Rechtsschutzversicherungversicherungsbedingungen Übersicht
Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen
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Allgemeine Bedingungen für die Rechtschutzversicherung in der Fassung
der Rechtsschutzversicherung a.G. Rechtsschutz (ARB 2003)
Inhaltsübersicht
1.
Was ist Rechtsschutz?
Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 1
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 2
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 3
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 4
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 5
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 6
2.
Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen
Rechtschutzversicherer und Versicherten?
Wann beginnt der Versicherungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 7
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 8
Was ist bei der Zahlung des Beitrages zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 9
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen? . . . . . . . . . . . . . . . . § 10
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse
des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 11
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 12
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 13
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 14
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 15
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 16
3.
Was ist im Rechtschutzfall zu beachten?
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 17
In welchen Fällen kann der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers entscheiden,
ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 18
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden? . . . . . . . . . . . § 19
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig,
und welches Recht ist anzuwenden? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 20
4.
In welchen Formen wird der Rechtsschutz angeboten?
Verkehrs-Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 21
Fahrer-Rechtsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 22
Privat-Rechtsschutz für Selbständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 23
nicht belegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 24
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 25
Privat- Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 26
nicht belegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 27
nicht belegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 28
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 29
1. Inhalt der Rechtsschutzversicherung
bb) die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletzten- oder Zeugenbei-
stand;
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
cc) die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in nichtvermögensrechtlichen
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtli-
Angelegenheiten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach
chen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahr-
§ 46 a StGB vor einem deutschen Strafgericht;
nehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).
dd) bei Vorliegen eines dauerhaften Körperschadens als Folge der
§ 2 Leistungsarten
Straftat auch die außergerichtliche Geltendmachung von
Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis
dem Sozialgesetzbuch.
§ 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungs-
schutz
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der
Verletzung von verkehrsrechtlichen Vorschriften ist vom Versiche-
a)
Schadenersatz-Rechtsschutz
rungsschutz ausgeschlossen.
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese
nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen;
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
b)
Arbeits-Rechtsschutz
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
(1) a)
in ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, feindseligen Handlungen,
sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich
Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
b)
Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine
c)
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
medizinische Behandlung zurückzuführen sind;
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtver-
hältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten,
c)
Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d)
aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken
d)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
bestimmten Grundstückes,
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude-
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versiche-
teiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungs-
rungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
nehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz
e)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
zu nehmen beabsichtigt,
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabe-
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines
rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungs-
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im
gerichten;
Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet
f)
Sozialgerichts-Rechtsschutz
oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beab-
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialge-
sichtigt,
richten;
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorha-
g)
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
ben.
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen An-
(2) a)
zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass
gelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerich-
diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
ten;
b)
aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
h)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
c)
aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungs-
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
verhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
i)
Straf-Rechtsschutz
d)
in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festge-
Rechten aus geistigem Eigentum;
stellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich
e)
aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;
begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu
erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
f)
in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen,
eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulations-
geschäften;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrläs-
sige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer
g)
aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts,
ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versiche-
soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht;
rungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vor-
h)
aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versiche-
sätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungs-
rer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
schutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätz-
lich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbre-
i)
wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden
chens kein Versicherungsschutz; ebensowenig bei dem Vorwurf
oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs- und sonstiger
eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B.
Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene
Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die
Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafver-
(3) a)
in Verfahren vor Verfassungsgerichten
fahrens an.
b)
in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshö-
j)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
fen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
sen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organi-
k)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht
sationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsan-
Dienstverhältnissen handelt;
waltes in familien- , lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angele-
c)
in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
genheiten, sowie für die Erstberatung gegenüber dem Sozialamt wegen
das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde
der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung, wenn diese nicht mit einer ande-
oder eröffnet werden soll;
ren gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen.
d)
in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im
l)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
für die aktive Strafverfolgung in Deutschland, wenn gegen eine mitver-
e)
in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines
sicherte Person im privaten Bereich eine Gewaltstraftat verübt wurde.
Halt- oder Parkverstoßes.
