Rechtsschutzversicherungversicherungsbedingungen Übersicht

Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung


auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen

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Verbraucher-Information
der Rechtschutzversicherung Rechtsschutz-Rechtschutzversicherung
Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
diese Information gibt Ihnen einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
Dem jeweiligen Vertrag liegen zugrunde:
Seite
Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Rechtsschutzversicherung (ARB 2000, Stand 01.10.2002)
5
Die Vertragsgrundlagen zum Kompakt-Rechtsschutz für private Haushalte
15
Die Vertragsgrundlagen zum KompaktPlus-Rechtsschutz für private Haushalte
16
Die Vertragsgrundlagen zum Kompakt-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe
18
Die Vertragsgrundlagen zum KompaktPlus-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe
19
Besondere Bedingungen für die Universal-Straf-Rechtsschutz-Rechtsschutzversicherung als Ergänzungsdeckung zum
Kompakt-Rechtsschutz bzw. als Bestandteil des KompaktPlus-Rechtsschutzes für Unternehmen und freie Berufe
22
Besondere Bedingungen für die Universal-Straf-Rechtsschutz-Rechtsschutzversicherung als Ergänzungsdeckung zum
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
24
Allgemeine Tarifbestimmungen
27
Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz
28
Merkblatt zur Datenverarbeitung
29
Widerspruchsrecht
Wir weisen ausdrücklich auf Ihr Widerspruchsrecht nach § 5 a) VVG hin.
28
Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis wird deutsches Recht angewendet.
Anschrift BAFin und Ombudsmann
Bei Beschwerden über unsere Gesellschaft können Sie sich an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, oder
an den Versicherungsombudsmann e. V., Kronenstraße 13, 10117 Berlin, wenden.
Hinweise für Rechtsschutzfälle
Was Sie bei einem Rechtsschutzfall im Inland wissen sollten
31
Was Sie bei einem Rechtsschutzfall im Ausland wissen sollten
32
Die Schaden-Schnellmeldung
33

Inhaltsübersicht
Was ist Rechtsschutz?
Seite
Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?
§ 1
5
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
§ 2
5
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?
§ 3
5
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
§ 4
6
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer?
§ 5
7
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
§ 6
8
Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherten?
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§ 7
8
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen und wie kann er fristgerecht beendet werden?
§ 8
8
Wann ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen und welche Folgen
hat eine nicht rechtzeitige Zahlung?
§ 9
8
Welche Entwicklung kann zu einer Anpassung der Versicherungsbeiträge führen?
§10
9
Welche Angaben müssen bei der Stellung des Versicherungsantrages
gemacht werden und wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder
sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus?
§11
10
Was geschieht, wenn der Gegenstand der Rechtsschutzversicherung wegfällt?
§12
10
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
§13
10
Wann verjährt der Rechtsschutzanspruch?
§14
11
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
§15
11
Wie sind Erklärungen gegenüber dem Rechtsschutzversicherer abzugeben?
§16
11
Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
§17
11
In welchen Fällen kann ein Rechtsanwalt entscheiden, ob die
Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist?
§18
12
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden?
§19
12
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig?
§ 20
12
In welcher Form wird der Rechtsschutz angeboten?
Verkehrs-Rechtsschutz
§ 21
13
Fahrer-Rechtsschutz
§ 22
14
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
§ 23
14
Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
§ 24
15
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für private Haushalte
§ 25
15
Rechtsschutzversicherung Kompakt-Rechtsschutz für private Haushalte (Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz)
§ 26
15
Rechtsschutzversicherung KompaktPlus-Rechtsschutz für private Haushalte
Klausel zu § 26
16
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 27
17
Rechtsschutzversicherung Kompakt-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe
(Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz)
§ 28
18
Rechtsschutzversicherung KompaktPlus-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe
Klausel zu § 28
19
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
§ 29
20
Universal-Straf-Rechtsschutz (Ergänzungsdeckung zum Kompakt-
bzw. als Bestandteil des KompaktPlus-Rechtsschutzes für Unternehmen und freie Berufe)
USRB
22
Universal-Straf-Rechtsschutz (Ergänzungsdeckung zum Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz)
USRB
24
4

Inhalt des Rechtsschutzes
§ 1
Aufgaben der Rechtsschutz-Rechtsschutzversicherung
das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung,
Diebstahl, Betrug).
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine
rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch
Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).
den Ausgang des Strafverfahrens an;
§ 2
Leistungsarten
j ) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungs-
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann zu den Inhalten der
widrigkeit;
§§ 21 bis 29 sowie dazugehörender Klauseln abgeschlossen wer-
den. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartner-
schafts- und Erbrecht
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechts-
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit
anwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen
diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder nicht auf einer
Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebühren-
Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden
pflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen;
oder Gebäudeteilen beruhen;
l) Daten-Rechtsschutz
b) Arbeits-Rechtsschutz
aa) für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhält-
dem BDSG auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung;
nissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hin-
sichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
bb) für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 43, 44 BDSG.
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pacht-
Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straftat
verhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen
gemäß § 43 BDSG begangen zu haben, besteht kein Versiche-
Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum
rungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen dieser
Gegenstand haben;
Straftat rechtskräftig verurteilt wird. In diesem Fall ist er verpflich-
tet dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtli-
m)Opfer-Rechtsschutz
chen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich
Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c)
einer versicherten Person als Opfer einer der in § 395 Absatz
enthalten ist;
1 StPO
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
­ Ziffer 1 a (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabe-
­ Ziffer 1 c (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit)
rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwal-
­ Ziffer 1 d (Straftaten gegen die persönliche Freiheit)
tungsgerichten;
­ Ziffer 2 (Straftaten gegen das Leben)
genannten Straftaten.
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen
Rechtsschutz besteht insofern für
Sozialgerichten;
­ die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen als Nebenkläger
und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Beistand des
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
Verletzten.
aa) in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
­ die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Rahmen des Täter-
sen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungs-
Opfer-Ausgleiches nach § 46 a Ziffer 1 StGB
behörden und vor Verwaltungsgerichten;
­ die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Geltendmachung
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten
von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opfer-
Bereich vor deutschen Verwaltungsgerichten;
entschädigungsgesetz.
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
§ 3
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
i) Straf-Rechtsschutz
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
Interessen
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig fest-
(1)
gestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich
in ursächlichem Zusammenhang mit
begangen hat, ist er verpflichtet dem Versicherer die Kosten zu
erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
a) Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr,
eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch
b)Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine
fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungs-
medizinische Behandlung zurückzuführen sind und nicht im
nehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Versicherungs-
Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Verge-
nehmers und/oder der mitversicherten Person stehen;
hen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versi-
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
cherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass
er vorsätzlich gehandelt hat.
d)aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken be-
stimmten Grundstückes,
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versiche-
rungsschutz, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude-
5

teiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
b) sonstiger Lebenspartner (nichteheliche und nicht eingetragene
befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen
Lebenspartner gleich welchen Geschlechtes) untereinander in
beabsichtigt,
ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach
deren Beendigung;
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigen-
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des
tum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das
Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen
dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
worden oder übergegangen sind;
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vor-
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend ge-
haben;
machten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung
für Verbindlichkeiten anderer Personen;
(2)
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass
(5)
diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammen-
hang damit besteht, dass der Versicherungsnehmer den Tatbe-
b)aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
stand, der gemäß § 4 ARB den Rechtsschutzfall darstellt, vorsätz-
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungs-
lich und rechtswidrig verwirklicht hat. Stellt sich ein solcher
verhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungs-
nehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der
d)in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-,
Versicherer für ihn erbracht hat.
Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder
sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und Wettverträgen
(1)
sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechts-
Gewinnzusagen;
schutzfalles
g)aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schaden-
Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k)
ereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
besteht;
b) im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts-
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versiche-
und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Ände-
rer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
rung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mit-
versicherten Person zur Folge hat;
i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versi-
Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene
cherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechts-
Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;
pflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen
haben soll.
(3)
a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Ver-
sicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung ein-
b)in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichts-
getreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) und c) sowie
höfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher
§ 2 d) (soweit der berufliche Bereich versichert ist) und § 2 g) bb)
Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler
besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei
Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich
Dienstverhältnissen handelt;
nicht um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Ge-
das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet
bäuden oder Gebäudeteilen handelt.
wurde oder eröffnet werden soll;
(2)
d)in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interes-
sen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entschei-
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des
dend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt,
Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes, wenn das Verfahren
der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
mit einer Einstellung nach § 25 a) StVG endet. In diesen Fällen
betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung eingetreten oder, soweit
sind bis dahin geleistete Zahlungen vom Versicherungsnehmer an
sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
den Versicherer zu erstatten. Das Rechtsbehelfsverfahren nach
§ 25 a) Absatz 3 StVG ist vom Versicherungsschutz ausgenommen;
(3)
Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
f) in Verfahren aus dem Bereich des Asyl-, Ausländer- und Sozial-
hilferechtes;
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach
(4)
Absatz 1 c) ausgelöst hat;
a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversiche-
rungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen unterein-
b)der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach
ander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungs-
Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen-
nehmer;
stand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.
6

(4)
ländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder
Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein
Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraus-
erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Ge-
setzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer-
schäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze
oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeich-
übernommen;
neten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen In-
sein sollen.
teressen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
§ 5
Leistungsumfang
zu deren Erstattung verpflichtet ist.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
(2)
a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer
(1)
zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu
Der Versicherer trägt
deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines
erfüllt hat.
für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen
Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstat-
Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungs-
tet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt
nehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht ent-
wurden.
fernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interes-
sen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß
(3)
§ 2 a) bis g) weitere Kosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü-
Der Versicherer trägt nicht
tung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr des Versi-
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht über-
cherungsnehmers mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
nommen hat;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erle-
eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständi-
digung enstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom
gen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zu-
Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Er-
gelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer
gebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die ent-
Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
standen wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt
ansässig ist, zuständig wäre.
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung;
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom
d)Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll-
zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsan-
streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
walt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer
e)Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die
weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungs-
später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels ein-
nehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
geleitet werden;
Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit
dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
f ) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft
einer Geldstrafe oder -buße unter 250 ;
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre,
sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur
(4)
Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die ver-
staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
einbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versiche-
rungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich
Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt
der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die
Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten
zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
der Vollstreckung im Verwaltungswege;
(5)
f ) die übliche Vergütung
Der Versicherer sorgt für
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter-
einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in
essen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen
Fällen der
schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
­ Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswid-
b) die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der recht-
rigkeitenverfahren;
lichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Dol-
­ Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und
metschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kos-
Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen sowie Anhängern;
ten;
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der
c) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten
Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland ein-
Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versi-
getretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges sowie Anhängers;
cherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen
zu verschonen.
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem aus-
7

