Rechtsschutzversicherungversicherungsbedingungen Übersicht
Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen
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IHRE KUNDENINFORMATION
Stand: 01.01.2004
Inhalt
Bereich
Verbraucherinformation
I
Information zur Datenverarbeitung
II
Allgemeine Tarifinformationen
III
Allgemeine Bedingungen für die Rechtschutzversicherung
ARB-Rechtsschutz
IV
Versicherungsbedingungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz
VBS-Rechtsschutz
V
Versicherungsbedingungen für den Vermögensschaden-
Rechtsschutz der Aufsichtsräte, Vorstände,
Unternehmensleiter und Geschäftsführer
VRB-Rechtsschutz
VI
Rechtsschutzversicherung
Versicherungs-Aktiengesellschaft
Sonnenstraße 33
80331 München
01.2004
Verbraucherinformation · Stand 01.01.2004
I
Wir erteilen Ihnen nach Maßgabe von § 10 a Abs. 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes (VAG) nachfolgend die notwendigen Verbraucherinformationen und
stellen uns zunächst als Ihr künftiger Vertragspartner vor:
Für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten
je nach vereinbartem Versicherungsschutz die
Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB-RU
2004)
Versicherungsbedingungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz (VBS-Rechtsschutz)
Versicherungsbedingungen für den Vermögensschaden-Rechtsschutz der
Aufsichtsräte, Vorstände, Unternehmensleiter und Geschäftsführer
(VRB-Rechtsschutz)
und die Bestimmungen unseres Tarifs, Stand: 2004.
Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte
den genannten Versicherungsbedingungen und den dazugehörigen Tarifbestim-
mungen, die Sie spätestens mit dem Versicherungsschein erhalten.
Angaben zur Laufzeit, Prämienhöhe und Zahlungsweise des Versicherungsver-
trags finden Sie im Versicherungsschein.
1. Wenn Sie diese Kundeninformation erst mit dem Versicherungsschein erhalten,
können Sie dem beantragten Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von
vierzehn Tagen schriftlich bzw. in Textform widersprechen (§ 5 a VVG).
Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zugang des Versicherungsscheins, der
Verbraucherinformation und der Versicherungsbedingungen, die dem Versiche-
rungsschein beiliegen.
Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-
spruchs an uns. Wenn wir die Belehrung unterlassen haben, erlischt Ihr Wider-
spruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
2. Widerspruch und vorläufiger Versicherungsschutz
Wenn vorläufiger Versicherungsschutz gewünscht und vereinbart wurde,
entfällt für die Dauer des vorläufigen Versicherungsschutzes das Wider-
spruchsrecht.
Unsere Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
2
Information zur Datenverarbeitung · Stand 01.01.2004
II
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektro-
Beispiele:
nischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertrags-
verhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV
vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf
einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor mißbräuchlicher Hand-
durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb
lung als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt
von 12 Monaten;
gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz
vorzeitige Kündigung und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei
(BDSG) geregelt.
konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der
Rechtsschutzversicherung.
Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder
eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat.
Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und
Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im
andere Finanzdienstleistungen (z.B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immo-
Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertrags-
bilien) werden durch rechtlich selbständige Unternehmen betrieben. Um den
ähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berech-
Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten
tigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der
wir im Verbund Rechtsschutzversicherung-Rechtsschutz zusammen.
Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an den
Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Innerhalb des Unternehmensverbundes sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name,
Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge)
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und
abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und
im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in
bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch
Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG auf-
Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht
genommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrags
werden.
hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit
möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben
Obwohl alle Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch
unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise
die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von
gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluß. Trotz Widerruf oder
,,Datenübermittlung", bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu
ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Daten-
beachten sind.
verarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie
in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienst-
leistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperations-
Im folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Daten-
partner werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Ein-
verarbeitung und -nutzung nennen.
willigung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem
Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im
Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind
Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute,
zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag
Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften und andere.
versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versiche-
rungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforder-
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu
lichenfalls die Angaben eines Dritten, z.B. eines Vermittlers geführt (Vertrags-
diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Anga-
daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden
ben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.B. Versicherungsnum-
und ggf. auch Angaben von Dritten.
mer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versiche-
rungsfälle und Höhe der Versicherungsleistungen, sowie von unseren Partner-
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen
unternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z.B. Abschluß
Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in
und Stand Ihres Bausparvertrages.
vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer ab. Dieser Rück-
versicherer benötigt ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen diese personenbezogenen Daten im
von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes, des
Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden.
Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien.
Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten infor-
Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, wer-
miert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmun-
den Ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt.
gen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufs-
geheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung,
jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Ein-
Sie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangs erwähnten
schätzung des Wagnisses und die Schadensabwicklung wichtigen Umstände
Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen
anzugeben. Hierzu gehören z.B. Mitteilungen über gleichartige andere Versiche-
ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespei-
rungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versiche-
cherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden
rungsmißbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des
Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers.
Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstande-
Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung
nen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um
oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an
Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfrage zu erteilen.
Ihren Versicherer.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher
Unserer Unternehmensgruppe gehören folgende Unternehmen an:
Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austauschs von
Rechtsschutzversicherung
personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des
Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit
Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des
Rechtsschutz
Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Scha-
Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit
denhöhe und Schadentag.
Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherung Aktiengesellschaft
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur
Rechtsschutzversicherung
Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinde-
Bauspar AG
rung von Versicherungsmißbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband
Rechtsschutzversicherung
bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen ande-
Trust Investment-Gesellschaft mbH.
rer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen bei den Fachverbänden zentrale
3
Allgemeine Tarifbestimmungen · Stand 01.01.2004
III
1. Versicherungssumme
9.3.2. Single-Rabatt (SI-Rabatt)
Soweit eine Begrenzung vorgesehen ist, gilt die im Versicherungsvertrag, den
ARB-Rechtsschutz und den darin enthaltenen Klauseln ausgewiesene Versiche-
20 % bei
rungssumme. Die darlehensweise bereitgestellte Strafkaution im In- und Aus-
Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (§ 21 ARB-Rechtsschutz),
land nach § 5 Abs. 5 b) ARB-Rechtsschutz beträgt bis zu 100.000 .
Rundum-Paket für Nichtselbständige bzw. Selbstständige
(ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)
2. Örtlicher Geltungsbereich
(§ 26 ARB-Rechtsschutz).
Siehe § 6 ARB-2004
10 % bei
Rundum-Paket
für
Landwirte
3. Vertragsdauer
bei Fläche bis 10 ha - (§ 27 ARB-Rechtsschutz),
Der Vertrag wird für die im Versicherungsvertrag angegebene Zeit abgeschlos-
Rundum-Paket für Gewerbetreibende/ Selbständige
sen.
bei Beschäftigte = 0 - (§ 28 ARB-Rechtsschutz),
Rundum-Paket für selbständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe
4. Wartezeit
bei Beschäftigte = 0 - (§ 28 ARB-Rechtsschutz).
4.1. Bei unseren Produkten gibt es nur in den Leistungsarten
Arbeits-Rechtsschutz und
Voraussetzung: Single bzw. die Single-Familie
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
Heiratet der VN bzw. der in der privaten Komponente versicherte Inhaber/ Ge-
eine Wartezeit von 3 Monaten.
schäftsführer (bei gewerblichen Produkten), geht er eine Lebenspartnerschaft
Bei den erweiterten Leistungen der TOP-Pakete gilt eine Wartezeit von
ein oder wird ein nichtehelicher Lebenspartner aufgenommen, entfällt der Sin-
6 Monaten ab Vertragsbeginn.
gle-Rabatt mit Beginn des auf die Eheschließung oder die Aufnahme des
nichtehelichen Lebenspartners folgenden Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit
5. Prämien
bis dahin Vorsorge).
Der Ehe- oder nichteheliche Lebenspartner ist in diesen Fällen prämienfrei bis
Die Prämien des Tarifs sind Jahresprämien in . Die gesetzliche Versiche-
zur nächsten Hauptfälligkeit mitversichert, d.h. wird in diesem Zeitraum ein
rungsteuer (derzeit 16 %), die ungekürzt an die Finanzverwaltung abgeführt
Rechtsschutzfall des Ehepartners oder mitversicherten nichtehelichen Lebens-
wird, ist eingeschlossen. Nebengebühren werden nicht erhoben. Die Prämien
partners gemeldet, werden die Kosten im Rahmen der ARB-Rechtsschutz über-
sind unabhängig von der gewünschten Laufzeit.
nommen.
6. Zahlungsweise
9.3.3. Senioren-Rabatt (Top-Sixty)
Es handelt sich um Jahresprämien in , die im voraus zu entrichten sind. Die
20 % bei
zur Zeit gültige Versicherungsteuer ist eingeschlossen.
Verkehrs-Rechtsschutz für die Privatperson (§ 21 ARB-Rechtsschutz),
Zuschlag für 1/2-jährliche Zahlung = 3 %, Zuschlag für 1/4-jährliche/monatliche
Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (§ 21 ARB-Rechtsschutz),
(nur bei Einzugsermächtigung) Zahlung = 5 %.
Fahrzeug-Rechtsschutz für ein Fahrzeug (§ 21 ARB-Rechtsschutz),
Rundum-Paket für Nichtselbständige bzw. Selbständige
7. Tarifgruppen
(ohne Absicherung der gewerblichen Risiken) (§ 26 ARB-Rechtsschutz).
10 % bei
Unterschieden wird zwischen Normaltarif (NT) und Tarif für Angehörige des
Rundum-Paket
für
Landwirte
öffentlichen Dienstes (ÖD).
bei Fläche bis 10 ha - (§ 27 ARB-Rechtsschutz),
Rundum-Paket für Gewerbetreibende/ Selbständige
Für die Anwendung des Tarifs für ÖD genügt es, wenn entweder der Versiche-
bei Beschäftigte = 0 - (§ 28 ARB-Rechtsschutz),
rungsnehmer, der Ehegatte oder der nichteheliche Lebenspartner im öffentli-
Rundum-Paket für selbständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe
chen Dienst beschäftigt ist oder war (Pensionär). Maßgeblich ist, daß auch in
bei Beschäftigte = 0 - (§ 28 ARB-Rechtsschutz).
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Einstufung in den ÖD-Tarif mög-
lich wäre.
Voraussetzung: Der Senioren-Rabatt wird geboten, wenn der VN bzw. bei ge-
werblichen Produkten der in der privaten Komponente versicherte Inhaber/
8. Beitragsanpassung
Geschäftsführer (bei gewerblichen Produkten) oder Ehepartner bzw. nichtehe-
Siehe § 10 (B) ARB-Rechtsschutz
liche Lebenspartner das 60. Lebensjahr vollendet hat.
9. Rabatte
9.4. Selbstbeteiligungsrabatt (SB-Rabatt)
9.1. Mengenrabatt für Selbständige im Verkehrsbereich
Der Selbstbeteiligungsrabatt wird gewährt bei Vereinbarung einer Selbst-
beteiligung (SB) je Rechtsschutzfall. Die Höhe der gewünschten Selbst-
Ist in den Prämien unseres Flottentarifes bereits eingerechnet.
beteiligung kann aus der bei jeder Rechtsschutzart angegebenen Staffel indi-
viduell ausgewählt werden. Die Höhe des gewährten Rabattes ist von der
9.2. Sonderrabatt für Selbständige im Verkehrsbereich
gewünschten SB abhängig und ist ebenfalls bei jeder Rechtsschutzart
angegeben. Höhere SB-Beiträge: Direktionsanfrage.
Ist in den Prämien unseres Flottentarifes bereits eingerechnet.
9.5. Wichtige Hinweise zur Berechnung von Rabatten/ Abschlägen und
9.3. Lebensabschnittsrabatte
Zuschlägen auch Rabatt für Öffentlichen Dienst
9.3.1. Junge-Leute-Rabatt
Rabatte und Zuschläge werden stets risikoweise ermittelt.
Zunächst wird die Tarifprämie berechnet (z.B. § 28 Rundum-Paket für Ge-
20 % bei
werbetreibende/Selbständige; bis 20 Beschäftigte); das Ergebnis bildet die
Verkehrs-Rechtsschutz für die Privatperson (§ 21 ARB-Rechtsschutz),
Basis für alle folgenden Rabatt-/Abschlagszahlungen und Zahlungsberech-
Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (§ 21 ARB-Rechtsschutz),
nungen.
Fahrzeug-Rechtsschutz für ein Fahrzeug (§ 21 ARB-Rechtsschutz),
Von dieser ermittelten Prämie werden die jeweiligen Rabatte/ Abschläge
Rundum-Paket für Nichtselbständige bzw. Selbstständige
stufenweise abgezogen, wobei die einzelnen Zwischenergebnisse nicht zu
(ohne Absicherung der gewerblichen Risiken) (§ 26 ARB-Rechtsschutz).
runden sind. Erst die ermittelte Endprämie ist kaufmännisch auf volle 10
10 % bei
Cent zu runden.
Rundum-Paket
für
Landwirte
Mehrere Rabatt-Prozentsätze dürfen somit nicht addiert werden.
bei Fläche bis 10 ha - (§ 27 ARB-Rechtsschutz),
Bei Ratenzahlung wird die so ermittelte Prämie durch die Anzahl der Raten
Rundum-Paket für Gewerbetreibende/ Selbständige
dividiert.
bei Beschäftigte = 0 - (§ 28 ARB-Rechtsschutz),
Zu der Endprämie wird der Ratenzuschlag addiert und ebenfalls kaufmän-
Rundum-Paket für selbständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe
nisch gerundet.
bei Beschäftigte = 0 - (§ 28 ARB-Rechtsschutz).
Voraussetzung: Der Junge-Leute-Rabatt wird geboten, wenn entweder der VN
bzw. bei gewerblichen Produkten der in der privaten Komponente versicherte
Inhaber/ Geschäftsführer oder der Ehepartner bzw. nichteheliche Lebenspart-
ner das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Danach entfällt der Junge-
Leute-Rabatt mit Beginn des auf den 30. Geburtstag folgenden Versicherungs-
jahres (Hauptfälligkeit bis dahin Vorsorge).
