Rechtsschutzversicherungversicherungsbedingungen Übersicht
Rechtsschutzversicherung Versicherungsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
auch ARB genannt sind die allgemeinen Versicherungsbedingungen
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Kontakt | AGB
Vertragsunterlagen zur
Rechtsschutzversicherung
Inhaltsverzeichnis
Vertragsbestimmungen
Verbraucherinformation
nach § 10 a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Erläuterungen zur Rechtschutzversicherung
Einwilligungsklausel
nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Allgemeine Bedingungen für die
Rechtschutzversicherung
(ARB 2003 Form-Nr. 10/2003 )
Merkblatt zur Datenverarbeitung
.
Vertragsbestimmungen, Verbraucherinformationen, Erläuterungen zur Rechtsschutz-
versicherung und Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Vertragsbestimmungen
1. Vertragsgrundlagen
Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang der Rechtsschutzversicherung
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag inner-
den
halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003)
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in
Form-Nr. 10/2003
dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der
Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
etwaigen besonderen Vereinbarungen, den gesetzlichen sowie den nach-
stehenden Bestimmungen.
4. Versicherungsbeginn
2. Versicherungssumme
Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag nach Antragseingang
Die Versicherungssumme beträgt EUR 300.000, für jeden Rechtsschutzfall
bei der Gesellschaft; er gilt jedoch nicht für Rechtsschutzfälle, die sich vor
zuzüglich Strafkautionen nach § 5 Abs. 5 b ARB 2003 darlehensweise bis
Versicherungsbeginn oder vor Ablauf einer Wartezeit (§ 4 ARB 2003) ereig-
zu EUR 100.000,.
net haben.
5. Selbstbeteiligung
3. Beitragsanpassung
Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung zahlt der Versicherungsnehmer
Während der Vertragsdauer kann der Beitrag entsprechend den
den vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag an jedem Rechtsschutzfall (§ 5
Feststellungen eines unabhängigen Treuhänders angehoben oder
Abs. 3 c ARB 2003) selbst.
gesenkt werden (§ 10 ARB 2003).
Verbraucherinformation nach § 10 a Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
1. Ihr Versicherer ist die Rechtsschutzversicherung mit
5. Widerspruchsrecht (§ 5 a Versicherungsvertragsgesetz)
Sitz in 70178 Stuttgart, Tübinger Straße 43.
Werden Ihnen die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedin-
gungen und eine Verbraucherinformation zusammen mit dem Versi-
2. Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Bedingungen
cherungsschein übersandt, haben Sie ein gesetzliches Wider-
für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003), die diesen Vertrags-
spruchsrecht.
unterlagen beigefügt sind, und die jeweils vereinbarten Klauseln, Sonder-
Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der
bedingungen oder sonstigen Vereinbarungen.
Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maß-
Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik
geblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn Sie nicht
Deutschland Anwendung.
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der vollständigen Unterlagen gegen-
über Ihrem Versicherer schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist
3. Der Versicherungsvertrag wird bis zum 31.12. des folgenden
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert sich dann stillschweigend
um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem
6. a) Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist die
jeweiligen Ablauf der anderen Vertragspartei eine schriftliche Kündigung
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
zugegangen ist.
- Bereich Versicherungen -
4. Die Angaben zur Prämienhöhe (Einzelbeiträge und Gesamtbeitrag) und
6. b) Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann
die Zahlungsweise ergeben sich aus Antrag, ARB 2003 und dem Ver-
e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streit-
sicherungsschein. Die gesetzliche Versicherungsteuer (zurzeit 16 %) ist in
schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Das Schlichtungsverfahren ist
den Tarifangaben (Jahresprämien) enthalten.
nur möglich, wenn nicht in gleicher Sache eine Beschwerde bei der
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen
Der Erstbeitrag ist sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Folgebeiträge
anhängig ist. Versicherungsombudsmann e. V., Kronenstraße 13, 10117 Berlin.
sind jährlich im Voraus zum 01. 01. des Kalenderjahres fällig.
