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Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung


auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen

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Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
die Versicherungsbedingungen bilden die Grundlage für unser ge-
meinsames Vertragsverhältnis. Der konkret zwischen Ihnen
und uns vereinbarte Versicherungsschutz ergibt sich aus dem An-
trag, dem Versicherungsschein und den mit dem Versiche-
rungsschein zugesandten Unterlagen.
Versicherungsbedingungen für die
Rechtsschutzversicherung Rechtschutzversicherung
Stand 01.10.2003
Inhalt
Seite
I.
Allgemeine Bedingungen
für die Rechtsschutzversicherung (ARB2002)
2
II.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
(VVG)
8
III.
Merkblatt zur Datenverarbeitung
11
Dies sind wichtige Vertragsunterlagen!
Bitte bewahren Sie sie zusammen mit dem Versicherungs-
schein auf.
HURARB3, Stand: 01.10.2003
Auf gute Partnerschaft
Ihre
Rechtsschutzversicherung AG


I. Allgemeine Bedingungen für die Rechtschutzversicherung (ARB 2002)
Inhaltsübersicht
3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
1. Was ist Rechtsschutz?
§ 17 Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechts-
schutzfalles?
§ 1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?
§ 18 In welchen Fällen kann der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers
entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist?
§ 2 Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
§ 19 Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht
§ 3 Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?
geltend gemacht werden?
§ 4 Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
§ 20 Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zu-
§ 5 Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer?
ständig, und welches Recht ist anzuwenden?
§ 6 Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
4. In welchen Formen wird der Rechtsschutz angeboten?
2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen
Rechtsschutzversicherer und Versicherten?
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
§ 7 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige
§ 8 Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
§ 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und
§ 9 Was ist bei der Zahlung des Beitrages zu beachten?
Vereine
§ 10 Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Beitrages
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
führen?
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
§ 11 Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen
Verhältnisse des Versicherten auf den Beitrag aus?
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 12 Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige
§ 13 In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grund-
stücken
§ 14 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
§ 15 Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
Anhang
§ 16 Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
S. 8
zu beachten?
Merkblatt zur Datenverarbeitung
S. 11
­ 2 ­

1. Inhalt der Versicherung
§ 3 ­ Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
§ 1 ­ Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtli-
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik,
chen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrneh-
Aussperrung oder Erdbeben;
mung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine me-
dizinische Behandlung zurückzuführen sind;
§ 2 ­ Leistungsarten
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken be-
vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
stimmten Grundstückes,
a)
Schadenersatz-Rechtsschutz
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudetei-
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese
les, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsneh-
nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines ding-
mers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu
lichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
nehmen beabsichtigt,
b) Arbeits-Rechtsschutz
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im
sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst-
Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder
und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhält-
nissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass die-
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
se auf einer Vertragsverletzung beruhen;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsver-
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versiche-
hältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
rungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist.
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
Wird der Vertrag über das Internet abgeschlossen, besteht Versiche-
Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen
rungsschutz (Internet-Rechtsschutz), soweit kein Zusammenhang be-
Rechten aus geistigem Eigentum;
steht mit
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
­
dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teil-
zeitnutzungsrechten (Time-Sharing) an Grundstücken, Gebäuden
f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen,
oder Gebäudeteilen
auch Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekula-
­
rassistischen, extremistischen, pornografischen oder sonst sitten-
tionsgeschäften;
widrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen.
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb-
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
rechts, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht;
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabe-
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer
rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungs-
oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
gerichten;
i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs- und sonstiger An-
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialge-
liegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Ge-
richten;
bühren für die Grundstücksversorgung handelt;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen An-
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshö-
gelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
fen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
sen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organi-
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
sationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienst-
i) Straf-Rechtsschutz
verhältnissen handelt;
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das
aa)eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt,
über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder
dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen
eröffnet werden soll;
hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im
dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
Verhaltens getragen hat;
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines
bb)eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässi-
Halt- oder Parkverstoßes;
ge Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversiche-
fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungs-
rungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinan-
nehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich be-
der und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
gangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn
b) nicht ehelicher/nicht eingetragener Lebenspartner untereinander in
nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach de-
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versiche-
ren Beendigung;
rungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das
nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl,
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechts-
Betrug, gefährliche Körperverletzung).
schutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf
übergegangen sind;
den Ausgang des Strafverfahrens an.