4
Allgemeine Tarifbestimmungen · Stand 01.01.2004
III
10.
Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Kraftfahrzeugen
11. Selbstbetelligung
10.1. Kombis
11.1. Generelle oder von Ihnen gewählte Selbstbetelligung
sind Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
Die Besonderheiten der Selbstbeteiligungstarife sind in § 5 Abs. 3 c) Buch-
als 2,8 t, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind,
staben aa), bb) und cc) ARB-Rechtsschutz abschließend dargestellt.
wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder von Gütern zu
dienen und die über nicht mehr als neun Sitzplätze verfügen mit Ausnahme
11.2. Individuelle Selbstbeteiligung
von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen
Siehe § 5 Abs. 3 c) ARB-Rechtsschutz
10.2. Kraftomnibusse
11.3. Produktbezogene Selbstbeteiligung (Produkt-SB)
sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförde-
Auch hier gelten die Besonderheiten des Selbstbetelligungs-Tarifs gemäß
rung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und be-
§ 5 Abs. 3 c) ARB-Rechtsschutz, soweit die tariflich vorgesehene SB nicht ab-
stimmt sind.
gewählt wurde.
10.3. Krafträder
12. Versicherbare Leistungsarten
mit Versicherungskennzeichen sind:
Schadenersatz-Rechtsschutz
Fahrräder mit Hilfsmotor (Hubraum nicht mehr als 50 ccm und Geschwin-
Arbeits-Rechtsschutz
digkeit nicht über 25 km/h)
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
sowie
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Kleinkrafträder (Geschwindigkeit nicht über 50 km/h).
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
mit amtlichem Kennzeichen sind:
Sozialgerichts-Rechtsschutz
alle übrigen Krafträder (auch mit Beiwagen).
Verwaltungs-Rechtsschutz
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
10.4. Leasing-Fahrzeuge
Straf-Rechtsschutz
sind Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, die
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Beratungs-Rechtsschutz
a) auf den Mieter zugelassen sind,
Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine
b) bei fortdauernder Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag
Rechtsschutz im Famillen- und Erbrecht vor Gerichten
mindestens sechs Monate überlassen werden.
13.
Arbeitslosigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
10.5. Mietwagen
sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach § 49 Abs. 4 S.1 Personen-
Siehe § 10 (C) ARB-Rechtsschutz
beförderungsgesetz (PBefG) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr
gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluß der Taxen, Kraftomnibusse,
Güterfahrzeuge und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge).
10.6. Nutzfahrzeuge Lkw/Sattelzugmaschinen
sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung
von (schweren) Lasten und Gütern bestimmt sind mit Ausnahme von
Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
10.7. Personenkraftwagen PKW
sind als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelassene
Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-
Vermietfahrzeugen.
10.8. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge
sind Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers
vermietet werden.
10.9. Sonderfahrzeuge
Als Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen gelten:
Abschleppwagen, Ausstellungswagen, Bagger, Betonpumpenwagen,
Elektro-Güterfahrzeuge, Elektro-Karren, Erd-Arbeitsmaschinen, Fern-
meldewagen, Hubstapler, Kanalreinigungswagen, Krankenwagen, Kran-
wagen, Lader, Leichenwagen, Mähdrescher, Meßwagen, Milch-Sammel-
tankwagen, Feuerwehrmannschafts- und -gerätewagen, Funkwagen (nicht
Funkstreifenwagen), Gabelstapler, Geräteträger für die Land- oder Forst-
wirtschaft, Müllwagen, Schlammsaugwagen, Straßenbaumaschinen, Stra-
ßenreinigungsmaschinen, Tieflader, Verkaufswagen, Werkstattwagen.
Nicht als Sonderfahrzeuge oder Arbeitsmaschinen gelten:
Betontransporter, Kraftfahrzeug-Transporter, Kraftstoff-Kesselwagen,
Milch-Tankwagen, Turmwagen. Diese Fahrzeuge werden als Nutzfahr-
zeuge tarifiert.
Hinweis: Nicht zulassungs-/versicherungspflichtige Motorfahrzeuge
(z.B. Aufsitzrasenmäher) sind nicht Teil des Verkehrsbereichs. Ent-
sprechende Fahrzeuge sind daher ggf. Im Privatbereich oder gewerb-
lichen Berufsbereich je nach Nutzung versichert.
10.10. Taxen
sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer auf öffentlichen Straßen
oder Plätzen bereitstellt und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast
bestimmten Ziel ausführt.
10.11. Wohnmobile
sind als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassene Kraftfahrzeuge.
5
ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB-Rechtsschutz)
Gr
au unterlegte Passagen weisen auf besondere Leistungsmerkmale der RECHTS SCHUTZ UNION hin.
A Inhaltsübersicht
5. Klauseln
1. Was ist Rechtsschutz?
A T Leistungserweiterungen (außergerichtlich und gerichtlich) im TOP-Paket
zu § 26
Welche Aufgabe hat die Rechtsschutzversicherung?
§ 1
A U Leistungserweiterungen (gerichtlich) im TOP-Paket zu § 26
Für welche Rechtsschutzangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
§ 2
B T Leistungserweiterungen (außergerichtlich und gerichtlich) im TOP-Paket
Welche Rechtsangelegenheiten umfaßt der Rechtsschutz nicht?
§ 3
für Gewerbetreibende zu § 28
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
§ 4
B U Leistungserweiterungen (gerichtlich) im TOP-Paket für Gewerbetreibende
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer?
§ 5
zu § 28
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
§ 6
C T Leistungserweiterungen (außergerichtlich und gerichtlich) im TOP-Paket
für Ärzte, Apotheker und andere Heilberufe zu § 28
2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis
C U Leistungserweiterungen (gerichtlich) im TOP-Paket für Ärzte, Apotheker
zwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherten?
und andere Heilberufe zu § 28
D Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§ 7
L T Leistungserweiterungen (außergerichtlich und gerichtlich) im TOP-Paket
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
§ 8
für Landwirte zu § 27
Wann ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen und welche
L U Leistungserweiterungen (gerichtlich) im TOP-Paket für Landwirte zu § 27
Folgen hat eine nicht rechtzeitige Zahlung?
§ 9
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung
B Definitionen
der Versicherungsbeiträge führen?
§ 10
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder
1. Versicherte Bereiche
sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den
Versicherungsbeitrag aus?
§ 11
1.1 Gewerbliche Komponente
Was geschieht, wenn der Gegenstand der Rechtsschutzversicherung wegfällt?
§ 12
1.1.1 Berufsbereich
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
§ 13
1.1.2 Verkehrsbereich
Wann verjährt der Rechtsschutzanspruch?
§ 14
1.1.3 Immobilienbereich
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
§ 15
Wie sind Erklärungen gegenüber dem Rechtsschutzversicherer
1.2 Private Komponente
1.2.1 Privatbereich
abzugeben?
§
16
1.2.2 Berufsbereich
1.2.3 Verkehrsbereich
3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
1.2.4 Immobilienbereich
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines
2. Versicherter Personenkreis
Rechtsschutzfalls?
§ 17
In welchen Fällen kann ein Rechtsanwalt entscheiden, ob
2.1 Der Versicherungsnehmer.
die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist?
§ 18
Versicherungsnehmer kann sein, wer
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch
einen Wohnsitz im Inland hat (Sitz des Arbeitgebers unerheblich) bzw. bei
Unternehmen: eine gewerbliche Niederlassung
vor Gericht geltend gemacht werden?
§ 19
oder
Welches Gericht ist für Klagen gegen den Versicherer zuständig?
§ 20
einen Arbeitgeber im Inland hat (Wohnsitz im Inland dann unerheblich).
Sind weder Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt noch Arbeitgeber im Inland,
4. In welchen Formen wird Rechtsschutz angeboten?
kann für maximal drei Jahre Versicherungsschutz geboten werden.
Voraussetzung hierfür ist, daß ein inländischer Postbevollmächtigter be-
Verkehrs-Rechtsschutz für die Privatperson/Familie
§ 21 Abs. 1 und 11
nannt wird.
Verkehrs-Rechtsschutz für Selbständige/Firmen
§ 21 Abs. 1 und 2
Fahrzeug-Rechtsschutz
§ 21 Absatz 3 a)
2.2 Die Familie des Versicherungsnehmers, das heißt:
Fahrer-Rechtsschutz
§ 21 Absatz 3 b)
2.2.1 Der Ehegatte oder der im Versicherungsvertrag genannte oder laut Melde-
nicht belegt
§ 22
register in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende
nichteheliche Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich).
nicht belegt
§ 23
2.2.2 Minderjährige und unverheiratete bzw. nicht in einer Lebenspartnerschaft
Rechtsschutz für Vereine
§ 24
lebende, volljährige Kinder ohne Altersgrenze, letztere jedoch längstens bis
nicht belegt
§ 25
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche
Rundum-Paket für Nichtselbständige
§ 26
Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten
bzw. Selbständige (ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)
(häusliche Gemeinschaft ist nicht nötig).
Rundum-Paket für Landwirte
§ 27
Wartezeiten für Studiengänge, Zeiten zwischen zwei Ausbildungsstufen,
Rundum-Paket für Gewerbetreibende/Selbständige
§ 28
Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst, Zivildienst, freiwilliges soziales
bzw. selbständig tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe
Jahr gelten als Zeiten, während denen Mitversicherung besteht.
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter
§ 29
Darüber hinaus sind Kinder mitversichert, solange für diese ein Kindergeld-
oder Kinderfreibetragsanspruch besteht.
von Wohnungen und Grundstücken
Mitversichert sind ferner die Kinder mitversicherter Kinder.
2.2.3 Die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden,
alleinstehenden Elternteile oder nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des
Versicherungsnehmers, des Ehegatten oder des nichtehelichen Lebens-
partners.
2.3 Beschäftigte Personen, d. h. Personen, die in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer beschäftigt oder freiberuflich tätig
sind, d.h.: Vollzeitbeschäftigte, Heimarbeiter, Teilzeitangestellte (z.B. Pau-
schalbesteuerte), Saison-, Leiharbeiter und Auszubildende sowie freie Mit-
arbeiter/ Subunternehmer, letztere nur, wenn ihnen ein Fahrzeug vom Ver-
sicherungsnehmer zur Verfügung gestellt wird.
6
ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
Berechnung der Beschäftigten:
Vollzeitbeschäftigte und freie Mitarbeiter/ Subunternehmer
(letztere nur, wenn ihnen das versicherte Unternehmen ein
Fahrzeug stellt) je Beschäftigter
1/1 = 1,0
Je Heimarbeiter
Je geringfügig Beschäftigter
1/4 = 0,25
Je Azubi, Teilzeit- und Saisonkraft
angestellte Familienangehörige, laut unserer Familiendefinition
(Definition siehe B 2.2) auch wenn sie Gehalt beziehen
= 0,0
der/ die Inhaber/ Gesellschafter-/ Geschäftsführer
= 0,0
Bei der Berechnung der Beschäftigten wird einschließlich der
Dezimalstelle ,5 abgerundet.
2.4 Vereinsmitglieder, d.h. gesetzliche Vertreter des Vereins, Angestellte des
Vereins und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die
ihnen gemäß der Satzung obliegen.
2.5 Berechtigte Fahrer und Insassen von Fahrzeugen, die auf den Versiche-
rungsnehmer zugelassen sind; zusätzlich in der Leistungsart Rechtsschutz im
Vertrags- und Sachenrecht die Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahr-
zeuge des Versicherungsnehmers abschließen.
2.6 Mitinhaber und Hoferben, die im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig
und/oder wohnhaft sind, wenn diese im Versicherungsvertrag genannt sind
oder laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
nehmer leben sowie Altenteiler.
2.7 Hat der Versicherungsnehmer Single-Rabatt vereinbart, besteht Versiche-
rungsschutz für die Single-Familie.
Single-Familie heißt:
der alleinstehende/alleinerziehende und unverheiratete (ledige, geschiede-
ne, verwitwete) oder getrennt lebende Versicherungsnehmer.
Kinder des Versicherungsnehmers (Definition siehe B 2.2.2).
der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende,
alleinstehende Elternteil oder die nicht (mehr) erwerbstätigen Eltern des
Versicherungsnehmers.
7
ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
C Versicherungsbedingungen
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
1. Inhalt der Rechtsschutzversicherung
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
i1) ,,Passiver" Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestel t, daß der
Der Versicherer sorgt dafür, daß der Versicherungsnehmer seine rechtlichen
Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er ver-
Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung
pflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Ver-
erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).
teidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige
§ 2 Leistungsarten
Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässi-
ges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dage-
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis
gen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben,
§ 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfaßt der Versicherungsschutz
besteht rückwirkend nur dann Versicherungsschutz, wenn nicht rechts-
kräftig festgestellt wird, daß er vorsätzlich gehandelt hat;
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht
eines Verbrechens in jedem Fall,
auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen
eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B.
Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den
b) Arbeits-Rechtsschutz
Ausgang des Strafverfahrens an.