Versicherungsverhältnis
(6)
(3)
Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten ent-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
sprechend
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen
Zeitpunkt.
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Bera-
tungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb-
(4)
recht (§ 2 k) für Notare;
Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Ver-
trag schon zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauffol-
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige der
genden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Ver-
steuerberatenden Berufe;
tragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweili-
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort an-
gen Versicherungsjahres zugegangen sein.
sässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
§ 9
Versicherungsbeitrag
§ 6
Örtlicher Geltungsbereich
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
A. Beitrag und Versicherungsteuer
(1)
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer,
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher In-
die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz be-
teressen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf
stimmten Höhe zu entrichten hat.
den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht
oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist
oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches
B.Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder
Verfahren eingeleitet werden würde.
einmaliger Beitrag
(2)
(1)
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Gel-
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
tungsbereiches nach Absatz 1 trägt der Versicherer bei Rechts-
Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des
schutzfällen, die dort während eines längstens sechs Monate
Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unver-
dauernden Aufenthaltes eintreten, die Kosten nach § 5 Absatz 1
züglich nach Erhalt des Versicherungsscheines und der Zahlungs-
bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 . Kosten bis zu dieser
aufforderung sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein ge-
Höhe werden auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
nannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt.
aus Verträgen übernommen, die über das Internet abgeschlossen
wurden, soweit eine Interessenwahrnehmung außerhalb des
Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster
Geltungsbereiches gemäß Absatz 1 notwendig ist.
Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.
Insoweit besteht kein Rechtsschutz
(2)
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
a) für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Er-
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
werb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teil-
trag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, be-
zeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden
ginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
oder Gebäudeteilen;
(3)
b) für die Interessenwahrnehmung gemäß § 24 Absatz 2 b) und
Rücktritt
§ 28 Absatz 3 b) sowie der Klausel zu § 28 Absatz 3 b)
(KompaktPlus-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe).
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Bei-
trag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
treten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt,
§ 7
Beginn des Versicherungsschutzes
wenn der Versicherer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages ge-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
richtlich geltend macht.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
In diesem Fall kann der Versicherer eine angemessene Geschäfts-
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ers-
gebühr von bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrages, höchstens
ten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 9 B Ab-
50 , verlangen.
satz 1 Satz 2 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
§ 8
Dauer und Ende des Vertrages
(1)
(1)
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
Die Folgebeiträge sind am Monatsersten des vereinbarten Bei-
abgeschlossen.
tragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
(2)
zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung an-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
gegebenen Zeitpunkt erfolgt.
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertrags-
partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
8

(2)
Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer
Verzug
im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als
Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in die-
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Ver-
sem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl
sicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er
der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der
die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer
Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zah-
wird ihn schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
lungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle
von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berech-
insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser
tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des
verlangen.
Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesse-
(3)
rungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhän-
Kein Versicherungsschutz
ders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in
beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch mit der Zahlung im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt
(2)
bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zah-
Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
lungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen wurde.
­ gemäß den §§ 21 und 22 ARB,
(4)
­ gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29 ARB, 22 und 24 TRB,
Kündigung
­ gemäß den §§ 26 und 27 ARB, 21 TRB,
Basis-Rechtsschutz für private Haushalte,
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
­ gemäß den §§ 28 ARB, 23 und 25 TRB,
noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Ver-
Basis-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe
trag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zah-
lungsaufforderung nach Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat.
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar
jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteili-
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsneh-
gung (TRB = Besondere Bedingungen für die Top-Rechtsschutz-
mer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
versicherung).
besteht der Vertrag fort. Für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, be-
(3)
steht jedoch kein Versicherungsschutz.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz
unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz
ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu berücksichtigen.
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt
Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf
die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versi-
die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden.
cherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden
kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie-
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle
hung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Ver-
einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
schulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht ein-
abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Bei-
gezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
trag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbei-
wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforde-
trag nicht übersteigen.
rung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu
(4)
vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden
Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmens-
kann, ist der Versicherer berechtigt künftig Zahlung außerhalb
eigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz
des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung
möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese
E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Jahre festgestellt wurde, darf der Versicherer den Folgejahres-
beitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die
um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten
noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs-
Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht
nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der
übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
(5)
Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab
F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur
erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versi-
Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Ver-
cherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den
tragszeit entspricht.
Gegenstand der Rechtsschutzversicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6)
§ 10 Beitragsanpassung
Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Ver-
sicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
(1)
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines
Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens je-
jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechts-
doch zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung
schutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und
wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer
Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen
begründet kein Kündigungsrecht.
9

§ 11 Änderung der für die Beitragsbemessung
(2)
wesentlichen Umstände
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Ver-
(1)
sicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode
Der Versicherungsnehmer hat alle für die Übernahme des Versi-
fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus
cherungsschutzes bedeutsamen Umstände anzuzeigen und die
sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versiche-
im Versicherungsantrag gestellten Fragen schriftlich wahrheits-
rung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag
gemäß und vollständig zu beantworten. Treten Umstände, die
bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag be-
für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben,
stehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag
nach Unterzeichnung des Antrages und vor Zugang des Versi-
gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, tritt an die Stelle des ver-
cherungsscheines ein oder ändern sich die bei Antragstellung
storbenen Versicherungsnehmers. Er kann innerhalb eines Jahres
angegebenen Umstände, hat der Versicherungsnehmer dies
nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages
anzuzeigen. Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen oder
mit Wirkung ab Todestag verlangen.
das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können
(3)
den Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, es sei
Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein
denn, der Versicherer kannte den nicht angezeigten Umstand
bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte
oder die Anzeige ist ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Ob-
unterblieben.
jekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammen-
(2)
hang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif
dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche
des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag
gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen
rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes
und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren
(4)
Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des
Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine
Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernom-
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
men, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis
selbst nutzt, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung, wenn
den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündi-
das neue Objekt nach dem Tarif des Versicherers weder nach
gen.
Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den
(3)
vereinbarten Beitrag rechtfertigt.
Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif
des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag
rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes
§ 13 Kündigung nach Rechtsschutzfall
an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versi-
(1)
cherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur
zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom
Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Ver-
Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
trag vorzeitig kündigen.
(4)
(2)
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines
innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle,
Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberech-
sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Aner-
nung erforderlichen Angaben zu machen. Macht der Versiche-
kennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weite-
rungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben nicht oder un-
ren Rechtsschutzfall berechtigt den Vertrag vorzeitig zu kündi-
richtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen nach Eintritt der
gen.
höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen
(3)
nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat
Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und voll-
nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1
ständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Unterlässt der
oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zuge-
Versicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung eines zu-
gangen sein.
sätzlichen Gegenstandes der Rechtsschutzversicherung, ist der Versicherungs-
schutz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen der
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit
rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschul-
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des
den beruhen.
laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 12 Wegfall des versicherten Interesses
(4)
(1)
Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf
Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu
den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält,
dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Rechtsschutzversicherung
weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er
hätte erheben können, wenn die Rechtsschutzversicherung nur bis zum Zeit-
punkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
10

Rechtsschutzfall
§ 14 Verjährung
(3)
Hat der Versicherungsnehmer die Rechtsschutzversicherung für seinen Gewerbe-
(1)
betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei
Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende
Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die
Anwendung.
Leistung verlangt werden kann. Die Verjährung des Anspruchs
auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles beginnt
am Schluss des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen
§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungs-
nehmers eingeleitet werden, die Kosten auslösen können.
(1)
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versiche-
(2)
rungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich,
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer
kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der
angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis
Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach
zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei
§ 5 Absätze 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechts-
der Fristberechnung nicht mit.
anwalt aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen/
b)wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt
Definition Lebenspartner
und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechts-
(1)
anwaltes notwendig erscheint.
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und
(2)
im jeweils bestimmten Umfang für die in den §§ 21 bis 28 oder im
Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits
Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem
selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des
besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Per-
Versicherungsnehmers beauftragt.
sonen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsneh-
mers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(3)
Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch gel-
(2)
tend, hat er den Versicherer unverzüglich vollständig und wahr-
Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer
heitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu
betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungs-
unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf
nehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversi-
Verlangen zur Verfügung zu stellen.
cherte Person als sein ehelicher oder im Versicherungsschein ge-
nannter nichtehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
(4)
Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutz-
(3)
fall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versiche-
Mitversicherte Lebenspartner sind
rungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen
a) der Ehepartner oder
Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes
bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt
b) der eingetragene Lebenspartner oder
der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbe-
c) der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner.
stätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Die Mitversicherung eines Lebenspartners nach Absatz 3 c) setzt
(5)
voraus, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Lebenspart-
Der Versicherungsnehmer hat
ner anderweitig verheiratet sind oder für sie eine andere eingetra-
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts-
gene Lebenspartnerschaft besteht.
anwalt unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über die
Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die
möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen,
zu beschaffen;
Anschriftenänderung
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der An-
(1)
gelegenheit zu geben;
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des-
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln
sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerich-
die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
tet werden.
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gericht-
(2)
lichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absen-
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten
dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versiche-
oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite
rer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt
verursachen könnte.
wirksam, zu dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regel-
mäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen
sein würde.
11

(6)
(3)
Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenhei-
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von
ten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versiche-
mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungs-
rungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätz-
nehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über
lich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung
die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben
behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungs-
hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben
schutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des
kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung
Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang
nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt
der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.
der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Ver-
sicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf ver-
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer
bundene Rechtsfolge hinzuweisen.
seinen Versicherungsschutz nur, wenn die Verletzung nicht
geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beein-
trächtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches
§ 19 Klagefrist
Verschulden trifft.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
(7)
Der Rechtsanwalt trägt dem Versicherungsnehmer gegenüber die
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder be-
Verantwortung für die Durchführung seines Auftrages. Der Versiche-
hauptet der Versicherungsnehmer, dass die gemäß § 18 Absatz 2
rer ist für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht verantwortlich.
getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der
wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, kann der
(8)
Versicherungsnehmer den Anspruch auf Versicherungsschutz nur
Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Die
Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungs-
(9)
nehmer die Ablehnung des Versicherungsschutzes oder die
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung
gemäß § 18 Absatz 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes
von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer
schriftlich und unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist ver-
Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung dieser
bundenen Rechtsfolge mitgeteilt hat.
Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer
dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf
Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits
§ 20 Zuständiges Gericht/Anzuwendendes Recht
erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
(1)
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
§ 18 Stichentscheid
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
(1)
Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekom-
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
men des Vertrages mitgewirkt, ist auch das Gericht des Ortes zu-
ständig, an dem der Versicherungsagent zum Zeitpunkt der Ver-
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor-
mittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung
aussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung
oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohn-
der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem
sitz hatte.
groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
(2)
oder
Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können
b)weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtli-
bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständi-
chen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
gen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um
eine betriebliche Rechtsschutzversicherung handelt, kann der Versicherer
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe
seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlas-
der Gründe schriftlich mitzuteilen.
sung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend ma-
(2)
chen.
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 ver-
(3)
neint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder von ihm
noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versiche-
rers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellung-
nahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg
steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Ent-
scheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offen-
bar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
12

