Fahrzeuge besteht (Fahrzeug-Rechts-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Absatz 4 und in allen anderen Fällen der
schutz). Dabei kommt es nicht darauf
Verwaltungs-Rechtsschutz in
Deckungsablehnung.
an, auf wen diese Fahrzeuge zugelassen
Verkehrssachen (§ 2 g),
(2)
Die Frist beginnt erst, wenn der Versicherer
sind. Wird ein versichertes Fahrzeug
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
dem Versicherungsnehmer die Ablehnung des
veräußert oder fällt es auf sonstige Weise
(§ 2 h),
Versicherungsschutzes schriftlich mitgeteilt und
weg, besteht Versicherungsschutz für das
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
dabei auf die mit dem Ablauf der Frist ver-
Fahrzeug, das an die Stelle des bisherigen
bundenen Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Fahrzeugs tritt (Ersatzfahrzeug).
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
(3)
Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn
§ 24
Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige,
(5)
Haben der Versicherungsnehmer und/oder der
der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug auf sich
Rechtsschutz für Firmen und Vereine
mitversicherte Lebenspartner während der
zulässt. Dann wandelt sich der Vertrag um in
(1) Versicherungsschutz besteht
Laufzeit des Versicherungsvertrages eine ge-
einen solchen nach § 21 Absatz 1 (Verkehrs-
werbliche, freiberufliche oder sonstige selbst-
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete
Rechtsschutz), falls der Versicherungsnehmer
ständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
nicht innerhalb eines Monats nach Zugang ei-
von mehr als 10.000 Euro im letzten Kalen-
selbstständige Tätigkeit des Versicherungs-
nes entsprechend geänderten Nachtrages zum
derjahr aufgenommen oder übersteigt deren
nehmers. Mitversichert sind die vom Versi-
Versicherungsschein widerspricht. Der im Tarif
aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalen-
cherungsnehmer beschäftigten Personen in
des Versicherers dafür festgelegte Beitragssatz
derjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den
wird erst ab dem Beginn des auf die Vertrags-
10.000 Euro, wandelt sich der Versicherungs-
Versicherungsnehmer;
änderung folgenden Versicherungsjahres be-
schutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen
rechnet. Versicherungsschutz besteht auch für
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertre-
solchen nach § 23 um.
Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit
ter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese
dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahr-
im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die
zeugs stehen.
ihnen gemäß der Satzung obliegen.
§ 26
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
für Nichtselbstständige
(4)
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er
(2)
Der Versicherungsschutz umfasst:
nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
(1)
Versicherungsschutz besteht für den privaten
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
für zulassungspflichtige Fahrzeuge ist, so wird
und beruflichen Bereich des Versicherungsneh-
der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt des
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
mers und seines ehelichen/eingetragenen oder
Wegfalls entsprechend § 11 Absatz 2 als Perso-
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
im Versicherungsschein genannten nichtehe-
nen-Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 Absatz
lichen, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
1 d fortgeführt. Der Versicherungsnehmer kann
lebenden Partners, wenn diese keine gewerb-
(§ 2 h),
verlangen, dass der Vertrag ab dem Zeitpunkt
liche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
der Anzeige vollständig aufgehoben wird.
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
als 10.000 Euro bezogen auf das letzte
(5)
Unternehmen können den Versicherungsschutz
Kalenderjahr ausüben. Kein Versicherungs-
nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung
(3)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die
schutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe
ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigen-
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
vereinbaren. Diese Vereinbarung können auch
tümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
Zusammenhang mit einer der vorgenannten
Betriebe des Kraftfahrzeughandels und -hand-
und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit
selbstständigen Tätigkeiten.
werks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Be-
einem Versicherungskennzeichen zu versehen-
(2) Mitversichert sind
triebsangehörigen treffen.
den Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder
in der Luft sowie Anhängers.