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemach-
j)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
ten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Ver-
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
bindlichkeiten anderer Personen;
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb-
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang
recht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechts-
mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat
anwalts in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angele-
besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im nachhinein heraus,
genheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tä-
ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflich-
tigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen.
tet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
l)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
§ 4 ­ Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
Für die aktive Strafverfolgung, wenn eine versicherte Person im priva-
ten Bereich Opfer einer rechtswidrigen Tat nach
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
­
§§ 174 bis 180, 180 b, 181 Strafgesetzbuch (StGB) ­ Straftaten ge-
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Er-
gen sexuelle Selbstbestimmung ­,
eignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht
­
§§ 224, 225, 226, 340 Abs. 3 i. V. m. 224, 225, 226 StGB ­ Strafta-
worden sein soll;
ten gegen die körperliche Unversehrtheit ­,
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts-
­
§§ 234, 234 a, 235, 239 Abs. 3 und 4, 239 a und 239 b StGB ­ Straf-
und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung
taten gegen die persönliche Freiheit ­ oder
der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicher-
­
§§ 221, 212, 221 StGB ­ Straftaten gegen das Leben ­
ten Person zur Folge hat;
ist.
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versiche-
Versicherungsschutz besteht für
rungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
aa)den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene
öffentliche Klage als Nebenkläger;
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versiche-
rungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
bb)die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand;
Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz
cc) die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des Täter-Opfer-Aus-
jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
gleichs gemäß § 46 a Strafgesetzbuch
(Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
­ 3 ­

ressen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneu-
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi-
es Kraftfahrzeug handelt.
gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Ver-
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Be-
sicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergeb-
ginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
nis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kos-
mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wo-
tenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
bei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts-
ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen
schutzfall;
Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechts-
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstre-
schutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
ckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Ver-
als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet
sicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz
werden;
1 c) ausgelöst hat;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft ei-
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach
ner Geldstrafe oder -buße unter 250 ;
Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen-
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn
stand der Versicherung geltend gemacht wird.
der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechts-
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein-
schutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für
barte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer
die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestset-
und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles
zung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbe-
werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen auf-
ginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusam-
menhängen.
§ 5 ­ Leistungsumfang
(5) Der Versicherer sorgt für
(1) Der Versicherer trägt
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interes-
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für
sen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftli-
den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der
chen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes an-
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe
sässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr
für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsneh-
als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt
mer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versi-
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
cherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten
für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansäs-
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-
sigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines
Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevoll-
(§ 2 k) für Notare;
mächtigten führt;
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige der
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines
steuerberatenden Berufe;
für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Ge-
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansäs-
richtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelasse-
sige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
nen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Ver-
gütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wä-
§ 6 ­ Örtlicher Geltungsbereich
re, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist,
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km
in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen
Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer
Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in die-
Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versiche-
sem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein ge-
rer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versiche-
richtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
rungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzli-
chen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit
(2) Bei Rechtsschutzfällen außerhalb des Geltungsbereichs nach Absatz 1,
dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
die dort während eines längstens 6 Wochen dauernden Aufenthalts ein-
treten, und bei Internet-Rechtsschutzfällen (§ 2 d) Satz 2) trägt der
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und
Versicherer abweichend von § 5 nur die Kosten des vom Versicherungs-
Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die
nehmer beauftragten ausländischen Rechtsanwalts bis zum dreifachen
Kosten des Gerichtsvollziehers;
Betrag, wie er sich bei entsprechender Anwendung der Bundesrechts-
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur
anwaltsgebührenordnung (BRAGO) ergeben würde, höchstens jedoch
Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
30.000 .
staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
Insoweit besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung im
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der
Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Ver-
Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Time-Sharing) an Grundstücken,
waltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Voll-
Gebäuden oder Gebäudeteilen.
streckung im Verwaltungswege;
2. Versicherungsverhältnis
f) die übliche Vergütung
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder
§ 7 ­ Beginn des Versicherungsschutzes
einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angege-
in Fällen der
benen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmali-
­ Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswid-
gen Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 9 B Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine ver-
rigkeitenverfahren;
einbarte Wartezeit bleibt unberührt.
­ Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Re-
paraturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie An-
§ 8 ­ Dauer und Ende des Vertrages
hängern;
(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit, höchs-
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der
tens für 1 Jahr, abgeschlossen.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland
eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande
(2) Bei einer Vertragsdauer von einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
sowie Anhängers;
jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Mona-
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem auslän-
te vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Par-
zugegangen ist.
tei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erfor-
§ 9 ­ Beitrag
derlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
A. Beitrag und Versicherungsteuer
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interes-
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die
sen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu de-
der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe
ren Erstattung verpflichtet ist.
zu entrichten hat.
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger
zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu de-
Beitrag
ren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages er-
Der erste oder einmalige Beitrag wird ­ wenn nichts anderes vereinbart
stattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt
ist ­ sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als
wurden.
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungs-
scheins und der Zahlungsaufforderung sowie nach Ablauf der im Versi-
(3) Der Versicherer trägt nicht
cherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt.