Formen des Versicherungsschutzes
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
b)Insasse,
(1)
c) Fußgänger und
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in
d)Radfahrer.
seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertrags-
abschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen
(8)
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermiet-
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vor-
fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motor-
geschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges
fahrzeuges sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt
nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht
sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer
mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechts-
oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
schutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem
(2)
Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen
Der Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 kann auf gleichartige
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des
Motorfahrzeuge zu Lande beschränkt werden. Als gleichartig
Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Last-
hatten.
kraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.
(9)
(3)
Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Mona-
Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Ver-
ten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen
sicherungsschutz für eines oder mehrere im Versicherungsschein
und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskenn-
bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der
zeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet
Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht
seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11
auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen
Absatz 3 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
Wirkung verlangen.
(4)
(10)
Der Versicherungsschutz umfasst:
Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt
es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a)
Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d)
tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachen-
recht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f)
zugrunde liegt.
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa)
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h)
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist
dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i )
das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versicherungs-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j )
nehmer die Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeuges,
besteht der Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht
(5)
auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Wird
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann aus-
das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten
geschlossen werden.
Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung,
(6)
längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folge-
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den
fahrzeuges, ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb
Fällen der Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb
eines Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb
von Motorfahrzeugen sowie Anhängern zum nicht nur vorüber-
eines Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges
gehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahr-
wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
zeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht
(11)
auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen
Der Versicherungsschutz nach den Absätzen 1, 4, 6 bis 9 kann
werden.
auf den mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 3) und die
(7)
minderjährigen Kinder erweitert werden, solange weder der Ver-
Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes
sicherungsnehmer noch die Mitversicherten eine gewerbliche,
im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer,
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem
seinen mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 3), die min-
Gesamtumsatz von mehr als 50.000 ­ bezogen auf das letzte
derjährigen sowie die unverheirateten und nicht in einer einge-
Kalenderjahr ­ ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht un-
tragenen Lebenspartnerschaft lebenden, volljährigen Kinder,
abhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher
letztere längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig
Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten
eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hier-
selbstständigen Tätigkeiten.
für ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten, auch bei der Teil-
nahme am öffentlichen Verkehr in der Eigenschaft als
Als selbstständige Tätigkeit in diesem Sinne gilt auch eine Tätig-
keit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdau-
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder dem Versicherungsnehmer
ernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird,
noch einer mitversicherten Person gehört und nicht auf sie zu-
sowie die Verwaltung eigenen Vermögens unter dem Einsatz von
gelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskenn-
Fremdmitteln. Die rechtliche Interessenwahrnehmung im
zeichen versehen ist,
13

Zusammenhang mit derartigen Tätigkeiten ist vom Versiche-
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
rungsschutz ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn die
(1)
selbstständige Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und
planmäßigen Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt.
seinen mitversicherten Lebenspartner (§ 15 Absatz 3), wenn
einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbstständige Tätigkeit ausüben,
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
a) für den privaten Bereich,
(1)
Der Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen
genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in
Tätigkeit.
ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu
Wasser oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), das weder
Als selbstständige Tätigkeit gilt auch eine Tätigkeit, durch die
ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit
eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbs-
einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungs-
quelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird, sowie die Ver-
schutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr
waltung eigenen Vermögens unter dem Einsatz von Fremdmitteln
als Insasse, Fußgänger und Radfahrer.
und zwar auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit oder Ver-
mögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb und
(2)
nicht berufsmäßig erfolgt.
Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für
alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das
(2)
Unternehmen vereinbaren. Diese Vereinbarung können auch Be-
Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten
triebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen
und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden,
und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeit-
punkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche
(3)
Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
Der Versicherungsschutz umfasst:
erhalten.
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a)
(3)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
Der Versicherungsschutz umfasst:
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f)
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a)
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa)
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d)
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i )
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j )
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f )
(4)
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb)
Wird in Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug auf die im Versi-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h)
cherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i )
sich der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21 Absätze
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j )
3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges ist
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
eingeschlossen.
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k)
(5)
Opfer-Rechtsschutz
(§ 2 m)
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
(4)
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vor-
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung recht-
geschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges
licher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasing-
nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht
nehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser
mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht kein
oder in der Luft sowie Anhängers.
Rechtsschutz.
(5)
(6)
Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebens-
Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein ge-
partner nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder sonstig selbst-
nannte Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr,
ständig tätig oder wird von diesen keine vorgenannte Tätigkeit mit
endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer
einem Gesamtumsatz von mehr als 50.000 ­ bezogen auf das
das Fehlen der Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Mo-
letzte Kalenderjahr ­ ausgeübt, wandelt sich der Versicherungs-
naten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der Versiche-
schutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 25
rungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige
um.
später beim Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit
Eingang der Anzeige.
14

§ 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige,
Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen
Rechtsschutz für Firmen und Vereine
Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt.
(1)
(2)
Versicherungsschutz besteht
Mitversichert sind die minderjährigen sowie die unverheirateten
und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden,
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche,
volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt,
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versiche-
zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
rungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer
ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
für den Versicherungsnehmer;
(3)
Der Versicherungsschutz umfasst:
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und
Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2a)
ihnen gemäß der Satzung obliegen.
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b)
(2)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d)
Der Versicherungsschutz umfasst:
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2a)
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f )
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b)
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb)
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f )
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h)
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i )
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i )
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j )
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j )
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
b)Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k)
rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über Waren-
lieferungen und/oder Dienstleistungen in unmittelbaren Zusam-
Opfer-Rechtsschutz
(§ 2 m)
menhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit
(4)
ausgedehnt werden.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung recht-
(3)
licher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Lea-
Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung recht-
singnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu
licher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Lea-
Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
singnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu
(5)
Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte
(4)
Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod
selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als
des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versiche-
50.000 im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt
rungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb
deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter
eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungsvertrags ein-
Gesamtumsatz den Betrag von 50.000 , wandelt sich der Versi-
treten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein
cherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen
genannten Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen.
nach § 23 um.
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz
§ 26 Rechtsschutzversicherung Kompakt-Rechtsschutz
für private Haushalte
für private Haushalte
(Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz)
(1)
Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruf-
(1)
lichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines mitver-
Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen
sicherten Lebenspartners (§ 15 Absatz 3), wenn diese keine ge-
Bereich des Versicherungsnehmers und seines mitversicherten
werbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
Lebenspartners (§ 15 Absatz 3), wenn diese keine gewerbliche,
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 50.000 ­ bezogen
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem
auf das letzte Kalenderjahr ­ ausüben. Kein Versicherungsschutz
Gesamtumsatz von mehr als 50.000 ­ bezogen auf das letzte
besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung
Kalenderjahr ­ ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unab-
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorge-
hängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher
nannten selbstständigen Tätigkeiten.
Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbst-
ständigen Tätigkeiten.
Als selbstständige Tätigkeit in diesem Sinne gilt auch eine Tätig-
keit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdau-
Als selbstständige Tätigkeit in diesem Sinne gilt auch eine Tätig-
ernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird,
keit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdau-
sowie die Verwaltung eigenen Vermögens unter dem Einsatz von
ernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird,
Fremdmitteln. Die rechtliche Interessenwahrnehmung im Zusam-
sowie die Verwaltung eigenen Vermögens unter dem Einsatz von
menhang mit derartigen Tätigkeiten ist vom Versicherungsschutz
Fremdmitteln. Die rechtliche Interessenwahrnehmung im Zusam-
ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn die selbstständige
menhang mit derartigen Tätigkeiten ist vom Versicherungsschutz
15

ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn die selbstständige
Gesamtumsatz den Betrag von 50.000 , wandelt sich der Ver-
Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen
sicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen
Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt.
nach § 21 Absätze 1 und 4 bis 9 ­ für die auf den Versicherungs-
nehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versi-
(2)
cherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge ­ und § 23 um.
Mitversichert sind
Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs
a) die minderjährigen Kinder,
Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Versiche-
rungsschutzes nach § 21 verlangen. Verlangt er dies später als
b)die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens-
zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versiche-
partnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis
rungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungs-
zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
schutz nach § 21 erst mit dem Eingang der entsprechenden Er-
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
klärung des Versicherungsnehmers.
Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Be-
stimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz
(6)
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug und kein
Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu
Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversi-
Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug),
cherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelas-
sowie als Fahrer derartiger Fahrzeuge, die auf die Kinder zugelas-
sen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
sen sind,
versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der
Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be-
wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die
rechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsneh-
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversi-
mer, dessen mitversicherter Lebenspartner und die minderjähri-
cherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelas-
gen Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden
senen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskenn-
die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen
zeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbst-
Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem
fahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch
Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungs-
gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers.
schutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(3)
Der Versicherungsschutz umfasst:
KompaktPlus-Rechtsschutz für private Haushalte
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a)
Klausel zu § 26 ARB
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b)
(1)
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d)
Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen
Bereich des Versicherungsnehmers und seines mitversicherten
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
Lebenspartners (§ 15 Absatz 3), wenn diese keine gewerbliche,
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f )
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem
Gesamtumsatz von mehr als 50.000 ­ bezogen auf das letzte
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g)
Kalenderjahr ­ ausüben.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h)
Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Um-
satzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i )
Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j )
Tätigkeiten.
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Als selbstständige Tätigkeit in diesem Sinne gilt auch eine Tätig-
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k)
keit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdau-
Opfer-Rechtsschutz
(§ 2 m)
ernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird,
sowie die Verwaltung eigenen Vermögens unter dem Einsatz von
(4)
Fremdmitteln. Die rechtliche Interessenwahrnehmung im Zusam-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
menhang mit derartigen Tätigkeiten ist vom Versicherungsschutz
Hatte der Fahrer beim Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vor-
ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn die selbstständige
geschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges
Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen
nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht
Geschäftsbetrieb und nicht berufsmäßig erfolgt.
mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechts-
(2)
schutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem
Mitversichert sind
Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des
a) die minderjährigen Kinder,
Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
b)die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens-
hatten.
partnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis
(5)
zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
Entgelt erhalten.
selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be-
50.000 im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt
rechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter
Vertragsdauer auf den versicherten Personenkreis zugelassenen
16

oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
der Lebenspartnerschaft). Die Kostenerstattung ist insoweit auf
sehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermiet-
2.500 beschränkt;
fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motor-
Opfer-Rechtsschutz
(§ 2 m)
fahrzeuges sowie Anhängers.
(4)
(3)
Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz umfasst:
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Gel-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a)
tungsbereiches nach § 6 Absatz 1 trägt der Versicherer über § 6
Absatz 2 hinaus bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines
längstens ein Jahr dauernden Aufenthaltes eintreten, die Kosten
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b)
nach § 5 Absatz 1 bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 .
Unabhängig von § 4 Absatz 1 c) besteht Versicherungsschutz für
(5)
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftli-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
chen Angebotes des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsver-
trages (Aufhebungsvertrag). Die Kostenübernahme ist insoweit
Hatte der Fahrer beim Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vor-
auf 500 für ausschließlich einen Leistungsfall pro Kalenderjahr
geschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges
begrenzt.
nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht
mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechts-
Abweichend von § 4 Absatz 1 c) Satz 1 gilt das Angebot zur Auf-
schutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem
hebung als Rechtsschutzfall;
Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Ver-
sicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c)
für alle selbst genutzten Wohneinheiten
(6)
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für den Versicherungs-
Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte
nehmer als Vermieter der im Versicherungsschein genannten Ein-
Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
liegerwohnung;
selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als
Abweichend von § 3 Absätze 1 c) und 3 d) besteht auch Versiche-
50.000 im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt
rungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-
deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter
sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Gesamtumsatz den Betrag von 50.000 , wandelt sich der Versi-
Die Kostenübernahme ist insoweit auf 50.000 je Rechtsschutz-
cherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen
fall beschränkt.
gemäß Klausel zu § 28 (KompaktPlus-Rechtsschutz für Unterneh-
men und freie Berufe) um. Der Versicherungsnehmer kann je-
doch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d)
Beendigung des Versicherungsschutzes verlangen. Verlangt er
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
dies später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwand-
rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen im Zusam-
lung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet
menhang mit dem Kauf und Einbau einer Küche in eine neu er-
der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der entsprechen-
richtete oder umgebaute Wohneinheit;
den Erklärung des Versicherungsnehmers.
(7)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug und kein
Abweichend von § 3 Absatz 2 i) besteht Versicherungsschutz für
Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversi-
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz-
cherten Lebenspartner oder die Kinder zugelassen oder auf
und Verwaltungsgerichten wegen der Heranziehung zu Anlieger-
deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen
und Erschließungsabgaben;
und haben diese Personen keine Fahrerlaubnis mehr, kann der
Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in
einen solchen nach § 25 umgewandelt wird. Werden die für die
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f)
Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen
Versicherungsschutz besteht auch für die Wahrnehmung rechtli-
dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt ange-
cher Interessen in dem der Klage vorgeschalteten Widerspruchs-
zeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab
verfahren;
Eingang der Anzeige.
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g)
Abweichend von § 2g) bb) besteht auch Versicherungsschutz für
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfahren
Rechtsschutz
vor Verwaltungsbehörden;
(1)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h)
Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Ver-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i)
sicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeich-
neten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den priva-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j)
ten Bereich und die Ausübung nicht selbstständiger Tätigkeiten.
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
(§ 2 k)
(2)
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
Mitversichert sind
Über die Beratung hinaus besteht auch Versicherungsschutz für
die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (nicht Schei-
a) der mitversicherte Lebenspartner (§ 15 Absatz 3) des Versiche-
dungs- und Scheidungsfolgeangelegenheiten sowie Aufhebung
rungsnehmers,
17

b)die minderjährigen Kinder,
nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht
mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechts-
c) die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens-
schutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem
partnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis
Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen
zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestim-
hatten.
mung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu
§ 28 Rechtsschutzversicherung Kompakt-Rechtsschutz
Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug)
für Unternehmen und freie Berufe
sowie als Fahrer derartiger Fahrzeuge, die auf die Kinder zugelas-
(Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz)
sen sind,
(1)
d)alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be-
Versicherungsschutz besteht
rechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freibe-
Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder
rufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungs-
auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehe-
nehmers;
nen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahr-
b)für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein
zeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahr-
genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung
zeuges sowie Anhängers,
nicht selbstständiger Tätigkeiten.
e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versiche-
(2)
rungsnehmers tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber sowie
Mitversichert sind
der mitversicherte Lebenspartner (§ 15 Absatz 3) und die min-
derjährigen Kinder dieser Personen,
a) der mitversicherte Lebenspartner (§ 15 Absatz 3) des Versiche-
rungsnehmers oder die gemäß Absatz 1 b) genannte Person,
f) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers wohnhaften Altenteiler sowie der mitversicherte
b)die minderjährigen Kinder,
Lebenspartner (§ 15 Absatz 3) und die minderjährigen Kinder
c) die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens-
dieser Personen,
partnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis
g)die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Per-
zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
sonen in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestim-
(3)
mung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für
Der Versicherungsschutz umfasst:
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2a)
Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu
Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug)
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b)
sowie als Fahrer derartiger Fahrzeuge, die auf die Kinder zugelas-
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
sen sind,
für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
d)alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be-
Gebäude oder Gebäudeteile
(§ 2 c)
rechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d)
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 b)
genannte Person, deren mitversicherte Lebenspartner oder deren
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
minderjährige Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f )
einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem
Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüberge-
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g)
henden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhän-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h)
gers,
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i )
e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Aus-
übung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j )
(3)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Der Versicherungsschutz umfasst:
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k)
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a)
Opfer-Rechtsschutz
(§ 2 m)
(4)
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b)
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Hal-
Unabhängig von § 4 Absatz 1 c) besteht für die gemäß Absatz
ter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Lastkraftwagen mit
2 a), b) und c) im Privatbereich versicherten Personen Versiche-
schwarzen Kennzeichen besteht kein Versicherungsschutz.
rungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf-
grund eines schriftlichen Angebotes des Arbeitgebers zur Aufhe-
(5)
bung des Arbeitsvertrages (Aufhebungsvertrag). Abweichend
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
von § 4 Absatz 1 c) Satz 1 gilt das Angebot zur Aufhebung als
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vor-
Rechtsschutzfall. Die Kostenübernahme ist insoweit auf 500 für
geschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges
ausschließlich einen Leistungsfall pro Kalenderjahr begrenzt;
18

Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c)
schutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendi-
für selbst genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile;
gung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammen-
hang mit der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit des Versi-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d)
cherungsnehmers stehen.
für den privaten Bereich, die Ausübung nicht selbstständiger
Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasing-
KompaktPlus-Rechtsschutz für Unternehmen und
nehmer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern;
freie Berufe
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
Klausel zu § 28 ARB
Abweichend von § 3 Absatz 2 i) besteht Versicherungsschutz für
(1)
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz-
Versicherungsschutz besteht
und Verwaltungsgerichten wegen der Heranziehung zu Anlieger-
und Erschließungsabgaben;
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freibe-
rufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungs-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f )
nehmers;
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g)
b)für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein
Darüber hinaus für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung
deutschen Verwaltungsgerichten im versicherten beruflichen
nicht selbstständiger Tätigkeiten.
Bereich wegen der Erteilung oder des Entzuges der Gewerbezu-
lassung oder Gewerbeerlaubnis.
(2)
Mitversichert sind
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h)
a) der mitversicherte Lebenspartner (§ 15 Absatz 3) des Versiche-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i )
rungsnehmers oder die gemäß Absatz 1 b) genannte Person,
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j )
b)die minderjährigen Kinder,
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
c) die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens-
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k)
partnerschaft lebenden, volljährigen Kinder, jedoch längstens bis
Daten-Rechtsschutz
(§ 2 l)
zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
Versicherungsschutz wird natürlichen und juristischen Personen
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
gewährt, soweit sie personenbezogene Daten im Sinne des BDSG
Entgelt erhalten,
verarbeiten oder verarbeiten lassen. Der Versicherungsschutz er-
d)alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und be-
streckt sich auf die Organe und Bediensteten des Versicherungs-
rechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
nehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt;
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 b)
Opfer-Rechtsschutz
(§ 2 m)
genannte Person, deren mitversicherte Lebenspartner oder deren
Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versiche-
b)Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung
rungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als
rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über Waren-
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch
lieferungen und/oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusam-
gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers,
menhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit
e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung
ausgedehnt werden.
ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(4)
(3)
Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz kann ausge-
a) Der Versicherungsschutz umfasst:
schlossen werden.
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a)
(5)
Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b)
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasing-
Unabhängig von § 4 Absatz 1 c) besteht für die gemäß Absatz
nehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
2 a), b) und c) im Privatbereich genannten Personen Versiche-
rungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen auf-
(6)
grund eines schriftlichen Angebotes des Arbeitgebers zur Aufhe-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
bung des Arbeitsvertrages (Aufhebungsvertrag). Abweichend
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vor-
von § 4 Absatz 1 c) Satz 1 gilt das Angebot zur Aufhebung als
geschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges
Rechtsschutzfall. Die Kostenübernahme ist insoweit auf 500
nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht
für ausschließlich einen Leistungsfall pro Kalenderjahr begrenzt.
mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechts-
Abweichend von § 3 Absatz 2 b) besteht auch Versicherungs-
schutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem
schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus kollek-
Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen
tivem Arbeits- oder Dienstrecht für den Versicherungsnehmer
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des
als Arbeitgeber;
Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c)
hatten.
für selbst genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
(7)
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für den Versicherungs-
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod
nehmer als Vermieter der im Versicherungsschein genannten
des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Ver-
Einliegerwohnung.
sicherungsschutz im Rahmen von Absatz 1 a) auch für Rechts-
Abweichend von § 3 Absätze 1 c) und 3 d) besteht auch Versiche-
19

rungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-
Daten-Rechtsschutz
(§ 2 l)
sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Versicherungsschutz wird natürlichen und juristischen Personen
Die Kostenübernahme ist insoweit auf 50.000 je Rechtsschutz-
gewährt, soweit sie personenbezogene Daten im Sinne des BDSG
fall beschränkt;
verarbeiten oder verarbeiten lassen. Der Versicherungsschutz er-
streckt sich auf die Organe und Bediensteten des Versicherungs-
Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d)
nehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt;
aa) für den privaten Bereich und die Ausübung nicht selbststän-
diger Tätigkeiten
Opfer-Rechtsschutz
(§ 2 m)
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Wahrneh-
mung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen im
Universal-Straf-Rechtsschutz
Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau einer Küche in eine
gemäß den Sonderbedingungen
(USRB)
neu errichtete oder umgebaute Wohneinheit;
b)Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung
bb) im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer,
rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über Waren-
Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahr-
lieferungen und/oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusam-
zeugen sowie Anhängern;
menhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit
ausgedehnt werden.
cc) für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus Bürohilfs- und Büronebengeschäften. Dies beinhaltet auch
(4)
die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Schlecht-
Örtlicher Geltungsbereich
erfüllung derartiger Verträge. Die Kosten werden bis zur Höhe
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Gel-
von 50.000 je Rechtsschutzfall übernommen;
tungsbereiches nach § 6 Absatz 1 trägt der Versicherer über § 6
dd) für
Absatz 2 hinaus bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines
- die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus personenbe-
längstens ein Jahr dauernden Aufenthaltes eintreten, die Kosten
zogenen Versicherungsverträgen
nach § 5 Absatz 1 bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 .
- die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Ver-
(5)
sicherungsverträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
a) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz kann ausge-
der versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
schlossen werden.
selbstständigen Tätigkeit stehen. Versicherungsschutz besteht,
soweit der Wert des Interesses 250.000 nicht übersteigt. Für
b)Der Universal-Straf-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
Streitwerte, die über dieser Summe liegen, besteht Versiche-
(6)
rungsschutz auch nicht anteilig. Kein Rechtsschutz besteht für
Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasing-
Handelsvertreterrechtes;
nehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft, es sei
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
denn, diese Fahrzeuge befinden sich im privaten Eigentum der
Abweichend von § 3 Absatz 2 i) besteht Versicherungsschutz für
nach Absätzen 1 b) und 2 a) bis c) versicherten Personen und
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz-
werden privat genutzt.
und Verwaltungsgerichten wegen der Heranziehung zu Anlieger-
(7)
und Erschließungsabgaben;
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f)
Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vor-
Versicherungsschutz besteht auch für die Wahrnehmung recht-
geschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges
licher Interessen in dem der Klage vorgeschalteten Widerspruchs-
nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht
verfahren;
mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechts-
Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g)
schutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem
Abweichend von § 2 g) bb) besteht auch Versicherungsschutz für
Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Widerspruchsverfah-
des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Ver-
ren vor Verwaltungsbehörden, darüber hinaus für die Wahrneh-
sicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
mung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten
(8)
und in Widerspruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden im ver-
Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod
sicherten beruflichen Bereich wegen der Erteilung oder des Ent-
des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versiche-
zuges der Gewerbezulassung oder Gewerbeerlaubnis;
rungsschutz im Rahmen des Absatzes 1 a) auch für Rechtsschutz-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h)
fälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i)
der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit des Versiche-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j)
rungsnehmers stehen.
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k)
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter
Über die Beratung hinaus besteht auch Versicherungsschutz für
von Wohnungen und Grundstücken
die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (nicht Scheidungs-
(1)
und Scheidungsfolgeangelegenheiten sowie Aufhebung der Lebens-
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in
partnerschaft). Die Kostenerstattung ist insoweit auf 2.500 be-
seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
schränkt;
a) Eigentümer,
b)Vermieter,
20

c) Verpächter,
d)Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versi-
cherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende
Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
(2)
Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e)
21

Universal-Straf-Rechtsschutz
Besondere Bedingungen für die Universal-Straf-
Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten des
Rechtsschutz-Rechtsschutzversicherung als Ergänzungsdeckung
Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Unternehmen
zum Kompakt-Rechtsschutz bzw. als Bestandteil des
ausgeschiedenen Personen für Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer
KompaktPlus-Rechtsschutzes für Unternehmen und
früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, so-
freie Berufe
weit der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zu-
stimmt.
§ 1
Vertrags- und Rechtsschutzgrundlagen
§ 5
Versichertes Risiko
Versicherungsschutz wird geboten für die Kosten von Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie disziplinar- und standes-
(1)
rechtlicher Verfahren im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen
Straf-, Ordnungswidrigkeiten-,
für die Rechtsschutz-Rechtsschutzversicherung (ARB 2000, Stand 01.10.2002),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
§§ 1 ­ 17 (Absätze 3 bis 9) ARB mit Ausnahme der §§ 2, 3 und
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Verteidigung
6 ARB sowie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
und des Zeugenbeistands der versicherten Personen in Verfahren
wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des
§ 2
Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
Strafrechtes,
Ordnungswidrigkeitenrechtes,
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Handlungen und Un-
Disziplinar- und Standesrechtes
terlassungen, die sich im Zusammenhang mit der im Versiche-
rungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben.
im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Versicherungsver-
trag beschriebenen Tätigkeit. Wird dem Versicherten vorgewor-
Ändert sich die vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit für den
fen eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, besteht
Versicherungsnehmer bzw. mitversicherte Unternehmen nach
Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
Abschluss des Vertrages oder tritt eine weitere hinzu, besteht im
Rahmen des Vertrages sofortiger Versicherungsschutz. Dem Versi-
­ eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
cherer ist zur Hauptfälligkeit Anzeige zu erstatten, wonach gege-
­ eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach
benenfalls eine Prämienneufestsetzung erfolgt.
dem Gesetz auch bei fahrlässiger Begehung als Vergehen oder
als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
Tritt ein Rechtsschutzfall ein und ist eine Anzeige nicht spätestens
zur Hauptfälligkeit erfolgt, entfällt dieser Versicherungsschutz
Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung in Verfahren
rückwirkend.
wegen des Vorwurfs der Verletzung nur vorsätzlich begehbarer
Straftatbestände, soweit es sich dabei nicht um Verbrechen handelt
und der Versicherungsnehmer bzw. dessen gesetzliche Vertreter
§ 3
Mitversicherte Unternehmen
selbst betroffen sind oder der Rechtsschutzgewährung zustimmen.
Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer, sind Niederlassungen
Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich
im In- und Ausland mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbst-
begangenen Straftat entfällt insoweit rückwirkend der Versiche-
ständig sind. Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag be-
rungsschutz. In diesem Fall ist der Versicherte verpflichtet dem
nannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsun-
Versicherer die hierfür erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
ternehmen mitversichert.
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht stets Ver-
Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag
sicherungsschutz auch für vorsätzliches Handeln.
erfolgt nur zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Der
Versicherungsnehmer ist allein Beitragsschuldner. Im Übrigen
(2)
aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer
Verwaltungs-Rechtschutz
gelten, für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbst-
Der Versicherer trägt ferner die notwendigen Kosten
ständigen Unternehmen entsprechend Anwendung.
a) Verwaltungsverfahren
eines Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung rechtlicher Inter-
§ 4
Versicherte Personen
essen des Versicherten in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten zur Unter-
Versichert sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten
stützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Ver-
Unternehmen, die gesetzlichen Vertreter und sämtliche Beschäf-
sicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenver-
tigte bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Ver-
fahren;
richtung für den Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherten
Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.
b) Vermeidung von Verwaltungsverfahren
eines Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Soweit es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine juristische
gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittel-
Person handelt, für die ein Aufsichtsrat bestellt ist, sind auch die
bare Folge eines versicherten Straf- und Ordnungswidrigkeiten-
Mitglieder des Aufsichtsrates versichert.
verfahrens drohende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu
Es besteht eine Vorsorgeversicherung für neu hinzutretende Per-
vermeiden;
sonen.
c) Verwaltungsgutachten
Die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen
eines Rechtsanwaltes für die gutachterliche Klärung verwaltungs-
gelten sinngemäß auch für die übrigen versicherten Personen.
rechtlicher Fragen deutschen Rechts, soweit diese für die Verteidi-
gung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfas-
sten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist;
22

d) Aussetzungsverfahren
e) Reisekosten des Rechtsanwaltes
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungs-
Der Versicherer trägt die Kosten für notwendige Reisen des Rechts-
streitverfahren, soweit die Durchführung des vom Versicherungs-
anwaltes an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der
schutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von
Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kostenerstattung
der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt
richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften für Geschäftsreisen
und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt-
von deutschen Rechtsanwälten.
oder Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 StPO stattfindet.
(3)
Reisekosten der versicherten Person
§ 6
Leistungsumfang
Der Versicherer trägt Reisekosten des Versicherten für Reisen an
den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses
(1)
das persönliche Erscheinen der Person angeordnet hat. Die Reise-
Verfahrenskosten
kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten
Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
der versicherten Verfahren gemäß § 5 Absatz 1 und Absatz 2 d)
dieser Sonderbedingungen. Strafvollstreckungsverfahren sind
(4)
mitversichert.
Sachverständigenkosten
Der Versicherer trägt auch die angemessenen Kosten für solche
(2)
Sachverständigengutachten, die der Versicherte selbst zur not-
Rechtsanwaltskosten
wendigen Unterstützung seiner Verteidigung veranlasst. Hinsicht-
Die Kostenerstattung erfolgt gemäß § 5 Absätze 1 a) und b) ARB.
lich der Angemessenheit gelten die Kriterien von § 6 Absatz 2
Abweichend von § 5 ARB trägt der Versicherer anstelle der gesetz-
dieser Sonderbedingung sinngemäß.
lichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorar-
vereinbarung des Versicherungsnehmers bzw. dessen gesetzlicher
(5)
Vertreter mit einem für sie tätigen Rechtsanwalt. Überschreitet
Nebenklagekosten
die Honorarvereinbarung die gesetzlich vorgesehene Vergütung,
Der Versicherer trägt die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs-
so erstattet der Versicherer die angemessene Vergütung. Die An-
oder Strafverfahren gegen den Versicherten entstandenen Kosten,
gemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Um-
soweit der Versicherte diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen,
stände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Angele-
dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tat-
genheit, dem Umfang der Leistungen des Rechtsanwaltes und
verdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen
der Schwierigkeit der Sache.
Nebenklägers trägt der Versicherer bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung.
Der Versicherer prüft die Angemessenheit von Honorar-
vereinbarung und anwaltlicher Abrechnung.
Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung kann sich
§ 7
Versicherungssumme
der Versicherer nicht berufen,
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall bis zu der für die
­ wenn er vor Unterzeichnung der Honorarvereinbarung durch
versicherte Person vereinbarten Versicherungssumme. Sind in
den Versicherten dieser schriftlich zugestimmt hat oder
einem Rechtsschutzfall mehrere Versicherte betroffen, zahlt der
­ der Versicherte einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechts-
Versicherer höchstens die vereinbarte Gesamtversicherungssumme.
anwalt beauftragt hat.
Die Gesamtversicherungssumme bildet zugleich die Maximal-
Der Versicherer trägt die Kosten für folgende Tätigkeiten des
leistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden
Rechtsanwaltes:
Rechtsschutzfälle und für denselben Rechtsschutzfall.
Der Versicherer trägt nicht die im Versicherungsvertrag für jeden
a) Firmenstellungnahme
Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung.
Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das
Ermittlungsverfahren auf dieses oder ein mitversichertes Unter-
§ 8
Rechtsschutzfall
nehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Personen be-
schuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwen-
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechts-
dige anwaltliche Stellungnahme des Unternehmens.
schutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraums.
b)Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
(1)
Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Verteidigung
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
des Versicherten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Abweichend von § 4 Absatz 1 c) ARB gilt in Straf- und Ordnungs-
einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
widrigkeitenverfahren als Rechtsschutzfall die Einleitung eines Er-
mittlungsverfahrens gegen den Versicherten.
c) Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren
Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich
Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Verteidigung
als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor
des Versicherten in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren.
Abschluss des Rechtsschutzvertrages eingetretene Vorfälle, soweit
d)Zeugenbeistand
ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch
(2)
einen Rechtsanwalt, wenn der Versicherte in einem Straf- oder
Zeugenbeistand
Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeuge vernommen wird und
Für den Zeugenbeistand gilt als Rechtsschutzfall die behördliche
die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss.
oder gerichtliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugen-
aussage.
23

