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Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen
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Allgemeine Bedingungen für die Rechtschutzversicherung (ARB
2004)
Inhaltsübersicht
1. Was ist Rechtsschutz?
Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?
§ 1
Für welche Rechtsschutzversicherung-Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
§ 2
Welche Rechtsschutzversicherung-Rechtsangelegenheiten umfaßt der Rechtsschutz nicht?
§ 3
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
§ 4
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer?
§ 5
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
§ 6
2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Rechtschutzversicherer
und
Versicherten?
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§ 7
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
§ 8
Was ist bei der Zahlung des Beitrages zu beachten?
§ 9
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen?
§ 10
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten
auf den Versicherungsbeitrag aus?
§ 11
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
§ 12
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
§ 13
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
§ 14
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
§ 15
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten?
§ 16
3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
§ 17
In welchen Fällen kann der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers entscheiden, ob die
Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist?
§ 18
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden?
§ 19
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig, und welches Recht
ist anzuwenden?
§ 20
4. In welchen Formen wird der Rechtsschutz angeboten?
Verkehrs-Rechtsschutz, Verkehrs-Kompakt-Rechtsschutz
§ 21
Fahrer-Rechtsschutz
§ 22
Privat-Rechtsschutz für Selbständige
§ 23
Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
§ 24
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
§ 25
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
§ 26
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 27
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige
§ 28
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
§ 29
12-BD203A-10/2003
1. Inhalt der Versicherung
rungsnehmer das Vergehen vorsätzlich began-
gen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Kosten zu erstatten, die dieser für die Vertei-
digung wegen des Vorwurfes eines vorsätzli-
Der Versicherer sorgt dafür, daß der Versicherungsneh-
chen Verhaltens getragen hat.
mer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und
trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche
Kosten (Rechtsschutz).
wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist,
solange dem Versicherungsnehmer ein fahr-
§ 2 Leistungsarten
lässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird
dem Versicherungsnehmer dagegen vorgewor-
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den
fen, ein solches Vergehen vorsätzlich began-
Formen der §§ 21 bis 29 vereinbart werden. Je nach
gen zu haben, besteht rückwirkend Versiche-
Vereinbarung umfaßt der Versicherungsschutz
rungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festge-
stellt wird, daß er vorsätzlich gehandelt hat. Es
a)
Schadenersatz-Rechtsschutz
besteht also bei dem Vorwurf eines Ver-
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprü-
brechens kein Versicherungsschutz; ebenso-
chen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsver-
wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das
letzung oder einer Verletzung eines dinglichen
nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B.
Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäu-
Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt
deteilen beruhen;
es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes
noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
b)
Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
j)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtli-
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer
chen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und
Ordnungswidrigkeit;
versorgungsrechtlicher Ansprüche;
k)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspart-
c)
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
nerschafts- und Erbrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zuge-
Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungs-
lassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspart-
verhältnissen und dinglichen Rechten, die Grund-
nerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten,
stücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegen-
wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflich-
stand haben;
tigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammen-
d)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
hängen;
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dingli-
l)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
chen Rechten, soweit der Versicherungsschutz
für die aktive Strafverfolgung in Deutschland, wenn
nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten
gegen eine mitversicherte Person im privaten
ist;
Bereich eine Gewaltstraftat verübt wurde. Eine
Gewaltstraftat liegt vor, bei der Verletzung der
e)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
der körperlichen Unversehrtheit und der persönli-
steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor
chen Freiheit sowie bei Mord oder Totschlag.
deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
Der Versicherungsschutz umfaßt:
f)
Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
aa) den Anschluß an eine vor einem deutschen
deutschen Sozialgerichten;
Strafgericht erhobene öffentliche Klage als
Nebenkläger;
g)
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ver-
bb) die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletz-
kehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungs-
tenbeistand.
behörden und vor Verwaltungsgerichten;
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu-
h)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
sammenhang mit der Verletzung von verkehrsrecht-
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standes-
lichen Vorschriften ist vom Versicherungsschutz
rechtsverfahren;
ausgeschlossen.
i)
Straf-Rechtsschutz
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsschutzversicherung-Rechtsangelegenheiten
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung recht-
rechtskräftig festgestellt, daß der Versiche-
licher Interessen
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(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
(3) a)
in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
a)
Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, in-
b)
in Verfahren vor internationalen oder supra-
neren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erd-
nationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht
beben;
um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
von Bediensteten internationaler oder supra-
b)
Nuklear- und genetischen Schäden, soweit
nationaler Organisationen aus Arbeitsverhält-
diese nicht auf eine medizinische Behandlung
nissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstver-
zurückzuführen sind;
hältnissen handelt;
c)
Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäu-
den;
c)
in ursächlichem Zusammenhang mit einem In-
solvenzverfahren, das über das Vermögen des
d)
aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines
Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder er-
zu
Bauzwecken
bestimmten
Grund-
öffnet werden soll;
stückes,
d)
in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurberei-
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäu-
nigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten
des oder Gebäudeteiles, das sich im Ei-
Angelegenheiten;
gentum oder Besitz des Versicherungs-
nehmers befindet oder das dieser zu er-
e)
in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungs-
werben oder in Besitz zu nehmen beab-
verfahren wegen eines Halt- oder Parkver-
sichtigt,
stoßes;
cc) der
genehmigungspflichtigen baulichen
(4) a)
mehrerer
Versicherungsnehmer
desselben
Veränderung eines Grundstückes, Gebäu-
Rechtsschutzversicherungsvertrages unterein-
des oder Gebäudeteiles, das sich im Ei-
ander, mitversicherter Personen untereinander
gentum oder Besitz des Versicherungs-
und mitversicherter Personen gegen den Versi-
nehmers befindet oder das dieser zu
cherungsnehmer;
erwerben oder in Besitz zu nehmen beab-
sichtigt,
b)
sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und
nicht eingetragene Lebenspartner gleich wel-
dd) der Finanzierung eines der unter aa)
chen Geschlechts) untereinander in ursächli-
bis cc) genannten Vorhaben.