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
und aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst-
i2) ,,Aktiver" Straf-Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
und versorgungsrechtlicher Ansprüche, einschließlich solcher aus ar-
aa) für den Anschluß des Versicherten an eine vor einem deutschen Straf-
beitnehmerähnlichen Verhältnissen, soweit die Zuständigkeit von Ar-
gericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicher-
beits- oder Verwaltungsgerichten gegeben ist;
te Person durch eine rechtswidrige und vorsätzlich begangene Tat nach
bb) im privaten Bereich für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
den in § 395 Abs, 1 Ziff. 1 a) c) und d) sowie Ziff. 2 der Strafprozeßord-
Interessen aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen vor anderen Ge-
nung näher aufgeführten Strafbestimmungen verletzt oder betroffen ist;
richten sowie für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen
bb) für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach deutschem Strafprozeßrecht
aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Per-
als Verletzten- oder Zeugenbeistand für die versicherte Person gemäß
sonen, wobei die Kosten bis zu einem Streitwert von 50.000 über-
§ 406 g StPO, wenn diese durch eine der unter aa) fallenden Taten ver-
nommen werden.
letzt ist;
cc) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in nicht
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung recht-
vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des sogenannten
licher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungs-
Täter-Opfer-Ausgleichs vor einem deutschen Strafgericht im Zusam-
verhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder
menhang mit einer unter aa) fallenden Tat;
Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten vor
deutschen Gerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (auch über Internet ge-
wegen Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz, soweit er
schlossene Verträge), soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leis-
durch eine unter aa) fallende Tat verletzt oder betroffen ist und sofern
tungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
nicht ohnehin bereits Kostenschutz gemäß § 2 f) besteht.
aa) im privaten und im landwirtschaftlichen Bereich für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vor-
dinglichen Rechten;
wurfs einer Ordnungswidrigkeit;
bb) im gewerblichen Bereich für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus Versicherungsverträgen sowie aus sonstigen schuld-
k) Beratungs-Rechtsschutz
rechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit der beruflichen oder
aa) im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft
gewerblichen Tätigkeit, mit Ausnahme des dem unmittelbaren Unter-
durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in familien-,
nehmenszweck dienenden Einkauf oder Verkauf, Bezug oder Erbrin-
lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten auch in
gung von Waren und Dienstleistungen und den dazugehörigen Zah-
ausländischem Recht , wenn diese nicht mit einer anderen gebühren-
lungsverpflichtungen bis zu einer Versicherungssumme von 1.000
pflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen;
abzüglich der für diese Leistungsart festgelegten produktbezogenen
bb) für die Erstberatung gegenüber dem Sozialamt wegen der Verpflichtung
Selbstbeteiligung von 500 .
zum Unterhalt;
cc) für die Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) durch einen vom Ver-
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
sicherer ausgewählten und beauftragten in Deutschland zugelassenen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberecht-
Rechtsanwalt in allen sonstigen von dem Versicherungsvertrag umfaß-
lichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
ten Leistungsarten, Eigenschaften und Bereichen.
auch im gewerblichen Bereich bei §§ 24, 27 und 28;
l) Daten-Rechtsschutz für Selbständige, Firmen und Vereine für die gericht-
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
liche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutz-
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten
gesetz (BDSG) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung und für
und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren im privaten Bereich;
die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit gemäß §§ 43, 44 BDSG beschränkt auf den beruflichen
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
Bereich.
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungs-
m) Familien- und Erb-Rechtsschutz, einschließlich Unterhalts-Rechtsschutz,
gerichten;
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Familien-, Lebenspartner-
bb) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nichtverkehrsrecht-
schafts- und Erbrecht vor deutschen Gerichten, oder soweit deutsche Ge-
lichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten (erwei-
richte zuständig wären, nicht jedoch, wenn diese in unmittelbarem Zusam-
terter Verwaltungs-Rechtsschutz).
menhang mit einer Trennung, Scheidung, Aufhebung einer Lebenspartner-
schaft oder damit verbundenen Regelungen stehen, bis zu einer
Versicherungssumme von 1.000 abzüglich der für diese Leistungsart
festgelegten produktbezogenen Selbstbeteiligung von 500 .
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ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
b) nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammen-
hang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Be-
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
endigung;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechts-
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
schutzfalls auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder über-
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus-
gegangen sind;
sperrung oder Erdbeben;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizini-
Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlich-
sche Behandlung zurückzuführen sind;
keiten anderer Personen; dies gilt nicht für Leasingnehmer von Motor-
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
fahrzeugen;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten
Grundstücks,
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) und l) ein ursächlicher Zusammenhang
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das
mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht.
sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet
Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Ver-
oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
sicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Ver-
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grund-
sicherer für ihn erbracht hat.
stücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Be-
sitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben
oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
dd)der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immobilienfond,
ee) der Finanzierung einer der unter aa) bis dd) genannten Vorhaben.
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
Nicht ausgeschlossen ist die Interessenwahrnehmung für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Anschaffungen, die nicht wesentliche Bestandteile
a) grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer
des Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles werden, z.B. Einbau-
oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvor-
küche, Beleuchtungen, Einrichtungsgegenstände etc.
schriften begangen hat oder begangen haben soll. Abweichende Rege-
lungen sind nachfolgend aufgeführt;
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, daß diese auf
b) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis
einer Vertragsverletzung beruhen;
an, das dem Anspruch zugrunde liegt (Folgeereignistheorie).
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) Im Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) gilt als Rechtsschutzfall auch
c) aus dem Bereich des Rechts der Handelsgesellschaften; aus Anstel-
bereits eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
lungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen im ge-
d) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 e), im Sozialgerichts-
werblich/freiberuflichen Bereich, soweit der Rechtsschutz im Vertrags-
Rechtsschutz gemäß § 2 f) sowie im Verwaltungsgerichts-Rechtsschutz
und Sachenrecht für den gewerblichen Bereich nicht eingeschlossen ist;
gemäß § 2 g) aa) und bb) gilt auch das Datum des strittigen Bescheids
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge-
oder Verwaltungsakts als Rechtsschutzfall.
schmacksmuster, -Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus
e) Im Sozialgerichts-Rechtschutz gemäß § 2 f) gilt als Rechtsschutzfall im
geistigem Eigentum;
Zusammenhang mit Auseinandersetzungen bezüglich der Scheinselb-
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
ständigkeit das erste Anschreiben der Behörde (gesetzliche Krankenver-
f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinn-
sicherung, Rentenanstalt).
zusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und
f) Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht gemäß § 2 k) aa)
fremdfinanzierten Anlagegeschäften;
und bb) sowie im Familien- und Erb-Rechtsschutz gemäß § 2 m) von dem
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts,
Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsneh-
soweit nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 k) aa) und bb) oder § 2 m)
mers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat
besteht;
g) In der Vorsorge-Rechtsberatung (Erstberatung) gemäß § 2 k) cc), wenn
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder
ein berechtigtes Interesse an anwaltlichem Rat oder Auskunft besteht,
das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
insbesondere weil sonst Nachteile gegenüber einem rechtskundigen oder
i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder
anwaltlich beratenen bzw. vertretenen Dritten drohen und der Versiche-
Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anlieger-
rungsvertrag seit mindestens drei Jahren schadenfrei verlaufen ist.
abgaben, es sei denn, daß es sich um laufend erhobene Gebühren für die
Grundstücksversorgung handelt;
Die Voraussetzungen nach a) bis h) müssen nach Beginn des Versicherungs-
schutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein unter Berück-
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
sichtigung der Wartezeitregelung gemäß Absatz 4, sofern nicht eine Eintrittspflicht
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen,
des Versicherers gemäß § 12 (1) besteht.
soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Be-
diensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Ar-
(2) a) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen
beitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über
mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei
das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet
jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein
werden soll;
Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen-
d) in Enteignungs-, Restitutions-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie
stand der Rechtsschutzversicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall
im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
e) in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes;
b) Sollte ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes gemäß
im Zusammenhang damit stehende Verwaltungsverfahren sind einge-
§ 7 oder während der Wartezeit eingetreten sein, wird Versicherungs-
schlossen;
schutz gewährt, wenn das betroffene Risiko mindestens seit fünf Jahren
f) in Asyl- und Ausländerrechtsverfahren;
bei der Rechtsschutzversicherung versichert ist.
g) in Verfahren nach dem Bundessozialhilfe- sowie dem Wohngeldgesetz;
c) Bei Eintritt des Rechtsschutzfalls vor Versicherungsbeginn oder während
h) in Verwaltungs-Verfahren, die dem Schutz der Umwelt (vor allem von
der Wartezeit gemäß § 4 (4) wird Versicherungsschutz auch gewährt, falls
Boden, Luft und Wasser) dienen.
dieser zuvor in gleichem Umfang bei einem anderen Versicherer bestand
und in unmittelbarem Anschluß an die Vorversicherung genommen wur-
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungs-
de, soweit sich der andere Versicherer für seine Leistungsfreiheit auf den
vertrags untereinander, mitversicherter Personen (Definition siehe B 2.2
Ablauf von Ausschlußfristen für die Meldung eines Leistungsfalls beruft.
bis 2.7) untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versiche-
rungsnehmer; letzteres gilt nicht in der privaten Komponente für mitver-
sicherte Personen in §§ 27 und 28.
9
ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
§ 5 Leistungsumfang
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versiche-
rungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 a)
(1) Der Versicherer trägt
ausgelöst hat;
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach
Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetz-
Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand
lichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen
der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.
Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luft-
linie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahr-
(4) a) Für die Leistungsarten gemäß § 2 b) Arbeits-Rechtsschutz und § 2 c)
nehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz
gemäß § 2 a) bis 2 g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der ge-
Für die erweiterten Leistungen bei den TOP-Paketen besteht Versiche-
setzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit
rungsschutz erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Versicherungsbe-
dem Prozeßbevollmächtigten führt; wird auf den Korrespondenzanwalt
ginn (Wartezeit) entsprechend den Bestimmungen in den Klauseln A-T,
verzichtet, werden zusätzlich zu den Kosten des Anwalts Reisekosten bis
A-U, B-T, B-U, C-T, C-U, L-T und L-U.
zur Höhe einer Korrespondenzgebühr übernommen;
b) Zu bereits bei der Rechtsschutzversicherung bestehenden Verträgen:
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für
aa) Auf die Wartezeit wird bei der Umstellung bestehender Risiken
den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts an-
verzichtet, auch wenn der neue Versicherungsschutz umfangreicher
sässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsan-
ist, ausgenommen jedoch neue Risiken im Vermieter-Rechtsschutz.
walts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe
bb) Wird zu einem bereits im Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an
versicherten Objekt eine Nutzungsänderung oder -erweiterung vorge-
dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der
nommen und für die Risikoänderung Versicherungsschutz vereinbart,
Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht
wird auf die Wartezeit für das neue Risiko verzichtet.
entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungs-
cc) Das gleiche gilt, wenn der vorher ausgeschlossene Arbeits-Rechts-
nehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Land-
schutz bzw. der ausgeschlossene Immobilien- oder Verkehrsbereich
gerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis
wieder mitversichert wird.
zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich
dd) Auch wenn der neue Inhaber einer bereits nach § 28 versicherten
den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
Firma nach Firmenübergabe einen neuen Vertrag vergleichbaren Um-
c) die Gerichtskosten einschließlich Entschädigung für Zeugen und Sach-
fangs schließt und die Wartezeit im Vorvertrag erfüllt war, wird auf die
verständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten
Wartezeit verzichtet.
des Gerichtsvollziehers;
c) Bereits teilweise oder vollständig bei einem anderen Versicherer oder der
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur
Rechtsschutzversicherung erfüllte Wartezeiten werden zugunsten des
2-fachen Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständi-
Versicherungsnehmers angerechnet auch wenn der Versicherungs-
gen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
nehmer zuvor z.B. als Familienmitglied versichert war soweit der Versi-
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der
cherungsschutz in unmittelbarem Anschluß an die Vorversicherung über-
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwal-
nommen wird. Hat der Versicherungsnehmer die Wartezeit erfüllt, werden
tungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung
diese zugunsten des Ehegatten und der anderen mitversicherten Perso-
im Verwaltungswege;
nen angerechnet.
f) die
übliche
Vergütung
d) Das Anrechnen von Wartezeiten bei einem anderen Versicherer setzt
aa) eines technischen Sachverständigen in Fällen der
voraus, daß der bei dem Vorversicherer bestandene Vertrag nicht von
Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkei-
diesem gekündigt wurde.
tenverfahren;
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparatur-
verträgen von Motorfahrzeugen zu Lande, Anhängern, sowie von
Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft, soweit nicht gewerblich
genutzt;
bb) eines in- und ausländischen Sachverständigen in Fällen der Geltend-
machung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen
Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande, Anhängers sowie ei-
nes Motorfahrzeuges zu Wasser und in der Luft, soweit nicht gewerb-
lich genutzt;
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländi-
schen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vor-
geschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von in Deutsch-
land zugelassenen Rechtsanwälten geltenden Sätzen übernommen;
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstat-
tung verpflichtet ist.
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu
tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, daß er zu deren Zah-
lung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten
werden diesem in zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese
Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(3) Der Versicherer trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen
hat;
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung
entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungs-
nehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen,
es sei denn, daß eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich
vorgeschrieben ist;
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ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
c) die im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung
Die Kaution wird bis zu einem Betrag von 100.000 zusätzlich zu einer
aa) Ist allerdings der Rechtsschutzfall mit einer Erstberatung erledigt
Versicherungssumme bereitgestellt, soweit keine höhere Summe verein-
worden, werden die Beratungskosten übernommen ohne Abzug der
bart wurde.
Selbstbeteiligung.
Bei Rechtsschutzfällen im Ausland wird die vereinbarte Selbstbeteili-
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
gung bei den Gebühren für den ausländischen Anwalt nicht in Abzug
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-
gebracht.
Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k) cc)) für Notare;
Wird bei Rechtsschutzfällen im Ausland ein deutscher Korrespon-
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)) für Angehörige der steuer-
denzanwalt tätig, wird die im Versicherungsvertrag vereinbarte
beratenden Berufe (auch Lohnsteuerhilfevereine)
Selbstbeteiligung in Abzug gebracht.
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige
Die Rechtsschutzversicherung wird die vereinbarte Selbstbeteiligung
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte;
d) für sonstige Personen oder Einrichtungen, die zur Vertretung vor Gerich-
im übrigen nur so in Abzug bringen, daß dem Versicherungsnehmer
ten zugelassen sind.
keine Nachteile durch eventuelle Verjährung seiner Ansprüche ent-
stehen.