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom-
Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Bei-
men hat;
trag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
­ 4 ­

(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
der schriftlich bestätigt worden ist, dass der Versicherer die Anforderun-
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
gen der Absätze 2 und 4 eingehalten hat.
nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Ver-
(6) Der Versicherer kann die Anpassung erst mit Wirkung ab Beginn der
sicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
nächsten Versicherungsperiode vornehmen.
(3) Rücktritt
(7) Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
wird sie nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solan-
die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden
ge der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versiche-
schriftlich mitteilt. Die schriftliche Mitteilung muss den Unterschied zwi-
rer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Mona-
schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag aufzeigen. Der Versi-
ten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend macht.
cherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis innerhalb eines
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
Monats nach Zugang der Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem
die Erhöhung wirksam werden sollte (Absatz 6). Eine Erhöhung der Ver-
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
sicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Mo-
natsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt
§ 11 ­ Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände
als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Bei-
tragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des
Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt,
(2) Verzug
kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die
nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete
höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen hö-
Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur
heren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wo-
Monats nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit einer Frist von ei-
chen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den
nem Monat kündigen.
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des
(3) Kein Versicherungsschutz
Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt,
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den
der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ab-
Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt
satz 2 Satz 2 darauf hingewiesen wurde.
an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(4) Kündigung
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Mona-
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
tes nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erfor-
der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger
derlichen Angaben zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis
Wirkung kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs-
zum Fristablauf diese Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer
aufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat.
berechtigt, für einen nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer da-
Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem
nach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Ver-
Verhältnis des vereinbarten Beitrags zu dem Beitrag entspricht, der bei
trag fort. Für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungs-
richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Un-
frist eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
terlässt der Versicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung ei-
nes zusätzlichen Gegenstandes der Versicherung, ist der Versiche-
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
rungsschutz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen der
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der
lung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein
Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unter-
angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versiche-
bleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
rungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte
der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
§ 12 ­ Wegfall des versicherten Interesses
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeit-
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsauf-
punkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versi-
forderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu
cherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In
vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann,
diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn
ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschrift-
die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung bean-
verfahrens zu verlangen.
tragt worden wäre.
E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versiche-
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch
rungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit
ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit
der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen
der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für
ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach
die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungs-
schutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten.
F.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird
anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb ei-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
nes Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsver-
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Bei-
trages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
trags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein be-
§ 10 ­ Beitragsanpassung bei Tarifänderung
zeichnete selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfami-
lienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Ver-
(1) Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche-
sichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennut-
rungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, über-
zung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen
prüft der Versicherer mindestens einmal im Kalenderjahr durch eine
Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das
neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge, ob diese Ta-
neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem
rifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhö-
Bezug eintreten.
hung oder Absenkung) vorgenommen werden muss.
(2) Durch die für die Anpassung maßgebende neue Kalkulation darf nur er-
§ 13 ­ Kündigung nach Rechtsschutzfall
mittelt werden, ob sich der bisherige Tarifbeitrag allein aufgrund der seit
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung ver-
seiner Festsetzung tatsächlich eingetretenen und der danach bis zur
pflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag fristlos oder
nächsten Kalkulation erwarteten Schaden- und Kostenentwicklung ver-
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung
ändert.
ist nur innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung zulässig.
(3) Ergibt die neue Kalkulation nach Absatz 2 höhere als die bisherigen Ta-
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei inner-
rifbeiträge, so ist der Versicherer berechtigt, die bisherigen Tarifbeiträ-
halb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versi-
ge um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Tarifbeiträge niedriger
cherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines Monats nach An-
als die bisherigen, so ist der Versicherer verpflichtet, die bisherigen Ta-
erkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
rifbeiträge um die Differenz abzusenken.
Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Mo-
(4) Sind die nach Absatz 3 ermittelten Tarifbeiträge für die bestehenden Ver-
nat zu kündigen.
träge höher als die Tarifbeiträge für neu abzuschließende Verträge und
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach
enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschlie-
Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der
ßenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen De-
Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
ckungsumfang, so kann der Versicherer auch für die bestehenden Ver-
träge nur die Tarifbeiträge für die neu abzuschließenden Verträge ver-
(3) Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach
langen.
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit-
(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Anpassung der Tarifbeiträge für bestehen-
punkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjah-
de Verträge ist nur zulässig, wenn von einem unabhängigen Treuhän-
res, wirksam wird.
­ 5 ­

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
dd) vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einzuklagen
beim Versicherungsnehmer wirksam.
und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen
Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teil-
(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den
ansprüche zurückzustellen.
Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten ver-
§ 14 ­ Verjährung
letzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es
sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrläs-
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren.
sig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungs-
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung ver-
nehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder
langt werden kann.
Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Be-
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ange-
messung der Leistung gehabt hat.
meldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer seinen
der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberech-
Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet
nung nicht mit.
war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder
wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
§ 15 ­ Rechtsstellung mitversicherter Personen
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im je-
Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
weils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungs-
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung
schein genannten sonstigen Personen.
von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entste-
Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen
hung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche not-
Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers
wendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf
Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach § 2 I) getötet worden, be-
Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete
steht Rechtsschutz gemäß § 2 I) aa) für dessen Ehegatten/eingetrage-
Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
nen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kin-
der, Eltern und Geschwister.
§ 18 ­ Stichentscheid
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer be-
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
treffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraus-
jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein
sichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der
ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem gro-
ben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
§ 16 ­ Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
oder
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind
b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen
schriftlich oder per E-Mail abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung
Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe
Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
schriftlich mitzuteilen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver-
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Abs. 1 verneint und
sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver-
stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht
sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
zu, kann er den für ihn tätigen Rechtsanwalt auf Kosten des Versiche-
geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
rers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme
Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die An-
abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem an-
schriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungs-
gemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichen-
nehmer zugegangen sein würde.
de Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Tei-
le bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und
3. Rechtsschutzfall
Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindes-
§ 17 ­ Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
tens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungs-
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu
nehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den
unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stel-
zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte
lungnahme gemäß Abs. 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungs-
auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und
nehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer ge-
b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
setzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem
Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und
dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes
§ 19 ­ Klagefrist
notwendig erscheint.
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet der Ver-
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
sicherungsnehmer, dass die gemäß § 18 Absatz 2 getroffene Entscheidung
beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versiche-
des Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage er-
rungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der
heblich abweicht, kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Versi-
Versicherer nicht verantwortlich.
cherungsschutz nur innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend ma-
chen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungs-
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend,
nehmer die Ablehnung des Versicherungsschutzes oder die gemäß
hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche
§ 18 Absatz 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes schriftlich mit-
Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel
geteilt hat, und zwar unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbunde-
anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
nen Rechtsfolge.
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall be-
§ 20 ­ Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht
stehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder
der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entste-
das Schadenabwicklungsunternehmen bestimmt sich die gerichtliche Zu-
hen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
ständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser
rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent
Maßnahmen zu tragen hätte.
am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des
Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung
(5) Der Versicherungsnehmer hat
oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder ­ bei Feh-
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsan-
len einer gewerblichen Niederlassung ­ seinen Wohnsitz hatte.
walt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrich-
ten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu er-
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei
teilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht
erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Ange-
Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei
legenheit zu geben;
dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zustän-
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
digen Gericht geltend machen.
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die
(3) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Zustimmung des Versicherers einzuholen;
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen
4. Formen des Versicherungsschutzes
Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Be-
deutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
§ 21 ­ Verkehrs-Rechtsschutz
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner
oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite
Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss
verursachen könnte;
oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen
­ 6 ­

Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder als Mie-
§ 22 ­ Fahrer-Rechtsschutz
ter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehen-
wird nicht angeboten
den Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhän-
gers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer
§ 23 ­ Privat-Rechtsschutz für Selbständige
Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser
Motorfahrzeuge.
wird nicht angeboten
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß
§ 24 ­ Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen
Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder,
und Vereine
Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeu-
ge, Omnibusse sowie Anhänger.
wird nicht angeboten
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche-
§ 25 ­ Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
rungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete
Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger
wird nicht angeboten
(Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsneh-
§ 26 ­ Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbst-
mer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungs-
ständige
kennzeichen versehen sind.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich
des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a)
im Versicherungsschein genannten nicht ehelichen/nicht eingetragenen
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d)
Lebenspartners oder im Versicherungsschein genannten nicht eheli-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
chen Lebenspartners, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g)
sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i)
als 6.000 ­ bezogen auf das letzte Kalenderjahr ­ ausüben. Kein Ver-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j)
sicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der
werden.
vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den
(2) Mitversichert sind
Fällen der Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von
a) die minderjährigen Kinder,
Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorüberge-
henden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge
b) die unverheirateten, auch nicht in einer eingetragenen Lebenspart-
nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen
nerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche
Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhal-
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im
ten;
Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der
Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berech-
tigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Ver-
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zuge-
tragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Le-
lassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzei-
benspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf
chen versehen ist,
ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder
b) Fahrgast,
von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vo-
c) Fußgänger und
rübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande so-
d) Radfahrer.
wie Anhängers.
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorge-
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
schriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht be-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a)
rechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Ver-
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b)
sicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für dieje-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d)
nigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis,
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f)
Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Ver-
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g)
schulden keine Kenntnis hatten.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h)
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i)
kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j)
nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner-
sehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes
schafts- und Erbrecht
(§ 2 k)
auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2 l)
des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es
sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines
auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahr-
Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
zeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folge-
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorge-
fahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt
schriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht be-
sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beab-
rechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Ver-
sichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.
sicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für dieje-
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem
nigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis,
Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahr-
von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem
zeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige
Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Ver-
oder die Bezeichnung des Folgefahrzeuges, besteht Versicherungs-
schulden keine Kenntnis hatten.
schutz nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Ver-
sicherungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Ver-
§ 27 ­ Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
äußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu
seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem
wird nicht angeboten
Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert.
Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder inner-
§ 28 ­ Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für
halb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeu-
Selbständige
ges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
wird nicht angeboten
(11) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass Versicherungs-
schutz besteht für alle auf den Versicherungsnehmer und seinen eheli-
§ 29 ­ Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und
chen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten nicht ehe-
Grundstücken
lichen/nicht eingetragenen Lebenspartner zugelassenen oder mit einem
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im
Versicherungskennzeichen versehenen Motorfahrzeug zu Lande bzw.
Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
Anhänger. Das gleiche gilt auch für Fahrzeuge, die auf die minderjähri-
gen Kinder sowie die unverheirateten, auch nicht in einer eingetragenen
a) Eigentümer,
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder zugelassen sind, so-
b) Mieter,
fern letztere noch keine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus-
üben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
c) Nutzungsberechtigter
Der Versicherungsschutz nach Absatz 11 kann nur vereinbart werden,
von selbstgenutzen Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versiche-
wenn der Versicherungsnehmer und/oder sein ehelicher bzw. im Versi-
rungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Gara-
cherungsschein genannter, nicht ehelicher/nicht eingetragener Lebens-
gen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
partner keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 6.000 ­ bezogen auf
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
das letzte Kalenderjahr ­ ausüben.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c)
Absatz 7 gilt für die mitversicherten Personen entsprechend.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
­ 7 ­


II. Anhang -- Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 5 -- Billigungsklausel und Widerspruchsfrist
(3) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den
eingegangen worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauf fol-
getroffenen Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt,
genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt
wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach
werden. Satz 1 gilt nicht für die Lebens- und Krankenversicherung.
Empfang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhält-
(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versi-
nis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der
cherer den Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versiche-
Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Unter-
rungsscheins darauf hingewiesen hat, dass Abweichungen als geneh-
zeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluss
migt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines
gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist
Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform wider-
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst
spricht. Der Hinweis hat durch besondere schriftliche Mitteilung oder
zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Wi-
durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus
derrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch
dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu ge-
Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Wi-
schehen; auf die einzelnen Abweichungen ist besonders aufmerksam zu
derrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Wider-
machen.
rufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des
Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen,
wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits aus-
so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und
geübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Versi-
der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als vereinbart anzusehen.
cherungsnehmers bestimmt ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf ver-
zichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
(5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb
einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrags vom Vertrag
§ 5a -- Widerspruchsrecht
zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die
der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versi-
Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherin-
cherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und
formation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen,
der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt
so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Ver-
hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Mo-
sicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maß-
nat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine An-
geblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versi-
wendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf ar-
cherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung
beitsvertraglichen Regelungen beruhen.
der Unterlagen schriftlich widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Versiche-
(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungs-
rungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertrag-
nehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a hat.
lichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.
§ 10 -- Wohnungsänderung
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Ver-
sicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorlie-
(1) Hat der Versicherungsnehmer seine Wohnung geändert, die Änderung
gen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versiche-
aber dem Versicherer nicht mitgeteilt, so genügt für eine Willenserklä-
rungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Ab-
Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
sendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versi-
Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer.
cherer bekannten Wohnung. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
wirksam, in welchem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger
spruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch
Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebe-
(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsneh-
triebe genommen, so finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nie-
mers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlas-
derlassung die Vorschriften des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
sung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation
§ 12 -- Verjährung; Klagefrist
bei Vertragsschluss vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versi-
cherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungs-
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren,
schein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versi-
bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
cherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein
Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.
Widerspruchsrecht nach Absatz 1.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ange-
§ 6 -- Obliegenheitsverletzung
meldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen
Entscheidung des Versicherers gehemmt.
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor
dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfül-
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der An-
len ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so
spruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich
tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine
geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag inner-
dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter
halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schrift-
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die
lich abgelehnt hat.
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versiche-
§ 16 -- Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
rer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Lei-
stungsfreiheit nicht berufen.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm
bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind,
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum
dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die
Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrer-
geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag über-
höhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so kann sich der Ver-
haupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss
sicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Ver-
auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich
letzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit
unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das
verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versiche-
Gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb
rer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,
unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des
wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
Umstandes arglistig entzogen hat.
beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Lei-
stung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Fest-
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht ange-
stellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Um-
zeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des
fang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
Versicherungsnehmers unterblieben ist.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer
§ 17 -- Unrichtige Anzeige
Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn
§ 8 -- Stillschweigende Verlängerung; dauernde Versicherung;
über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht wor-
Kündigung; Widerruf; Rücktritt
den ist.