a) die minderjährigen Kinder;
(Hinweis: versicherbar über § 21 oder § 28)
b) die unverheirateten und nicht in einer
§ 23
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
(4)
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufs-
eingetragenen Lebenspartnerschaft leben-
den volljährigen Kinder bis zur Vollendung
(1)
Versicherungsschutz besteht für den Versiche-
aufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers,
des 25. Lebensjahres, jedoch längstens bis
rungsnehmer und seinen ehelichen/einge-
wird ihm beziehungsweise seinen Erben Ver-
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
tragenen oder im Versicherungsschein ge-
sicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
nannten nichtehelichen, mit ihm in häuslicher
gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der
ausüben und hierfür ein leistungsbezoge-
Gemeinschaft lebenden Partner, wenn einer
Beendigung des Versicherungsvertrages eintre-
nes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus
oder beide eine gewerbliche, freiberufliche
ten und im Zusammenhang mit der im Ver-
der nachfolgenden Bestimmung etwas
oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben,
sicherungsschein genannten Eigenschaft des
Versicherungsnehmers stehen.
anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechts-
a) für den privaten Bereich;
schutz für die Wahrnehmung rechtlicher
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung
§ 25
Privat- und Berufs-Rechtsschutz
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwer-
einer nichtselbstständigen Tätigkeit.
für Nichtselbstständige
ber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
(1)
Versicherungsschutz besteht für den privaten
von zulassungspflichtigen oder mit einem
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahr-
und beruflichen Bereich des Versicherungsneh-
Versicherungskennzeichen zu versehenden
nehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
mers und seines ehelichen/eingetragenen oder
Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder
hang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder
im Versicherungsschein genannten nichtehe-
in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug);
sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
lichen, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft le-
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als be-
(2) Mitversichert sind die minderjährigen sowie die
benden Partners, wenn diese keine gewerb-
rechtigte Fahrer und berechtigte Insassen
unverheirateten und nicht in einer einge-
liche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
jedes bei Vertragsabschluss oder während
tragenen Lebenspartnerschaft lebenden voll-
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als
der Vertragsdauer auf den Versicherungs-
jährigen Kinder bis zur Vollendung des 25.
10.000 Euro bezogen auf das letzte
nehmer, seinen mitversicherten Lebens-
Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu
Kalenderjahr ausüben. Kein Versicherungs-
partner oder die minderjährigen Kinder zu-
dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf
schutz besteht unabhängig von der Umsatz-
gelassenen oder auf ihren Namen mit
Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
höhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
einem Versicherungskennzeichen versehe-
und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
sen im Zusammenhang mit einer der vorge-
nen oder von diesem Personenkreis als
erhalten.
nannten selbstständigen Tätigkeiten.
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber-
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
(2)
Mitversichert sind die minderjährigen sowie die
gehenden Gebrauch gemieteten Motor-
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
unverheirateten und nicht in einer einge-
fahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
tragenen Lebenspartnerschaft lebenden voll-
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
jährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Le-
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Rechtsschutz im Vertrags- und
bensjahres, letztere jedoch längstens bis zu
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Sachenrecht (§ 2 d),
dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
Rechtsschutz im Vertrags- und
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
erhalten.
Sachenrecht (§ 2 d),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
(§ 2 h),
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Verwaltungs-Rechtsschutz in
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Verkehrssachen (§ 2 g),
Rechtsschutz im Vertrags- und
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Le-
Sachenrecht (§ 2 d),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
benspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k),
(§ 2 h),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Rechtsschutz für Opfer von
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Gewaltstraftaten (§ 2 l).
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(4)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die
(§ 2 h),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Le-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigen-
benspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k),
tümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Rechtsschutz für Opfer von
und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Gewaltstraftaten (§ 2 l).
einem Versicherungskennzeichen zu versehen-
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Le-
den Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder
benspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k),
(4)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die
in der Luft sowie Anhängers.
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigen-
(Hinweis: versicherbar über § 21 oder § 28)
Rechtsschutz für Opfer von
tümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasing-
Gewaltstraftaten (§ 2 l).
(5)
Sind der Versicherungsnehmer und/oder der
nehmer eines zulassungspflichtigen Motorfahr-
mitversicherte Lebenspartner nicht mehr ge-
(4)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die
zeuges zu Wasser oder in der Luft.
werblich, freiberuflich oder sonstig selbstständig
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigen-
(5)
Haben der Versicherungsnehmer und/oder der
tätig oder wird von diesen keine der vorge-
tümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche,
nannten Tätigkeiten mit einem Gesamtumsatz
und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit
freiberufliche oder sonstige selbstständige
von mehr als 10.000 Euro bezogen auf das
einem Versicherungskennzeichen zu versehen-
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr
letzte Kalenderjahr ausgeübt, wandelt sich
den Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser
als 10.000 Euro im letzten Kalenderjahr aufge-
der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Um-
oder in der Luft sowie Anhängers.
nommen oder übersteigt deren aus einer der
stände in einen solchen nach § 25 um.