(3)
§ 3
Mitversicherte Unternehmen
Disziplinar- und Standesverfahren
Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer, sind Niederlassungen
In disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt als Rechts-
im In- und Ausland mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbst-
schutzfall die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen
ständig sind. Soweit vereinbart und im Versicherungsvertrag be-
Verfahrens gegen den Versicherten.
nannt, sind rechtlich selbstständige Tochter- und Beteiligungsun-
(4)
ternehmen mitversichert.
Verfahren gegen mehrere Versicherte
Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag
Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versi-
erfolgt nur zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Der
cherte ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf-
Versicherungsnehmer ist allein Beitragsschuldner. Im Übrigen
oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur
aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer
Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und
gelten, für die vom Versicherungsschutz erfassten rechtlich selbst-
nicht um jeweils einen neuen Rechtsschutzfall.
ständigen Unternehmen entsprechend Anwendung.
§ 9
Örtlicher Geltungsbereich
§ 4
Versicherte Personen
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Rechtsschutzfälle, die
Versichert sind der Versicherungsnehmer und die im Versiche-
innerhalb Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf
rungsvertrag aufgeführten natürlichen und juristischen Personen.
den Kanarischen Inseln oder auf Madeira eintreten und für die in
diesem Bereich der Gerichtsstand gegeben ist.
Soweit es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine juristische
Person handelt, für die ein Aufsichtsrat bestellt ist, sind auch die
Mitglieder des Aufsichtsrates versichert.
§ 10 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen
Versicherungsschutz besteht nicht
gelten sinngemäß auch für die übrigen versicherten Personen.
­ für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer
verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrig-
Der Versicherungsnehmer kann der Rechtsschutzgewährung für
keitenrechtes im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen
die versicherten Personen widersprechen, soweit gegen diese
Motorfahrzeugen;
wegen Handlungen oder Unterlassungen Vorwürfe erhoben wer-
­ für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer
den, die sich gegen die Vermögensinteressen des Versicherungs-
Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder
nehmers oder mitversicherter Unternehmen richten.
Ordnungswidrigkeitenvorschrift, welche in unmittelbarem Zu-
Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten des
sammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird;
Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Unternehmen
­ bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzstraftaten
ausgeschiedenen Personen für Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer
(siehe § 5).
früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, so-
weit der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zu-
stimmt.
Besondere Bedingungen für die Universal-Straf-
Rechtsschutz-Rechtsschutzversicherung als Ergänzungsdeckung
zum Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 5
Versichertes Risiko
(1) Straf-Rechtsschutz
§ 1
Vertrags- und Rechtsschutzgrundlagen
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Verteidigung
und des Zeugenbeistands der versicherten Personen in Verfahren
Versicherungsschutz wird geboten für die Kosten von Straf- und
wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des
Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie disziplinar- und standes-
rechtlicher Verfahren im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen
Strafrechtes,
für die Rechtsschutz-Rechtsschutzversicherung (ARB 2000, Stand 01.10.2002)
Ordnungswidrigkeitenrechtes,
§§ 1 ­ 17 (Absätze 3 bis 9) ARB mit Ausnahme der §§ 2, 3, 5, 6,
Disziplinar- und Standesrechtes
10 und 15 ARB sowie gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Versicherungsver-
trag beschriebenen Tätigkeit. Wird dem Versicherten vorgewor-
§ 2
Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
fen eine Vorschrift des Strafrechtes verletzt zu haben, besteht
Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Handlungen und Un-
terlassungen, die sich im Zusammenhang mit der im Versiche-
­ eines fahrlässig begehbaren Vergehens,
rungsvertrag beschriebenen Tätigkeit ergeben.
­ eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach
dem Gesetz auch bei fahrlässiger Begehung als Vergehen oder
Ändert sich die vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit für den
als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
Versicherungsnehmer bzw. mitversicherte Unternehmen nach
Abschluss des Vertrages oder tritt eine weitere hinzu, besteht im
Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht stets Ver-
Rahmen des Vertrages sofortiger Versicherungsschutz. Dem Versi-
sicherungsschutz auch für vorsätzliches Handeln.
cherer ist zur Hauptfälligkeit Anzeige zu erstatten, wonach gege-
benenfalls eine Prämienneufestsetzung erfolgt.
Tritt ein Rechtsschutzfall ein und ist eine Anzeige nicht spätestens
zur Hauptfälligkeit erfolgt, entfällt dieser Versicherungsschutz
rückwirkend.
24

Versicherungsschutz besteht auch (soweit vereinbart) für die Ver-
der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang der Leistungen
teidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung nur
des Rechtsanwaltes und der Schwierigkeit der Sache.
vorsätzlich begehbarer Straftatbestände, soweit es sich dabei
Der Versicherer prüft die Angemessenheit von Honorar-
nicht um Verbrechen handelt. Im Falle einer rechtskräftigen Ver-
vereinbarung und anwaltlicher Abrechnung.
urteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt
Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung kann sich
insoweit rückwirkend der Versicherungsschutz. In diesem Fall ist
der Versicherer nicht berufen,
der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer die hierfür erbrach-
­ wenn er vor Unterzeichnung der Honorarvereinbarung durch
ten Leistungen zurückzuerstatten.
den Versicherten dieser schriftlich zugestimmt hat oder
(2) Verwaltungs-Rechtsschutz
­ der Versicherte einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechts-
anwalt beauftragt hat.
Der Versicherer trägt ferner die notwendigen Kosten
Der Versicherer trägt die Kosten für folgende Tätigkeiten des
a) Verwaltungsverfahren
Rechtsanwaltes:
eines Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung rechtlicher Inter-
essen des Versicherten in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
a) Firmenstellungnahme
vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten zur Unter-
Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das
stützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versi-
Ermittlungsverfahren auf dieses oder ein mitversichertes Unter-
cherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-
nehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Personen be-
verfahren;
schuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwen-
b) Vermeidung von Verwaltungsverfahren
dige anwaltliche Stellungnahme des Unternehmens.
eines Rechtsanwaltes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
b)Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittel-
Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Verteidigung
bare Folge eines versicherten Straf- und Ordnungswidrigkeiten-
des Versicherten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
verfahrens drohende Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu
einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
vermeiden;
c) Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren
c) Verwaltungsgutachten
Der Versicherer trägt die Kosten der anwaltlichen Verteidigung
eines Rechtsanwaltes für die gutachterliche Klärung verwaltungs-
des Versicherten in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren.
rechtlicher Fragen deutschen Rechts, soweit diese für die Verteidi-
gung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfass-
d)Zeugenbeistand
ten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist;
Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch
einen Rechtsanwalt, wenn der Versicherte in einem Straf- oder
d) Aussetzungsverfahren
Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeuge vernommen wird und
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungs-
die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss.
streitverfahren, soweit die Durchführung des vom Versicherungs-
schutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von
e) Reisekosten des Rechtsanwaltes
der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt
Der Versicherer trägt die Kosten für notwendige Reisen des Rechts-
und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt-
anwaltes an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der
oder Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 StPO stattfindet.
Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kostenerstattung
richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften für Geschäftsreisen
§ 6
Leistungsumfang
von deutschen Rechtsanwälten.
(3)
(1)
Reisekosten der versicherten Person
Verfahrenskosten
Der Versicherer trägt Reisekosten des Versicherten für Reisen an
Der Versicherer trägt die dem Versicherten auferlegten Kosten
den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses
der versicherten Verfahren gemäß § 5 Absatz 1 und Absatz 2 d)
das persönliche Erscheinen der Person angeordnet hat. Die Reise-
dieser Sonderbedingungen. Strafvollstreckungsverfahren sind
kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
mitversichert.
Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
(2)
(4)
Rechtsanwaltskosten
Sachverständigenkosten
Der Versicherer trägt die gesetzliche Vergütung eines für den Ver-
Der Versicherer trägt auch die angemessenen Kosten für solche
sicherten tätigen Rechtsanwaltes sowie die üblichen Auslagen.
Sachverständigengutachten, die der Versicherte selbst zur not-
Anstelle der gesetzlichen Vergütung trägt der Versicherer auch
wendigen Unterstützung seiner Verteidigung veranlasst. Hinsicht-
Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit
lich der Angemessenheit gelten die Kriterien von § 6 Absatz 2
einem Rechtsanwalt.
dieser Sonderbedingung sinngemäß.
Wird zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten eine
(5)
Honorarvereinbarung getroffen, die die gesetzlich vorgesehene
Übersetzungskosten
Vergütung überschreitet, so erstattet der Versicherer die ange-
Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Verteidi-
messene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter
gung und den Zeugenbeistand des Versicherten im Ausland not-
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere
wendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallen-
den Kosten.
25

