Rechtsschutzversicherungversicherungsbedingungen Übersicht

Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung


auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen

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Was Sie über Ihre Rechtschutzversicherung wissen sollten
Als Nichtselbstständiger kann man sich für alle
Was zahlt Ihre Rechtsschutz-
drei Bereiche ­ Verkehr, Privatleben und Beruf ­
versicherung, die Rechtsschutzversicherung?
mit dem kombinierten ,,Privat-, Berufs- und Ver-
kehrs-Rechtsschutz" versichern.
Sie zahlt die Kosten und Kostenvorschüsse, die
zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen
Für den beruflichen und betrieblichen Bereich der
notwendig sind. Das sind vor allem
Selbstständigen und freiberuflich Tätigen gibt es den
Berufs- oder Firmen-Rechtsschutz. Den Verkehrs-
die Kosten Ihres Anwalts nach der gesetzlichen
Bereich und den privaten Bereich können Selbst-
Gebührenordnung
ständige selbstverständlich ebenfalls versichern.
die Gerichtskosten einschließlich der Zeugen-
Der Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von
gelder und Sachverständigengebühren sowie
Wohnungen und Grundstücken ist ein besonde-
die Vollstreckungskosten.
res Risiko, das zusätzlich versichert werden kann.
die Kosten Ihres Gegners, soweit Sie diese zu
Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes ergibt
tragen haben.
sich aus Ihrem Versicherungsschein.
Diese Kosten trägt die Rechtschutzversicherung in unbegrenzter Höhe.
Für die verschiedenen Lebensbereiche bietet
Für Strafkautionen werden bis zu 155.000,- als
Rechtsschutzversicherung folgende Leistungen:
Darlehen bereitgestellt.
Schadenersatz-Rechtsschutz
Außerdem sorgt die Rechtsschutzversicherung bei Verfahren im Aus-
land für die Übersetzung notwendiger Unterlagen
wenn Sie Ansprüche auf Schadenersatz gegen
und in Strafsachen für die Stellung einer Kaution.
einen Schädiger durchsetzen wollen,
Geldstrafen und Bußgelder darf Ihnen die Rechtsschutzversicherung
Arbeits-Rechtsschutz
allerdings nicht abnehmen.
wenn es zu Auseinandersetzungen aus einem
Arbeitsverhältnis kommt,
Ihr Rechtsschutz gilt in ganz Europa und in allen
Mittelmeerländern. In einigen Rechtsschutzberei-
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
chen besteht sogar weltweiter Versicherungs-
wenn Sie Ihre Interessen als Haus-, Woh-
schutz.
nungs- und Grundstückseigentümer oder als
Mieter behaupten müssen, z. B. bei Mieter-
höhungen und Kündigungen oder bei Belästi-
gungen, die von einem Nachbargrundstück
ausgehen,
Welche Lebensbereiche
können versichert werden?
Vertrags- und Sachenrechts-Rechtsschutz
wenn Sie im Privatbereich Ansprüche aus Ver-
Rechtsschutz gibt es für Sie als Kraftfahrer, als
trägen des täglichen Lebens geltend machen
Berufstätiger und als Privatmann.
oder abwehren müssen, z. B. aus einem Kauf-
vertrag, einem Reparaturauftrag, einer Kredit-
Das Risiko als Kraftfahrer wird durch den Ver-
aufnahme oder einem Versicherungsvertrag,
kehrs-Rechtsschutz oder den Fahrer-Rechts-
schutz gedeckt.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
wenn wegen Ihrer Steuern oder wegen anderer
Besteht eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung
Abgaben, z. B. Gebühren, Zölle, ein Prozess
sind Sie, Ihr Lebenspartner und die minderjähri-
vor dem Finanz- oder dem Verwaltungsgericht
gen Kinder auch als Fußgänger, Radfahrer und
notwendig wird,
Fahrgast sowie als Eigentümer, Halter oder Fah-
rer von Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmo-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
tor und Leichtkrafträdern versichert.
wenn ein Prozess vor dem Sozialgericht ange-
Der Fahrer-Rechtsschutz ­ für Personen, die nur
strengt werden muss, weil z. B. die gesetzliche
fremde Fahrzeuge lenken ­ schützt den Versiche-
Kranken-, Unfall-, Renten- oder Arbeitslosen-
rungsnehmer auch als Fahrgast, Fußgänger und
versicherung nicht leistet,
Radfahrer.
Verkehrs-Verwaltungs-Rechtsschutz
Der sonstige Lebensbereich wird durch den Pri-
wenn es in einem Widerspruchsverfahren vor
vat-Rechtsschutz abgesichert. Für Nichtselbst-
der Verwaltungsbehörde und in einem an-
ständige besteht dabei Rechtsschutz auch für be-
schließenden Verfahren vor dem Verwaltungs-
rufliche Angelegenheiten.
gericht z. B. um Ihren Führerschein geht,

Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Streitigkeiten vor internationalen Gerichtshöfen
wenn Ihnen z. B. als Beamter eine Disziplinar-
maßnahme wegen eines angeblichen Dienst-
Insolvenzverfahren gegenüber Versicherten
vergehens angedroht wird,
Straf- sowie Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang
wenn Sie sich in einem Strafverfahren wegen
mit Bauvorhaben
fahrlässiger Verletzung von Strafvorschriften oder
in einem Bußgeldverfahren verteidigen müssen,
das Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb-
recht, soweit nicht lediglich eine Beratung bei
Beratungs-Rechtsschutz
veränderter Rechtslage gewünscht wird.
wenn Sie sich bei veränderter Rechtslage in
Fragen des Familien-, Lebenspartnerschafts-
Diese Einschränkungen sind notwendig, damit
und Erbrechts lediglich beraten lassen.
der Beitrag erschwinglich bleibt.
Diese Leistungen sind in unterschiedlicher Zusam-
Verständlicherweise kann auch kein Versiche-
mensetzung in den verschiedenen Rechtsschutz-
rungsschutz für Fälle gewährt werden, die sich vor
paketen enthalten; die wichtigsten sind auf der letz-
Versicherungsbeginn angebahnt haben.
ten Seite dieses Informationsblattes dargestellt.
Beim Arbeits-, Wohnungs- und Grundstücks-, Ver-
Wer ist versichert?
trags- und Sachenrechts-, Steuer-, Sozialgerichts-
und Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssa-
Versicherungsschutz erhalten in erster Linie Sie
chen besteht eine Wartezeit von drei Monaten.
selbst als Versicherungsnehmer.
Das bedeutet, dass sich eine Angelegenheit auf
diesen Gebieten frühestens drei Monate nach Ver-
Im Verkehrs-Rechtsschutz sind der berechtigte
sicherungsbeginn angebahnt haben darf.