Erläuterungen
1. Verkehrs-Rechtsschutz (§ 21 Abs. 3 ARB 2003)
3. Privat-Rechtsschutz für Selbstständige (§ 23 ARB 2003)
Versicherungsschutz besteht für das/die im Versicherungsschein bezeichnete(n)
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige muss gewählt werden, wenn der
Motorfahrzeug(e) und für den Versicherungsnehmer, den ehelichen/eingetra-
Versicherungsnehmer und/oder der eheliche/eingetragene oder der im
genen oder den im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner
Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner i.S.d. § 3 Abs. 4 b)
i. S. d. § 3 Abs. 4 b) ARB 2003 sowie die minderjährigen Kinder im Umfang des
ARB 2003 eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
§ 21 Abs. 7 ARB 2003.
Tätigkeit ausüben und hierbei ein Gesamtumsatz von EUR 7.000, jährlich
überschritten wird. Versicherungsschutz besteht im privaten und
2. Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
beruflichen Bereich, jedoch nur in Ausübung einer nichtselbstständigen
(§ 25 ARB 2003)
Tätigkeit. Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit einer
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
(§ 26 ARB 2003)
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige / Privat-, Berufs-
4. Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und
und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige kann nur abgeschlos-
Grundstücken (§ 29 ARB 2003)
sen werden, wenn weder der Versicherungsnehmer noch der eheliche/ein-
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und
getragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige
Grundstücken bezieht sich nur auf das im Versicherungsschein bezeichnete
Lebenspartner i.S.d. § 3 Abs. 4 b) ARB 2003 eine gewerbliche, freiberufli-
Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil.
che oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Jahresumsatz von ins-
gesamt mehr als EUR 7.000, ausüben. Unabhängig von der Umsatzhöhe
Es können nur alle im Eigentum oder Besitz des Antragstellers befindlichen
besteht jedoch kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einer sol-
Einheiten eines Gebäudes versichert werden. Neben vermieteten sind auch
chen selbstständigen Tätigkeit.
selbstgenutzte/leer stehende Wohneinheiten oder Gewerbeeinheiten bei-
tragspflichtig.
Im Rahmen des Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzes erstreckt
sich die Mitversicherung auch im Verkehrsbereich auf die minderjährigen
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus den Planfeststellungs-,
und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
Flurbereinigungs- und Enteignungsverfahren sowie im Baugesetzbuch
Lebenspartnerschaft i.S.d. § 3 Abs. 4 b) ARB 2003 lebenden volljährigen
geregelten Angelegenheiten ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
Kinder, auf letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erst-
(§ 3 ARB 2003).
malig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich
weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versi-
aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versi-
cherungsangelegenheiten dient. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen-
cherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur
und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weiter-
Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur
gegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist.
Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder
Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein,
an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. zur Wei-
dass der/die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leis-
tergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung
tungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonsti-
gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für ent-
gen Finanzdienstleistungen nutzen darf/dürfen.
01.04
sprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-)Verträ-
gen und bei künftigen Anträgen.
Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merk-
Ich willige ferner ein, dass die Versicherer der WGV-Versicherungsgruppe
blattes zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mir zusammen
meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen
mit weiteren gesetzlich vorgesehenen Verbraucherinformationen, auf
Datensammlungen führen und an den/die für mich zuständigen Vermittler
Rechtsschutzversicherung
g
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003)
für die Rechtsschutzversicherung
Inhaltsübersicht:
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
1. Was ist Rechtsschutz?
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts-
Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung?
§ 1
und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz?
§ 2
Rechtsanwaltes zusammenhängen;
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht?
§ 3
l) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung?
§ 4
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch aktive Strafverfolgung, wenn die versicherte Person im
privaten Bereich Opfer einer der in § 395 Absatz 1 Ziffer 1 a (Straftaten gegen die sexuelle
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer?
§ 5
Selbstbestimmung), Ziffer c (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit), Ziffer d (Straftaten gegen die
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung?
§ 6
persönliche Freiheit) und Ziffer 2 (Straftaten gegen das Leben) Strafprozessordnung (StPO) genannten
rechtswidrigen Straftat wird. Der Versicherungsschutz umfasst
2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen
den Anschluss der versicherten Person an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche
Rechtsschutzversicherer und Versicherten?