(6)
§ 9
Örtlicher Geltungsbereich
Nebenklagekosten
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Rechtsschutzfälle, die
Der Versicherer trägt die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs-
innerhalb Europas, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf
oder Strafverfahren gegen den Versicherten entstandenen Kosten,
den Kanarischen Inseln oder auf Madeira eintreten und für die in
soweit der Versicherte diese freiwillig übernimmt, um zu erreichen,
diesem Bereich der Gerichtsstand gegeben ist.
dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tat-
verdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegnerischen
Nebenklägers trägt der Versicherer bis zur Höhe der gesetzlichen
§ 10 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Vergütung.
Versicherungsschutz besteht nicht
(7)
­ für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer
Strafkaution
verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrig-
Soweit vereinbart, sorgt der Versicherer für die Zahlung eines
keitenrechtes im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen
zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kau-
Motorfahrzeugen;
tion, die gestellt werden muss, um den Versicherten einstweilen
­ für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer
von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenvorschrift, welche in unmittelbarem Zu-
sammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird;
§ 7
Versicherungssumme
­ bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzstraftaten
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall bis zu der für die
(siehe § 5).
versicherte Person vereinbarten Versicherungssumme. Sind in
einem Rechtsschutzfall mehrere Versicherte betroffen, zahlt der
Versicherer höchstens die vereinbarte Gesamtversicherungssumme.
Die Gesamtversicherungssumme bildet zugleich die Maximal-
leistung für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden
Rechtsschutzfälle und für denselben Rechtsschutzfall.
Der Versicherer trägt nicht die im Versicherungsvertrag für jeden
Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung.
§ 8
Rechtsschutzfall
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Rechts-
schutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraums.
(1)
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Abweichend von § 4 Absatz 1 c) ARB gilt in Straf- und Ordnungs-
widrigkeitenverfahren als Rechtsschutzfall die Einleitung eines Er-
mittlungsverfahrens gegen den Versicherten.
Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich
als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor
Abschluss des Rechtsschutzvertrages eingetretene Vorfälle, soweit
ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
(2)
Zeugenbeistand
Für den Zeugenbeistand gilt als Rechtsschutzfall die behördliche
oder gerichtliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugen-
aussage.
(3)
Disziplinar- und Standesverfahren
In disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren gilt als Rechts-
schutzfall die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen
Verfahrens gegen den Versicherten.
(4)
Verfahren gegen mehrere Versicherte
Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versi-
cherte ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf-
oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur
Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um denselben und
nicht um jeweils einen neuen Rechtsschutzfall.
26

Allgemeine Tarifbestimmungen
Versicherungssumme
Daten-Rechtsschutz
Den Beiträgen liegt eine Versicherungssumme von 300.000
Opfer-Rechtsschutz
je Rechtsschutzfall zugrunde. Im KompaktPlus-Rechtsschutz für
private Haushalte sowie Unternehmen und freie Berufe besteht
unbegrenzte Deckung. Der Universal-Straf-Rechtsschutz im
Vertragsdauer
KompaktPlus-Rechtsschutz für Unternehmen und freie Berufe
Verträge können für die Dauer von einem, zwei, drei, vier und
hat eine Versicherungssumme von 300.000 .
fünf Jahren abgeschlossen werden. Die Beiträge beziehen sich
Für Strafkautionen werden zusätzlich darlehensweise bis zu
auf eine Laufzeit von 5 Jahren. Bei 1- bis 4-Jahresverträgen ist ein
100.000 gezahlt. Im Rechtsschutzversicherung KompaktPlus-Rechtsschutz wer-
Beitragszuschlag von 5 % zu berechnen.
den bis zu 150.000 darlehensweise für Strafkautionen gezahlt.
Im Rechtsschutzversicherung Kompakt-Rechtsschutz für Unternehmen und freie
Berufe sowie KompaktPlus-Rechtsschutz besteht für bestimmte
Begriffsbestimmung für Art und Verwendung von Fahrzeugen
Leistungen eine unterhalb der Versicherungssumme liegende
Personenkraftwagen sind als Personenkraftwagen oder Kombina-
Höchstentschädigungssumme.
tionskraftwagen zugelassene Fahrzeuge, mit Ausnahme von
Mietwagen, Kraftdroschken und Selbstfahrervermietfahrzeugen.
Zahlungsweise
Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49
Es handelt sich um Jahresbeiträge, die im Voraus zu entrichten
Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) genehmigungs-
sind. Die zzt. gültige Versicherungsteuer ist eingeschlossen.
pflichtiger Gelegenheitsverkehr betrieben wird (unter Ausschluss
Zuschlag für 1/2-jährliche Zahlung = 3 %,
der Kraftdroschken, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbst-
Zuschlag für 1/4-jährliche Zahlung = 5 %,
fahrer-Vermietfahrzeuge).
Zuschlag für monatliche Zahlung = 5 %.
Bitte vereinbaren Sie Abbuchung im Lastschrifteinzugsverfahren
Kraftdroschken (Taxen) sind Personenkraftwagen, die der Unter-
(LEV), wobei monatliche Zahlung nur mit LEV möglich ist. Bei
nehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit
monatlicher Zahlungsweise muss ein Mindestbeitrag von 5
denen er Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten
vorliegen.
Ziel ausführt.
Leasing-Fahrzeuge sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die
Wartezeit
a) auf den Mieter zugelassen sind,
3 Monate Wartezeit:
b) bei fortdauernder Zulassung auf den Vermieter dem Mieter
Arbeits-Rechtsschutz
durch Vertrag mindestens sechs Monate überlassen werden.
Berufs-/Praxis-Vertrags-Rechtsschutz
Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind Fahrzeuge und Anhänger, die
gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden.
Verwaltungs-Rechtsschutz
Kraftomnibusse sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Aus-
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
stattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (ein-
Anstellungs-Vertrags-Rechtsschutz
schließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.
Auf die Wartezeit wird bei der Geltendmachung gesetzlicher
Campingfahrzeuge bzw. Wohnmobile sind als sonstige Fahrzeu-
Schadenersatzansprüche aus der Verletzung dinglicher Rechte im
ge/Wohnwagen zugelassene Fahrzeuge.
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz verzichtet. Auf die
Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung sind Motorfahrzeuge zu
Wartezeit kann verzichtet werden, wenn das Risiko anderweitig
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger (bei § 28 ARB
versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die Vorversi-
gelten nur Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger als versi-
cherung übernommen wird (Nachweis ist erforderlich). Dies gilt
chert).
auch für den Fall, dass die Risiken bisher bei einer anderen Ge-
sellschaft in einem Vertrag der Eltern des Versicherungsnehmers
Beitragsberechnung
mitversichert waren. Auf die Wartezeit wird verzichtet, wenn zwi-
schen Antragseingang und Vertragsbeginn mehr als 3 Monate lie-
Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 ARB)
gen.
Der Beitrag berechnet sich nach Anzahl der Fahrzeuge und der
Fahrzeugart.
Keine Wartezeit:
Bei Rechtsschutz für Firmen/Selbstständige erfolgt die Bei-
Schadenersatz-Rechtsschutz
tragsberechnung nach Lohn-/Gehaltssummen bzw. Anzahl der
Mitarbeiter.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
und Grundstücken (§ 29 ARB)
Sozial- und Sozialgerichts-Rechtsschutz
Der Beitrag berechnet sich nach Eigenschaft, Anzahl und Nutzung
der Objekte.
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Selbstbeteiligung
Straf-Rechtsschutz
Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung wird diese je Rechts-
schutzfall in Abzug gebracht (§ 5 Absatz 3 c) ARB).
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
27

Einwilligungsklausel/ Widerspruchsrecht
Widerspruchsrecht gemäß § 5 a)
Einwilligungsklausel nach dem
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Bundesdatenschutzgesetz
(1)
Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung
,,Ich willige ferner ein, dass der Versicherer im erforderlichen Um-
die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Ver-
fang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertrags-
braucherinformation nach § 10 a) des Versicherungsaufsichtsge-
durchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsände-
setzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des
rungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos
Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der
und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung
weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinfor-
des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und an den
mation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht
Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen
zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt.
in Textform widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträ-
Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen
ge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen
des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderwei-
Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.
tig beantragten Versicherungsverträgen und bei künftigen An-
trägen.
(2)
Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer
Ich willige ferner ein, dass die Unternehmen der Rechtsschutzversicherung-Gruppe
der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 voll-
meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in
ständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung
gemeinsamen Datensammlungen führen und an die für mich zu-
des Versicherungsscheines schriftlich, in drucktechnisch deutli-
ständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsge-
cher Form, über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die
mäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten
Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der
dient.
Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abwei-
Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt
chend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein
des Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konn-
Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
te, das mir zusammen mit weiteren gesetzlich vorgesehenen Ver-
(3)
braucherinformationen ­ auf Wunsch auch sofort ­ überlassen
Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versiche-
wird."
rungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Ver-
zicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der
Verbraucherinformation bei Vertragsabschluss vereinbart wer-
den. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Auffor-
derung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen.
Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz
gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchs-
recht nach Absatz 1.
28

Merkblatt zur Datenverarbeitung
Vorbemerkung
an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer
benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische An-
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe
gaben von uns wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versi-
der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so
cherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlages sowie im
lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich
Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der
abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versi-
Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden Ihnen auch
chertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die
die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In
bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt
einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rück-
gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdaten-
versicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.
schutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung
und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechts-
(3)
vorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.
Datenübermittlung an andere Versicherer
Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets,
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei
wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsver-
Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem
hältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses ge-
Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Scha-
schieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der
denabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören
speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der An-
z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilun-
nahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
gen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, beste-
an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
hende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch
zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Ver-
Einwilligungserklärung
sicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen
zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interes-
sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende
senabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage
Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine
Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen,
Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hin-
gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen)
aus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrages oder durch
eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Ver-
Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklä-
sicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben,
rung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es
z. B. Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungs-
u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz
schutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schaden-
bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Daten-
höhe und Schadentag.
verarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässi-
(4)
gen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Zentrale Hinweissysteme
Bei Prüfung eines Antrages oder eines Schadens kann es not-
Schweigepflichtentbindungserklärung
wendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B.
des Sachverhaltes oder zur Verhinderung von Versicherungsmiss-
beim Arzt einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Er-
brauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an
laubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus.
andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfra-
In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversi-
gen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim
cherung) ist daher im Antrag auch die Schweigepflichtsklausel
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft sowie
enthalten.
beim Verband der privaten Krankenversicherung zentrale
Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für
deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweili-
die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
gen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte
(1)
Voraussetzungen erfüllt sind.
Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Beispiele:
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwen-
dig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsda-
Rechtsschutzversicherer
ten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten
­ Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Ver-
wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme,
tragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versi-
Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforder-
cherungsfällen innerhalb von 12 Monaten.
lichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines
Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei
­ Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Ver-
einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden
tragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügeri-
und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittel-
schen Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung.
ten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparatur-
Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der
werkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Le-
Antragstellung.
bensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
(2)
Datenübermittlung an Rückversicherer
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer
stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken
achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken
29