(Hinweis: versicherbar über § 21 oder § 26)
vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten im
letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz
sicherungsschein genannte nichteheliche,
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als be-
den Betrag von 10.000 Euro, wandelt sich der
in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner
rechtigte Fahrer und berechtigte Insassen
Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser
und die minderjährigen Kinder dieser
jedes bei Vertragsabschluss oder während
Umstände in einen solchen nach § 21 für die
Personen;
der Vertragsdauer auf den Versicherungs-
auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
f) die im Versicherungsschein genannten, im
nehmer, die in Absatz 1 genannte Person,
oder auf seinen Namen mit einem Versiche-
deren mitversicherten Lebenspartner oder
Betrieb des Versicherungsnehmers wohn-
rungskennzeichen versehenen Fahrzeuge -
deren minderjährige Kinder zugelassenen
haften Altenteiler sowie deren eheliche/
und § 23 um. Der Versicherungsnehmer kann
oder auf ihren Namen mit einem Versiche-
eingetragene oder im Versicherungsschein
jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der
rungskennzeichen versehenen oder von
genannte nichteheliche, in häuslicher Ge-
Umwandlung die Beendigung des Versiche-
diesem Personenkreis als Selbstfahrer-
meinschaft lebende Partner und die min-
rungsschutzes nach § 21 verlangen. Verlangt er
Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
derjährigen Kinder dieser Personen;
dies später als zwei Monate nach Eintritt der für
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu
die Umwandlung des Versicherungsschutzes
g) die im land- oder forstwirtschaftlichen Be-
Lande sowie Anhängers;
ursächlichen Tatsachen, endet der Versiche-
trieb des Versicherungsnehmers beschäf-
e) die vom Versicherungsnehmer beschäftig-
rungsschutz nach § 21 erst mit Eingang der ent-
tigten Personen in Ausübung ihrer beruf-
ten Personen in Ausübung ihrer beruflichen
sprechenden Erklärung des Versicherungs-
lichen Tätigkeit für den Betrieb.
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
nehmers bei dem Versicherer.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
(3)
Der Versicherungsschutz umfasst:
(6)
Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motor-
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
fahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
den Versicherungsnehmer, seinen mitversicher-
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
ten Lebenspartner oder die minderjährigen Kin-
Wohnungs- und Grundstücks-
Wohnungs- und Grundstücks-
der zugelassen oder auf deren Namen mit
Rechtsschutz (§ 2 c) für land- oder
Rechtsschutz (§ 2 c) für im
einem Versicherungskennzeichen versehen,
forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
Versicherungsschein bezeichnete,
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass
Gebäude oder Gebäudeteile,
selbstgenutzte Grundstücke, Gebäude
der Versicherungsschutz in einen solchen nach
Rechtsschutz im Vertrags- und
oder Gebäudeteile,
§ 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwand-
Sachenrecht (§ 2 d),
lung tritt automatisch ein, wenn die gleichen
Rechtsschutz im Vertrags- und
Voraussetzungen vorliegen und der Versiche-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
Sachenrecht (§ 2 d) für den privaten
rungsnehmer, dessen mitversicherter Lebens-
Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
partner und die minderjährigen Kinder zusätz-
Tätigkeiten und im Zusammenhang mit
Verwaltungs-Rechtsschutz in
lich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden
der Eigenschaft als Eigentümer, Halter,
Verkehrssachen (§ 2 g),
die für die Umwandlung des Versicherungs-
Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von
schutzes ursächlichen Tatsachen dem Ver-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Motorfahrzeugen zu Lande sowie
sicherer später als zwei Monate nach ihrem
(§ 2 h),
Anhängern,
Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)
Versicherungsschutzes erst ab Eingang der
für den privaten Bereich, die Ausübung
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Anzeige.
nichtselbstständiger Tätigkeiten und im
(§ 2 j),
Zusammenhang mit der Eigenschaft als
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Le-
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
§ 27
Landwirtschafts- und Verkehrs-
benspartnerschafts- und Erbrecht ( § 2 k),
Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu
Rechtsschutz
Rechtsschutz für Opfer von
Lande sowie Anhängern,
(1)
Versicherungsschutz besteht für den beruf-
Gewaltstraftaten (§ 2 l).