chem Zusammenhang mit der Partnerschaft
(2) a)
zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es
auch nach deren Beendigung;
sei denn, daß diese auf einer Vertragsver-
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die
letzung beruhen;
nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
Versicherungsnehmer übertragen worden oder
übergegangen sind;
c)
aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder
aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Ver-
d)
aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Na-
treter juristischer Personen;
men geltend gemachten Ansprüchen anderer
Personen oder aus einer Haftung für Verbind-
d)
in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-,
lichkeiten anderer Personen;
Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Ge-
brauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächli-
aus geistigem Eigentum;
cher Zusammenhang mit einer vom Versicherungs-
nehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht.
e)
aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbs-
Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nach-
recht;
hinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur
f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel-
Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der
oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie
Versicherer für ihn erbracht hat.
Termin- oder vergleichbaren Spekulationsge-
schäften;
§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf
Rechtsschutz
g)
aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartner-
schafts- und Erbrechtes, soweit nicht Bera-
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt
tungs-Rechtsschutz nach § 2 k) besteht;
eines Rechtsschutzfalles
h)
aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ge-
a)
im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2 a)
gen den Versicherer oder das für diesen tätige
von dem ersten Ereignis an, durch das der
Schadenabwicklungsunternehmen;
Schaden verursacht wurde oder verursacht
worden sein soll;
i)
wegen der steuerlichen Bewertung von Grund-
stücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie
b)
im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Le-
wegen Erschließungs- und sonstiger Anlieger-
benspartnerschafts- und Erbrecht nach § 2 k)
abgaben, es sei denn, daß es sich um laufend
von dem Ereignis an, das die Änderung der
erhobene Gebühren für die Grundstücksversor-
Rechtslage des Versicherungsnehmers oder
gung handelt;
einer mitversicherten Person zur Folge hat;
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c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an,
b)
bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Aus-
in dem der Versicherungsnehmer oder ein
land die Vergütung eines für den Versiche-
anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
rungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder
Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines
begangen haben soll.
im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im
letzteren Fall trägt der Versicherer die Ver-
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach
gütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü-
Beginn des Versicherungsschutzes nach § 7 und
tung, die entstanden wäre, wenn das Gericht,
vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die
an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist,
Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Versiche-
zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsneh-
rungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Mo-
mer mehr als 100 km Luftlinie vom zustän-
naten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), so-
digen Gericht entfernt und ist ein ausländischer
weit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher
Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer
Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasing-
tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für
vertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug han-
einen im Landgerichtsbezirk des Versiche-
delt.
rungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeit-
Höhe
der
gesetzlichen
Vergütung
eines
raum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die
Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit
Wahrnehmung
rechtlicher
Interessen
mehrere
dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entschei-
c)
die Gerichtskosten einschließlich der Entschä-
dend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer
digung für Zeugen und Sachverständige, die
Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn
vom Gericht herangezogen werden, sowie die
des Versicherungsschutzes für den betroffenen Ge-
Kosten des Gerichtsvollziehers;
genstand der Versicherung eingetreten oder, soweit
sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum
d)
die Gebühren eines Schieds- oder Schlich-
erstreckt, beendet ist.
tungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren,
die im Falle der Anrufung eines zuständigen
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen
a)
eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die
würden;
vor Beginn des Versicherungsschutzes vorge-
e)
die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbe-
nommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 c
aus-
hörden einschließlich der Entschädigung für
gelöst hat;
Zeugen und Sachverständige, die von der
b)
der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später
Verwaltungsbehörde
herangezogen
werden,
als drei Jahre nach Beendigung des Versiche-
sowie die Kosten der Vollstreckung im Ver-
rungsschutzes für den betroffenen Gegenstand
waltungswege;
der Versicherung geltend gemacht wird.
f)
die übliche Vergütung
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)
aa) eines öffentlich bestellten technischen
besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen
Sachverständigen oder einer rechtsfähigen
oder behaupteten Voraussetzungen für die der An-
technischen Sachverständigenorganisation
gelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Ab-
in Fällen der
gabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein
bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind
-
Verteidigung
in
verkehrsrechtlichen
oder eingetreten sein sollen.
Straf- und Ordnungswidrigkeitenver-
fahren;
§ 5 Leistungsumfang
-
Wahrnehmung der rechtlichen Interes-
(1) Der Versicherer trägt
sen aus Kauf- und Reparaturverträgen
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie
a)
bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland
Anhängern;
die Vergütung eines für den Versicherungsneh-
bb) eines im Ausland ansässigen Sachver-
mer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der
ständigen in Fällen der Geltendmachung
gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zu-
von
Ersatzansprüchen wegen der
im
ständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwal-
Ausland eingetretenen Beschädigung ei-
tes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als
nes Motorfahrzeuges zu Lande sowie An-
100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht ent-
hängers.
fernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrneh-
mung seiner Interessen, trägt der Versicherer
g)
die Kosten der Reisen des Versicherungsneh-
bei den Leistungsarten nach § 2 a) bis g) weite-
mers zu einem ausländischen Gericht, wenn
re Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei
Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsan-
vorgeschrieben und zur Vermeidung von
waltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü-
Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten
tung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den
werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
Verkehr
mit
dem
Prozeßbevollmächtigten
von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze
führt;
übernommen;
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h)
die dem Gegner durch die Wahrnehmung sei-
gestellt werden muß, um den Versicherungs-
ner rechtlichen Interessen entstandenen Ko-
nehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaß-
sten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren
nahmen zu verschonen.