Eine Gewaltstraftat liegt vor bei der Verletzung der sexuellen Selbstbe-
stimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und
(4) a)
mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversiche-
der persönlichen Freiheit sowie bei Mord oder Totschlag gemäß § 395
rungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen unterein-
Absatz 1 StPO. Der Versicherungsschutz umfasst:
ander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
aa) den Anschluss an eine vor dem deutschen Strafgericht erhobene
b)
sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene
öffentliche Klage als Nebenkläger;
Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in
ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach
nehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
deren Beendigung;
Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit
dem Prozessbevollmächtigten führt;
c)
aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des
Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen wor-
b)
bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung
den oder übergegangen sind; aus vom Versicherungsnehmer in
eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen
eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen
Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland
oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen.
zugelassenen Rechtsanwaltes. Im ersten Falle trägt der Versiche-
rer maximal das dreifache der gesetzlichen Vergütung eines im
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang
Inland ansässigen Rechtsanwaltes, die entstanden wäre, wenn
mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat
das Gericht an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zustän-
besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus,
dig wäre. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis
ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen ver-
zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn
pflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig
wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie
§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der
Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutz-
Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
falles
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den
a)
im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten
Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
Ereignis an durch das der Schaden verursacht wurde oder verur-
c)
die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
sacht worden sein soll;
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
b)
im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts-
sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, dass die Änderung
d)
die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur
der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversi-
Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
cherten Person zur Folge hat;
staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
c)
in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versiche-
rungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflich-
e)
die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich
ten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben
der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
soll.
Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der
Vollstreckung im Verwaltungswege;
d)
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Ver-
sicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung ein-
f)
die übliche Vergütung
getreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Ver-
aa) öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
sicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach
rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in
Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die
Fällen der
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder
Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungs-
Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.
widrigkeitenverfahren;
Bereits teilweise oder vollständig erfüllte Wartezeiten werden
angerechnet, wenn das Risiko anderweitig, d.h. bei einem anderen
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und
Versicherer oder der Rechtsschutzversicherung ggf. auch als mitver-
Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie
sicherte Person versichert war und nun inhaltsgleich und in unmit-
Anhängers;
telbarem Anschluss an die Vorversicherung übernommen wird
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der
(z. B. ein mitversichertes Familienmitglied in eine eigene Wohnung
Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Aus-
zieht und hierfür den Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von
land eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu
Wohnungen und Grundstücken nach § 29 abschließt).
Lande sowie Anhängers;
Eine Nutzungsänderung oder -erweiterung bei einem in § 29 versi-
g)
die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus-
cherten Objekt vorgenommen wird und für die Risikoveränderung
ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder
Versicherungsschutz vereinbart wird.
Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen
erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäfts-
Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
reisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernom-
mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend,
men;
wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger
h)
die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen
als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
Gegenstand der Rechtsschutzversicherung eingetreten oder, soweit sich der
zu deren Erstattung verpflichtet ist.
Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(2) a)
Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versiche-
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
rer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu
a)
eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach
erfüllt hat.
Absatz 1 c) ausgelöst hat;
b)
Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte
b)
der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre
Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages
nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen
erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt
Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.
wurden.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechts-
(3) Der Versicherer trägt nicht
schutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für
a)
Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht über-
die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestset-
nommen hat;
zung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbe-
ginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
b)
Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledi-
gung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom
§ 5 Leistungsumfang
Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten
Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichen-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
de Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
(1) Der Versicherer trägt
c)
die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je
a)
bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines
Rechtsschutzfall;
für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe
d)
Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll-
der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerich-
streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
tes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer
mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und
e)
Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die
erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der
später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
Versicherer bei den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) weiter
eingeleitet werden; Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder
Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungs-
Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250, Euro;
g)
Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des
der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung (sowie nach
Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein-
von 14 Tagen)* erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten
barte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer
vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jah-
und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles
resbeitrags.
werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen
aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
zusammenhängen.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
trag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
(5) Der Versicherer sorgt für
beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
a)
die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
(3) Rücktritt
des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
trag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
b)
die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe
treten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt,
für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungs-
wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
nehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verscho-
innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages gericht-
nen.
lich geltend macht. In diesem Fall kann der Versicherer eine ange-
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entspre-
messene Geschäftsgebühr von bis zu 30 % des Jahresbeitrages,
chend
höchstens 100, Euro verlangen.
a)
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Bera-
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
tungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k) für Notare;
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
b)
im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige der
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
steuerberatenden Berufe;
am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungs-
c)
bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort
schein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt
ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
erfolgt.