Klage als Nebenkläger
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
§ 7
die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach deutschem Strafprozessrecht als Zeugen- und Verletztenbeistand
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen?
§ 8
die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes vor einem deutschen Strafgericht im Rahmen des Täter-Opfer-Aus-
Was ist bei der Zahlung des Beitrages zu beachten?
§ 9
gleichs nach § 46 a Strafgesetzbuch (StGB).
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen? § 10
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus?
§ 11
Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
§ 12
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden?
§ 13
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
§ 14
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen?
§ 15
sind;
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten?
§ 16
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes;
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles?
§ 17
Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
In welchen Fällen kann der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers entscheiden,
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles
ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist?
§ 18
das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend
in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
gemacht werden?
§ 19
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben;
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig,
(2)
und welches Recht ist anzuwenden?
§ 20
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
4. In welchen Formen wird der Rechtsschutz angeboten?
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
Verkehrs-Rechtsschutz §
21
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften, aus einer Beteiligung an einer Handelsgesellschaft, einer stillen
Gesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher
Fahrer-Rechtsschutz §
22
Vertreter juristischer Personen;
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
§ 23
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster-
Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
§ 24
rechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
§ 25
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
§ 26
f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder ver-
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
§ 27
gleichbaren Spekulationsgeschäften;
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
§ 28
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz
gemäß § 2 k) besteht;
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
§ 29
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schaden-
abwicklungsunternehmen;
i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen
1. Inhalt der Rechtsschutzversicherung
Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für
die Grundstücksversorgung handelt;
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
(3)
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann,
a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen
§ 2 Leistungsarten
aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des
Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes;
oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen;
(4)
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen
a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversi-
Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche;
cherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts)
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungs-
untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
verhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungs-
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
nehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rech-
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder
ten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
Wenn der Vertrag über das Internet online im eigenen Namen und Interesse abgeschlossen wird, besteht
(5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz (Internet-Rechtsschutz), soweit kein Zusammenhang besteht mit
vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der
rassistischen, extremistischen, pornographischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder
Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
Darstellungen
§ 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz
dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen;
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verur-
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deut-
sacht wurde oder verursacht worden sein soll;
schen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
Folge hat;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbe-
Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
01.04
hörden und vor Verwaltungsgerichten;
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor des-
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
sen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz jedoch
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues
i) Straf-Rechtsschutz
Kraftfahrzeug handelt.
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das
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Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei
Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die die-
jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungs-
ser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;
schutzes für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange
über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungs-
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
nehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwir-
kend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen
2003
wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat;
Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebensowenig bei dem
Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl,
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes
Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des
für den betroffenen Gegenstand der Rechtsschutzversicherung geltend gemacht wird.
ARB 10/
Strafverfahrens an;
3
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder be-
(4) Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des fünften Jahres
haupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor
oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens
dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
§ 5 Leistungsumfang
§ 9 Beitrag
(1) Der Versicherer trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen
A. Beitrag und Versicherungsteuer
Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässi-
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils
gen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht
vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den
Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungs-
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
nehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der ledig-
lich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen
Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort nach Abschluss des Vertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzei-
am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen
tig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung sowie ggf.
Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen
nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt. Ist Zahlung des
Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig
Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für
einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetz-
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späte-
lichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt
ren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
führt;
(3) Rücktritt
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom
herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer den ersten
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der
oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages gerichtlich geltend
Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
gemacht hat.