Erstattung verpflichtet ist.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betref-
(2) a)
Der Versicherungsnehmer kann die Übernah-
fen, gelten entsprechend
me der vom Versicherer zu tragenden Kosten
a)
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
verlangen, sobald er nachweist, daß er zu de-
barkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im
ren Zahlung verpflichtet ist oder diese Ver-
Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
pflichtung bereits erfüllt hat.
(§ 2 k) für Notare;
b)
Vom Versicherungsnehmer in fremder Wäh-
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)
rung aufgewandte Kosten werden diesem in
für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
EUR zum Wechselkurs des Tages erstattet, an
dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer
c)
bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
gezahlt wurden.
Ausland für dort ansässige rechts- und sach-
kundige Bevollmächtigte.
(3) Der Versicherer trägt nicht
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
a)
Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne
Rechtspflicht übernommen hat;
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaa-
b)
Kosten, die im Zusammenhang mit einer ein-
ten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln,
verständlichen Erledigung entstanden sind,
den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein
soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versi-
Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich
cherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum
gesetzlich zuständig wäre, wenn ein gerichtliches
erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn,
oder behördliches Verfahren eingeleitet werden
daß eine hiervon abweichende Kostenver-
würde.
teilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
c)
die im Versicherungsschein vereinbarte Selbst-
(2) Weltweit besteht Versicherungsschutz für den Ver-
beteiligung je Rechtsschutzfall;
kehrsbereich und den privaten Bereich im Rahmen
der §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 28, soweit kein
d)
Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder
beruflich bedingter Aufenthalt vorliegt. Der welt-
weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
weite Versicherungsschutz gilt nicht für den Staat,
Vollstreckungstitel entstehen;
dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person
e)
Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungs-
besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat.
maßnahmen, die später als fünf Jahre nach
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die
Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet
Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit
werden;
dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen
Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesha-
f)
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder
ring) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäude-
Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder
teilen.
-buße unter 250 EUR;
In Abänderung von § 5 Abs. 1 b trägt der Versiche-
g)
Kosten, zu deren Übernahme ein anderer ver-
rer bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles die Kosten
pflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversiche-
bis zur 2-fachen Höhe der Gebühren nach der Bun-
rungsvertrag nicht bestünde.
desgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO).
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall
(3) Der Rechtsschutz nach Abs. 1 und 2 bezieht sich
höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
auf alle Leistungsarten, soweit diese nicht nach § 2
Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mit-
auf Deutschland beschränkt sind.
versicherte Personen aufgrund desselben Rechts-
schutzfalles werden hierbei zusammengerechnet.
2. Versicherungsverhältnis
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zu-
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
sammenhängen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
(5) Der Versicherer sorgt für
rungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versiche-
a)
die Übersetzung der für die Wahrnehmung der
rungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag recht-
rechtlichen Interessen des Versicherungsneh-
zeitig im Sinne von § 9 B Abs. 1 Satz 2 zahlt. Eine
mers im Ausland notwendigen schriftlichen
vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Unterlagen und trägt die dabei anfallenden
Kosten;
§ 8 Dauer und Ende des Vertrages
b)
die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu
(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein
der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die
angegebene Zeit abgeschlossen.
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(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeit-
verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
punkt erfolgt.
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche-
(2) Verzug
rungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ge-
rät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
(3) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Verzug, es sei denn, daß er die verspätete Zahlung
endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung
nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn
bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zah-
lungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der
(4) Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren
Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den
kann der Vertrag schon zum Ablauf des fünften
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt
werden; die Kündigung muß dem Vertragspartner
(3) Kein Versicherungsschutz
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweili-
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser
gen Versicherungsjahres zugegangen sein.
Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, be-
steht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
§ 9 Beitrag
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsauf-
forderung nach Abs. 2 Satz 2 darauf hingewiesen
A. Beitrag und Versicherungsteuer
wurde.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versiche-
(4) Kündigung
rungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser
vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann
der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforde-
oder einmaliger Beitrag
rung nach Abs. 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat.
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versi-
Der erste oder einmalige Beitrag wird - wenn nichts
cherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
anderes vereinbart ist - sofort nach Abschluß des
den angemahnten Betrag und ist kein Rechtsschutz-
Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
fall eingetreten, besteht der Vertrag fort. Für Versi-
wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versiche-
cherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün-
rungsscheins und der Zahlungsaufforderung sowie
digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht
nach Ablauf der im Versicherungsschein genann-
jedoch kein Versicherungsschutz.
ten Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt. Ist
Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei
als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jah-
Lastschriftermächtigung
resbeitrages.
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto ver-
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
einbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder
Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
Fälligkeitstag
eingezogen
werden
kann
und
der
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne
Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versiche-
(3) Rücktritt
rer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder ein-
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
maligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versi-
schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers
cherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Bei-
erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, daß
trag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der
der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des
nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluß
Lastschriftverfahrens zu verlangen.
des Vertrages gerichtlich geltend macht. In diesem
Fall kann der Versicherer eine angemessene Ge-
E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
schäftsgebühr von bis zu 30 Prozent des Jahres-
beitrages, höchstens 50 EUR verlangen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart,
sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/
Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im
Folgebeitrag
Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft
jährliche Beitragszahlung verlangen.