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
bb) Entstehen aus demselben Schadensereignis mehrere Rechtsschutz-
fälle, beträgt die Selbstbeteiligung insgesamt für alle Rechtsschutzfäl e
(1) Allgemein besteht Versicherungsschutz, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
höchstens die vereinbarte bzw. die durch das Schadenfreiheitssystem
Interessen in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittel-
verminderte Selbstbeteiligung. Eine produktbezogene Selbstbeteili-
meers (das sind: der asiatische Teil der Türkei, Syrien, Libanon, Israel, Ägyp-
gung ist jedoch auch in diesem Fall immer zusätzlich zu berücksichti-
ten, Libyen, Tunesien, Algerien und Marokko), auf den Kanarischen Inseln,
gen.
den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in
cc) Schadenfreiheitssystem für tarifliche und produktbezogene Selbst-
diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder wäre, wenn ein gerichtliches
beteiligungen (nicht individuell vereinbarte Selbstbeteiligungen):
oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. Die Grenze Europas
Wenn in den vergangenen beiden Versicherungsjahren seit Vertrags-
zu Asien verläuft entlang des Urals und der Grenzen von Rußland und Geor-
beginn bei der Rechtsschutzversicherung kein Rechtsschutz bean-
gien zu Kasachstan, Aserbaidschan und Armenien.
sprucht wurde, reduziert sich die Selbstbeteiligung zu Beginn des
nächsten Versicherungsjahres um 1/3. Sie reduziert sich für jedes
(2) Darüber hinaus besteht weltweit Versicherungsschutz, wobei der Versicherer
weitere Versicherungsjahr ohne Inanspruchnahme jeweils um ein wei-
die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 übernimmt.
teres Drittel, bis im fünften Versicherungsjahr keine Selbstbeteiligung
mehr angerechnet wird, trotz der verminderten Prämie (Schadenfrei-
In den Fällen einer Inanspruchnahme gemäß Abs. 2 Satz 1 ist ausgeschlos-
heitssystem).
sen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer
Wird für einen Rechtsschutzfall Kostenschutz gewährt (hierunter fällt
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit sowie für
nicht die Erledigung durch eine Erstberatung gemäß § 5 (1) cc) aa)),
die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der
so wird ab dem nächsten Rechtsschutzfall die Selbstbeteiligung wie-
Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Time-
der auf den ursprünglich vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag ge-
sharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.
setzt und nach zwei neuen schadenfreien Versicherungsjahren das
Rabatt-System bei Schadenfreiheit erneut in Gang gesetzt.
(3) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten und Sozialgerichts-Rechtsschutz, Verwal-
Wird Rechtsschutz erst im fünften Jahr nach Vertragsbeginn bean-
tungs Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 g) bb), ,,aktiver Straf-Rechts-
sprucht, bleibt kein Drittel des Rabattes der Selbstbeteiligung, im
schutz" für das Opfer von Gewaltstraftaten sowie Familien- und Erb-Rechts-
sechsten Jahr 1/3, im siebten Jahr 2/3 und im achten Jahr 3/3 des
schutz vor Gerichten werden nur vor deutschen Gerichten gewährt. Bera-
Rabattes der Selbstbeteiligung erhalten.
tungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht muß durch einen in Deutsch-
Die Anwendung des Schadenfreiheitssystems ist an einen bestehen-
land zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.
den, nicht gekündigten Versicherungsvertrag geknüpft. Die bei einem
Vorversicherer erfüllten schadenfreien Versicherungsjahre können bis
zum vierten schadenfreien Versicherungsjahr angerechnet werden.
2. Versicherungsverhältnis
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll-
streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitel eingeleitet werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angege-
Geldstrafe oder -buße unter 200 ;
benen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der
Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 9 Absatz 2 a Satz 2 zahlt. Eine vereinbarte
Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
Wartezeit bleibt unberührt.
(4) a) Soweit keine Versicherungssummen oder sonstige Begrenzungen seiner § 8 Dauer und Ende des Vertrages
Leistungspflicht vereinbart sind, hat der Versicherer in jedem Rechts-
schutzfall alle bedingungsgemäß zu übernehmenden Kosten zu tragen,
(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsvertrag angegebene Zeit abgeschlos-
anderenfalls höchstens die vereinbarte Versicherungssumme oder den
sen. Ein Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als fünf Jahren
sich aus einer sonstigen Begrenzung ergebenden Betrag. Besteht eine
eingegangen worden ist, kann zum Ende des fünften Jahrs oder jedes da-
Begrenzung sind Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversi-
rauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt
cherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles hierbei zusam-
werden.
menzurechnen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts-
schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Ver-
b)
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann der Versicherer im
trag stillschweigend um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens
Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
drei Monate vor Ablauf eine Kündigung zugegangen ist.
rungsfalls statt der für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten
und zu übernehmenden Kostenrisiken auch den im Streit befindlichen Be-
(3) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
trag nebst Zinsen und Kosten tragen.
vorgesehenen Zeitpunkt, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
(5) Der Versicherer sorgt für
§ 9 Beitrag
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen
(1) Beitrag und Versicherungsteuer
und trägt die dabei anfallenden Kosten, sowie die Kosten eines notwendi-
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der
gen Übersetzers (Dolmetschers);
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu ent-
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für
richten hat. Diese wird ungekürzt an die Finanzverwaltung abgeführt.
eine Kaution, die gestellt werden muß, um den Versicherungsnehmer
einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
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ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
(2) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
holt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig
Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
a) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird wenn nichts anderes vereinbart ist
(5) Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
sofort nach Abschluß des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als recht-
zeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausste-
der Zahlungsaufforderung (sowie nach Ablauf der im Versicherungs-
henden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
schein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen) erfolgt.
einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Bei-
Beitragszahlung verlangen.
trag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
(6) Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
b) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit nicht
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
c) Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
§ 10 Beitragsanpassung und Konditionendifferenzdeckung
Beitrag nicht gezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den
ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach
(A) nicht belegt
Abschluß des Vertrages gerichtlich geltend macht.
(B) Beitragsanpassung
(C) Beitragsreduzierung bei Arbeitslosigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
d) Vorversicherung
(D) Konditionendifferenzdeckung
Soweit der Versicherungsschutz in unmittelbarem Anschluß an eine Vor-
versicherung bei einem anderen Versicherer übernommen wurde, wird
sich der Versicherer bei Nichtzahlung der Prämie nicht auf Leistungsfrei-
§ 10 (B) Beitragsanpassung
heit berufen, sofern die Prämie innerhalb von sechs Wochen nach Fällig-
keit gezahlt wurde.
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahrs, um
welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt
(3) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genü-
gend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versiche-
a) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
rer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schaden-
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Mo-
häufigkeit eines Kalenderjahrs gilt die Zahl der in diesem Jahr gemeldeten
natsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als
Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten
rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Bei-
Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahrs gilt die
tragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutz-
fälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechts-
b) Verzug
schutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs-
Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei
nehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, daß er die verspätete
den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berück-
Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur
sichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen
setzen.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
gemäß den § 21
(Klasse 1)
denen Schadens zu verlangen.
gemäß den § 24 und § 29
(Klasse 2)
gemäß den § 26 und § 27 sowie
(Klasse 3)
c) Kein
Versicherungsschutz
gemäß § 28 und allen darauf basierenden Rundum-Paketen
(Klasse 4)
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils un-
der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
terschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz
b) Satz 2 darauf hingewiesen wurde.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5,
unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den fol-
d) Kündigung
genden Jahren mitzuberücksichtigen.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz,
der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag mit sofortiger
ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrigere durch
Wirkung kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungs-
2,5 teilbare Zahl abzurunden.
aufforderung nach Absatz b) Satz 2 darauf hingewiesen hat.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Vermin-
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer da-
derung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhun-
nach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Ver-
dertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhö-
trag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündi-
hung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
gung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche-
rungsschutz.
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen
des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren,
(4) Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
in denen eine Beitragsangleichung möglich war, geringer erhöht, als er vom
Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur
als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebe-
um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundert-
nen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer
satz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach
einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag
Absatz 3 ergibt.
ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht ein-
gezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un-
verzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers
erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, daß der Beitrag wieder-
12
ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
(5) Die Beitragsangleichung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober
(4) Leistet ein Versicherer aus anderen Rechtsschutzversicherungen nicht, weil
des Jahrs, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden.
eine Obliegenheit verletzt wurde, wird dadurch die Konditionendifferenz-
Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Ver-
deckung des Vertrags bei der Rechtsschutzversicherung nicht vergrößert.
sicherungsbeginn für den Gegenstand der Rechtsschutzversicherung noch nicht ein Jahr,
im Fall einer Erhöhung noch nicht zwei Jahre abgelaufen sind.
(5) Wird eine andere Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers vom
Versicherungsnehmer gekündigt, besteht ab dem Zeitpunkt der Beendigung
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne daß sich der Umfang des Versicherungs-
Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags bei der RECHTSSCHUTZ
schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
UNION und es ist der vereinbarte Tarifbeitrag der Rechtsschutzversicherung
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit so-
zur Zahlung fällig. Dasselbe gilt bei einer Kündigung durch den Vorversiche-
fortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
rer nur bei Zustimmung der Rechtsschutzversicherung.
Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Rechtsschutzversicherung-
steuer begründet kein Kündigungsrecht.
§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände
(1) Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Ver-
§ 10 (C) Beitragsreduzierung bei Arbeitslosigkeit, Berufs- und Erwerbs-
sicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der
unfähigkeit
Versicherer vom Eintritt dieses Umstands an für die hierdurch entstandene
höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach
(1) Wenn und solange der Versicherungsnehmer arbeitslos gemeldet (§ 117
dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht über-
Sozialgesetzbuch III) oder berufs- oder erwerbsunfähig (§§ 43, 44 Sozial-
nommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis den
gesetzbuch VI) ist, wird der Versicherungsvertrag mit einem um 50 % redu-
Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
zierten Versicherungsbeitrag bis zum vereinbarten Vertragsablauf fortgesetzt.
(2) Tritt nach Vertragsabschluß ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Ver-
(2) Eine Beitragsreduzierung erfolgt nicht,
sicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der
wenn ein anderer, ausgenommen aufgrund einer gesetzlichen Unterhalts-
Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Bei-
pflicht, verpflichtet ist, den Versicherungsbeitrag zu zahlen oder es wäre,
trag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Ver-
wenn diese Zusatzvereinbarung nicht bestünde;
sicherer später als sechs Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag
wenn wenn eine der Voraussetzungen nach (C) Absatz 1
erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
a) vor Versicherungsbeginn eingetreten ist oder
b) innerhalb von 6 Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt,
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats nach
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat des Ver-
Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Anga-
sicherungsnehmers steht, oder von ihm vorsätzlich verursacht wurde
ben zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese
oder
Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen nach
d) in ursächlichem Zusammenhang mit militärischen Konflikten, inneren Un-
Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen nur
ruhen, Streiks oder Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizi-
insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrags zu
nische Behandlung) steht.
dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte ge-
zahlt werden müssen. Unterläßt der Versicherungsnehmer jedoch die erfor-
(3) Eine Beitragsreduzierung im Bereich des Rechtsschutzes für Eigentümer und
derliche Meldung eines zusätzlichen Gegenstands der Rechtsschutzversicherung, ist der
Mieter von Wohnungen und Grundstücken nach § 29 ist ausgeschlossen,
Versicherungsschutz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen
soweit der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
der Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der
Vermieter/Verpächter von Wohn- und/oder Gewerberaum umfaßt.
Versicherungsnehmer beweist, daß die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben
der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
(4) Der Anspruch auf Beitragsreduzierung ist unverzüglich geltend zu machen.
Dem Versicherer ist Auskunft über alle zu ihrer Feststellung erforderlichen
Umstände zu erteilen und das Vorliegen ihrer Voraussetzung gemäß Absatz
§ 12 Wegfall des Gegenstands der Rechtsschutzversicherung einschließlich Tod des
1 durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachzuweisen. Der Versiche-
Versicherungsnehmers
rungsnehmer hat unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, wenn die Vor-
aussetzungen für die Beitragsreduzierung entfallen.
(1) Fällt der Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ganz oder teilweise weg, endet
insoweit die Rechtsschutzversicherung sowie die Verpflichtung des Versicherungsnehmers
zur Zahlung des Beitrags. Erlangt der Versicherer später als sechs Monate
§ 10 (D) Beitragsanrechnung bei Konditionendifferenzdeckung soweit
nach dem Wegfall des Gegenstands der Rechtsschutzversicherung hiervon Kenntnis,
vereinbart
steht ihm der Beitrag bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung zu. Der Ver-
sicherer haftet bis zur Dauer von drei Jahren nach Wegfall des Gegenstands
(1) Der Versicherungsschutz aus anderen Rechtsschutzversicherungen des
der Rechtsschutzversicherung für solche Rechtsschutzfälle, die in unmittelbarem Zusam-
Versicherungsnehmers geht dem Vertrag bei der Rechtsschutzversicherung
menhang hiermit stehen und für die sonst kein Versicherungsschutz im
vor.
Rahmen einer anderen Rechtsschutzversicherung erlangt werden könnte.
(2) Die für die anderen Rechtsschutzversicherungen des Versicherungsnehmers
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungs-
gezahlten Beiträge werden anteilig bei der Beitragsberechnung für den Ver-
schutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag
trag bei der Rechtsschutzversicherung berücksichtigt. Maßgeblich für den zu
am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des
berücksichtigenden Betrag sind die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ver-
Gegenstands der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächst-
trags bei der Rechtsschutzversicherung für andere Rechtsschutzversicherun-
fällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag
gen zu zahlenden Prämien.
bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt
hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versiche-
(3) Im Anschluß an die anderen Rechtsschutzversicherungen besteht aus dem
rungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Auf-
bei der Rechtsschutzversicherung abgeschlossenen Vertrag Versicherungs-
hebung des Versicherungsvertrags mit Wirkung ab Todestag verlangen.
schutz (Konditionendifferenzdeckung). Bei gleichartigen Leistungen bildet die
mit der Rechtsschutzversicherung vertraglich vereinbarte Versicherungs-
summe insgesamt die höchstens zu zahlende Versicherungssumme aus al-
len Rechtsschutzversicherungen.
13
ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
§ 13 Außerordentliche Kündigung
zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei re-
gelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen sein würde.
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflich-
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Rechtsschutzversicherung für seinen Gewerbebetrieb
tet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag fristlos oder zum Ende der
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung ist nur innerhalb
die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
eines Monats nach Zugang der Ablehnung zulässig.