Fahrer und die Insassen des versicherten Fahr-
zeuges mitversichert.
Was ist im Schadenfall
Im Privat-Rechtsschutz für Selbstständige, Privat-
zu beachten?
und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige,
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für
Nichtselbstständige und im Landwirtschafts- und
Wenn Sie rechtliche Hilfe benötigen, wenden Sie
Verkehrs-Rechtsschutz erstreckt sich der Versi-
sich an unseren JURCALL Service. Sie rufen ein-
cherungsschutz auf den Lebenspartner sowie die
fach an. Hier erhalten Sie sofort eine telefonische
unverheirateten, nicht in einer Lebenspartner-
Rechtsberatung von unabhängigen und erfahre-
schaft lebenden Kinder, soweit sie noch keinen ei-
nen Fachanwälten über alle Rechtsgebiete. Die
genen Beruf ausüben.
Kosten der Rechtsberatung übernimmt immer Ih-
re Rechtsschutzversicherung Rechtsschutzversicherung. Auf Wunsch
Im Berufs- oder Firmen-Rechtsschutz sind auch
vermittelt Ihnen JURCALL im Bedarfsfall auch
Ihre Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit ge-
den geeigneten Rechtsanwalt für Ihr individuelles
schützt.
Problem in Wohnortnähe.
Ist jeder Rechtsstreit
Besonders wichtig ist dies für die Einhaltung von
versichert?
Fristen, z. B. gerichtlichen Verfahren, vor allem bei
Strafbefehlen, Bußgeldbescheiden, Kündigungs-
schutzklagen vor dem Arbeitsgericht, sozialge-
Die Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen in den
richtlichen Klagen, Mahn- und Vollstreckungsbe-
meisten Rechtsfällen des täglichen Lebens.
scheiden sowie allen Rechtsbehelfen (Wider-
spruch, Einspruch, Berufung, Revision usw.).
Grundsätzlich nicht versicherbar sind jedoch alle
Verfahren wegen vorsätzlicher Straftaten (z. B.
Im Ausland ist die Schadenabwicklung meistens
wegen Beleidigung, Diebstahls oder Betrug).
schwierig und zeitraubend. Hier bewährt sich die
Hilfe der Rechtsschutzversicherung ganz besonders. Durch sie und den
Für das Straßenverkehrsrecht gilt eine besondere
Einsatz eines ausländischen Anwalts kann Ihr
Regelung: hier wird Rechtsschutz gewährt, sofern
Recht regelmäßig schneller und besser durchge-
kein rechtskräftiges Urteil wegen Vorsatzes er-
setzt werden.
gangen ist.
Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass bei
Im übrigen: Wenn die Rechtsschutzversicherung die Erfolgsaussicht
Bußgeldverfahren die Rechtsschutzversicherung ohne Rück-
einmal anders beurteilt als Sie, so entscheidet
sicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit eintritt.
über die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung in erster Linie
der von Ihnen gewählte Rechtsanwalt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
ferner besonders schwere oder nicht abschätzba-
Fragen zu Ihrem Rechtsschutzvertrag (z. B. Risi-
re Risiken sowie rechtliche Randgebiete, die nur
ko versichert?) beantwortet Ihnen Ihr Rechtsschutzversicherung-Servi-
für eine Minderheit von Interesse sind, wie z. B.
ceteam.

Was ist während der Laufzeit
Wie lange läuft Ihre
des Vertrages zu beachten?
Rechtsschutzversicherung?
Jeder Versicherungsvertrag gibt den Beteiligten
Der Vertrag wird in der Regel mit einer Dauer von
bestimmte Rechte, er legt ihnen aber auch gewis-
fünf Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich je-
se Pflichten auf. Damit Sie im Schadenfall den Ver-
weils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei
sicherungsschutz nicht gefährden, empfiehlt sich
Monate vor dem vereinbarten Ablauf gekündigt
die regelmäßige und pünktliche Zahlung Ihrer Ver-
wird.
sicherungsbeiträge. Sollte sich der Beitrag für Ihre
Rechtsschutzversicherung aufgrund der verein-
Sie können unabhängig von der Vertragsdauer
barten Beitragsanpassung ändern, wird Ihnen die
auch kündigen, wenn die Rechtsschutzversicherung trotz Vorliegens
Rechtsschutzversicherung dies mitteilen. Außerdem müssen Sie alle
eines Rechtsschutzfalls den Rechtsschutz ab-
Veränderungen des versicherten Risikos melden
lehnt.
(z. B. Veräußerung des versicherten Fahrzeuges,
die Anschaffung eines Rechtsschutzn oder zusätzlichen
Außerdem haben Sie, aber auch die Rechtsschutzversicherung, eine
Fahrzeuges, den Wechsel von einem Angestell-
Kündigungsmöglichkeit, wenn die Rechtsschutzversicherung für mindes-
tenverhältnis in eine selbstständige Tätigkeit und
tens 2 innerhalb von 12 Monaten eingetretene
umgekehrt, Änderungen in der Zahl der Ar-
Rechtsschutzfälle Rechtsschutz gewährt hat.
beitnehmer, des Umsatzes oder sonstiger für die
Beitragsbemessung maßgeblicher Faktoren).
Und noch etwas:
Sie erleichtern der Rechtsschutzversicherung die Bearbeitung Ihrer
Anliegen, wenn Sie stets die Versicherungs-
schein-Nummer bzw. das Aktenzeichen des
jeweiligen Rechtsschutzfalles angeben und auch
jede Änderung Ihrer Anschrift sofort melden.
Die Rechtsschutzpakete und was sie enthalten
Leistungsarten
rkehrssachene
Rechtsschutzpakete
ohnungs- und Grund-
rtrags- und Sachenrecht
rwaltungs-Rechtsschutz
e
e
Schadenersatz-
Rechtsschutz
Arbeits-
Rechtsschutz
W
stücks-Rechtsschutz
Rechtsschutz im
V
Steuer-
Rechtsschutz
Sozialgerichts-
Rechtsschutz
V
in V
Disziplinar- und Standes-
Rechtsschutz
Straf- sowie Ordnungs-
widrigkeiten-Rechtsschutz
Beratungs-
Rechtsschutz
Verkehrs-Rechtsschutz
(§ 21 ARB)
Fahrer-Rechtsschutz
(§ 22 ARB)
Privat-Rechtsschutz
für Selbstständige (§ 23 ARB)
Berufs-Rechtsschutz, Firmen-
Rechtsschutz (§ 24 ARB)
Privat- und Berufs-Rechtsschutz
für Nichtselbstständige (§ 25 ARB)
Privat-, Berufs- und Verkehrs-
Rechtsschutz für Nichtselbstständige
(§ 26 ARB)
Landwirtschafts- und
Verkehrs-Rechtsschutz (§ 27 ARB)
Privat-, Berufs- und Verkehrs-
Rechtsschutz für Selbstständige
1)
(§ 28 ARB)
Grundangebot
Ergänzungsangebot
1) im privaten Bereich

2001 PLUS
Rechtsschutz
Vers
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
1. Was ist Rechtsschutz?
3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?