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes
§ 10 Beitragsanpassung
bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als recht-
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum
zeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein
1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhun-
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dertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das
cherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt
für den Gegenstand der Versicherung noch nicht
der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl
ein Jahr abgelaufen ist.
der
die
Rechtsschutzversicherung betreibenden
Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne daß sich der Umfang
oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines
des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versi-
Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr
cherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner-
gemeldeten Rechtsschutzfälle geteilt durch die
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens
Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines
jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, indem die
Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die
Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine
für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle
Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die
Kündigungsrecht.
Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen
§ 11Änderung der für die Beitragsbemessung
der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der
wesentlichen Umstände
Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserun-
gen herrühren, werden bei den Feststellungen des
(1) Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der
Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berück-
nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als
sichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren
den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Ver-
bereits enthalten sind.
sicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für
hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren
Versicherungsverträge
Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach
dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höhe-
nach den §§ 21 und 22,
ren Beitrag nicht übernommen, kann der Versiche-
nach den §§ 23, 24, 25 und 29,
rer innerhalb eines Monates nach Kenntnis den
nach den §§ 26 und 27,
Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem
nach § 28
Monat kündigen.
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln geson-
dert und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen
(2) Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der
mit und ohne Selbstbeteiligung.
nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren
als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen
Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur
Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitrags-
noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der
änderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den
Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versi-
folgenden Jahren mitzuberücksichtigen.
cherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen
an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige
höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht
an herabgesetzt.
durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrigere durch
2,5 teilbare Zahl abzurunden.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
innerhalb eines Monates nach Zugang einer Auffor-
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berech-
derung die zur Beitragsberechnung erforderlichen
tigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Angaben zu machen. Macht der Versicherungsneh-
Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vom-
mer bis zum Fristablauf diese Angaben nicht oder
hundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf
unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen
den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarif-
nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen
beitrag nicht übersteigen.
Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit zu
(4) Hat sich der entsprechend Abs. 1 nach den unter-
erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten
nehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermit-
Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei
telnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren,
richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt
in denen eine Beitragsanpassung möglich war,
werden müssen. Unterläßt der Versicherungsneh-
geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese
mer jedoch die erforderliche Meldung eines zusätz-
Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer
lichen Gegenstandes der Versicherung, ist der Ver-
den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpas-
sicherungsschutz für diesen Gegenstand ausge-
sungsgruppe nach Abs. 2 nur um den im letzten
schlossen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt
Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vom-
der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der
hundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf die-
Versicherungsnehmer beweist, daß die Unrichtig-
jenige nicht übersteigen, die sich nach Abs. 3 er-
keit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf
gibt.
seinem Verschulden beruht.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbei-
§ 12 Wegfall des versicherten Interesses
träge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Er-
mittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig wer-
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes be-
den. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versi-
stimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
12-BD203G-10/2003
rer davon Kenntnis erhält, daß das versicherte Inte-
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufen-
resse nach dem Beginn der Versicherung weggefal-
den Versicherungsjahres, wirksam wird.
len ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat
er hätte erheben können, wenn die Versicherung
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung bean-
wirksam.
tragt worden wäre.
(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers be-
nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der
steht der Versicherungsschutz bis zum Ende der
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag
am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen
§ 14 Verjährung
Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versi-
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
cherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag
jähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem
nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versiche-
Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt
rungsschutz in dem am Todestag bestehenden Um-
werden kann.
fang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag
gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei
anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er
dem Versicherer angemeldet worden, zählt der
kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die
Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der
Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wir-
schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der
kung ab Todestag verlangen.
Fristberechnung nicht mit.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versi-
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
cherungsschein bezeichnete, selbstgenutzte Woh-
nung oder das selbstgenutzte Haus, geht der Versi-
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versiche-
cherungsschutz auf das neue Objekt über. Ver-
rungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang
sichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammen-
für die in den §§ 21 bis 28 oder im Versicherungs-
hang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie
schein genannten sonstigen Personen. Außerdem
erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt
besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die
eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die
natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder
sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen
Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mit-
geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
versicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versi-
er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonsti-
cherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinn-
ge selbständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Abs. 3
gemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch wi-
entsprechende Anwendung, wenn das neue Objekt
dersprechen, wenn eine andere mitversicherte Per-
nach dem Tarif des Versicherers weder nach
son als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner
Größe, noch nach Miet- oder Pachthöhe einen hö-
Rechtsschutz verlangt.
heren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt.
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen.
§ 13 Kündigung nach Rechtsschutzfall
Anschriftenänderung
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und
er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versiche-
Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen
rungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet
werden.
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für
mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versiche-
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
rungsnehmer und der Versicherer nach Anerken-
für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs-
nung der Leistungspflicht für den zweiten oder
nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den
eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem
Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Kündigung muß
Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird
dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach
zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die
Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes nach
Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung
Abs. 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht nach
dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
Abs. 2 zugegangen sein.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für
(3) Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kün-
seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei
digung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
die Bestimmungen des Abs. 2 entsprechende An-
bestimmen, daß die Kündigung zu einem späteren
wendung.
12-BD203H-10/2003
3. Rechtsschutzfall
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Er-
höhung der Kosten oder eine Erschwerung
§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
ihrer Erstattung durch die Gegenseite
verursachen könnte.