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
lichen Bereich des Versicherungsnehmers als
Verwaltungs-Rechtsschutz in
Inhaber des im Versicherungsschein bezeich-
(4)
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Verkehrssachen (§ 2 g),
neten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
sowie für den privaten Bereich und die Aus-
Leasingnehmer von Fahrzeugen besteht Rechts-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
übung nichtselbstständiger Tätigkeiten.
schutz nur, soweit es sich um Personenkraft-
(§ 2 h),
oder Kombiwagen, Krafträder, Mofas, Motor-
(2) Mitversichert sind
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
roller, land- oder forstwirtschaftlich genutzte
a) der eheliche/eingetragene oder der im
oder nicht motorisierte Fahrzeuge handelt.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Versicherungsschein genannte nichtehe-
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Le-
liche, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
benspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k),
lebende Partner des Versicherungsneh-
§ 28
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
mers;
Rechtsschutz für Opfer von
für Selbstständige
Gewaltstraftaten (§ 2 l).
b) die minderjährigen Kinder;
(1) Versicherungsschutz
besteht
c) die unverheirateten und nicht in einer
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete
(4)
Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechts-
eingetragenen Lebenspartnerschaft leben-
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
schutz (§ 29) kann ausgeschlossen werden.
den volljährigen Kinder bis zur Vollendung
selbstständige Tätigkeit des Versicherungs-
(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahr-
des 25. Lebensjahres, jedoch längstens bis
nehmers;
nehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im
Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
Versicherungsschein genannte Person auch
eines zulassungspflichtigen Motorfahrzeuges
ausüben und hierfür ein leistungsbezoge-
im privaten Bereich und für die Ausübung
zu Wasser oder in der Luft.
nes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus
nichtselbstständiger Tätigkeiten.
der nachfolgenden Bestimmung etwas
anderes ergibt, besteht jedoch kein
(2) Mitversichert sind
§ 29
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter
Rechtsschutz für die Wahrnehmung recht-
a) der eheliche/eingetragene oder im Ver-
von Wohnungen und Grundstücken
licher Interessen als Eigentümer, Halter,
sicherungsschein genannte nichteheliche,
(1)
Versicherungsschutz besteht für den Versiche-
Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fah-
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende
rungsnehmer in seiner im Versicherungsschein
rer von zulassungspflichtigen oder mit
Partner des Versicherungsnehmers oder
bezeichneten Eigenschaft als
einem Versicherungskennzeichen zu verse-
der gemäß Absatz 1 b genannten Person;
a) Eigentümer,
henden Motorfahrzeugen zu Lande, zu
b) die minderjährigen Kinder;
Wasser oder in der Luft sowie Anhängern
b) Vermieter,
(Fahrzeug);
c) die unverheirateten und nicht in einer
c) Verpächter,
eingetragenen Lebenspartnerschaft leben-
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als be-
den volljährigen Kinder bis zur Vollendung
d) Mieter,
rechtigte Fahrer und berechtigte Insassen
des 25. Lebensjahres, jedoch längstens bis
e) Pächter,
jedes bei Vertragsabschluss oder während
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
der Vertragsdauer auf den Versicherungs-
f) Nutzungsberechtigter
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
nehmer, seinen mitversicherten Lebens-
ausüben und hierfür ein leistungsbezoge-
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude-
partner oder deren minderjährigen Kinder
nes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus
teilen, die im Versicherungsschein bezeichnet
zugelassenen oder auf ihren Namen mit
der nachfolgenden Bestimmung etwas
sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende
einem Versicherungskennzeichen verse-
anderes ergibt, besteht jedoch kein
Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind
henen oder von diesem Personenkreis als
Rechtsschutz für die Wahrnehmung recht-
eingeschlossen.