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sach-
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
verständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im
Verwaltungswege;
(1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
f) die übliche Vergütung
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen
Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Sachverständigenorganisation in Fällen der
(2) Verzug
- Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei
- Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu
denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer wird ihn schriftlich zur Zahlung auf-
Lande sowie Anhängern;
fordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;
(3) Kein Versicherungsschutz
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab die-
als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die
sem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz
Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze über-
2 Satz 2 darauf hingewiesen wurde.
nommen;
(4) Kündigung
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der
Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der
Versicherer den Vertrag kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach
(2)
Absatz 2 Satz 2 darauf hingewiesen hat. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist der-
a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald
gestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit
er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
der Zahlung im Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach oder, falls die Kündigung mit der
Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
Fristbestimmung verbunden war, nach Ablauf der Zahlungsfrist innerhalb eines Monats den gemahnten Beitrag,
(3)
besteht der Vertrag fort. Für Rechtsschutzfälle, die zwischen Kündigungstermin bzw. Ablauf der Zahlungsfrist
Der Versicherer trägt nicht
und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag
Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es
zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der
sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall;
Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
entstehen;
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter
EUR 250,;
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag
jährliche Beitragszahlung verlangen.
nicht bestünde.
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen
F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden
hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur
ursächlich zusammenhängen.
Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
(5) Der Versicherer sorgt für
§ 10 Beitragsanpassung
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich
Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden
einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen
muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in die-
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
sem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen. die für alle in diesem
Erbrecht (§ 2 k) für Notare;
Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle.
Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungs-
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden Berufe;
verbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige
berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
Bevollmächtigte.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
gemäß den §§ 21 und 22,
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des
gemäß den §§ 26 und 27,
Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in die-
gemäß § 28
sem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und
eingeleitet werden würde.
ohne Selbstbeteiligung.
(2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach Absatz 1 trägt der
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitrags-
Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens 6 Wochen dauernden Aufenthaltes ein-
änderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen. Ergeben die
treten und bei Internet-Rechtsschutzfällen (§ 2 Buchstabe d) abweichend von § 5 ARB die Kosten des vom
Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist,
Versicherungsnehmer beauftragten ausländischen Rechtsanwaltes bis zum dreifachen Betrag, wie er sich bei
auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berech-
entsprechender Anwendung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ergeben würde, höchs-
tigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu
tens jedoch EUR 30.000,.
verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
Insoweit besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermitteln-
der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken,
de Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht,
Gebäuden oder Gebäudeteilen.
als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der
jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermit-
telten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die
2. Versicherungsverhältnis
Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein
bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Rechtsschutzversicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versiche-
Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
rungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 9 B Absatz 1 Satz 2 zahlt. Eine ver-
Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
einbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Kündigungsrecht.
§ 8 Dauer und Ende des Vertrages
§ 11 Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände
01.04
(1) Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den
(2) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn
vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch ent-
nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine
standene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des
Kündigung zugegangen ist.
Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines
Monates nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(3) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung be-
© 9000-1003/4
darf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
4
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung
vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den gerin-
durch die Gegenseite verursachen könnte.
geren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst von Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung
letzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz,
die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum
als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der
Fristablauf diese Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen nach Eintritt der höhe-
Leistung gehabt hat.
ren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des
Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz insoweit nur, wenn
vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt
die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den
werden müssen. Unterlässt der Versicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung eines zusätzlichen
Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
Gegenstandes der Rechtsschutzversicherung, ist der Versicherungsschutz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den
Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abge-
beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht.
treten werden.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getra-
§ 12 Wegfall des versicherten Interesses
gen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen
Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den
davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Rechtsschutzversicherung weggefallen ist. In
Versicherer zurückzuzahlen.
diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Rechtsschutzversicherung nur bis zum Zeitpunkt
der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
§ 18 Stichentscheid
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufen-
den Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
Wegfall des Gegenstandes der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand
bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den
unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben
Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann
Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab
oder
Todestag verlangen.
b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung
auf Erfolg hat,
oder das selbst genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert
sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt
(2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer
beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme
selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung, wenn das neue Objekt nach
abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
dem Tarif des Versicherers weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe einen höheren als den verein-
Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es
barten Beitrag rechtfertigt.
sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
(3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der
§ 13 Kündigung nach Versicherungsfall
der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrich-
ten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann.
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungs-
Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist
nehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetrete-
auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
ne Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der
Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kün-
§ 19 Klagefrist
digen.