§ 1
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
§ 2
Rechtsschutzfalles?
§ 17
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?
§ 3
In welchen Fällen kann ein Schiedsgutachter entscheiden,
ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist?
§ 18
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
§ 4
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer?
§ 5
Gericht geltend gemacht werden?
§ 19
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
§ 6
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig? § 20
2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis
4. In welchen Formen wird der Rechtsschutz angeboten?
zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherten?
Verkehrs-Rechtsschutz
§ 21
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§ 7
Fahrer-Rechtsschutz
§ 22
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
§ 8
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
§ 23
Wann ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen und welche Folgen
hat eine nicht rechtzeitige Zahlung?
§ 9
Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige,
Rechtsschutz für Firmen und Vereine
§ 24
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versiche-
rungsbeitrages führen?
§ 10
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
§ 25
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
§ 26
Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus?
§ 11
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 27
Was geschieht, wenn der Gegenstand der Rechtsschutzversicherung wegfällt?
§ 12
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
§ 28
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
§ 13
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen
Wann verjährt der Rechtsschutzanspruch?
§ 14
und Grundstücken
§ 29
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
§ 15
Wie sind Erklärungen gegenüber dem Rechtsschutzversicherer
abzugeben?
§ 16
1. Inhalt der Rechtsschutzversicherung
j)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen
Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwal-
erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).
tes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenhei-
ten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des
§ 2 Leistungsarten
Rechtsanwaltes zusammenhängen.
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29
l)
Rechtsschutz für Unternehmensleiter
vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
aa) Vermögensschaden-Rechtsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese
Personen, wenn diese aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines ding-
gen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch
lichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beru-
genommen werden.
hen;
Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden
b) Arbeits-Rechtsschutz
(Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Ver-
sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst-
nichtung oder Abhandenkommen von Sachen) ist und sich auch
und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
nicht aus solchen Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesonde-
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
re auch Geld und geldwerte Zeichen.
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhält-
bb) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
nissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem der versicher-
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
ten Eigenschaft zugrundeliegenden Anstellungsverhältnis.
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
cc) Straf-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Vergehens, einer Ord-
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungs-
nungswidrigkeit oder eines disziplinar- bzw. standesrechtlichen Ver-
schutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
stoßes.
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
Vorsätzliche Vergehen sind versichert, soweit keine rechtskräftige
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtli-
Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt. Im Falle einer Verurteilung
chen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
wegen Vorsatzes hat der Versicherte die vom Versicherer bezahlten
f)
Sozialgerichts-Rechtsschutz
Kosten zu erstatten.
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerich-
Der Versicherungsschutz umfasst auch
ten;
- die verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, welche
g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungs-
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Ange-
widrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst wer-
legenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten;
den, zu unterstützen (Beistand im Verwaltungsrecht).
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
- die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt in Straf- und Ord-
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
nungswidrigkeitenverfahren, wenn die versicherte Person als
Zeuge vernommen wird und diese die Gefahr einer Selbstbelas-
i)
Straf-Rechtsschutz
tung annehmen muss (Zeugenbeistand).
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
- die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes im Interesse eines nach
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt,
§ 28 versicherten Unternehmens, für das der Versicherte tätig ist,
dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen
wenn sich das Ermittlungsverfahren auf dieses Unternehmen
hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die
bezieht und noch keine bestimmten Personen beschuldigt werden,
dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen
der Versicherte aber mit einer Ausweitung des Verfahrens auf sich
Verhaltens getragen hat;
persönlich rechnen muss (Firmen-Stellungnahme).
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässi-
- die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Per-
ge Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein
son, die als Zeuge in einem gegen die versicherte Person eingelei-
fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungs-
teten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird
nehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich
und dabei die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss
begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz,
(erweiterter Zeugenbeistand).
wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehan-
delt hat;
m) Daten-Rechtsschutz
Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf
aa) Versicherungsschutz wird natürlichen und juristischen Personen,
Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten
- eines Verbrechens in jedem Fall
Rechts, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 1 - 3 des Bundesdaten-
- eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B.
schutzgesetzes (BDSG) fallen, sowie den in § 2 Abs. 1 - 3 des BDSG
Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährt,
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den
soweit sie personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbei-
Ausgang des Strafverfahrens an;
ten oder verarbeiten lassen.

bb) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Bediens-
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungs-
teten des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutz-
nehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder
beauftragte zählt.
Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
cc) Der Versicherungsschutz umfasst
d) im Straf-Rechtsschutz nach § 2 l) cc), wenn ein straf- oder ordnungswid-
- die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem
rigkeitenrechtliches Ermittlungsverfahren bzw. ein Disziplinar- oder Stan-
BDSG auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung;
desrechtsverfahren eingeleitet wurde;
- die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ord-
e) für den Zeugenbeistand nach § 2 l) cc) mit dem Zeitpunkt der mündlichen
nungswidrigkeit oder Straftat gem. §§ 43, 44 BDSG.
oder schriftlichen Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straftat gem.
Die Voraussetzungen nach a) bis e) müssen nach Beginn des Versiche-
§ 44 BDSG begangen zu haben, besteht kein Versicherungsschutz,
rungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für
wenn der Versicherungsnehmer wegen dieser Straftat rechtskräftig
die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) und § 2 l) bb) besteht Versicherungs-
verurteilt wird. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Versicherer die
schutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
(Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikRechtsschutzs Kraftfahr-
zeug handelt.
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus-
Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder
sperrung oder Erdbeben;
Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizini-
Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
sche Behandlung zurückzuführen sind;
eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
erstreckt, beendet ist.
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimm-
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
ten Grundstückes,
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versi-
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles,
cherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c)
das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet
ausgelöst hat;
oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grund-
Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand
stückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder
der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.
Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz,
erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Ange-
dd) der Finanzierung eines der unter aa) und cc) genannten Vorhaben.
legenheit zugrundeliegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf
Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind
einer Vertragsverletzung beruhen;
oder eingetreten sein sollen.