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als still-
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer
schweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertrags-
bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsneh-
zeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlän-
mers unrichtig gemacht worden ist.
gerung auf mehr als ein Jahr erstrecken soll.
§ 18 -- Schriftliche Fragen; Rücktritt des Versicherers
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dau-
ernde Versicherung), so kann es von beiden Teilen nur für den Schluss
(1) aufgehoben
der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündi-
(2) Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand schriftli-
gungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als ei-
cher, von dem Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der
nen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungs-
Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach wel-
recht können die Parteien in gegenseitigem Einverständnis bis zur Dauer
chem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Ver-
von zwei Jahren verzichten.
schweigung zurücktreten.
­ 8 ­


Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 19 -- Vertragsschluss durch Vertreter
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhö-
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne
hung der Gefahr in dem Zeitpunkte bekannt war, in welchem ihm die An-
Vertretungsmacht geschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versi-
zeige hätte zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn zurzeit des Eintritts
cherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch
des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers ab-
die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Ver-
gelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung
sicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen
der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf
Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur
den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last
fällt.
§ 29 -- Unerhebliche Gefahrerhöhung
§ 20 -- Rücktritt
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Ge-
fahrerhöhung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umstän-
(1) Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt
den als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch
mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der
die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsneh-
§ 29a -- Gefahrerhöhung zwischen Stellung und Annahme
mer. Im Fall des Rücktritts sind, soweit dieses Gesetz nicht in Ansehung
des Antrags
der Prämie ein anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 finden auch Anwendung auf eine in der Zeit
empfangenen
Leistungen
zurückzugewähren;
eine
Geldsumme
zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrags eingetretene
ist von der Zeit des Empfanges an zu verzinsen.
Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrags nicht
§ 21 -- Leistungspflicht trotz Rücktritt
bekannt war.
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist,
so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der
§ 30 -- Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungs-
Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss
freiheit
auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vor-
Versicherers gehabt hat.
schriften dieses Titels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, in
Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen vor, auf welche
§ 22 -- Täuschungsanfechtung
sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über
Rücktritts oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzu-
Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt.
nehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den
§ 23 -- Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss
gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben würde.
(1) Nach dem Abschluss des Vertrags darf der Versicherungsnehmer nicht
(2) Macht der Versicherer von dem Rechte des Rücktritts oder der Kündi-
ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vorneh-
gung in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen Ge-
men oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
brauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungs-
verhältnis in Ansehung des übrigen Teiles zu kündigen; die Kündigung
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der Versiche-
ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete
rungsperiode geschehen, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder
Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich
seine Kündigung wirksam wird.
Anzeige zu machen.
(3) Liegen in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen, auf
§ 24 -- Fristlose Kündigung wegen Gefahrerhöhung
welche sich die Versicherung bezieht, die Voraussetzungen vor, unter
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann
denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die
der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
Gefahrerhöhung von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, so findet auf
digungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschul-
die Befreiung die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
den des Versicherungsnehmers, so braucht dieser die Kündigung erst
mit dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen.
§ 31 -- Kündigung nach Erhöhung des Entgeltes
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Er-
dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versi-
höhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederher-
cherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des
gestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des
§ 25 -- Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahr-
Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen.
erhöhung
(1) Der Versicherer ist im Falle einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1
§ 38 -- Verspätete Zahlung der ersten Prämie
von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach
(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der
der Erhöhung der Gefahr eintritt.
Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertra-
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung
ge zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prä-
nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der
mie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich
Versicherer ist jedoch auch in diesem Falle von der Verpflichtung zur Lei-
geltend gemacht wird.
stung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüg-
(2) Ist die Prämie zurzeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht ge-
lich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach
zahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
müssen, eintritt, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung
§ 39 -- Fristbestimmung für Folgeprämie
der Gefahr bekannt war.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann beste-
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungs-
hen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die
frist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung ge-
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht er-
nügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
folgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Ein-
Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Absätzen 2, 3 mit dem Ablauf
tritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versi-
der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung
cherers gehabt hat.
dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
§ 26 -- Ausnahmen
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein, und ist der Versi-
Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 finden keine Anwendung, wenn der Versi-
cherungsnehmer zurzeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder
cherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versi-
der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge, so ist der Versicherer
cherers oder durch ein Ereignis, für welches der Versicherer haftet, oder
von der Verpflichtung zur Leistung frei.
durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablaufe der Frist, wenn der Versiche-
§ 27 -- Ungewollte Gefahrerhöhung
rungsnehmer mit der Zahlung im Verzuge ist, das Versicherungsverhält-
(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unab-
nis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung
hängig von dem Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versi-
kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen,
cherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in
Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften des § 24
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versiche-
Abs. 2 finden Anwendung.
rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkun-
gen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der
eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Frist-
Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu ma-
bestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem
chen.