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
(2) Verzug
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn
in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen
schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von min-
Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in
destens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz
diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein
des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
(3) Kein Versicherungsschutz
(2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungs-
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
bereiches nach Absatz 1 trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen,
noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis
die dort während eines längstens sechs Wochen dauernden, nicht
zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungs-
beruflich bedingten Aufenthaltes eintreten, die Kosten nach § 5 Abs. 1
aufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen wurde.
bis zu einem Höchstbetrag von Euro 25.000,00. Insoweit besteht kein
(4) Kündigung
Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
ursächlichem Zusammenhang mit einem Immobilienerwerb oder
noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag
-verkauf, oder im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräuße-
kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs-
rung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing)
aufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat. Hat
an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
2. Versicherungsverhältnis
der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch
kein Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 9 B Absatz 1 Satz 2 zahlt.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungs-
schein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der
§ 8 Dauer und Ende des Vertrages
Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht wider-
(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge-
spricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Ver-
schlossen.
sicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die
Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes-
Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht
tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig
eine Kündigung zugegangen ist.
Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
(3) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag,
E.
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch
(4) Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Vertrag
ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit
schon zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauffolgenden
der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für
Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner
die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
jahres zugegangen sein.
F.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
§ 9 Beitrag
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Bei-
A.
Beitrag und Versicherungsteuer
trages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die
§ 10 Beitragsanpassung
der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe
zu entrichten hat.
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzver-
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Bei-
sicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der
trag
Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutz-
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
versicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr
Der erste oder einmalige Beitrag wird wenn nichts anderes
erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalender-
vereinbart ist sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die
jahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutz-
fälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken.
ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben
Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die
können, wenn die Rechtsschutzversicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntnis-
Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechts-
erlangung beantragt worden wäre.
schutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versiche-
Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des
rungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit
Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserun-
der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen
gen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei
ein Wegfall des Gegenstandes der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Wird der nach
denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichs-
dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungs-
jahren bereits enthalten sind.
schutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird
gemäß den §§ 21 und 22,
anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungs-
gemäß den §§ 26 und 27,
vertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
gemäß § 28
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar
bezeichnete, selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Ein-
jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
familienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz
Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der
unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist
Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem
jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen.
bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundert-
sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder
satz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächst-
tatsächlichem Bezug eintreten.
niedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit selbst
Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerun-
nutzt, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung, wenn das neue
deten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum
Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach Größe, noch nach
Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den vereinbarten Beitrag
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen
rechtfertigt.
Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten
drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer
§ 13 Kündigung nach Versicherungsfall
erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so
darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpas-
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung
sungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach
verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig
seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung
kündigen.
darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober
innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der
des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig
Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der
werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein
Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall
bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs-
nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1
schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen
vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
sein. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeit-
nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsneh-
punkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
mer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungs-
jahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen
§ 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände
Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des
(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den
Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt,
Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hier-
durch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird
§ 14 Verjährung
die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren.
höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung ver-
eines Monates nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit einer Frist
langt werden kann. Die Verjährung des Anspruchs auf Rechtsschutz
von einem Monat kündigen.
nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles beginnt am Schluss des Kalen-
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des
derjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der recht-
Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt,
lichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet werden, die
kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den
Kosten auslösen können.
geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ange-
Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt
meldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang
an, wird der Beitrag erst von Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberech-
(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Der Versicherungs-
nung nicht mit.
nehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang
einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im
Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen
jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Ver-
nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die
sicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht
Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des ver-
Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen auf-
einbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und
grund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer
vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Unterlässt der
mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
Versicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung eines zusätz-
lichen Gegenstandes der Rechtsschutzversicherung, ist der Versicherungsschutz für
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer
diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen der Sätze 2 und 3
betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann
bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als
nehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der
sein ehelicher / eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen. Anschriftenänderung
§ 12 Wegfall des versicherten Interesses
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem
schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Ver-
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das
sicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
versicherte Interesse nach dem Beginn der Rechtsschutzversicherung weggefallen
trägen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
§ 18 Stichentscheid
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte
a)
weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor-
Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie
aussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung
ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem
der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem
Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Rechtsschutzversicherung für seinen Gewerbe-
b)
weil in den Fällen des § 2 a bis g die Wahrnehmung der rechtlichen
betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der
Anwendung.,
Gründe schriftlich mitzuteilen .