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für
den
Versicherungsnehmer nach
Eintritt
eines
(6) Wird eine der in den Abs. 3 oder 5 genannten
Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu
Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungs-
beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der
nehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er
Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der
hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
Versicherer nach § 5 Abs. 1 a) und b) trägt. Der
fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung
Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn der
behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen
Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Ein-
fluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles
a)
dies verlangt oder
noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
b)
keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versi-
cherer
die
alsbaldige
Beauftragung eines
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versiche-
Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
rungsnehmer seinen Versicherungsschutz insoweit
nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt
Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträch-
nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom
tigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein er-
Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers
hebliches Verschulden trifft.
beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist
der Versicherer nicht verantwortlich.
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur
mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz-
abgetreten werden.
anspruch geltend, hat er den Versicherer vollstän-
dig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen an-
des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Be-
dere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer
weismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlan-
getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen
gen zur Verfügung zu stellen.
über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsneh-
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den
mer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen
Rechtsschutzfall
bestehenden
Versicherungs-
Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mit-
schutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maß-
zuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstat-
nahmen zur
Wahrnehmung seiner
rechtlichen
tete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzah-
Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des
len.
Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche
Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
§ 18 Stichentscheid
Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung
vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
hätte.
a) weil der durch die Wahrnehmung der recht-
(5) Der Versicherungsnehmer hat
lichen Interessen voraussichtlich entstehende
Kostenaufwand unter Berücksichtigung der
a)
den mit der Wahrnehmung seiner Interessen
berechtigten Belange der Versichertengemein-
beauftragten Rechtsanwalt vollständig und
schaft in einem groben Mißverhältnis zum an-
wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unter-
gestrebten Erfolg steht oder
richten, ihm die Beweismittel anzugeben, die
möglichen Auskünfte zu erteilen und die not-
b)
weil in den Fällen des § 2 a bis g die Wahrneh-
wendigen Unterlagen zu beschaffen;
mung der rechtlichen Interessen keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg hat,
b)
dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über
den Stand der Angelegenheit zu geben;
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich un-
ter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
c)
soweit seine Interessen nicht unbillig beein-
trächtigt werden,
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht nach
Abs. 1 verneint und stimmt der Versicherungsneh-
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung
mer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann
von Rechtsmitteln die Zustimmung des
er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden
Versicherers einzuholen;
Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlas-
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines
sen, diesem gegenüber eine begründete Stellung-
anderen gerichtlichen Verfahrens abzu-
nahme abzugeben, ob die Wahrnehmung recht-
warten, das tatsächliche oder rechtliche
licher Interessen in einem angemessenen Verhältnis
Bedeutung für den beabsichtigten Rechts-
zum angestrebten Erfolg steht und hinreichen-
streit haben kann;
de Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entschei-
12-BD203I-10/2003
dung ist für beide Teile bindend, es sei denn, daß
oder Halter jedes bei Vertragsabschluß oder wäh-
sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechts-
rend der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder
lage erheblich abweicht.
auf seinen Namen mit einem Versicherungskenn-
zeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer
als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüberge-
eine Frist von mindestens einem Monat setzen,
henden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu
binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsan-
Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz
walt vollständig und wahrheitsgemäß über die
erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft
Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel ab-
als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen
zugeben hat, damit dieser die Stellungnahme nach
dieser Motorfahrzeuge.
Abs. 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungs-
nehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Mo-
vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der
torfahrzeuge nach Abs. 1 beschränkt werden. Als
Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflich-
gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personen-
tet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die
kraft- und Kombiwagen, Lastkraftwagen und son-
mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzu-
stige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
weisen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann vereinbart werden,
§ 19 Klagefrist
daß der Versicherungsschutz für ein oder mehrere
im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeu-
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab oder be-
ge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
hauptet der Versicherungsnehmer, daß die nach § 18
Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese
Abs. 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes
nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder
offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage
nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungs-
erheblich abweicht, kann der Versicherungsnehmer den
kennzeichen versehen sind.
Anspruch auf Versicherungsschutz nur innerhalb von
sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Frist
(4) Der Versicherungsschutz umfaßt:
beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versiche-
rungsnehmer die Ablehnung des Versicherungsschutzes
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
oder die nach § 18 Abs. 2 getroffene Entscheidung des
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Rechtsanwaltes schriftlich mitgeteilt hat, und zwar unter
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrs-
Rechtsfolge.
sachen
(§ 2 g),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i ),
§ 20 Zuständiges Gericht/Anzuwendendes Recht
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ).
(1) Für Klagen, aus dem Versicherungsvertrag gegen
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
den Versicherer, bestimmt sich die gerichtliche
kann ausgeschlossen werden.
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht be-
Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zu-
steht in den Fällen der Abs. 1 und 2 auch für
standekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch
Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeu-
das Gericht des Ortes zuständig, an dem der
gen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur
Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder
vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird,
des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung
auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versiche-
oder, bei Fehlen einer gewerblichen Niederlas-
rungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen
sung, seinen Wohnsitz hatte.
Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
sehen werden.
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungs-
nehmer können bei dem für den Wohnsitz des
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des
Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erho-
Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für
ben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um
den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme
eine betriebliche Versicherung handelt, kann der
am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den
Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes
a)
Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört
zuständigen Gericht geltend machen.
noch auf ihn zugelassen oder auf seinen
(3) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen ist,
4. Formen des Versicherungsschutzes
b)
Fahrgast,
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
c)
Fußgänger und
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versiche-
rungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer
d)
Radfahrer.