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
(5) Im Vermögensschaden-Rechtsschutz (§ 2 l) aa) kann vereinbart werden,
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhält-
dass für vor Vertragsabschluss eingetretene, aber noch nicht bekannte
nissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
Rechtsschutzfälle Versicherungsschutz besteht.
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge-
§ 5 Leistungsumfang
schmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten
aus geistigem Eigentum;
(1) Der Versicherer trägt
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den
f)
in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinn-
Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzli-
zusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften;
chen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen
Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luft-
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes,
linie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahr-
soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht;
nehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder
gemäß § 2 a) bis g) und § 2 l) aa) und bb) weitere Kosten für einen im
das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsan-
i)
wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder
walt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der
Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabga-
lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
ben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für
Grundstücksversorgung handelt;
den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes an-
j)
soweit sich die Verteidigung nach § 2 l) cc) gegen den Vorwurf der Ver-
sässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsan-
letzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungs-
waltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe
widrigkeitenrechtes als Fahrer, Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an
Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges richtet;
dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der
k) soweit der nach § 2 l) aa) abzuwehrende Haftpflichtanspruch aufgrund
Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht
eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der
entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungs-
gesetzlichen Haftpflicht hinausgeht;
nehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landge-
l)
soweit sich der nach § 2 l) aa) abzuwehrende Haftpflichtanspruch aus
richtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur
einem wissentlichen Abweichen von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich
oder aus einer sonstigen wissentlichen Pflichtverletzung ergibt;
den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
m) für die Verteidigung nach § 2 l) cc) gegen den Vorwurf einer Steuer-Straftat,
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und
wenn das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige ausgelöst wird.
Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kos-
ten des Gerichtsvollziehers;
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, so-
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe
weit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediens-
der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen
teten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsver-
Gerichtes erster Instanz entstehen;
hältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Ent-
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über
schädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungs-
das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet
behörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im
werden soll;
Verwaltungswege;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bauge-
f)
die übliche Vergütung
setzbuch geregelten Angelegenheiten;
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt-
rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen
oder Parkverstoßes;
der
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungs-
­ Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkei-
vertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und
tenverfahren;
mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
­ Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Repara-
b) sonstiger Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang
turverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Gel-
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechts-
tendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland einge-
schutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder über-
tretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie
gegangen sind;
Anhängers;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländi-
Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkei-
schen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vor-
ten anderer Personen;
geschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
(5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 a) bis
Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
h) und l) aa) und bb) in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der
Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat. Stellt sich im
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
Nachhinein heraus, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstat-
Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat steht, ist der Ver-
tung verpflichtet ist.
sicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Ver-
sicherer für ihn erbracht hat.
i)
im Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter nach § 2 l) cc) die gesetz-
liche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechts-
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
anwaltes, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstel-
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
lung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis
hinreichender Tatverdacht fortbestand.
an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
j)
im Rechtsschutz für Unternehmensleiter nach § 2 l) trägt der Versicherer
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb-
abweichend von § 5 (1) a) und b) bei der außergerichtlichen Interessen-
recht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage
wahrnehmung und der Verteidigung im Strafverfahren die angemessene
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat;
Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines Rechtsanwaltes.

Für die Prüfung der Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt
werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate
und dem Versicherungsnehmer angemessenen Vergütung gilt § 3 (3)
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
BRAGO entsprechend (Missbrauchsprüfung).
§ 9 Beitrag
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu
tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zah-
A. Beitrag und Versicherungsteuer
lung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versi-
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten
cherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
werden diesem in EURO zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
(3) Der Versicherer trägt nicht
Der erste oder einmalige Beitrag wird ­ wenn nichts anderes vereinbart ist ­
a) Kosten, die der Versicherte abgesehen von den Fällen der Vergütung für
sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
den gegnerischen Nebenkläger gemäß Absatz 1 i) ohne Rechtspflicht
wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zah-
übernommen hat;
lungsaufforderung sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genann-
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung
ten Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt.
entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungs-
Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur
nehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen,
die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
vorgeschrieben ist;
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Leistungsart
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
nach § 2;
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll-
(3) Rücktritt
streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Bei-
fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
trag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten
f)
Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer
oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss
Geldstrafe oder -buße unter 250 EURO;
des Vertrages gerichtlich geltend macht.
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der
In diesem Fall kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr
Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
von bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags, höchstens 50 EURO, verlangen.
h) die Kosten im Rechtsschutz für Unternehmensleiter nach § 2 l) aa) und
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
bb) bei einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer
Streitverkündigung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat;
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monats-
i)
die Rechtsanwaltskosten im Rechtsschutz für Unternehmensleiter nach §
ersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als recht-
2 l), die keine konkrete Anwaltsleistung abgelten. Das betrifft insbeson-
zeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrech-
dere die pauschale Vergütung für die bloße Mandatsübernahme oder die
nung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (sogenannte Antrittsgel-
(2) Verzug
der).
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte
mer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung
Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitver-
nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auffor-
sicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei
dern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versi-
zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
cherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha-
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
dens zu verlangen.
Die Höchstleistung des Versicherers für alle in einem Kalenderjahr eintreten-
(3) Kein Versicherungsschutz
den Versicherungsfälle kann im Versicherungsvertrag auf die Versiche-
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
rungssumme oder deren Vielfaches begrenzt werden.
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versi-
(5) Der Versicherer sorgt für
cherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
2 darauf hingewiesen wurde.
Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen
(4) Kündigung
und trägt die dabei anfallenden Kosten;
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für
Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den
eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2
einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
darauf hingewiesen hat.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-
innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k) für Notare;
Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige der steuer-
beratenden Berufe;
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fäl-
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
ligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berech-
tigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die
Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln,
Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftli-
den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in
chen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsneh-
diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder
mer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist
behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
(2) Weltweit besteht Versicherungsschutz für den Verkehrsbereich und für den
zu verlangen.
privaten Bereich, mit Ausnahme für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit
die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat, im Rah-
E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
men der §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 28. Im Rechtsschutz für Unterneh-
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehen-
mensleiter nach § 2 l) gilt der örtliche Geltungsbereich nach Absatz 1.
den Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Interessenwahrneh-
Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Bei-
mung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dingli-
tragszahlung verlangen.
chen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken,
F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie in ursächlichem Zusammenhang mit
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas
Grundstücken und Immobilien.
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelau-
In Abänderung von § 5 Abs. 1 b) trägt der Versicherer bei Eintritt eines
fenen Vertragszeit entspricht.
Rechtsschutzfalles die Kosten bis zur 2-fachen Höhe der Gebühren nach der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO).