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint
3. Rechtsschutzfall
und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers
§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden
Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungs-
gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahr-
nehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den
nehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis
zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte
zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg
auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1a ) und
verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn,
b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich
a)
wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; wenn der Versiche-
abweicht.
rungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindes-
die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig
tens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den
erscheint.
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu
unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versiche-
beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versiche-
rungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer
rungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der
gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer
Versicherer nicht verantwortlich.
ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend,
Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche
Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel
§ 19 Klagefrist
anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall
(1) Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet der
bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsneh-
Versicherungsnehmer, dass die gemäß § 18 Absatz 2 getroffene Ent-
mer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen,
scheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder
bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und
Rechtslage erheblich abweicht, kann der Versicherungsnehmer den
entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur
Anspruch auf Versicherungsschutz nur innerhalb von sechs Monaten
die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung
gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Ver-
dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
sicherer dem Versicherungsnehmer die Ablehnung des Versicherungs-
schutzes oder die gemäß § 18 Absatz 2 getroffene Entscheidung des
(5) Der Versicherungsnehmer hat
Rechtsanwaltes schriftlich mitgeteilt hat, und zwar unter Angabe der
a)
den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts-
mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge.
anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu
unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Aus-
§ 20 Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht
künfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
b)
dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Ange-
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Ver-
legenheit zu geben;
sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des
c)
soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die
der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses
Zustimmung des Versicherers einzuholen;
seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen
Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gericht-
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei
lichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche
dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht
Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten
Rechtsschutzversicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei
oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite
dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes
verursachen könnte.
zuständigen Gericht geltend machen.
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten
(3) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz,
es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahr-
4. Formen des Versicherungsschutzes
lässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versiche-
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
rungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung
weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner
Bemessung der Leistung gehabt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung
Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss
oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder vorüber-
behält der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz insoweit
gehend zugelassenen auf seinen Namen mit einem Versicherungs-
nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Ver-
kennzeichen versehenen oder als Mieter jedes von ihm als Selbstfah-
sicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungs-
rer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
nehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte
Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß
von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entste-
Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder.
hung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche not-
Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahr-
wendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
zeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche-
Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete
rungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete
Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger
(Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsschutz umfasst:
zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungs-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
kennzeichen versehen sind.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i ),
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ).
Rechtsschutz im Vertrags- u. Sachenrecht
(§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
im Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i ),
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ).
der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21 Absätze 3, 4, 7, 8
und 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen
hang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist einge-
werden.
schlossen.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorge-
der Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von
schriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht
Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorüber-
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
gehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge
Versicherungskennzeichen versehen, besteht kein Rechtsschutz.
nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte
Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im
Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der
Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der
Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der
Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
Sechsmonatsfrist an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der
a)
Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zuge-
Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet
lassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskenn-
der Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
zeichen versehen ist,
b)
Fahrgast,
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige
c)
Fußgänger und
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen
d)
Radfahrer.
ehelichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorge-
sonstigen Lebenspartner i.S.d. § 3 Abs. 4 b) ARB 2003, wenn einer
schriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht
oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
Tätigkeit ausüben,
Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für
a)
für den privaten Bereich,
diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaub-
nis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von
b)
für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbständigen
dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne
Tätigkeit.