Ablaufe der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versi-
§ 28 -- Leistungsfreiheit wegen unterlassener Anzeige
cherungsfall bereits eingetreten ist.
(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich ge-
(4) Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon ab-
macht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
hängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
der Kosten angibt.
­ 9 ­


Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 40 -- Prämie trotz Aufhebung des Versicherungsverhältnisses
§ 62 -- Abwendung und Minderung des Schadens
(1) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versiche-
oder wegen Gefahrerhöhung auf Grund der Vorschriften des zweiten Ti-
rungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
tels durch Kündigung oder Rücktritt aufgehoben oder wird der Versiche-
Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu be-
rungsvertrag durch den Versicherer angefochten, so gebührt dem Versi-
folgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen ein-
cherer
gleichwohl
die
Prämie
bis
zum
Schluss
der
zuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnen entge-
Versicherungsperiode, in der er von der Verletzung der Obliegenheit, der
genstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer
Gefahrerhöhung oder von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu handeln.
Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirk-
sam, so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungs-
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist der
verhältnisses.
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei
Prämie nach § 39 gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis
grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit
zur Beendigung der laufenden Versicherungsperiode. Tritt der Versiche-
verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung
rer nach § 38 Abs. 1 zurück, so kann er nur eine angemessene Ge-
der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre.
schäftsgebühr verlangen.
(3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach § 13 oder wird es vom Versi-
§ 63 -- Aufwendungen für Minderung des Schadens
cherer auf Grund einer Vereinbarung nach § 14 gekündigt, so kann der
Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versi-
(1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen,
cherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für
auch wenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit der
diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durf-
te. Der Versicherer hat Aufwendungen, die in Gemäßheit der von ihm ge-
§ 48 -- Nicht ausschließbarer Gerichtsstand der Agentur
gebenen Weisungen gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen,
als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungs-
(1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen,
summe übersteigen. Er hat den für die Aufwendungen erforderlichen Be-
so ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versi-
trag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
cherer erhoben werden, das Gericht des Ortes zuständig, wo der Agent
(2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in
zurzeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlas-
den §§ 56, 57 bezeichneten Verhältnisse zu erstatten.
sung oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen
Wohnsitz hatte.
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung
§ 67 -- Gesetzlicher Forderungsübergang
nicht ausgeschlossen werden.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens
§ 58 -- Mehrere Versicherer
gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über,
soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
(1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers gel-
Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versiche-
tend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch
rung unverzüglich Mitteilung zu machen.
gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versiche-
Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei,
rung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssum-
als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
me anzugeben.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen ei-
nen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen,
§ 59 -- Doppelversicherung
so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über,
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versi-
wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
chert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versi-
cherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent-
schädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der
§ 68 -- Mangel des Interesses
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppel-
versicherung), so sind die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner
(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn der Versicherung
verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den
nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen
Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt, der
oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht
Versicherungsnehmer aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des
zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung
Schadens verlangen kann.
zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
schäftsgebühr verlangen.
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe
der Beträge verpflichtet, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsneh-
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg,
mer gegenüber vertragsmäßig obliegt. Findet auf eine der Versicherun-
so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können,
gen ausländisches Recht Anwendung, so kann der Versicherer, für den
wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre,
das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen An-
in welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis er-
spruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach dem
langt.
für ihn maßgebenden Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch
genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass
verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig;
eines Krieges weg oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidli-
dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags
che Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der
von der Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schluss der Versi-
Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
cherungsperiode, in welcher er diese Kenntnis erlangt.
(4) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der Versicherungsfall eingetre-
§ 60 -- Beseitigung der Doppelversicherung;
ten ist, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versiche-
Minderung der Prämie
rungsperiode.
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppel-
versicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Dop-
§ 79 -- ,,Kenntnis" und ,,Verhalten" bei Versicherung für
pelversicherung geschlossen, so kann er verlangen, dass der später ge-
fremde Rechnung
schlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabge-
(1) Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis und das Ver-
setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
halten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt
bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist,
Verhalten des Versicherten in Betracht.
dass nach Abschluss der mehreren Versicherungen der Versicherungs-
wert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Falle die mehreren Versiche-
(2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
rungen gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen
ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder eine rechtzeitige Be-
worden, so kann der Versicherungsnehmer nur verhältnismäßige Herab-
nachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
setzung der Versicherungssummen und Prämien verlangen.
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versi-
(3) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicher-
cherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht, die Aufhe-
ten geschlossen und bei der Schließung den Mangel des Auftrags dem
bung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versiche-
Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den Einwand, dass der
rungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der
Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist, nicht gegen sich
Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.
gelten zu lassen.