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüber-
licher Interessen als Eigentümer, Halter,
gehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr-
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und
zeuges zu Lande sowie Anhängers;
Fahrer von zulassungspflichtigen oder mit
Wohnungs- und Grundstücks-
e) die im Versicherungsschein genannten, im
einem Versicherungskennzeichen zu verse-
Rechtsschutz (§ 2 c),
Betrieb des Versicherungsnehmers tätigen
henden Motorfahrzeugen zu Lande, zu
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e).
und dort wohnhaften Mitinhaber sowie de-
Wasser oder in der Luft sowie Anhängern
ren eheliche/eingetragene oder im Ver-
(Fahrzeug);
Stand: Juli 2002
R E C H T S S C H U T Z
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt,
schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen
manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die
Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt
die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf die sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihrem
Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet
jedoch schon mit Ablehnung des Antrages oder durch den jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen,
kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung
und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Im folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-,
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind
Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag
Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer,
versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Ver-
Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der
sicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforder-
Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet
lichenfalls die Angaben eines Dritten, zum Beispiel eines Vermittlers, geführt
und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch
(Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum
Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden.
Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten.
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur
von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar.
2. Datenübermittlung an Rückversicherer
Obwohl alle diese Daten nur zu Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen
durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier
Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen
von ,,Datenübermittlung", bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
zu beachten sind. Branchenspezifische Daten wie z. B. Gesundheits- oder
Rückversicherer benötigen bei größeren Risiken ebenfalls entsprechende
Bonitätsdaten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen
versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art
Unternehmen.
des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags, sowie im
Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und
Der 0Rechtsschutzversicherung-Versicherungsgruppe gehören zur Zeit folgende Gesellschaften an:
Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen
0Rechtsschutzversicherung
Haftpflichtverband der Deutschen Industrie
Unterlagen zur Verfügung gestellt.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer,
0Rechtsschutzversicherung
Privat Versicherung AG
denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
Rückversicherungs-Aktiengesellschaft
3. Datenübermittlung an andere Versicherer
0Rechtsschutzversicherung Lebensversicherung
Aktiengesellschaft
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,
jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die
0Rechtsschutzversicherung Rechtsschutz
Versicherung
Aktiengesellschaft
Einschätzung des Wagnisses und die Schadensabwicklung wichtigen Umstände
0Rechtsschutzversicherung
Direkt Service GmbH
anzugeben. Hierzu gehören z. B. Mitteilungen über gleichartige andere
ASPECTA
Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Ver-
ASPECTA
Versicherung Aktiengesellschaft
sicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des
AMPEGA
Investment AG
Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum
entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur
um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanz-
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (z. B. §§ 59, 67 Versiche-
dienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch
rungsvertragsgesetz: Doppelversicherung und Übergang von Ersatzansprüchen;
mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften
ferner bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten
außerhalb der Gruppe zusammen.
unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen
Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des
Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. Für die
Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen
unter Punkt 6.
4. Zentrale Hinweissysteme der Fachverbände
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur
Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleis-
von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an
tungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners
andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer
werden Sie evtl. durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer
Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV und beim PKV-Verband
Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem
zentrale Hinweissysteme.
Fall sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften.
Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu
Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit
diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben
Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele aus der Rechtsschutzversicherung:
aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer,
Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versiche-
Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch
rungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen.
den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12
Monaten.
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten
im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie
Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach
von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler
mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten.
ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine
Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei
besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Daten-
konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der
geheimnis) zu beachten.
Versicherung.
Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine
Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung.
Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages
oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden
5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe
hierüber informiert.
Einzelne Versicherungsbranchen (zum Beispiel Lebens-, Kranken-, Sach-
versicherung) und andere Finanzdienstleistungen, zum Beispiel Kredite,
7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbständige
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem
Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz
eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft, sowie unter bestimmten
anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen
Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in
zusammen.
einer Datei gespeicherten Daten.
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an
oder die Datenverarbeitung. So wird zum Beispiel Ihre Adresse nur einmal
den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein
gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe
etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der
abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr
beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
Besuchen Sie auch das Rechtsschutzportal für Selbständige. Informationen und Dokumente zur Rechtsschutzversicherung Selbständige