Verschulden keine Kenntnis hatten.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten
einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i.S.d. § 3
kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und
Abs. 4 b) ARB 2003 lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung
nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt,
versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes
in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus-
auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung
üben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahr-
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
zeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folge-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
fahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beab-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f ),
sichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Die Veräuße-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
rung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i ),
innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ),
bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Bezeichnung des Folgefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k)
wenn die Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versiche-
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2 l).
rungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Ver-
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
äußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des
und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der
Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb
Luft sowie Anhängers.
eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines
Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird ver-
(5) Sind der Versicherungsnehmer und / oder der mitversicherte Lebens-
mutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
partner nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder sonstig selbständig
tätig oder wird von diesen keine der vorgenannten Tätigkeiten mit
(11) Der Versicherungsschutz nach den Ziff. 1, 4 und 7 wird nicht nur dem
einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000, Euro bezogen auf das
Versicherungsnehmer selbst gewährt, sondern auch dessen Familie,
letzte Kalenderjahr ausgeübt, wandelt sich der Versicherungsschutz
auch, wenn diese eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selb-
ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 25 um.
ständige Tätigkeiten ausüben, aber hierfür keine Arbeitnehmer
beschäftigt werden und der jährliche Gesamtumsatz 12.000, Euro
§ 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbständige, Rechtsschutz für Firmen
nicht übersteigt, bezogen auf das letzte Kalenderjahr.
und Vereine
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
nicht belegt
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte
§ 25 Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbständige
Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft
als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich
sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zuge-
des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im
lassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners i.S.d. § 3 Abs. 4
sehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am
b) ARB 2003, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000,
Euro bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausüben. Kein Versicherungs-
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle
schutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung
Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unterneh-
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten
men vereinbaren. Diese Vereinbarung können auch Betriebe des Kraft-
selbständigen Tätigkeiten.
fahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle
Betriebsangehörigen treffen.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in
(4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i.S.d. § 3
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
Abs. 4 b) ARB 2003 lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung
eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt,
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorge-
in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus-
schriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht
üben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für
diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis,
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne
Bei Beamten für dienst- und versorgungsrechtlicher
Verschulden keine Kenntnis hatten.
Auseinandersetzungen
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
(6) Haben der Versicherungsnehmer und / oder der mitversicherte Lebens-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
partner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f ),
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000, Euro im letz-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
ten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i ),
vorgenannten selbständigen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ),
Gesamtumsatz den Betrag von 12.000, Euro, wandelt sich der Ver-
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
sicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k)
nach § 21 Absätze 1 und 4 bis 9 für die auf den Versicherungsneh-
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2 l).
mer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungs-
kennzeichen versehenen Fahrzeuge und § 23 um. Der Versiche-
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
rungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 21
und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der
verlangen. Verlangt er diese später als zwei Monate nach Eintritt der für
Luft sowie Anhängers.
die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen,
(5) Haben der Versicherungsnehmer und / oder der mitversicherte Lebens-
endet der Versicherungsschutz nach § 21 erst mit Eingang der ent-
partner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
sprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000, Euro im letzten
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und
Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer solchen
kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitver-
Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag
sicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassen
von 12.000, Euro wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt
oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen,
dieser Umstände in einen solchen nach § 23 um.
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungs-
schutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt wird. Eine solche
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbständige
Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen
vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen mitversicherter
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen
Lebenspartner und die minderjährigen Kinder zusätzlich keine Fahr-
Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / einge-
erlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versiche-
tragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebens-
rungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei
partners i.S.d. § 3 Abs. 4 b) ARB 2003, wenn diese keine gewerbliche,
Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des
freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamt-
Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
umsatz von mehr als 12.000, Euro bezogen auf das letzte Kalender-
jahr ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs- Rechtsschutz,
Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen-
hang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten.
nicht belegt
Mitversichert sind
§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige
a)
die minderjährigen Kinder,
nicht belegt
b)
die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
Lebenspartnerschaft i.S.d. § 3 Abs. 4 b) ARB 2003 lebenden, voll-
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und
jährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere
Grundstücken
jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der
nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch
a)
Eigentümer
kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
Vermieter,
Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
Verpächter,
von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
Mieter,
Anhängern (Fahrzeug).
Pächter
Nutzungsberechtigter
c)
alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Ver-
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während
sicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnen-
der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitver-
de Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
sicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelas-
Der Versicherungsschutz umfasst:
senen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermiet-
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c ),
fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e ).
zeuges zu Lande sowie Anhängers.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
* Nur auf Vertragsabschlüsse nach dem § 5 a VVG-Verfahren anzuwenden.
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Bei Beamten für dienst- und versorgungsrechtliche
Auseinandersetzungen
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f ),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i ),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k)
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2 l).
ARB Bedingungen 02/2003
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