§ 10 Beitragsanpassung
(3) Der Rechtsschutz nach Abs. 1 und 2 bezieht sich auf alle Leistungsarten,
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um
soweit diese nicht nach § 2 auf Deutschland beschränkt sind.
welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt
von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genü-
gend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versiche-
rer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schaden-
2. Versicherungsverhältnis
häufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutz-
Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
fälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechts-
rechtzeitig im Sinne von § 9 B Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit
schutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes
bleibt unberührt.
der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden
bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen
§ 8 Dauer und Ende des Vertrages
berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlos-
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
sen.
gemäß den §§ 21 und 22,
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Ver-
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
trag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei
gemäß den §§ 26 und 27,
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
gemäß § 28
zugegangen ist.
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils
(3) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne
unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundersatz unter 5,
(4) Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Vertrag schon
unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den fol-
zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt
genden Jahren mitzuberücksichtigen.

Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz,
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5
jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
teilbare Zahl abzurunden.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver-
Versicherungsnehmer wirksam.
minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vom-
(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil
hundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der
des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
§ 14 Verjährung
(4) Hat sich der entsprechend Ziffer 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen
des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren,
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die
in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom
Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt wer-
Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den
den kann.
Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Ziffer 2 nur
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet
um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundert-
worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftli-
satz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach
chen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
Ziffer 3 ergibt.
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils
des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig wer-
bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein
den. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten
genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für
Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Rechtsschutzversicherung noch nicht ein
Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des
Jahr abgelaufen ist.
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs-
zustehen.
schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffen-
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
den Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/
Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Rechtsschutzversicherung-
eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
steuer begründet kein Kündigungsrecht.
(3) Der Versicherungsvertrag kann auch von einem Versicherungsnehmer
§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände
zugunsten einer nach §§ 23 (1), 25 (1), 26 (1), 27 (1) und 28 (1) versicherba-
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versi-
ren Person abgeschlossen werden. Bei einem solchen Versicherungsvertrag
cherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der
zugunsten einer anderen Person kann nur diese den Versicherungsschutz
Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene
geltend machen.
höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach
(4) Für nach Abs. 3 mitversicherte Personen besteht in Abweichung zu § 2 l) cc)
dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht über-
für Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, nur dann Versi-
nommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monates nach Kenntnis den
cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt.
Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(5) Für nach Abs. 3 mitversicherte Personen bedarf die Leistungserweiterung
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versi-
nach § 12 Absatz 5 auf andere versicherte Eigenschaften oder Tätigkeiten
cherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der
für andere juristische Personen oder Personengesellschaften der Zustim-
Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Bei-
mung des Versicherungsnehmers.
trag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versi-
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
cherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst
vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schrift-
lich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates
die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig be-
nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen
zeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Angaben zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf
diese Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versi-
nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistun-
cherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versiche-
gen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Bei-
rungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie-
trages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Anga-
benen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklä-
ben hätte gezahlt werden müssen. Unterlässt der Versicherungsnehmer
rung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenände-
jedoch die erforderliche Meldung eines zusätzlichen Gegenstandes der Ver-
rung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen
sicherung, ist der Versicherungsschutz für diesen Gegenstand ausgeschlos-
sein würde.
sen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer zur Leistung ver-
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Rechtsschutzversicherung für seinen Gewerbebetrieb
pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
§ 12 Wegfall des versicherten Interesses
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeit-
3. Rechtsschutzfall
punkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte
§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
Interesse nach dem Beginn der Rechtsschutzversicherung weggefallen ist. In diesem Fall
steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versiche-
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer
rung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftra-
genden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungs-
Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versiche-
schutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag
rer wählt den Rechtsanwalt aus, wenn
am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des
Gegenstandes der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag
a) der Versicherungsnehmer dies verlangt;
nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am
b) der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versi-
Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag
cherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig
gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Ver-
erscheint.
sicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst be-
Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
auftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsneh-
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer von einer im Versicherungsschein
mers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer
bezeichneten Wohnung oder einem Einfamilienhaus in eine andere Woh-
nicht verantwortlich.
nung oder ein anderes Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er
das Rechtsschutz Objekt über. Eingeschlossen bleiben Rechtsschutzfälle, die erst
den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände
nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten, soweit sie in Zusam-
des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und
menhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungs-
Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
nehmer stehen. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das Rechtsschutz
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall beste-
Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten.
henden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnah-
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche,
men zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet
den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maß-
Absatz 3 entsprechende Anwendung.
nahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechts-
(5) Wird der Versicherte in einer anderen oder weiteren als der im Versiche-
schutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
rungsschein bezeichneten und nach §§ 23 (1), 25 (1), 26 (1), 27 (1), 28 (1)
(5) Der Versicherungsnehmer hat
versicherbaren Eigenschaft oder für eine andere als im Versicherungsschein
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt
genannte juristische Person oder Personengesellschaft tätig, erstreckt sich
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm
der Versicherungsschutz auch hierauf, wenn die Änderung seiner Tätigkeit
die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die
innerhalb von zwei Monaten nach deren Aufnahme angezeigt wird. Erfolgt
notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
die Anzeige später, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die
Rechtsschutz Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige beim Ver-
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegen-
sicherer, § 11 bleibt unberührt.
heit zu geben;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
§ 13 Kündigung nach Versicherungsfall
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung ver-
Zustimmung des Versicherers einzuholen;
pflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag fristlos oder zum
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Ver-
Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung ist nur
fahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für
innerhalb eines Monates nach Zugang der Ablehnung zulässig.
den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder
von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungs-
eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursa-
nehmer und der Versicherer innerhalb eines Monates nach Anerkennung der
chen könnte.
Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall be-
(6) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 3 oder 5 genannten
rechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wer-
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach
den, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der
Fahrlässigkeit beruht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung
Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder
(3) Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einver-
mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht. Der Ver-
ständnis des Versicherers abgetreten werden.
sicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von
berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf die-
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß
sen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterla-
Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Perso-
gen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei
nenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omni-
dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem
busse sowie Anhänger.
Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungs-
zurückzuzahlen.
schutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahr-
§ 18 Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer
zeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) be-
wegen Mutwilligkeit bzw. fehlender Erfolgsaussichten
steht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder
nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussicht-
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
lich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtig-
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
ten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhält-
b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
nis zum angestrebten Erfolg steht
c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
oder
d) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
e) Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) und l) aa) und bb) die Wahrnehmung
f) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j).
der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen wer-
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe
den.
schriftlich mitzuteilen.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der
(2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungs-
Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeu-
nehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versi-
gen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigenge-
cherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechter-
brauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versiche-
hält, den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf
rungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versiche-
Kosten des Versicherers veranlassen kann, diesem gegenüber eine begrün-
rungskennzeichen versehen werden.
dete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint oder hinreichende Aussicht
(7) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, seinen eheli-
auf Erfolg bietet. Diese Entscheidung des Rechtsanwaltes (Stichentscheid)
chen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen
Lebenspartner und die minderjährigen Kinder in ihrer Eigenschaft als
Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
a) Eigentümer, Halter oder Fahrer von auf sie zugelassenen oder auf ihren
(3) Hält der Versicherer die Entscheidung des Rechtsanwaltes für ihn gemäß
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kleinkrafträ-
Abs. 2 für nicht bindend, weil sie nach Auffassung des Versicherers offenbar
dern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Leichtkrafträdern.
von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, hat er dies
b) Fahrer der unter a) genannten Fahrzeuge, die weder ihnen gehören noch
dem Versicherungsnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn darauf hinzu-
auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskenn-
weisen, dass er innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutach-
zeichen versehen sind,
terverfahrens vom Versicherer verlangen kann, soweit er der Auffassung des
c) Fahrgast,
Versicherers nicht zustimmt. Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsneh-
d) Fußgänger und
mer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des
e) Radfahrer
Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen in-
nerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden. Außerdem ist er über
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebe-
die Kostenfolgen des Schiedsgutachterverfahrens gemäß Absatz 6 und über
ne Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
die voraussichtliche Höhe dieser Kosten zu unterrichten.
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzei-
chen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Perso-
(4) Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgutach-
nen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum
terverfahrens, hat der Versicherer dieses Verfahren innerhalb eines Monates
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Ver-
einzuleiten und den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten. Sind zur
sicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers Fris-
ten zu wahren und entstehen hierdurch Kosten, ist der Versicherer verpflich-
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein
tet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung notwendigen Umfang bis zum
Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr
Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens unabhängig von dessen Aus-
auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der
gang zu tragen.
Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des
Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages
Leitet der Versicherer das Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß ein,
mit sofortiger Wirkung verlangen.
gilt seine Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versicherungsnehmer
den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als festgestellt.
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf
sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an
(5) Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft
die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der
zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen
des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt
auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Fol-
wird. Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mit-
gefahrzeuges zugrunde liegt.
teilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachter-
verfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. Er entscheidet im
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versi-
schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung ist für den Versicherer bindend.
cherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu
bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Be-
(6) Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer, wenn der
zeichnung des Folgefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die
Schiedsgutachter feststellt, dass die Leistungsverweigerung des Versiche-
Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers
rers ganz oder teilweise unberechtigt war. War die Leistungsverweigerung
beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten
nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt der Versicherungsnehmer seine
Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens
Kosten und die des Schiedsgutachters. Die dem Versicherer durch das
jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne
Schiedsgutachterverfahren entstehenden Kosten trägt dieser in jedem Falle
zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb
selbst.
eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des
§ 19 Klagefrist
versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug
(1) Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz,
handelt.
wenn er diesen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich gel-
(11) Für Nichtselbstständige kann vereinbart werden, dass der Versicherungs-
tend macht.
schutz nach Absatz 1 nicht nur dem Versicherungsnehmer selbst gewährt
(2) Die Frist beginnt, nachdem die Ablehnung des Versicherers oder die Ent-
wird, sondern auch dem ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungs-
scheidung des Schiedsgutachters dem Versicherungsnehmer schriftlich
schein genannten sonstigen Lebenspartner, den minderjährigen und den
unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen mitgeteilt
unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner-
wurde.
schaft lebenden volljährigen Kindern, letzteren jedoch längstens bis zu dem
Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
§ 20 Zuständiges Gericht
ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei-
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
ner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Versi-
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Per-
cherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das
son bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fah-
Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zurzeit der
rer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie An-
Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder ­
hängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf
bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung ­ seinen Wohnsitz hatte.
ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versi-
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem
cherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als
für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben
Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Rechtsschutzversicherung
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraft-
handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz
fahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen verein-
oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend
baren. Diese Vereinbarung können auch Betriebe des Kraftfahrzeughandels
machen.
und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen
(3) Für alle Verträge gilt deutsches Recht.
treffen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
b) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
4. Formen des Versicherungsschutzes
c) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
d) Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
e) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j).
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigen-
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im
schaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während
Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen mit
der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem
einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versiche-
Versicherungskennzeichen versehenen, als Mieter jedes von ihm als Selbst-
rungsschutz in einen solchen nach § 21 Absätze 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die
fahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motor-
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb
fahrzeuges zu Lande sowie Anhängers sowie als Fahrer fremder Fahrzeuge
dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.

(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebe-
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
ne Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzei-
b) Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
chen versehen, besteht kein Rechtsschutz.
c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte Per-
d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
son länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versiche-
e) Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
rungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis
f) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist
g) Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht
h) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit
i) Beratungs-Rechtsschutz
(§ 2 k).
Eingang der Anzeige.
Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versi-
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
cherungsschein genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats-
oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehe-
genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in der
lichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden auf:
Lebenspartner, wenn der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, freiberuf-
liche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausübt,
j) Vermögensschaden-Rechtsschutz
(§ 2 l) aa),
k) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
(§ 2 l) bb),
a) für den privaten Bereich,
l) Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter
(§ 2 l) cc).
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätig-
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
keit.
ressen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer
eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhän-
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
gers.
Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig
(5) Hat der Versicherungsnehmer ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche
eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leis-
oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufgenommen, wandelt sich der Ver-
tungsbezogenes Entgelt erhalten.
sicherungsschutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen solchen nach § 23
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
um.
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
(6) Der Arbeits-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
b) Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehe-
lichen / eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
e) Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Lebenspartner, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausschließlich eine
f) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausübt.
g) Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
h) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
sen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätig-
i) Beratungs-Rechtsschutz
(§ 2 k).
keiten.
Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versi-
(2) Mitversichert sind
cherungsschein genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats-
a) die minderjährigen Kinder,
oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer
genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in der
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebens-
Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden auf:
partnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem
Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätig-
j) Vermögensschaden-Rechtsschutz
(§ 2 l) aa),
keit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
k) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
(§ 2 l) bb),
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
l) Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter
(§ 2 l) cc).
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner
sen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit
eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Perso-
(5) Ist der Versicherungsnehmer nicht mehr ausschließlich gewerblich, freiberuf-
nenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Ge-
lich oder sonst selbstständig tätig, wandelt sich der Versicherungsschutz ab
brauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers.
Eintritt dieses Umstandes in einen solchen nach § 25 um.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
§ 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Vereine
b) Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
(1) Versicherungsschutz besteht
d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
e) Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mit-
f) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
versichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in
g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
h) Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder,
i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der
j) Beratungs-Rechtsschutz
(§ 2 k).