3. Rechtsschutzfall
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb
von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungs-
nehmer und der Versicherer innerhalb eines Monats nach Anerkennung der
§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls
Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berech-
tigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer
Dem Versicherungsnehmer steht das Kündigungsrecht darüber hinaus
nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforderlich, kann er den zu beauftra-
bereits nach dem ersten eingetretenen Rechtsschutzfall zu.
genden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren
Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. Der Versicherer
Die Kündigung muß dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach
wählt den Rechtsanwalt aus,
Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der
Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem
(3) Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig
erscheint;
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
bestimmen, daß die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens je-
c) in allen Fällen der Vorsorge-Rechtsberatung gemäß § 2 k) cc).
doch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungs-
Versicherungsnehmer wirksam.
nehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer
nicht verantwortlich.
(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil
des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch geltend, hat er den
Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des
Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unter-
§ 14 Verjährung des Rechtsschutzanspruchs
lagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall beste-
Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt wer-
henden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnah-
den kann.
men zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer
den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maß-
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet
nahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechts-
worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schrift-
schutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
lichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragten
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu un-
terrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu
erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils
bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 29 oder im Versicherungsvertrag ge-
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegen-
nannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für
heit zu geben;
Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zu-
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zu-
stehen.
stimmung des Versicherers einzuholen;
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Ver-
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betref-
fahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den
fenden Bestimmungen sinngemäß.
beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine
Der Versicherungsnehmer kann aber widersprechen, wenn eine andere
Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.
mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt. Dieses Widerspruchsrecht gilt
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten verletzt,
jedoch nicht
für den mitversicherten Ehegatten/nichtehelichen Lebenspartner;
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn,
für die in der privaten Komponente mitversicherten Personen in §§ 27 und
er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei
28.
grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen
Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung
des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer in den Fällen
der Sätze 1 und 2 seinen Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verlet-
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schrift-
zung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beein-
lich abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an
trächtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschul-
die im Versicherungsvertrag oder in dessen Nachträgen als zuständig
den trifft.
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versiche-
rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs-
nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen
Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird
14
ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einver-
§ 19 Klagefrist
ständnis des Versicherers abgetreten werden.
Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab und wird kein Stichentscheid/
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von
Schiedsgutachterverfahren nach § 18 durchgeführt oder wird die nach § 18
Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf
ergangene Entscheidung des Schiedsgutachters nicht anerkannt, kann der
diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unter-
Versicherungsnehmer den Anspruch auf Rechtsschutz nur innerhalb von
lagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei
sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Frist beginnt, nachdem die
dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem
Ablehnung des Versicherers oder die Entscheidung des Schiedsgutachters
Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zu-
dem Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe der mit dem Fristablauf
rückzuzahlen.
verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde.
§ 20 Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht
§ 18 Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei-
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussicht-
ner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Hat ein Ver-
lich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten
sicherungsagent am Zustandekommen des Vertrags mitgewirkt, ist auch das
Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Mißverhältnis
Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der
zum angestrebten Erfolg steht und somit mutwillig ist oder
Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder
b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen
bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Ver-
sicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit-
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem
zuteilen.
für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben
In den Fällen
werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Rechtsschutzversicherung
des Disziplinar- und Standes-Rechtsschutzes gem. § 2 h),
handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz
des Straf-Rechtsschutzes gem. § 2 i), ausgenommen jedoch § 2 i2) dd)
oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend
des Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes gem. § 2 j) und
machen.
des Beratungs-Rechtsschutzes gem. § 2 k)
werden die Erfolgsaussichten nicht geprüft.
(3) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
(2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungs-
nehmer darauf hinzuweisen, daß er, soweit er der Auffassung des Versiche-
rers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrecht erhält,
4. Formen des Versicherungsschutzes
den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten
des Versicherers veranlassen kann, diesem gegenüber eine begründete Stel-
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
lungnahme darüber abzugeben, daß die Wahrnehmung seiner rechtlichen In-
teressen nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
(1) Versicherungsschutz besteht
Diese Entscheidung des Rechtsanwalts (Stichentscheid) ist für beide Teile
bindend, es sei denn, daß sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts-
a) für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Fahrgast, Fuß-
lage erheblich abweicht.
gänger, Radfahrer oder als sonstiger Teilnehmer am öffentlichen Verkehr
(z.B. als Reiter, Skater) (Fußgänger-Rechtsschutz),
(3) Hält der Versicherer die Entscheidung des Rechtsanwalts für ihn gemäß
b) als Fahrer jedes Fahrzeugs, das weder ihm gehört, noch auf ihn zugelas-
Absatz 2 für nicht bindend, weil sie nach Auffassung des Versicherers offen-
sen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
bar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, hat er dies
sehen ist (Fahrer-Rechtsschutz),
dem Versicherungsnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn darauf hinzuwei-
c) sowie als Eigentümer oder Halter oder Leasingnehmer jedes bei Vertrags-
sen, daß er innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutachterver-
abschluß oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen, vor-
fahrens vom Versicherer verlangen kann, soweit er der Auffassung des Ver-
übergehend zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versiche-
sicherers nicht zustimmt. Mit diesem Hinweis ist der Versicherungsnehmer
rungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbst-
aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schieds-
fahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Mo-
gutachterverfahrens wesentlichen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der
torfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers als auch Motorfahrzeugs zu
Monatsfrist dem Versicherer zuzusenden.
Wasser und in der Luft;
d) auch für Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft, die im
(4) Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schiedsgut-
Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder deren Erwerb zum
achterverfahrens, hat der Versicherer dieses Verfahren innerhalb eines Mo-
nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, aber auf Dritte
nats einzuleiten und den Versicherungsnehmer hierüber zu unterrichten. Sind
zugelassen oder nicht mit einem auf den Namen des Versicherungs-
zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers
nehmers lautenden Versicherungskennzeichen versehen sind;
Fristen zu wahren und entstehen hierdurch Kosten, ist der Versicherer ver-
e) für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berech-
pflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung notwendigen Umfang bis zum
tigte Insassen dieser Motorfahrzeuge; in der Leistungsart Rechtsschutz
Abschluß des Schiedsgutachterverfahrens unabhängig von dessen Ausgang
im Vertrags- und Sachenrecht umfaßt der Versicherungsschutz zusätzlich
zu tragen. Leitet der Versicherer das Schiedsgutachterverfahren nicht frist-
die Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des Versiche-
gemäß ein, gilt seine Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versiche-
rungsnehmers abschließen;
rungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als festge-
f) sofern der Verkehrs-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer als
stellt.
Privatperson geschlossen wird,
aa) für die Familie des Versicherungsnehmers (Definition siehe B 2.2) in
(5) Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft
deren Eigenschaft gemäß a) (Fußgänger-Rechtsschutz);
zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz
bb) nicht für solche Fahrzeuge gemäß c) und d), die gewerblich genutzt
des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt
werden, soweit es sich nicht um Pkw, Kombi oder Krafträder handelt;
wird. Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle ihm vorliegenden Mit-
cc) nicht für dessen Beschäftigte oder die seiner Familie gemäß e);
teilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachter-
verfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. Er entscheidet im
schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung ist für den Versicherer bindend.
(6) Die durch den Stichentscheid und das Schiedsgutachterverfahren entste-
henden Kosten trägt in jedem Fall der Versicherer.
15
ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
g) sofern der Verkehrs-Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer als
(10) Wird ein nach Absatz (3) a) versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf
Gewerbetreibender (Selbständiger, Firma) geschlossen wird,
sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an
aa) für den namentlich genannten gesetzlichen Vertreter in seiner Eigen-
die Stelle des bisher versicherten Fahrzeugs tritt (Folgefahrzeug). Der
schaft gemäß a) (Fußgänger-Rechtsschutz) sowie gemäß b) (Fahrer-
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fäl en auf
Rechtsschutz), falls es sich um eine juristische Person oder eine Per-
den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folge-
sonengesellschaft handelt.
fahrzeugs zugrunde liegt.
bb) nicht als Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorfahr-
zeuge zu Wasser und in der Luft.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeugs ist dem Versiche-
rer innerhalb von drei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu be-
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß
zeichnen. Unterläßt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Be-
Absatz (1) beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Per-
zeichnung des Folgefahrzeugs, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die
sonenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omni-
Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers be-
busse sowie Anhänger.
ruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahr-
zeugs erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch
(3) Abweichend von Absatz (1) kann vereinbart werden,
bis zu drei Monaten nach dem Erwerb des Folgefahrzeugs ohne zusätzlichen
a) daß der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsver-
Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeugs innerhalb eines Monats
trag bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
vor oder innerhalb eines Monats nach der Veräußerung des versicherten
sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Ver-
Fahrzeugs wird vermutet, daß es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
sicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen sind (Fahrzeug-Rechtsschutz) oder
(11) a) Der Versicherungsschutz nach den Absätzen (1), (3) b) und (4) kann
b) daß der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer/ die im Ver-
auf die Familie des Versicherungsnehmers (Definition siehe B 2.2) er
sicherungsvertrag namentlich genannte Person oder im Falle des Absatz
weitert werden.
(11) für die Familie des Versicherungsnehmers neben der Eigenschaft
b) Wurde der Versicherungsschutz gemäß Absatz (3) b) auf den Fahrer-
gemäß Absatz (1) a) (Fußgänger-Rechtsschutz) auf die Eigenschaft ge-
Rechtsschutz beschränkt und nimmt der Versicherungsnehmer oder
mäß Absatz (1) b) als Fahrer jedes Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser
dessen Familie nach Vertragsabschluß ein eigenes Fahrzeug in Be-
oder in der Luft sowie Anhängers (Fahrzeug), gleich wem diese gehören,
trieb, so kann er innerhalb von 6 Monaten verlangen, daß sich der
auf wen sie zugelassen sind oder auf wessen Namen sie mit einem Ver-
Versicherungsschutz rückwirkend ab der Inbetriebnahme/ Zulassung
sicherungskennzeichen versehen sind, beschränkt werden kann (Fah-
auf die gemäß Absatz (1) insgesamt versicherten Eigenschaften er-
rer-Rechtsschutz).
streckt.
c)
Der Versicherungsschutz gemäß Absatz (3) b) kann auf alle Kraftfah-
(4) Der Versicherungsschutz umfaßt:
rer eines versicherten Unternehmens / einer versicherten Behörde in
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§
2
a),
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erstreckt werden.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
(nur soweit sich der Versicherungsschutz auf die
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
in Absatz (1) c) bis e) genannten Risiken erstreckt)
(nicht belegt)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f ),
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbständige
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen
(nicht belegt)
Sozialgerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa),
§ 24 Rechtsschutz für Vereine
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz
(§
2
i),
(1) Der Versicherungsschutz besteht
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§
2
j).
a) nicht
belegt
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen
werden.
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder
(Definition siehe B 2.4), soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind,
(6) nicht belegt
die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
(7) nicht belegt
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt:
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§
2
a),
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nicht die vorgeschriebene
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber
(§ 2 b), aa),
Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt, war das
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb),
versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§
2
f),
von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
des Fahrzeugs oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungs-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
kennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§
2
j),
Daten-Rechtsschutz
(§
2
l).
(9) Ist in den Fällen der Absätze (1) und (2) seit mindestens sechs Monaten kein
Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer und im Falle des Absatzes
(3) nicht belegt
(11) auf dessen Familie (Definition siehe B 2.2) zugelassen und auch kei-
nes mehr auf seinen oder deren Namen mit einem Versicherungskennzei-
(4) Der Versicherungsschutz umfaßt nicht die Wahrnehmung rechtlicher Inter-
chen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechts
essen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
auf Herabsetzung des Beitrags gemäß § 11 Absatz (2) mit sofortiger Wirkung
eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu
die Aufhebung des Versicherungsvertrags verlangen.
versehenden Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
Anhängers.
(5) Endet der Versicherungsvertrag durch Auflösung des Versicherungsnehmers,
wird ihm bzw. seinen Rechtsnachfolgern Versicherungsschutz auch für
Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach der Beendi-
gung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im
Versicherungsvertrag genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers
stehen.
(6) nicht belegt.
16
ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d) aa),
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz
(nicht für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus gewerblicher, freiberuflicher
nicht belegt
oder sonstiger selbständiger Tätigkeit, jedoch
aus Versicherungsverträgen, die der privaten Vorsorge dienen)
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
§ 26 Rundum-Paket für Nichtselbständige bzw. Selbständige
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§
2
f),
(ohne Absicherung der gewerblichen Risiken)
(auch für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren)
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa),
(1) Versicherungsschutz besteht
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb),
a) für den privaten Bereich, auch als Teilnehmer am öffentlichen Verkehr
(einschließlich Versorgungsansprüchen
(vgl. § 21 (1) a)), sofern hierfür nicht besonderer Versicherungsschutz er-
gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungswerken,
forderlich ist (siehe § 26 (1) b)) und den beruflichen Bereich des Versiche-
die der privaten Vorsorge dienen, auch wenn eine selbständige
rungsnehmers und dessen Familie (Definition siehe B 2.2).
Tätigkeit ausgeübt wird)
Kein Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme einer arbeitnehmer-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
ähnlichen Tätigkeit für den beruflichen Bereich aus dem eingegangenen
Straf-Rechtsschutz (,,aktiver" und ,,passiver")
(§ 2 i),
Dienstverhältnis für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
sammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selb-
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht
(§ 2 k) aa) und bb),
ständigen Tätigkeit.
(auch gegenüber dem Sozialamt für die
Erstberatung in Fragen der Unterhaltspflicht)
b) für den privaten Verkehrsbereich,
aa) als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
b) für den privaten Verkehrsbereich gemäß (1) b):
von zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§
2
a),
zu versehenden Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d) aa),
als auch von Motorfahrzeugen zu Wasser und in der Luft; nicht jedoch
für solche Fahrzeuge, die gewerblich genutzt werden, soweit es sich
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
nicht um Pkw, Kombi oder Krafträder handelt;
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§
2
f),
bb) für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa),
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluß oder während der
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i);
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer und dessen Familie
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§
2
j).