12-BD203J-10/2003
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles
Das Gleiche gilt auch für Fahrzeuge, die auf die
nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er
minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten,
zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebens-
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit ei-
gemeinschaft lebenden, volljährigen Kinder bis zur
nem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
Vollendung des 27. Lebensjahres, zugelassen sind,
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Perso-
sofern letztere noch keine auf Dauer angelegte be-
nen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
rufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungs-
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges
bezogenes Entgelt erhalten.
oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versi-
Der Versicherungsschutz nach Abs. 11 kann nur
cherungskennzeichens ohne Verschulden keine
vereinbart werden, wenn weder der Versicherungs-
Kenntnis hatten.
nehmer noch der mitversicherte Lebenspartner ei-
(9) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 seit mindestens
ne gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selb-
sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versi-
ständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von
cherungsnehmer zugelassen oder nicht mehr auf
mehr als 10.000 EUR - bezogen auf das letzte
seinen Namen mit einem Versicherungskenn-
Kalenderjahr - ausübt. Kein Versicherungsschutz
zeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer,
besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die
unbeschadet seines Rechtes auf Umwandlung des
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusam-
Vertrages in eine Fahrer-Rechtsschutzversicherung
menhang mit einer selbständigen Tätigkeit.
nach § 22 Abs. 1, 3 bis 6, die Aufhebung des Versi-
Ebenso erstreckt sich der Versicherungsschutz nach
cherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
§ 21 Abs. 6 und 7 auf den oben genannten Per-
sonenkreis.
(10) Wird ein nach Abs. 3 versichertes Fahrzeug ver-
äußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht
Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mit-
Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die
versicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freibe-
Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Fol-
rufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit ei-
gefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und
nem Gesamtumsatz von mehr als 10.000 EUR im
Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den
letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt
Vertrag, der dem tatsächlich oder beabsichtigten
der aus einer der vorgenannten selbständigen Tätig-
Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.
keiten im letzten Kalenderjahr erzielte Gesamtum-
satz den Betrag von 10.000 EUR, wandelt sich der
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des
Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Um-
Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei
stände in einen solchen nach § 21 Abs. 1 und 4 bis
Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu
9 für die auf den Versicherungsnehmer zugelas-
bezeichnen. Unterläßt der Versicherungsnehmer die
senen oder auf seinen Namen mit einem Versiche-
Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeu-
rungskennzeichen versehenen Fahrzeuge um. Der
ges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Un-
Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von
terlassung nicht auf einem Verschulden des Versi-
sechs Monaten nach der Umwandlung die Been-
cherungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug
digung des Versicherungsvertrages nach § 21 ver-
bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeu-
langen. Verlangt er dies später als zwei Monate nach
ges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Ver-
Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungs-
äußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat
schutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versi-
nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätz-
cherungsvertrag nach § 21 erst mit Eingang der ent-
lichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines
sprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder
innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
versicherten Fahrzeuges wird vermutet, daß es sich
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versiche-
um ein Folgefahrzeug handelt.
rungsschein genannte Person bei der Teilnahme am
öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer
Verkehrs-Kompakt-Rechtsschutz für
jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder
Nichtselbständige
in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder
ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren
(11) Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht der
Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer,
sehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch bei
den ehelichen/eingetragenen oder im Versiche-
der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahr-
rungsschein genannten sonstigen Lebenspartner im
gast, Fußgänger und Radfahrer.
Sinne des § 3 Abs. 4 b in ihrer Eigenschaft als
Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluß
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz
oder
während
der
Vertragsdauer
auf
sie
nach Abs. 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer
zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen ver-
Versicherungskennzeichen versehenen
und
als
einbaren. Diese Vereinbarung können auch Be-
Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermiet-
triebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks,
fahrzeuges zum vorübergehenden Gebrauch gemie-
Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsange-
teten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
hörigen treffen.
12-BD203K-10/2003
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt:
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f ),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrs-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
sachen
(§ 2 g),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i ),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ).
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l ).
(4) Wird in den Fällen des Abs. 1 ein Motorfahrzeug
zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte
(4) Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Wahr-
Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem
nehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich
Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer oder Fah-
der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21
rer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Ver-
Abs. 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung
sicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahr-
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem
zeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist ein-
Anhängers.
geschlossen.
(5) Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mit-
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles
versicherte Lebenspartner nicht mehr gewerblich,
nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er
freiberuflich oder sonstig selbständig tätig oder
zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
wird von diesen keine der vorgenannten Tätig-
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
keiten mit einem Gesamtumsatz von mehr als
Versicherungskennzeichen versehen, besteht kein
10.000 EUR - bezogen auf das letzte Kalenderjahr -
Rechtsschutz.
ausgeübt, wandelt sich der Versicherungsschutz ab
(6) Hat in den Fällen des Abs. 1 die im Versicherungs-
Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 25
schein genannte Person länger als sechs Monate
um.
keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versiche-
§ 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbständige,
rungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das
Rechtsschutz für Firmen und Vereine
Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von
zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an,
(1) Versicherungsschutz besteht
endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der
Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim
a)
für die im Versicherungsschein bezeichnete
Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selb-
Eingang der Anzeige.
ständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
Mitversichert sind die vom Versicherungs-
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige
nehmer beschäftigten Personen in Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versiche-
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versiche-
rungsnehmer;
rungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen
oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter,
Lebenspartner im Sinne des § 3 Abs. 4 b, wenn
Angestellte und Mitglieder, soweit diese im
einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche
Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen
oder sonstige selbständige Tätigkeit ausüben,
nach der Satzung obliegen.
a)
für den privaten Bereich,
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt:
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
nichtselbständigen Tätigkeit.
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die un-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
verheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f ),
sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljähri-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
gen Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebens-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i ),
jahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeit-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ).
punkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Wahr-
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
nehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer oder Fah-
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt:
rer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Ver-
sicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahr-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
zeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Anhängers.