Satzung obliegen.
Der Versicherungsschutz kann für die in Abs. 1 aufgeführten und im Versi-
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
cherungsschein genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats-
a) 1. Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer
2. Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in der
3. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden auf:
4. Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
k) Vermögensschaden-Rechtsschutz
(§ 2 l) aa),
5. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
l) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
(§ 2 l) bb),
6. Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
m)Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter
(§ 2 l) cc).
7. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
(4) Der Arbeits-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
8. Daten-Rechtsschutz
(§ 2 m).
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebe-
b) Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung recht-
ne Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
licher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzei-
und/oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der im
chen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Perso-
Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit ausgedehnt werden.
nen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Ver-
c) Der Versicherungsschutz des § 2 f) kann auf die Wahrnehmung rechtli-
sicherungkennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
cher Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen durch die zu-
ständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigungen und der Träger
(6) Hat der Versicherungsnehmer ausschließlich eine gewerbliche, freiberufli-
der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verord-
che oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufgenommen, wandelt sich der
nungs- und Behandlungsweise ergeben, erweitert werden. Für das Vor-
Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieses Umstandes in einen solchen
verfahren kann die Kostenübernahme gem. § 5 auf einen im Versiche-
nach § 21 Absätze 1 und 4 bis 9 ­ für die auf den Versicherungsnehmer
rungsschein genannten Höchstbetrag begrenzt werden.
zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen Fahrzeuge ­ und § 23 um. Der Versicherungsnehmer kann
(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Inte-
jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung
ressen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
des Versicherungsschutzes nach § 21 verlangen. Verlangt er dies später als
eines zulassungspflichtigen Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in
zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungs-
der Luft sowie Anhängers.
schutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach § 21
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versiche-
erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
rungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein
Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Le-
des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Ver-
benspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder auf deren
sicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versiche-
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
rungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich
nach § 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein,
des Versicherungsnehmers und seines ehelichen / eingetragenen oder im
wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsneh-
Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners, wenn der Versi-
mer, dessen mitversicherter Lebenspartner und die mitversicherten Kinder
cherungsnehmer nicht ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche oder
zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung
sonstige selbstständige Tätigkeit ausübt. Kein Versicherungsschutz besteht
des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der
als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des
vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungs-
Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig
nehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder
eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leis-
forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und die Aus-
tungsbezogenes Entgelt erhalten.
übung nichtselbstständiger Tätigkeiten.

(2) Mitversichert sind
11. Beratungs-Rechtsschutz
(§ 2 k),
a) der eheliche / eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sons-
12. Daten-Rechtsschutz
(§ 2 m).
tige Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im
b) die minderjährigen Kinder,
Versicherungsschein genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Auf-
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebens-
sichtsrats- oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Ge-
partnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem
schäftsführer einer genannten juristischen Person oder Personengesell-
Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätig-
schaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden
keit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
auf:
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
13. Vermögensschaden-Rechtsschutz
(§ 2 l) aa),
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
14. Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
(§ 2 l) bb),
auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner
15. Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter
(§ 2 l) cc).
oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit
b) Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung recht-
einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Perso-
licher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen
nenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Ge-
und/oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der im
brauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit ausgedehnt werden.
e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungs-
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
nehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber sowie deren eheliche /
rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen und aus dem Bereich
eingetragene oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebens-
des Handelsvertreterrechtes.
partner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
c) Der Versicherungsschutz des § 2 f) kann auf die Wahrnehmung rechtli-
f)
die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungs-
cher Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen durch die zu-
nehmers wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche / eingetragene oder
ständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigungen und der Träger
im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner und die
der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verord-
minderjährigen Kinder dieser Personen,
nungs- und Behandlungsweise ergeben, erweitert werden. Für das Vor-
g) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen in
verfahren kann die Kostenübernahme gem. § 5 auf einen im Versiche-
Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
rungsschein genannten Höchstbetrag begrenzt werden.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
(4) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz kann ausgeschlossen wer-
den.
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
b) Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
(5) Der Arbeits-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
(6) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebe-
für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
ne Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
Gebäude oder Gebäudeteile
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzei-
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
chen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Perso-
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
nen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Ver-
g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
sicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
(7) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versi-
i) Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
cherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendi-
k) Beratungs-Rechtsschutz
(§ 2 k),
gung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der
l) Daten-Rechtsschutz
(§ 2 m).
im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versi-
stehen.
cherungsschein genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats-
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grund-
oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer
stücken
genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in der
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Ver-
Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden auf:
sicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
m) Vermögensschaden-Rechtsschutz
(§ 2 l) aa),
a) Eigentümer,
n) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
(§ 2 l) bb),
o) Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter
(§ 2 l) cc).
b) Vermieter,
(4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder
c) Verpächter,
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht kein
d) Mieter,
Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
e) Pächter,
Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen.
f)
Nutzungsberechtigter
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebe-
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungs-
ne Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war
schein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder
das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzei-
Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
chen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Perso-
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
nen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum
Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Ver-
a) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
sicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
b) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e).
§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genann-
te Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbst-
ständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der eheliche / eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte
sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß
Absatz 1 b) genannten Person,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebens-
partnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem
Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätig-
keit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 genannte Person, deren
mitversicherte Lebenspartner oder deren minderjährige und gemäß Ab-
satz 2 c) volljährige Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit ei-
nem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personen-
kreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch
gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers,
e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer
beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a)
1. Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
2. Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
3. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
für im Versicherungsschein bezeichnete selbstgenutzte
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
4. Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständi-
ger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigen-
schaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie
Anhängern
5. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
6. Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
7. Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
8. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
9. Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
10. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),

Klausel zu § 24 (1) a), (2) a) und (3) ­
Widerspruchsrecht (§ 5 a VVG)
Rechtsschutz für das Kfz.-Gewerbe
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versi-
cherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation
Für Betriebe des Kfz.-Handels und des Kfz.-Handwerkes sowie für Fahrschulen
nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der
und Tankstellen kann der Versicherungsschutz des § 24 (1) a), (2) a) und (3) ARB
Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbe-
erweitert werden um Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 21 (1), (4), (7) und (8) ARB
dingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbrau-
für alle auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit
cherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht
einem Versicherungskennzeichen versehenen sowie in seinem Eigentum ste-
innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich
henden Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und um Fahrer-Rechtsschutz
widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen
gemäß § 22 (2), (3) und (5) ARB.
anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt
Ausgeschlossen ist im Rahmen des § 21 (4) ARB der Rechtsschutz im Vertrags-
unberührt.
und Sachenrecht gemäß § 2 d) ARB für Motorfahrzeuge, die nicht oder nur mit
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versi-
einem roten Kennzeichen zugelassen sind sowie die Wahrnehmung rechtlicher
cherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und
Interessen aus Versicherungsverträgen.
der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins
schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht,
Hinweise und Informationen nach § 10 VAG
den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den
Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist
Fälligkeit/Verzug
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz
Der erste oder einmalige Beitrag wird, wenn nicht anders bestimmt ist, mit
1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der
Zugang des Versicherungsscheins oder der Zahlungsaufforderung fällig. Folge-
ersten Prämie.
beiträge sind am Monatsersten des jeweiligen Beitragszeitraumes fällig.