Merkblatt zur Datenverarbeitung
(5)
(6)
Datenverarbeitung in und außerhalb der
Betreuung durch Versicherungsvermittler
Unternehmensgruppe
In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch einen
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sach-
unserer Vermittler betreut. Vermittler in diesem Sinn sind neben
versicherung) werden durch rechtlich selbstständige Unterneh-
Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften.
men betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versiche-
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält
rungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen
der Vermittler zu diesem Zweck von uns die für die Betreuung
häufig in Unternehmensgruppen zusammen.
und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags-
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert,
und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art
wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre
des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungs-
Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit ver-
fälle und Höhe von Versicherungsleistungen.
schiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personen-
Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburts-
bezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Be-
datum, Ihre Kontonummer und Bankleitzahl, d. h., Ihre allge-
treuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen
meinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer
der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist ge-
zentralen Datensammlung geführt.
setzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG
Dabei sind sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kunden-
und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufs-
nummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von
geheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann
Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitge-
eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen
teilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch
Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch
Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), re-
Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen ver-
gelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber
bucht werden.
informiert.
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten
(7)
sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe
Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
abfragbar.
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des je-
neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf
weiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet
Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf
werden, spricht das Gesetz auch hier von ,,Datenübermittlung",
Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei ge-
bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu be-
speicherten Daten.
achten sind. Branchenspezifische Daten ­ wie z. B. Gesundheits-
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden
oder Bonitätsdaten ­ bleiben dagegen unter ausschließlicher
Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres
Verfügung der jeweiligen Unternehmen.
Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft,
Unserer Unternehmensgruppe gehören zzt. folgende
Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückver-
Unternehmen an:
sicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.

30

Rechtsschutzfall Inland
Was Sie bei einem Rechtsschutzfall im Inland
Honorarvereinbarungen:
wissen sollten:
Honorarvereinbarungen, die Sie mit Ihren Rechtsanwälten treffen,
sind uns gegenüber unwirksam, soweit das vereinbarte Honorar
Schadenanzeige:
die gesetzlichen Gebühren oder die vereinbarten Gebührensätze
im Universal-Straf-Rechtsschutz übersteigt. Der übersteigende
Senden Sie bitte die Schaden-Schnellmeldung von Seite 35 oder
Teil muss von Ihnen getragen werden.
eine formlose Schadenmeldung direkt nach Eintritt des Rechts-
schutzfalles an das für Sie zuständige Rechtsschutzversicherung-Büro, dessen An-
Kostenrechnungen:
schrift Sie auf dem Versicherungsschein finden. Beantworten Sie
in der Schadenanzeige bitte alle Fragen. Besonders wichtig ist
Schicken Sie uns Rechnungen von Rechtsanwälten, Gerichten
eine genaue Sachverhaltsschilderung. Weitere Schadenanzeigen
und Verwaltungsbehörden sowie Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
können Sie in unseren Büros oder bei Ihrem Versicherungsfach-
die Ihnen zugehen, unverzüglich zu. Die Rechtsanwaltsgebühren
mann anfordern. Nach Eingang der Schadenmeldung geben wir
werden von uns direkt an den Anwalt überwiesen. Wenn Fristen
Ihnen umgehend Bescheid.
einzuhalten sind, treten Sie zweckmäßigerweise zunächst in Vor-
lage. Den auf uns entfallenden Betrag werden wir Ihnen an-
Versicherungsschutz:
schließend erstatten.
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich im Einzelnen
Haftpflichtansprüche:
nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversi-
cherung (ARB). Wir übernehmen die gesetzlichen Rechtsanwalts-
Wenn bei einem Kraftfahrzeugunfall der Gegner Schadenan-
und Gerichtskosten und zahlen bei Bedarf auch Vorschüsse. Beim
sprüche gegen Sie geltend macht, teilen Sie dies bitte unver-
Rechtsschutz in familien- und erbrechtlichen Fragen tragen wir
züglich Ihrer eigenen Kfz-Haftpflicht-Rechtsschutzversicherung mit. Für die
nur die gesetzlichen Kosten für die anwaltliche Beratung; Voraus-
Abwehr unbegründeter Ansprüche ist nicht der Rechtsschutzver-
setzung ist, dass sich Ihre Rechtslage geändert hat und dass Sie
sicherer, sondern nur der Kfz-Haftpflicht-Versicherer zuständig.
ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt oder Notar berät.
Dies gilt auch dann, wenn der Gegner in einem von Ihnen ange-
strengten Schadenersatz-Prozess wegen seiner angeblichen Er-
Rechtsanwaltsbeauftragung:
satzansprüche Widerklage erhebt oder die Aufrechnung erklärt.
Ihre Interessen werden durch einen Rechtsanwalt wahrgenom-
men. Sie haben das Recht der freien Anwaltswahl, können aber
die Auswahl eines Rechtsanwaltes auch uns überlassen. Wir über-
nehmen jedoch nur die Kosten eines am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Näheres ist aus § 5 Absätze
1 a), b) ARB ersichtlich.
Der Rechtsanwalt wird von uns in Ihrem Namen beauftragt.
Wenn Sie sich nach einem Rechtsschutzfall sofort unmittelbar mit
einem Rechtsanwalt in Verbindung setzen wollen, sind wir damit
einverstanden. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie oder Ihr
Rechtsanwalt uns hierüber anschließend sofort benachrichtigen.
Wollen Sie sichergehen, ob in Ihrem Fall Versicherungsschutz
besteht, empfehlen wir Ihnen, sich vor der Beauftragung des
Rechtsanwaltes mit uns abzustimmen.
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren:
In Straf- und Bußgeldsachen kann ein Rechtsanwalt beauftragt
werden, sobald ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet
ist. Es ist aber auch möglich, den Rechtsanwalt nach Erhebung
der Anklage oder Zustellung eines Strafbefehls zu beauftragen.
Gleiches gilt für Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörden.
Wird Ihnen ein Straf- oder Bußgeldbescheid zugestellt, so beach-
ten Sie bitte die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung. Wegen
der Kürze der Rechtsmittelfristen müssen wir Sie bitten, selbst für
die Einhaltung der Frist zu sorgen. Falls Sie der Auffassung sind,
dass die in einem Straf- oder Bußgeldbescheid ausgesprochene
Strafe oder Buße zu Recht erfolgt ist, übersenden Sie uns bitte
den Bescheid, damit wir Ihnen die Verfahrensgebühren erstatten
können. Bitte Bankverbindung (Bankleitzahl und Kontonummer)
angeben. Wie Ihnen sicher bekannt ist, fällt die Geldstrafe oder
die Geldbuße selbst nicht unter den Versicherungsschutz.
31

Rechtsschutzfall Ausland
Was Sie bei einem Rechtsschutzfall im Ausland
wissen sollten:
(1)
Eine Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug ins Ausland bedeutet
immer ein Risiko, denn in vielen Ländern ist das Haftpflichtrecht
für den Geschädigten ungünstiger als in der Bundesrepublik
Deutschland. Es empfiehlt sich daher, z. B. in Spanien und in der
Türkei für die Urlaubsreise eine zeitweilige Vollkaskoversicherung
abzuschließen.
(2)
Beachten Sie bitte, dass nach den Allgemeinen Bedingungen für
die Rechtsschutzversicherung (ARB) Kostenschutz grundsätzlich
für die Tätigkeit eines zuständigen ausländischen Rechtsanwaltes
besteht. Die Einschaltung eines deutschen Rechtsanwaltes ist oft
nicht sinnvoll, weil Unfallschäden nach dem Haftpflichtrecht des
Landes reguliert werden, in dem sich der Unfall ereignet hat.
(3)
Sichern Sie selbst alle Beweismittel und beachten Sie hierbei die
nachfolgenden Empfehlungen:
a) Alle unparteiischen Zeugen mit Namen und Anschrift notieren, da
Aussagen von Verwandten und Insassen des eigenen Fahrzeuges
im Ausland keine oder nur geringe Beweiskraft haben.
b) Polizei zur Unfallaufnahme rufen. Lehnt diese eine Protokollierung
ab (z. B. in Frankreich, Italien und Spanien bei Sachschäden),
bitten Sie die Polizei, bei der Feststellung der Personalien von
Unfallgegner und Zeugen zu helfen.
c) Wenn möglich, Duplikat der Internationalen Grünen Versicherungs-
karte vom Unfallgegner aushändigen lassen; andernfalls folgende
Angaben notieren:
Kennzeichen des Fahrzeuges,
Name und Anschrift der Versicherungsgesellschaft,
Versicherungsschein-Nummer,
Name und Anschrift des Fahrzeughalters,
Name und Anschrift des Fahrers.
d)In den Ländern, in denen die Polizei den Unfall nicht aufnimmt,
sollte unbedingt von den Unfallbeteiligten der Unfallhergang
schriftlich festgehalten und unterschrieben werden. Insbesondere
in Frankreich ist der ,,constat amiable d´accident" (einvernehm-
licher Unfallbericht) unbedingt erforderlich.
e) Unfallskizze anfertigen. Unfallstelle und beschädigte Fahrzeuge
fotografieren.
f) Nach Möglichkeit ein schriftliches Schuldbekenntnis vom Schädiger
ausstellen lassen, der hierzu aber nicht verpflichtet ist.
g)Provisorische Reparatur auf der Rechnung bestätigen lassen.
(4)
Bitte melden Sie Ihren Rechtsschutzfall unmittelbar nach Ihrer
Rückkehr bei unserer Gesellschaft. Am besten verwenden Sie
hierzu die Schaden-Schnellmeldung in diesem Heft oder eine
unserer Schadenanzeigen.
32

Schaden-Schnellmeldung
Rechtsschutzversicherung
Postanschrift
Kennzeichen des Fahrzeuges
Zugelassen als
Unfalltag
Zeit
Unfallort
Land
Name
Ort
Straße
Telefon
Urlaubsanschrift bis
Angaben zum gegnerischen Fahrzeug
Kennzeichen
Fahrer
Halter
Haftpflichtversicherungsgesellschaft
Versicherungsschein-Nr.
Bei Auslandsschäden Nummer der ,,Grünen Versicherungskarte"
Geschätzte Höhe des mir entstandenen Schadens

Wurde eine Person verletzt?
Ja
Nein
Gegen wen wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet?
Von welcher Dienststelle?
Wurde bereits ein Anwalt beauftragt?
Ja
Nein
Anschrift des beauftragten Anwaltes
Sollen wir sofort einen Anwalt beauftragen?
Ja
Nein
Datum
Unterschrift

Unfallschilderung
Unfallskizze

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