12-BD203L-10/2003
(4) Rechtsschutz für das Kraftfahrzeuggewerbe
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die un-
verheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
a)
Für Betriebe des Kraftfahrzeughandels und
sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljähri-
-handwerks, Fahrschulen und Tankstellen be-
gen Kinder bis zur Vollendung des 27. Le-
steht abweichend von § 24 Abs. 3 Verkehrs-
bensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem
Rechtsschutz nach § 21 Abs. 1, 4, 7 und 8 für
Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
alle auf den Versicherungsnehmer zugelasse-
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
nen, auf seinen Namen mit einem Versiche-
leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
rungskennzeichen versehenen oder in seinem
Eigentum stehenden Motorfahrzeuge zu Lande
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt:
sowie Anhänger und Fahrer-Rechtsschutz nach
§ 22 Abs. 2, 3 und 5.
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
b)
Ausgeschlossen ist im Rahmen des § 21 Abs. 4
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachen-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
recht für Motorfahrzeuge, die nicht auf den
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f ),
Versicherungsnehmer oder nur mit einem roten
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Kennzeichen
zugelassen
sind,
sowie
die
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ver-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
sicherungsverträgen.
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k),
c)
Gilt neben dem Berufs-Rechtsschutz für Selb-
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l ).
ständige (§ 24 Abs. 4 a) auch der Privat-
Rechtsschutz (§ 23) für die Familie des Versi-
(4) Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Wahr-
cherungsnehmers vereinbart, umfaßt der Versi-
nehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
cherungsschutz auch Landfahrzeuge, die auf
Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer oder Fah-
den ehelichen/eingetragenen oder im Versiche-
rer eines zulassungspflichtigen oder mit einem
rungsschein genannten sonstigen Lebenspart-
Versicherungskennzeichen zu versehenden Motor-
ner im Sinne des § 3 Abs. 4 sowie auf die
fahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
minderjährigen Kinder und unverheirateten,
sowie Anhängers.
nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
Lebensgemeinschaft
lebenden
volljährigen
(5) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mit-
Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjah-
versicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freibe-
res zugelassen sind, sofern letztere noch keine
rufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit ei-
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus-
nem Gesamtumsatz von mehr als 10.000 EUR im
üben und hierfür ein leistungsbezogenes Ent-
letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt
gelt erhalten. Für diesen Personenkreis ist auch
deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalen-
der Fahrer-Rechtsschutz nach § 22 mitver-
derjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von
sichert.
10.000 EUR, wandelt sich der Versicherungsschutz
ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach
(5) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsauf-
§ 23 um.
gabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird
ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für
für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines
Nichtselbständige
Jahres nach der Beendigung des Versicherungsver-
trages eintreten und im Zusammenhang mit der im
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und
Versicherungsschein genannten Eigenschaft des
beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und
Versicherungsnehmers stehen.
seines ehelichen/eingetragenen oder im Versiche-
rungsschein genannten sonstigen Lebenspartners im
§ 25 Privat- und Berufsrechtsschutz für
Sinne des § 3 Abs. 4 b, wenn diese keine gewerb-
Nichtselbständige
liche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tä-
tigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und
10.000 EUR - bezogen auf das letzte Kalenderjahr -
den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers
ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unab-
und seines ehelichen/eingetragenen oder im Versi-
hängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung
cherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer
im Sinne des § 3 Abs. 4 b, wenn diese keine ge-
der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
werbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als
(2) Mitversichert sind
10.000 EUR - bezogen auf das letzte Kalenderjahr -
a)
die minderjährigen Kinder,
ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unab-
hängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung
b)
die unverheirateten, nicht in einer eingetrage-
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer
nen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben-
der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
den volljährigen Kinder bis zur Vollendung
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des 27. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu
und § 23 um. Der Versicherungsnehmer kann
dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf
jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Um-
Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
wandlung die Beendigung des Versicherungs-
und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
vertrages nach § 21 verlangen. Verlangt er dies
erhalten.
später als zwei Monate nach Eintritt der für die
c)
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berech-
Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächli-
tigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
chen Tatsachen, endet der Versicherungsvertrag
Vertragsabschluß oder während der Vertrags-
nach § 21 erst mit Eingang der entsprechenden
dauer auf den Versicherungsnehmer, seinen
Erklärung des Versicherungsnehmers.
mitversicherten Lebenspartner oder die mitver-
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahr-
sicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren
zeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den
Namen mit einem Versicherungskennzeichen
Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Le-
versehenen oder von diesem Personenkreis als
benspartner oder die mitversicherten Kinder zuge-
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüberge-
lassen oder auf deren Namen mit einem Versiche-
henden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges
rungskennzeichen versehen, kann der Versiche-
zu Lande sowie Anhängers.
rungsnehmer verlangen, daß der Versicherungs-
schutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt:
wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
und der Versicherungsnehmer, dessen mitversicher-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
ter Lebenspartner und die mitversicherten Kinder
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f ),
die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrs-
ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als
sachen
(§ 2 g),
zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i ),
Eingang der Anzeige.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k),
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l ).
Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des
(4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung
im Versicherungsschein bezeichneten land- oder
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Er-
forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den pri-
werber, Mieter und Leasingnehmer eines zulas-
vaten Bereich und die Ausübung nichtselbständiger
sungspflichtigen Motorfahrzeuges zu Wasser oder
Tätigkeiten.
in der Luft.