(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer gerät in Verzug, wenn er es zu vertreten hat, dass der
sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der
Beitrag nicht unverzüglich nach Fälligkeit gezahlt wird bzw. dem Versicherungs-
Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsab-
unternehmen bei vereinbartem Lastschriftverfahren eine Abbuchung ermöglicht
schluss vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer
wird. Bei einem Verzug ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, Mahnkos-
auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen.
ten und einen eventuell weitergehenden Schaden zu berechnen. Gerät der Versi-
Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat
cherungsnehmer bei der Vereinbarung unterjähriger Zahlungsweise in Verzug,
der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.
wird der ausstehende Jahresbeitrag sofort zur Zahlung fällig.
Leistungsfreiheit bei Verzug mit ersten oder einmaligen Beitrag
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Zahlung des ersten oder ein-
maligen Beitrags. Wenn dieser nicht spätestens vierzehn Tage nach Fälligkeit
geleistet wird und der Versicherungsnehmer im Verzug ist, so beginnt der Versi-
cherungsschutz nicht zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. In
diesem Fall entfällt auch ein vorläufiger Versicherungsschutz rückwirkend.
Rücktrittsrecht bei Verzug mit ersten oder einmaligen Beitrag
Wenn der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig geleistet wird, kann das
Versicherungsunternehmen von dem Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
nicht geleistet worden ist. Wenn das Versicherungsunternehmen den Beitrag
nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Versicherungsscheins gericht-
lich geltend macht, so gilt dies als Rücktritt. In diesem Fall kann das Versiche-
rungsunternehmen trotz Leistungsfreiheit eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
Leistungsfreiheit bei Verzug mit Folgebeitrag
Wird ein Folgebeitrag nicht fristgerecht geleistet, kann das Versicherungsunterneh-
men die Zahlung schriftlich anmahnen und dem Versicherungsnehmer eine Zah-
lungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Ist der Versicherungsnehmer nach
Ablauf dieser Frist mit der Zahlung in Verzug, besteht für Versicherungsfälle, die
nach Ablauf dieser Frist eintreten, kein Versicherungsschutz mehr, wenn das Ver-
sicherungsunternehmen in der Mahnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Wenn der Versicherungsnehmer mit einem Folgebeitrag nach Ablauf einer ihm
gesetzten Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen noch in Verzug ist, kann
das Versicherungsunternehmen den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung
kann bereits bei Bestimmung der Zahlungsfrist ausgesprochen werden. In die-
sem Fall wird die Kündigung zum Fristablauf wirksam, wenn das Versicherungs-
unternehmen hierauf hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer bei Frist-
ablauf mit der Zahlung noch in Verzug ist. Die Wirkungen der Kündigung fallen
weg, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung innerhalb eines Monats nach
dem Wirksamwerden der Kündigung nachholt. Jedoch besteht kein Versiche-
rungsschutz für einen zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall.
Verzug bei Einzugsermächtigung
Ist vereinbart, dass das Versicherungsunternehmen die jeweils fälligen Beiträge
im Lastschriftverfahren einziehen soll und kann ein Beitrag aus Gründen, die der
Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden,
gerät der Versicherungsnehmer in Verzug. Das Gleiche gilt, wenn einer berech-
tigten Einziehung von dem Kontoinhaber widersprochen wird. Das Versiche-
rungsunternehmen kann dem Versicherungsnehmer die daraus entstehenden
Kosten in Rechnung stellen. Zu weiteren Abbuchungsversuchen ist das Versi-
cherungsunternehmen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Kann aufgrund eines Widerspruchs oder aus anderen Gründen ein Beitrag nicht
eingezogen werden, so kann das Versicherungsunternehmen von weiteren Ein-
zugsversuchen absehen und den Versicherungsnehmer schriftlich zur Zahlung
durch Überweisung auffordern. Eine bisherige monatliche Zahlungsweise ändert
sich in diesem Fall in eine vierteljährliche Fälligkeit.
Ist die Einziehung eines Beitrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer
nicht zu vertreten hat, unmöglich, so kommt der Versicherungsnehmer erst in
Verzug, wenn er nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht fristgerecht zahlt.
Mehrzahl von Verträgen
Bestehen mehrere Versicherungsverträge, so ist jeder Vertrag im Hinblick auf
Verzugsfolgen gesondert zu betrachten.
Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
Das Versicherungsunternehmen gewährt den Versicherungsschutz im Vertrauen
darauf, dass der Antragsteller/Versicherungsnehmer alle für die Übernahme des
Versicherungsschutzes bedeutsamen Umstände angezeigt hat und die im Versi-
cherungsantrag gestellten Fragen schriftlich wahrheitsgemäß und vollständig
beantwortet hat (vorvertragliche Anzeigepflicht). Soll eine andere Person versi-
chert werden, so ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige Anzei-
ge risikoerheblicher Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen
verantwortlich. Treten Umstände, die für die Übernahme des Versicherungs-
schutzes Bedeutung haben, nach Unterzeichnung des Antrages und vor Zugang
des Versicherungsscheins ein oder ändern sich die bei Antragstellung angegebe-
nen Umstände, sind der Versicherungsnehmer und/oder die zu versichernde Per-
son gleichfalls verpflichtet, dies dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen.
Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen oder das arglistige Verschweigen
sonstiger Gefahrumstände können das Versicherungsunternehmen berechtigen,
den Versicherungsschutz zu versagen.
Änderung der Adresse oder des Namens
Änderungen der Anschrift sind zur Vermeidung von Nachteilen unverzüglich mitzu-
teilen. Ansonsten gelten Erklärungen des Versicherungsunternehmens, die per
Einschreiben an die letzte bekannte Adresse gesandt worden sind, als zugegan-
Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.,
gen.
Kronenstr. 13, 10117 Berlin. Sie können damit zusätzlich das für Sie kostenlose,
Das Gleiche gilt für Änderungen des Namens.
außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.

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