(Definition siehe B 2.2) zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personen-
c) für den privaten Immobilienbereich gemäß (1) c):
kreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Ge-
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
brauch gemieteten Motorfahrzeugs zu Lande sowie Anhängers; nicht
(mit Schadenersatz-Rechtsschutz aus dem versicherten Objekt)
jedoch für Beschäftigte des Versicherungsnehmers oder die seiner
Familie. In der Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachen-
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
recht umfaßt der Versicherungsschutz zusätzlich die Versicherungs-
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb))
verträge, die Dritte für die Fahrzeuge des Versicherungsnehmers ab-
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
schließen;
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§
2
j).
cc) für Motorfahrzeuge zu Lande, die im Eigentum des Versicherungs-
nehmers oder seiner Familie (Definition siehe B 2.2) stehen, aber auf
(3) nicht belegt.
Dritte zugelassen sind; diese werden Fahrzeugen gleichgestellt, die
auf den Versicherungsnehmer oder dessen Familie zugelassen sind.
(4) TOP-Paket
dd) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nicht die vorge-
In den TOP-Paketen gemäß Klauseln AT und A-U sind erweiterte bzw.
schriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeugs nicht
zusätzliche Leistungen entsprechend dem dort näher beschriebenen Umfang
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für
enthalten. Soweit der Spezial-Straf-Rechtsschutz zur Anwendung kommt,
diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahr-
gelten die VBS-Rechtsschutz.
erlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeugs oder
von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens
(5) Der Versicherungsschutz kann in den folgenden Bereichen abgewählt
ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
werden:
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitnehmer für bestehende Beschäftigungs-
c) für den privaten Wohnbereich für alle vom Versicherungsnehmer und
verhältnisse
dessen Familie (Definition siehe B 2.2) selbstgenutzten Wohneinheiten
Verkehrsbereich
(ohne Vermietung) im Inland einschließlich Garagen oder Kraftfahr-
Immobilienbereich.
zeug-Abstellplätze. Eine teilweise gewerblich genutzte Wohneinheit wird
einer ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheit gleichge-
(6) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein
stellt, wenn die gewerbliche Nutzung weniger als 50 % beträgt. Die Wahr-
Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer oder dessen Familie (Definiti-
nehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer teilwei-
on siehe B 2.2) zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungs-
sen gewerblichen Nutzung ist in diesen Fällen vom Versicherungsschutz
kennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, daß der
ausgeschlossen.
Versicherungsschutz in einen solchen ohne Verkehrsbereich umgewandelt
wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Vor-
(2) Als Grundpaket umfaßt der Versicherungsschutz
aussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer sowie dessen Familie
(Definition siehe B 2.2) zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden
a) für den privaten und beruflichen Bereich gemäß (1) a):
die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§
2
a),
dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitnehmer
(§ 2 b) aa),
die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
(bei Beamten für dienst- und versorgungs-
rechtliche Auseinandersetzungen), auch für
arbeitnehmerähnliche Dienstverhältnisse,
soweit die Zuständigkeit von Arbeitsgerichten oder
Verwaltungsgerichten gegeben ist;
im Rahmen des Arbeits-Rechtsschutzes
(§ 2 b) bb)
die gerichtliche Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus arbeitnehmerähnlichen
Verhältnissen vor anderen Gerichten sowie aus Anstellungs-
verhältnissen als gesetzlicher Vertreter
(bis zu einem Streitwert von 50.000 );
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber für
hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse
(§ 2 b) aa),
17
ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
(7) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsvertrag bezeich-
Betrieb stehender Tätigkeit)
nete, selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus,
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e))
geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§
2
f))
Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen,
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb))
auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintre-
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h))
ten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf ein neues selbstge-
nutztes Objekt beziehen und vor dessem geplanten oder tatsächlichen
Straf-Rechtsschutz (,,aktiver" und ,,passiver")
(§ 2 i))
Bezug eintreten, gleich ob es sich um einen Wechsel oder um ein zusätzli-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§
2
j))
ches Objekt handelt.
Daten-Rechtsschutz
(§
2l)
b) für den landwirtschaftlichen Verkehrsbereich gemäß (1) b)
(8) a) Der Versicherungsschutz kann auf eine laut Melderegister in häuslicher
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§
2
a))
Gemeinschaft mit den Eltern/einem Elternteil lebende unverheiratete (auch
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d))
berufstätige) Person und deren Kinder beschränkt werden. Der Versiche-
(ausgenommen Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft sowie
rungsschutz endet zum Ablauf der Versicherungsperiode bei Aufhebung
nicht zulassungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen)
der häuslichen Gemeinschaft, bei Eheschließung bzw. Lebenspartner-
auch für von Dritten für die Fahrzeuge des Versicherungsnehmers
schaft, bei Aufnahme eines nichtehelichen Lebenspartners.
abgeschlossenen Versicherungsverträge
Zeigt der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Ende der
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e))
Versicherungsperiode die zur Beendigung des Versicherungsschutzes füh-
enden Umstände an, endet der Versicherungsvertrag in dieser Form mit
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§
2
f))
Ablauf der vergangenen Versicherungsperiode. Geht die Anzeige später
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa))
beim Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag mit Eingang der An-
Straf-Rechtsschutz (,,aktiver" und ,,passiver")
(§ 2 i))
zeige.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§
2
j))
b) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein
c) für den landwirtschaftlichen Immobilienbereich gemäß (1) c)
Anhänger mehr auf die versicherten Personen zugelassen oder
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c))
auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der
(mit Schadenersatz-Rechtsschutz aus dem versicherten Objekt)
Versicherungsnehmer verlangen, daß der Versicherungsschutz in einen
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e))
solchen ohne Verkehrsbereich umgewandelt wird. Eine solche Umwand-
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb))
lung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen
und die versicherte Person und die mitversicherten Kinder zusätzlich keine
Straf-Rechtsschutz
(§
2
i))
Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versiche-
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§
2
j))
rungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei
Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Ver-
(3)
In den TOP-Paketen gemäß Klauseln L-T und L-U sind erweiterte bzw.
sicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
zusätzliche Leistungen entsprechend dem dort näher beschriebenen Um-
fang enthalten. Soweit der Spezial-Straf-Rechtsschutz zur Anwendung
(9) Hat der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, freiberufliche oder sonsti-
kommt, gelten die VBS-Rechtsschutz.
ge selbständige Tätigkeit aufgenommen und zeigt er dies innerhalb von
sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit dem Versicherer an, so wan-
(4) Der Versicherungsschutz kann in den folgenden Bereichen der beruflichen
delt sich der Versicherungsschutz mit Aufnahme der Tätigkeit in einen sol-
(land- oder forstwirtschaftlichen) Komponente abgewählt werden:
chen nach § 28 (Rundum-Paket für Gewerbetreibende/Selbständige) um,
- Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber
sofern dies der Versicherungsnehmer verlangt. Die Wartezeit entfällt in
solchen Fällen gemäß § 4 (4) b) aa). Erfolgt die Anzeige später als sechs
- Verkehrsbereich
Monate nach Aufnahme der Tätigkeit, kann die Umwandlung erst ab die-
- Immobilienbereich.
sem Zeitpunkt verlangt werden. Nimmt ein Mitglied der Familie des
Versicherungsnehmers (Definition s. B. 2.2) eine gewerbliche, freiberufli-
(5) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des
che oder sonstige selbständige Tätigkeit auf, so kann der Abschluß eines
Versicherungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz
Versicherungsvertrages gemäß § 28 unter den für den Versicherungsneh-
auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach der
mer geltenden Voraussetzungen verlangt werden.
Beendigung des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang
mit der im Versicherungsvertrag genannten Eigenschaft des
§ 27 Rundum-Paket für Landwirte
Versicherungsnehmers stehen.
(6) Ist der Versicherungsnehmer keine juristische Person oder Personenge-
(1) Versicherungsschutz besteht
sellschaft, wandelt sich der Versicherungsvertrag nach Berufsaufgabe in
einen solchen nach § 26 um, soweit nicht anders vereinbart.
a) für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im
Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen
Versicherungsvertrag bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Be-
Tatsachen dem Versicherer später als sechs Monate nach ihrem Eintritt
triebs;
angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab
mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen
Eingang der Anzeige.
(Definition siehe B 2.3) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Ver-
sicherungsnehmer, der vom Versicherungsnehmer bestellte berufliche Ver-
(7) Wechselt der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag bezeichnete
treter sowie die im landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Mitinhaber, Hoferben
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich selbstgenutzte Flächen, Grundstü-
cke, Gebäude oder Gebäudeteile, geht der Versicherungsschutz auf das
sowie Altenteiler (Definition siehe B 2.6).
neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammen-
b) für den landwirtschaftlichen Verkehrsbereich des Versicherungsnehmers
hang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach der Übergabe
entsprechend den Bestimmungen des § 28 (1) b) aa) bis ff);
des bisherigen Objekts eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die
c) für den landwirtschaftlichen Immobilienbereich
sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanter oder tatsäch-
für alle vom Versicherungsnehmer
licher Nutzung eintreten.
aa) land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, Grundstücke, Gebäu-
de oder Gebäudeteile, gleich ob sich diese im Eigentum des Versiche-
(8) Der Versicherungsschutz erstreckt sich entsprechend der gewählten Form
rungsnehmers, dessen Familie (Definition siehe B 2.2) , eines Mitinha-
auch auf den privaten Bereich des Versicherungsnehmers, der im Versiche-
bers, Hoferben sowie Altenteilers (Definition siehe B 2.6) befinden
rungsschein genannten Person, der im Betrieb tätigen und/ oder wohnhaf-
oder hinzugepachtet sind;
ten Mitinhaber und Hoferben sowie der Altenteiler (Definition siehe B 2.6)
bb) verpachteten land- und forstwirtschaftlichen genutzten Flächen,
und dessen/ deren Familie (Definition siehe B 2.2).
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile.
Es gelten die Bestimmungen des § 26, wobei jedoch die Abwahl einzelner
Bereiche gemäß § 26 (5) ebenso wenig verlangt werden kann, wie die
(2) Als Grundpaket umfasst der Versicherungsschutz
Abwahl des gesamten Privatbereichs.
a) für den Berufsbereich gemäß (1) a)
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§
2
a))
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber
(§ 2 b))
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d) aa))
(nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus gewerblicher, freiberuflicher oder selbständiger, nicht im
Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen
18
ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
nehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern,
auch für von Dritten für die Fahrzeuge des Versicherungs-
§ 28 Rundum-Paket für Gewerbetreibende/Selbständige bzw. selbständig
nehmers abgeschlossenen Versicherungsverträge
tätige Ärzte, Apotheker und Heilberufe
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
(1) Versicherungsschutz besteht
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g) aa),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
a) für die im Versicherungsvertrag bezeichnete, gewerbliche, freiberufliche
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§
2
j),
oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen
c) für den gewerblichen Immobilienbereich gemäß (1) c)
(Definition siehe B 2.3) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
Versicherungsnehmer und der vom Versicherungsnehmer bestellte beruf-
(mit Schadenersatz-Rechtsschutz aus dem versicherten Objekt)
liche Vertreter;
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb)
b) für den gewerblichen Verkehrsbereich des Versicherungsnehmers
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i),
aa) als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§
2
j).
von zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen
zu versehenden Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
d) für selbständig tätige Ärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heil-
bb) für alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
berufe umfaßt der Versicherungsschutz ferner die gerichtliche Wahrneh-
berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluß oder während der
mung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen im berufli-
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf
chen Bereich, einschließlich solcher aus Versicherungsverträgen und an-
dessen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen o-
deren sogenannten Nebengeschäften (Praxis-Vertrags-Rechtsschutz).
der als Selbstfahrervermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch
gemieteten oder in Obhut gegebenen Motorfahrzeugs zu Lande sowie
(3) nicht belegt.
Anhängers; in der Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sa-
chenrecht umfaßt der Versicherungsschutz zusätzlich die Versiche-
(4) TOP-Paket
rungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des Versicherungsneh-
In den TOP-Paketen sind erweiterte bzw. zusätzliche Leistungen entspre-
mers abschließen.
chend dem in den Klauseln BT und B-U (Gewerbetreibende) oder CT und
cc) für die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen (Definition
C-U (Ärzte) näher beschriebenen Umfang enthalten. Soweit der Spezi-
siehe B 2.3) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versiche-
al-Straf-Rechtsschutz zur Anwendung kommt, gelten die VBS-Rechtsschutz.
rungsnehmer, auch bei Benutzung eigener Motorfahrzeuge während
vom Versicherungsnehmer angewiesener Dienstfahrten; für den vom
(5) Der Versicherungsschutz kann in den folgenden Bereichen der gewerblichen
Versicherungsnehmer bestellten beruflichen Vertreter;
Komponente abgewählt werden:
dd) für Motorfahrzeuge zu Wasser und in der Luft sowie für nicht zulas-
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber
sungspflichtige Sonderfahrzeuge und Arbeitsmaschinen, jedoch ohne
Verkehrsbereich
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht;
Immobilienbereich
ee) für Motorfahrzeuge, die im Eigentum des Versicherungsnehmers
stehen, aber auf Dritte zugelassen sind;
(6) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versiche-
ff) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nicht die vorge-
rungsnehmers, wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für
schriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeugs nicht
Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach der Beendi-
berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
gung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im
Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für
Versicherungsvertrag genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers
diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahr-
stehen.
erlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeugs oder
von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens
(7) Ist der Versicherungsnehmer keine juristische Person oder Personengesell-
ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
schaft, wandelt sich der Versicherungsvertrag nach Berufsaufgabe in einen
solchen nach § 26 um, soweit nicht anders vereinbart.
c) für den gewerblichen lmmobilienbereich für alle vom Versicherungsnehmer
Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen
gewerblich selbstgenutzten (ohne Vermietung) Grundstücke, Gebäude
Tatsachen dem Versicherer später als sechs Monate nach ihrem Eintritt an-
und Gebäudeteile.
gezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang
Vom Versicherungsnehmer gewerblich selbstgenutzte Grundstücke,
der Anzeige.