­ 10 ­

III. Merkblatt zur Datenverarbeitung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektro-
Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich
nischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich die Vertrags-
zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur
verhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die
soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuc-
Beispiele:
hlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbei-
tung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bun-
Kfz-Versicherer ­ Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Dieb-
desdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung
stählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungs-
und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift
missbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -ver-
sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die
hütung.
Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbe-
Lebensversicherer ­ Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Ri-
stimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauens-
sikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
verhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen
­ aus versicherungsmedizinischen Gründen,
der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme be-
­ aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,
steht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-
­ wegen verweigerter Nachuntersuchung;
schluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung
Versicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers
und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung.
ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem
BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versiche-
Rechtsschutzversicherer
rungsvertrages hinaus, endet jedoch ­ außer in der Lebens- und Unfallver-
­ vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf
sicherung ­ schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit
durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen inner-
möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz
halb von 12 Monaten.
oder teilweise abgelehnt, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss.
Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise abgelehnter Einwilligungserklärung
­ Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach
kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zu-
mindestens 3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten.
lässigen Rahmen, wie im 1. Absatz beschrieben, erfolgen.
­ Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf
bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnah-
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, ei-
me der Versicherung.
nem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen
Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstel-
(Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfall-
lung.
versicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schwei-
gepflichtentbindungsklausel enthalten.
Sachversicherer ­ Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstif-
tung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmiss-
Im folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenver-
brauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen er-
arbeitung und -nutzung nennen.
reicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weite-
ren Missbrauchs.
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Transportversicherer ­ Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versiche-
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das
rungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reise- gepäckver-
sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum
sicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versiche-
Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer, Versiche-
rungsmissbrauch.
rungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erfor-
derlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sach-
Unfallversicherer ­ Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen
verständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versiche-
Anzeigepflicht,
rungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben
­ Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im
von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit,
Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen,
die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder
bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungs-
­ außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbr-
daten).
ingung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Auf-
deckung von Versicherungsmissbrauch.
2. Datenübermittlung an Rückversicherer
5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf ei-
nen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversiche-
wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer ab. Diese
rung und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite und Bausparen) wer-
Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechni-
den durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden
sche Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versi-
einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die
cherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall
Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen.
auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Scha-
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das
denbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür entsprechenden
Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal
Unterlagen zur Verfügung gestellt.
gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversiche-
Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Ver-
rer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
träge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre all-
gemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentra-
3. Datenübermittlung an andere Versicherer
len Datensammlung geführt. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstel-
Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen ver-
lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für
wendet werden, spricht das Gesetz auch hier von ,,Datenübermittlung", bei
die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen
der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind.
Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versi-
Branchenspezifische Daten ­ wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten ­
cherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen
bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unterneh-
(beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungs-
men.
missbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des
Unserer Unternehmensgruppe gehören z. Z. folgende Unternehmen an:
Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum ent-
standenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versi-
Rechtsschutzversicherung-Rechtsschutz
cherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen
Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
zu erteilen.
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Rechtsschutz
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetz-
Rechtsschutzversicherung-Rechtsschutz-Allgemeine Versicherung AG
licher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austau-
Rechtsschutzversicherung-Rechtsschutz-Lebensversicherung AG
sches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei wer-
den Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-
Rechtsschutzversicherung-Rechtsschutz-Krankenversicherung AG
Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben
Rechtsschutzversicherung-Rechtsschutz-Rechtsschutzversicherung AG
zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
Rechtsschutzversicherung-Rechtsschutz-Bausparkasse AG
4. Zentrale Hinweissysteme
Rechtsschutzversicherung AG
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur
Rechtsschutzversicherung-Rechtsschutz-Assistance GmbH
Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Ver-
hinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Ver-
band bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende An-
fragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamt-
verband der Deutschen Versicherungswirtschaft sowie beim Verband der
privaten Krankenversicherung zentrale Hinweissysteme.
­ 11 ­

6. Kooperationspartner und Versicherungsvermittler
vanten Daten informiert werden. Jeder unserer Kooperationspartner und
Versicherungsvermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Be-
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen
stimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten
Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe erhalten unsere
(z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
Kooperationspartner und Versicherungsvermittler von uns die für die ord-
nungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen Angaben aus Ihren An-
trags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge,
7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfäl-
le und Höhe von Versicherungsleistungen sowie Angaben über andere fi-
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem
nanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertra-
eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter be-
ges. Zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung
stimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Lö-
können an die zuständige Vertrauensperson auch Gesundheitsdaten über-
schung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weite-
mittelt werden.
rer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen
Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges
Unsere Kooperationspartner und Versicherungsvermittler verarbeiten und
Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der
nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen Ihrer Aufga-
beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
benerfüllung. Auch können sie von uns über Änderungen der kundenrele-
Merkblatt gemäß Vorgabe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
­ 12 ­

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