(2) Mitversichert sind
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles
a)
der eheliche/eingetragene oder der im Versi-
nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er
cherungsschein genannte sonstige Lebenspart-
zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
ner des Versicherungsnehmers im Sinne des
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit ei-
§ 3 Abs. 4 b,
nem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Perso-
b)
die minderjährigen Kinder,
nen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
c)
die unverheirateten, nicht in einer eingetrage-
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges
nen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben-
oder von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, oder von
den volljährigen Kinder bis zur Vollendung
dem Fehlen der Zulassung oder des Versiche-
des 27. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu
rungskennzeichens ohne Verschulden keine Kennt-
dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf
nis hatten.
Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
(6) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mit-
und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
versicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freibe-
erhalten,
rufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit
d)
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berech-
einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000 EUR im
tigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt
Vertragsabschluß oder während der Vertrags-
deren aus einer der vorgenannten selbständigen
dauer auf den Versicherungsnehmer, seinen
Tätigkeiten
im
letzten
Kalenderjahr
erzielter
mitversicherten Lebenspartner oder die mitver-
Gesamtumsatz den Betrag von 10.000 EUR, wan-
sicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren
delt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt
Namen mit einem Versicherungskennzeichen
dieser Umstände in einen solchen nach § 21 Abs. 1
versehenen oder von diesem Personenkreis als
und 4 bis 9 für die auf den Versicherungsnehmer
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüberge-
zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem
henden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges
Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge
zu Lande sowie Anhängers,
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e)
die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb
b)
für den Versicherungsnehmer oder eine im
des Versicherungsnehmers tätigen und dort wohn-
Versicherungsschein genannte Person auch im
haften Mitinhaber sowie deren eheliche/eingetrage-
privaten Bereich und für die Ausübung nicht-
ne oder im Versicherungsschein genannte sonstige
selbständiger Tätigkeiten.
Lebenspartner im Sinne des § 3 Abs. 4 b und die
(2) Mitversichert sind
minderjährigen Kinder dieser Personen,
a)
der eheliche/eingetragene oder der im Versi-
f)
die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb
cherungsschein genannte sonstige Lebenspart-
des Versicherungsnehmers wohnhaften Altenteiler
ner des Versicherungsnehmers im Sinne des
sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versi-
§ 3 Abs. 4 b oder der nach Abs. 1 genannten
cherungsschein genannte sonstige Lebenspartner im
Person,
Sinne des § 3 Abs. 4 b und die minderjährigen
Kinder dieser Personen,
b)
die minderjährigen Kinder,
c)
die unverheirateten, nicht in einer eingetrage-
g)
die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb be-
nen oder sonstigen Lebenspartnerschaft leben-
schäftigten Personen in Ausübung ihrer Tätigkeit
den volljährigen Kinder bis zur Vollendung
für den Betrieb.
des 27. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu
dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt:
Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
erhalten,
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
d)
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berech-
für land- oder forstwirtschaftlich ge-
tigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
nutzte Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile
(§ 2 c),
Vertragsabschluß oder während der Vertrags-
Rechtsschutz im Vertrags-und Sachenrecht (§ 2 d),
dauer auf den Versicherungsnehmer, die in
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Abs. 1 genannte Person, deren mitversicherter
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f
Lebenspartner oder deren mitversicherten Kin-
),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrs-
der zugelassenen oder auf ihren Namen mit ei-
sachen
(§ 2 g),
nem
Versicherungskennzeichen
versehenen
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
oder von diesem Personenkreis als Selbstfah-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i
rer-Vermietfahrzeug
zum
vorübergehenden
),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lan-
),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
de sowie Anhängers,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k),
e)
die vom Versicherungsnehmer beschäftigten
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l ).
Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätig-
keit für den Versicherungsnehmer.
(4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kom-
biwagen, Krafträder oder land- oder forstwirtschaft-
(3) Der Versicherungsschutz umfaßt:
lich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht kein
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher In-
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
teressen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
und Leasingnehmer von Fahrzeugen.
für im Versicherungsschein bezeich-
nete selbst genutzte Grundstücke,
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles
Gebäude oder Gebäudeteile,
(§ 2 c),
nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
für den privaten Bereich, die Aus-
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit ei-
übung nichtselbständiger Tätigkei-
nem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
ten und im Zusammenhang mit der
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Perso-
Eigenschaft als Eigentümer, Halter,
nen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
Erwerber, Mieter und Leasingneh-
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges
mer von Motorfahrzeugen zu Lande
oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versi-
sowie Anhängern
(§ 2 d),
cherungskennzeichens ohne
Verschulden keine
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Kenntnis hatten.
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f ),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrs-
§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für
sachen
(§ 2 g),
Selbständige
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
(1) Versicherungsschutz besteht
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i ),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ),
a)
für die im Versicherungsschein bezeichnete
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selb-
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k),
ständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers,
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 l ).
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(4) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
trages eintreten und im Zusammenhang mit der im
kann ausgeschlossen werden.
Versicherungsschein genannten Eigenschaft des
Versicherungsnehmers stehen.
(5) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Er-
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von
werber, Mieter und Leasingnehmer eines zulas-
Wohnungen und Grundstücken
sungspflichtigen Motorfahrzeuges zu Wasser oder
in der Luft.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versiche-
rungsnehmer in seiner im Versicherungsschein be-
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles
zeichneten Eigenschaft als
nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er
zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
a)
Eigentümer,
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit ei-
b)
Vermieter,
nem Versicherungskennzeichen versehen, besteht
c) Verpächter,
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Perso-
d)
Mieter,
nen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der
e)
Pächter oder
Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges
f) Nutzungsberechtigter
oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versi-
cherungskennzeichens ohne Verschulden keine
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
Kenntnis hatten.
die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer
Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraft-
(7) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsauf-
fahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
gabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird
ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt:
für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
Jahres nach Beendigung des Versicherungsver-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e).
12-BD203P-10/2003
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