Gebäude oder Gebäudeteile, die ausschließlich im Eigentum eines Ge-
sellschafters oder Geschäftsführers bzw. eines Familienangehörigen
(8) a) nicht belegt.
eines Gesellschafters oder Geschäftsführers des Versicherungsnehmers
stehen, werden Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen gleich-
b) Der Versicherungsschutz erstreckt sich entsprechend der gewählten
gestellt, die sich im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden.
Form auch auf den privaten Bereich des Versicherungsnehmers oder ei-
ner im Versicherungsschein genannten Person und dessen/deren Familie
(2) Als Grundpaket umfaßt der Versicherungsschutz
(Definition siehe B 2.2), wobei die Bestimmungen des § 26 Anwendung
finden. Die Abwahl einzelner Bereiche gemäß § 26 (5) kann jedoch nicht
a) für den Berufsbereich gemäß (1) a):
verlangt werden. Lediglich die Abwahl des gesamten Privatbereichs ist
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§
2
a),
möglich.
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber
(§ 2 b) aa),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
(9) Wechselt der Versicherungsnehmer ein im Versicherungsvertrag bezeichne-
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f),
tes gewerblich selbstgenutztes Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil, geht
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechts-
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb))
schutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit
Straf-Rechtsschutz (,,aktiver" und ,,passiver")
(§ 2 i)
sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j),
gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf ein neues selbstgenutzes Objekt bezie-
Daten-Rechtsschutz
(§
2
l),
hen und vor dessem geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten, gleich ob
es sich um einen Wechsel oder um ein zusätzliches Objekt handelt.
b) für den gewerblichen Verkehrsbereich gemäß (1) b):
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§
2
a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d) bb),
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasing-
19
A
RB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
5. Klauseln
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und
Grundstücken
Klausel AT
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und dessen
Leistungserweiterungen (außergerichtlich und gerichtlich) im TOP-Paket zu
Familie (Definition siehe B 2.2) in der im Versicherungsvertrag bezeichneten
§ 26
Eigenschaft als
a) Eigentümer,
Über den im Grundpaket gemäß § 26 (2) ARB-Rechtsschutz enthaltenen Versiche-
b) Vermieter (auch als Eigentümer),
rungsschutz hinaus umfaßt dieser:
c) Verpächter (auch als Eigentümer),
d) Mieter,
a) Erweiterter Verwaltungs-Rechtschutz gemäß § 2 g) bb)
e) Pächter,
auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dem vorgeschalteten
f) Nutzungsberechtigter,
Widerspruchsverfahren;
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungs-
b) Vorsorge-Rechtsberatung gemäß § 2 k) cc)
vertrag bezeichnet sind.
unter den in § 4 (1) g) ARB-Rechtsschutz genannten Voraussetzungen in
Höhe einer für eine Auskunft oder Erstberatung anfallenden gesetzlichen
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze
Gebühr gemäß § 20 BRAGO;
sind immer eingeschlossen. Eine teilweise gewerblich genutzte Wohneinheit
c) Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i1) und i2), Ordnungswidrigkeiten-Rechts-
gleichgestellt, wenn die gewerbliche Nutzung weniger als 50 % beträgt. Die
schutz gemäß § 2 j) sowie Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz gemäß
Wahrnehmung der rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer
§ 2 h) entsprechend den Versicherungsbedingungen für den Spezial-
teilweisen gewerblichen Nutzung ist in diesen Fällen vom Versicherungs-
Straf-Rechtsschutz (u.a. angemessene Vergütung des Rechtsanwalts,
schutz
ausgeschlossen.
Zeugenbeistand) bei Vorwürfen im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit des Versicherungsnehmers und seiner Familie (Definition siehe
(2) Der Versicherungsschutz umfaßt:
B 2.2) als Arbeitnehmer;
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
d) Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht, einschließlich Unterhalts-
(mit Schadenersatz-Rechtsschutz aus dem
Rechtsschutz, gemäß § 2 m) auch für die außergerichtliche Wahrneh-
versicherten Objekt)
mung rechtlicher Interessen in diesen Angelegenheiten, soweit im Falle
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Gericht zuständig
Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz
(§ 2 g) bb))
wäre, unter Nichtanrechnung einer entstandenen Beratungsgebühr;
Straf-Rechtsschutz
(§
2
i),
e) Rechtsschutz im Immobilienbereich auch für alle im Ausland (nicht nur im
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§
2
j).
Inland) gelegenen, vom Versicherungsnehmer und dessen Familie (Defi-
nition siehe B 2.2) selbstgenutzten Wohneinheiten. Der Versicherungs-
(3) a) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsvertrag bezeich-
schutz umfaßt auch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung
nete, selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus,
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Bergbauschäden sowie mit
geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind
Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im Baugesetz-
Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen,
buch geregelten Angelegenheiten ebenso wie wegen Erschließungs- oder
auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintre-
sonstiger Anliegerabgaben.
ten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt
beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
Für die Leistungserweiterungen unter d) und e) Satz 2 gilt jeweils eine Versiche-
Entsprechendes gilt, wenn der Versicherungsnehmer ein Objekt wechselt,
rungssumme von 1.000 abzüglich einer dem Schadenfreiheitssystem unterlie-
das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige
genden produktbezogenen Selbstbeteiligung von 500 .
Tätigkeit selbst nutzt.
Weiterhin gilt für diese Leistungserweiterungen eine Wartezeit von sechs Monaten
gemäß § 4 (4) a) ARB-Rechtsschutz.
b) Erwirbt der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer eine
zur Vermietung bestimmte Wohneinheit und ist er auch mit seinen sonsti-
gen Risiken gemäß § 26 und/ oder § 27 und/ oder § 28 bei der RECHTS-
Klausel A-U
SCHUTZ UNION versichert, so kann er innerhalb von sechs Monaten
Leistungserweiterungen (gerichtlich) im TOP-Paket zu § 26
nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages verlangen, daß der Versi-
cherungsschutz
hierauf
rückwirkend
erstreckt
wird.
Die in der Klausel A-T enthaltenen Leistungserweiterungen unter a), d) und e)
Satz 2 werden auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen
beschränkt. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Klausel A-T.
Klausel BT
Leistungserweiterungen (außergerichtlich und gerichtlich) im TOP-Paket zu
§ 28 (Gewerbetreibende)
Über den im Grundpaket gemäß § 28 (2) ARB-Rechtsschutz enthaltenen Versiche-
rungsschutz hinaus umfaßt dieser:
a) Auch die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Versicherungsverträgen und sonstigen schuldrechtlichen Verträgen für
sogenannte Nebengeschäfte gemäß § 2 d) bb).
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Büro-, Praxis-, Betriebs-
oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung besteht, sowie mit den sich
darauf beziehenden Versicherungsverträgen, entfallen für die außer-
gerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung solcher Interessen die sonst
geltende Versicherungssumme von 1.000 ebenso wie die produkt-
bezogene Selbstbeteiligung von 500 .
b) Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g) bb)
auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dem vorgeschalteten
Widerspruchsverfahren.
c) Vorsorge-Rechtsberatung gemäß § 2 k) cc)
unter den in § 4 (1) g) genannten Voraussetzungen in Höhe einer für eine
Auskunft oder Erstberatung anfallenden gesetzlichen Gebühr gemäß § 20
BRAGO.
20
ARB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
IV
d) Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i1) und i2), Ordnungswidrigkeiten-
Versichert ist auch die Wahrnehmung solcher rechtlichen Interessen, die mit einer
Rechtsschutz gemäß § 2 j) sowie Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
bevorstehenden oder beendeten freiberuflichen Tätigkeit als Arzt, Apotheker oder
gemäß § 2 h) entsprechend den Versicherungsbedingungen für den Spe-
Angehöriger eines sonstigen Heilberufs in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
zial-Straf-Rechtsschutz (u.a. angemessene Vergütung des Rechtsan-
walts, Zeugenbeistand) bei Vorwürfen im Zusammenhang mit der im Ver-
sicherungs-vertrag genannten Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Ver-
sichert sind neben dem Inhaber/Geschäftsführer auch seine gesetzlichen
Klausel C-U
Vertreter und sämtliche Betriebsangehörige.
Leistungserweiterungen (gerichtlich) im TOP-Paket zu § 28 (Ärzte)
e) Im lmmobilienbereich auch die gerichtliche und außergerichtliche Wahr-
nehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Bergbauschäden
Die in Klausel C-T enthaltenen Leistungserweiterungen unter a), c) und f) werden
sowie mit Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im
auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen beschränkt. Im übrigen
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten ebenso wie wegen Erschlie-
gelten die Bestimmungen der Klausel C-T.
ßung- oder sonstiger Anliegerabgaben.
Für die Leistungserweiterungen zu a) Satz 1 und e) gilt jeweils eine Versiche-
Klausel D
rungssumme von 1.000 abzüglich einer dem Schadenfreiheitssystem unterlie-
Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
genden produktbezogenen Selbstbeteiligung von 500 .
Weiterhin gilt eine Wartezeit von sechs Monaten gemäß § 4 (4) a) ARB-Rechtsschutz
für die unter a) und e) angeführten Leistungserweiterungen.
Der Versicherungsschutz umfaßt abweichend von § 3 (2) c) die gerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Person aus dem Anstel ungs-
vertrag als gesetzlicher Vertreter ohne Begrenzung des Streitwerts.
Klausel B-U
Leistungserweiterungen (gerichtlich) im TOP-Paket zu § 28 (Gewerbetrei-
bende)
Klausel L-T
Leistungserweiterungen (außergerichtlich und gerichtlich) im TOP-Paket zu
Die in Klausel B-T enthaltenen Leistungserweiterungen unter a), b) und e) werden
§ 27 (Landwirte)
auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen beschränkt. Im übrigen
gelten die Bestimmungen der Klausel B-T.
Über den im Grundpaket gemäß § 27 (2) ARB-Rechtsschutz enthaltenen Versiche-
rungsschutz hinaus umfaßt dieser:
Klausel CT
Leistungserweiterungen (außergerichtlich und gerichtlich) im TOP-Paket zu
a) Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g) bb)
§ 28 (Ärzte)
auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dem vorgeschalteten
Widerspruchsverfahren.
Über den im Grundpaket gemäß § 28 (2) ARB-Rechtsschutz enthaltenen Versiche-
b) Vorsorge-Rechtsberatung gemäß § 2 k) cc)
rungsschutz hinaus umfaßt dieser:
unter den in § 4 (1) g) genannten Voraussetzungen in Höhe einer für eine
Auskunft oder Erstberatung anfallenden gesetzlichen Gebühr gemäß § 20
a) Auch die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Versicherungsverträgen und sonstigen schuldrechtlichen Verträgen für
BRAGO.
sogenannte Nebengeschäfte gemäß § 2 d) bb).
c) Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i1) und § 2 i2), Ordnungswidrigkeiten-
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Büro-, Praxis, Betriebs-
Rechtsschutz gemäß § 2 j) sowie Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
oder Werkstatträumen und ihrer Einrichtung besteht, sowie mit den sich
gemäß § 2 h) entsprechend den Versicherungsbedingungen für den Spe-
darauf beziehenden Versicherungsverträgen, entfallen für die außerge-
zial-Straf-Rechtsschutz (u.a. angemessene Vergütung des Rechtsan-
richtliche und gerichtliche Wahrnehmung derartiger Interessen die sonst
walts, Zeugenbeistand) bei Vorwürfen im Zusammenhang mit der im Ver-
geltende Versicherungssumme von 1.000 ebenso wie die produkt-
sicherungsvertrag genannten Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Versi-
bezogene Selbstbeteiligung von 500 .
chert sind auch der gesetzliche Vertreter, die im Betrieb tätigen
b) Sozialgerichts-Rechtsschutz gemäß § 2 f)
Mitinhaber, Hoferben und Altenteiler sowie alle vom Versicherungsneh-
auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den außergericht-
lichen Verfahren, die sich aus der Budget-Festsetzung Vorauszahlungs-
mer beschäftigten Personen.
und Regreßfestsetzungen durch die zuständigen Gremien der Kassen-
d) Im Immobilienbereich auch die gerichtliche und außergerichtliche Wahr-
ärztlichen Vereinigung und der Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
nehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Bergbauschäden
rungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise und unwirtschaft-
sowie mit Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im
licher Behandlungsweise ergeben. Hierfür werden die Kosten bis zu ei-
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten ebenso wie wegen Erschlie-
nem Höchstbetrag von 750 je Quartal übernommen.
ßungs- und Anliegerabgaben.
c) Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz gemäß § 2 g) bb)
auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in dem vorgeschalteten
Für die Leistungserweiterung zu d) gilt eine Versicherungssumme von 1.000
Widerspruchsverfahren.
abzüglich einer dem Schadenfreiheitssystem unterliegenden Selbstbeteiligung
d) Vorsorge-Rechtsberatung gemäß § 2 k) cc)
von 500 .
unter den in § 4 (1) g) genannten Voraussetzungen in Höhe einer für eine
Auskunft oder Erstberatung anfallenden gesetzlichen Gebühr gemäß § 20
Weiterhin gilt für diese Leistungserweiterung eine Wartezeit von sechs Monaten
BRAGO.
gemäß § 4 (4) a) ARB-Rechtsschutz.
e) Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i1) und i2), Ordnungswidrigkeiten-Rechts-
schutz gemäß § 2 j) sowie Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz gemäß
§ 2 h) entsprechend den Versicherungsbedingungen für den Spezi-
Klausel L-U
Leistungserweiterungen (gerichtlich) im TOP-Paket zu § 27 (Landwirte)
al-Straf-Rechtsschutz (u.a. angemessene Vergütung des Rechtsanwalts,
Zeugenbeistand) bei Vorwürfen im Zusammenhang mit der im Versiche-
Die in Klausel L-T enthaltenen Leistungserweiterungen unter a) und d) werden auf
rungsvertrag genannten Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Versichert
die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen beschränkt. Im übrigen
sind neben dem Inhaber/Geschäftsführer auch seine gesetzlichen Vertre-
gelten die Bestimmungen der Klausel L-T.
ter und sämtliche Betriebsangehörige.
f) Im Immobilienbereich auch die gerichtliche und außergerichtliche Wahr-
nehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Bergbauschäden
sowie mit Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten ebenso wie wegen Erschlie-
ßungs- oder sonstiger Anliegerabgaben.
Für die Leistungserweiterungen zu a) Satz 1 sowie f) gilt jeweils eine Versiche-
rungssumme von 1.000 abzüglich einer dem Schadenfreiheitssystem unter-
liegenden produktbezogenen Selbstbeteiligung von 500 .
Weiterhin gilt eine Wartezeit von sechs Monaten gemäß § 4 (4) a) ARB-Rechtsschutz
für die unter a) und f) angeführten Leistungserweiterungen.
21
VBS-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
V
Versicherungsbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz (VBS-Rechtsschutz)
§ 1 Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
(1) Die Rechtsschutzversicherung trägt die unter § 5 aufgeführten Kosten in
(1) Bei Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn der Versi-
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in standes- und diszipli-
cherte rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird. Der Versicherte ist dann
narrechtlichen Verfahren, wenn im Zusammenhang mit der im Versiche-
verpflichtet, der Rechtsschutzversicherung die Kosten zu erstatten, die diese
rungsvertrag genannten Tätigkeit des Versicherungsnehmers in Straf- und
für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens ge-
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Versicherte ermittelt wird, Versicherte
tragen hat.
beschuldigt oder als Zeugen vernommen werden oder standes- oder disziplinar-
rechtliche Verfahren gegen Versicherte eingeleitet werden.
(2) Versicherungsschutz besteht nicht in Straf- und Ordnungswidrigkeitenver-
fahren, wenn es
(2) Geht es in Strafverfahren um eine Straftat, deren fahrlässige Begehung nicht
a) ausschließlich darum geht, als Führer von Kraftfahrzeugen eine verkehrs-
strafbar ist, besteht mit Ausnahme der Kosten für den Zeugenbeistand § 5
rechtliche Bestimmung für den Straßenverkehr verletzt zu haben;
(2) b) nur dann Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
b) darum geht, eine Vorschrift des Kartellrechts sowie eine andere Straf-
selbst betroffen ist oder der Rechtsschutzgewährung zustimmt und es nicht
oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt zu haben, welche in unmittel-
um ein Verbrechen geht.
barem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird.
(3) Soweit in den Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, gelten für den
Versicherungsschutz die §§ 320 ARB-Rechtsschutz.
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls innerhalb
§ 2 Versicherte
des vereinbarten Zeitraums.
(1) Versicherungsschutz besteht für die Versicherten. Versicherte sind der Ver-
(1) Als Rechtsschutzfall für die Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt die
sicherungsnehmer und die im Versicherungsvertrag genannten sonstigen na-
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Als eingelei-
türlichen oder juristischen Personen. Seine gesetzlichen Vertreter und sämtli-
tet gilt ein Ermittlungsverfahren, wenn es bei der zuständigen Behörde als
che Betriebsangehörige einschließlich der Betriebsärzte, Praktikanten und
solches verfügt ist.
Leiharbeiter sind bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Ver-
richtung für den Versicherungsnehmer begehen oder begangen haben sollen
(2) Als Rechtsschutzfall für den Zeugenbeistand gilt die mündliche oder schrift-
ebenfalls mitversichert.
liche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
Für Betriebsangehörige besteht Versicherungsschutz auch, soweit sie im
(3) Als Rechtsschutzfall für die standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren gilt
Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werden in der Eigenschaft als Fach-
die Einleitung eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen
kräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheits-
den Versicherten.
beauftragte (gemäß § 719 RVO), Immissionsschutzbeauftragte, Daten-
schutzbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Beauftragte für Gewässer-
(4) Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt
schutz und/oder Abfallbeseitigung und dergleichen.
oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-
verfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es
Für Ärzte besteht Versicherungsschutz auch bei Erste-Hilfe-Leistungen.
sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Rechtsschutzfall.
Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten des Versicherungs-
(5) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe des Versicherungs-
nehmers ausgeschiedenen Personen für Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer
nehmers, wird den Versicherten Versicherungsschutz auch für Rechtsschutz-
früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer ergeben, solange der Ver-
fälle gewährt, die innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versiche-
sicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
rungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungs-
vertrag genannten Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen.
Niederlassungen (Betriebsstätten einschließlich Lager, Verkaufsbüro und
dergleichen) sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind.
(2) Die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen gelten sinnge-
mäß auch für die übrigen Versicherten. Der Versicherungsnehmer kann je-
doch widersprechen, wenn ein anderer Versicherter Rechtsschutz verlangt.
(3) Ändert sich die gemäß § 2 (1) vom Versicherungsschutz erfaßte Tätigkeit,
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese neue Tätigkeit, wenn
der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung die neue Tätigkeit inner-
halb einer Frist von zwei Monaten nach deren Aufnahme anzeigt. Erfolgt die
Anzeige später, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit
erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der RECHTSSCHUTZ
UNION. Die Regelung nach § 11 ARB-Rechtsschutz bleibt hiervon unberührt.
22
VBS-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
V
§ 5 Leistungsumfang
(7) Nebenklagekosten
Die Rechtsschutzversicherung trägt
Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen
Rechtsanwalts, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine Einstel-
(1) Verfahrenskosten
lung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat, obwohl ein hin-
reichender Tatverdacht fortbestand.
Die dem Versicherten auferlegten Kosten der versicherten Verfahren ein-
schließlich Strafvollstreckungsverfahren.
(8) Firmenstellungnahme
(2) Rechtsanwaltskosten
Die angefallenen Kosten, damit gegebenenfalls durch eine Firmenstellung-
nahme die Ausweitung des Ermittlungsverfahrens auf Betriebsangehörige
Im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemesse-
vermieden werden kann.
ne Vergütung sowie die üblichen Auslagen eines vom Versicherten beauf-
tragten Rechtsanwaltes für
a) die Verteidigung des Versicherten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenver-
fahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren;
b) den Zeugenbeistand in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn
der Versicherte als Zeuge vernommen wird und die Gefahr einer Selbst-
belastung angenommen werden muß.
c) eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, welche dazu
dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeiten-
verfahren, die vom Versicherungsschutz erfaßt werden, zu unterstützen;
d) die Verteidigung des Versicherten in standes- und disziplinarrechtlichen
Verfahren.
Die Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Ver-
sicherten vereinbarten Vergütung prüft die Rechtsschutzversicherung in
entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 3 der Bundesgebührenord-
nung für Rechtsanwälte (BRAGO). Nach dieser Vorschrift kann eine mit
dem Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung al-
ler Umstände unangemessen hoch ist, auf den angemessenen Betrag
herabgesetzt werden. Ist die Vereinbarung unangemessen hoch, über-
nimmt die Rechtsschutzversicherung also nicht die volle Vergütung, son-
dern lediglich den angemessenen Betrag.
(3) Reisekosten des Rechtsanwalts
Für notwendige Reisen des Rechtsanwalts des Versicherten an den Ort des
zuständigen Gerichts oder den Sitz der für den vom Versicherungsschutz er-
faßten Verfahren zuständigen Behörde. Die Reisekosten werden bis zur Hö-
he der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze
übernommen.
(4) Sachverständigenkosten
Im Rahmen der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen die angemesse-
nen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigen-
gutachten, die für seine Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeiten-
verfahren erforderlich sind.
(5) Reisekosten der Versicherten ins Ausland
Die Reisekosten des Versicherten für Reisen an den Ort des zuständigen
ausländischen Gerichts, wenn dieses das persönliche Erscheinen der Person
angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäfts-
reisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
(6) Übersetzungskosten
Die Rechtsschutzversicherung sorgt für die Übersetzung der für die Verteidi-
gung und den Zeugenbeistand im Ausland notwendigen schriftlichen Unter-
lagen und trägt die dabei anfallenden Kosten, sowie die Kosten eines not-
wendigen Übersetzers (Dolmetschers).
23
VRB-Rechtsschutz · Stand 01.01.2004
VI
Versicherungsbedingungen für den Vermögensschaden-Rechtsschutz der
Aufsichtsräte, Vorstände, Unternehmensleiter und Geschäftsführer (VRB-Rechtsschutz)
§ 1 Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Die Rechtsschutzversicherung sorgt für die notwendige gerichtliche Wahr-
zusätzlich zu den Bestimmungen von § 4 ARB-Rechtsschutz
nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die
dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten, wenn dieser auf-
(1) Aufgrund besonderer Vereinbarung kann der Versicherungsschutz auf Ver-
grund der in Europa oder in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mit-
sicherungsfälle, die bis zu zwei Jahre vor Versicherungsbeginn eingetreten
telmeeres geltenden Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Ver-
sind, erweitert werden. Für die vor Versicherungsbeginn eingetretenen Ver-
mögensschäden gerichtlich in Anspruch genommen wird.
sicherungsfälle wird nur Versicherungsschutz gewährt, soweit diese weder
dem Versicherungsnehmer noch dem Begünstigten bei Abschluß der beson-
(2) Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden (Tötung,
deren Vereinbarung bekannt waren.
Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen)
noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhanden-
(2) Zusätzlich kann der Versicherungsschutz auf Rechtsschutzfälle ausgedehnt
kommen von Sachen) ist und sich auch nicht aus solchen Schäden herleitet.
werden, die bis zu drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags
eintreten.
(3) Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer gewährt in seiner Eigen-
schaft als
Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied
§ 5 Leistungsumfang
Vorstandsmitglied
Leiter
(1) zusätzlich zu den Leistungen von § 5 ARB-Rechtsschutz trägt die RECHTS-
Geschäftsführer
SCHUTZ UNION
(4) einer juristischen Person des Privatrechts, soweit deren Sitz in der Bundes-
a) die Vergütung aus einer Honorarvereinbarung des Versicherungsnehmers
republik Deutschland liegt. Die Eigenschaft, für die Versicherungsschutz ge-
mit einem für ihn tätigen Rechtsanwalt, soweit die gesetzliche Vergütung,
währt wird, und die juristischen Personen, für die der Versicherungsnehmer
die ohne Honorarvereinbarung entstanden wäre, von der RECHTS-
tätig ist, sind im Versicherungsvertrag zu bezeichnen. Offene Handelsgesell-
SCHUTZ UNION im Rahmen von § 5 ARB-Rechtsschutz getragen werden
schaften und Kommanditgesellschaften werden juristischen Personen gleich-
müßte;
gestellt.
b) die Kosten für ein vom Versicherungsnehmer eingeholtes Sachverständi-
gengutachten, soweit die Rechtsschutzversicherung sich zu deren Über-
(5) Soweit in den Bestimmungen nichts anderes geregelt, gelten für den Versi-
nahme schriftlich bereit erklärt.
cherungsschutz die §§ 320 ARB-Rechtsschutz.
(2) Die Rechtsschutzversicherung trägt nicht
§ 2 Rechtsschutz für Dritte
die Kosten einer negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder
einer Streitverkündung des Versicherungsnehmers, es sei denn, daß die
(1) Der Versicherungsvertrag kann auch vom Versicherungsnehmer zugunsten
Rechtsschutzversicherung sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt.
des jeweiligen Inhabers einer bestimmten Stellung in dessen nach § 1 (3)
versicherbaren Eigenschaft abgeschlossen werden. Es können auch Vor-
stand, Aufsichtsrat oder Beirat beziehungsweise alle Leiter oder Geschäfts-
§ 6 Tätigkeitswechsel
führer einer juristischen Person in einem Vertrag versichert werden.
(1) Beendet der Versicherungsnehmer die Tätigkeit in deren Eigenschaft er
(2) Bei einem Versicherungsvertrag nach § 2 (1) kann nur derjenige Versiche-
versichert ist, dadurch, daß er in der bisher versicherten oder einer anderen
rungsansprüche geltend machen, zu dessen Gunsten der Versicherungs-
nach diesen Versicherungsbedingungen versicherbaren Eigenschaft bei der-
nehmer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Ist eine Personenmehr-
selben oder bei einer anderen juristischen Person (§ 1 (3)) tätig wird, bleibt
heit der Begünstigte, kann jedes Mitglied der Personenmehrheit Versicherungs-
der Versicherungsvertrag bestehen. Die Rechtsschutzversicherung ist jedoch
ansprüche geltend machen. Alle hinsichtlich des Versicherungsnehmers
für Versicherungsfälle aufgrund der neuen Tätigkeit des Versicherungs-neh-
geltenden Bestimmungen sind sinngemäß für und wider den Begünstigten
mers von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer
anzuwenden.
seine neue Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung nicht innerhalb von zwei
Monaten nach deren Aufnahme angezeigt hat, es sei denn, daß die Anzeige
unverschuldet unterlassen wurde. Die Rechtsschutzversicherung kann sich
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
auf diese Leistungsfreiheit nur berufen, wenn sie den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Tätigkeitswechsel des Versi-
(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Abwehr von Haftpflicht-
cherungsnehmers kündigt.
ansprüchen
(2) Auf eine Rechtsschutzversicherung für Dritte (§ 2) ist diese Vorschrift nicht anwendbar.
a) wegen wissentlichem Abweichen von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung
oder aus einer sonstigen wissentlichen Pflichtverletzung als Folge eines
Vermögensschadens;
b) die aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
(2) Es besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle des Versi-
cherungsnehmers oder Begünstigten einer Personenmehrheit, wenn
der Rechts-schutzfall der Rechtsschutzversicherung nicht innerhalb
von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages bezie-
hungsweise nach Ausschei-den des Begünstigten aus dem Versiche-
rungsvertrag gemeldet wird. Diese Frist beträgt fünf Jahre, wenn Tod
des Versicherungsnehmers beziehungs-weise des Begünstigten oder
Berufsaufgabe aus Alters- oder Krankheits-gründen die Beendigung
des Versicherungsvertrags beziehungsweise das Ausscheiden des
Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag verursacht haben.
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