Lehnt der Versicherer den Versicherungsschutz ab oder behauptet der Versicherungsnehmer, dass die gemäß
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des
§ 18 Absatz 2 getroffene Entscheidung des Rechtsanwaltes offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage
Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 zugegangen sein.
erheblich abweicht, kann der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Versicherungsschutz nur innerhalb von
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem
Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes-
Versicherungsnehmer die Ablehnung des Versicherungsschutzes oder die gemäß § 18 Absatz 2 getroffene
tens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
Entscheidung des Rechtsanwaltes schriftlich mitgeteilt hat, und zwar unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
verbundenen Rechtsfolge.
(4) Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufe-
§ 20 Zuständiges Gericht. Anzuwendendes Recht
nen Vertragszeit entspricht.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
§ 14 Verjährung
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt, ist auch das
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss
Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsagent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses
des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum
(2) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des
von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung
Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betrieb-
nicht mit.
liche Rechtsschutzversicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die
Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
(3) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in
§ 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungs-
schutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers
4. Formen des Versicherungsschutzes
oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein eheli-
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter
cher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehenen oder als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben. Sie sollen an die
Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berech-
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän-
tigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
dig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge,
eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
Omnibusse sowie Anhänger.
schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird zu dem Zeitpunkt
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im
wirksam, in dem sie ohne die Anschriftenänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer
Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger
zugegangen sein würde.
(Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Rechtsschutzversicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
3. Rechtsschutzfall
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i ),
§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ).
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch für Verträge,
auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den
mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden
Rechtsanwalt aus,
Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Ver-
Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
sicherungsnehmer, seinen ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
Lebenspartner i.S.d. § 3 Abs. 4 b) ARB 2003 und die minderjährigen Kinder auch bei der Teilnahme am öffent-
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom
lichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als
Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der
Versicherer nicht verantwortlich.
a) Fahrer fremder Motorfahrzeuge,
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und
b) Fahrgast,
wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzuge-
c) Fußgänger und
ben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
d) Radfahrer.
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes.
(8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum
Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der
Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt
Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu
dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der
tragen hätte.
Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß
Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver-
über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und
sehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß
01.04
die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
§ 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben;
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden
Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt
(Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzu-
Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.
holen;
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche
© 9000-1003/5
anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die
oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
5
Bezeichnung des Folgefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versi-
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
cherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§
2 f ),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
Straf-Rechtsschutz (§
2 i ),
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person bei der Teilnahme am öffent-
Ordnungswidrigkeiten- Rechtsschutz
(§ 2 j ),
lichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k),
Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentli-
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2 l ).
chen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruf-
Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
lichen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren. Diese Vereinbarung können auch Betriebe des
sowie Anhängers.
Kraftfahrzeughandels und -handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
(5) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufli-
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
che oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR 7.000, im letzten
Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Gesamtumsatz den Betrag von EUR 7.000,, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
in einen solchen nach § 23 um.
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i ),
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ).
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im Versicherungsschein genannte
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und
Person zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der
seines ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners i.S.d. § 3
Versicherungsschutz in einen solchen nach § 21 Absätze 3, 4, 7, 8 und 10 um. Die Wahrnehmung rechtlicher
Abs. 4 b) ARB 2003, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit
Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
einem Gesamtumsatz von mehr als EUR 7.000, bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausüben. Kein Ver-
sicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum
Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
Versicherungskennzeichen versehen, besteht kein Rechtsschutz.
(2) Mitversichert sind
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte Person länger als sechs Monate
(a) die minderjährigen Kinder,
keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der
(b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft i.S.d. § 3 Abs. 4 b)
Fahrerlaubnis spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist an, endet der
ARB 2003 lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist. Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten;
Versicherungsvertrag mit Eingang der Anzeige.
(c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei
Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder im
Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner i.S.d. § 3 Abs. 4 b) ARB 2003, wenn einer oder beide
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben,
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) für den privaten Bereich,
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit.
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Lebenspartnerschaft i.S.d. § 3 Abs. 4 b) ARB 2003 lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§
2 f ),
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
(§ 2 g),
leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Straf-Rechtsschutz (§
2 i ),
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§
2 j ),
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
(§ 2 d),
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2 l ).
Sozialgerichts-Rechtsschutz
(§ 2 f ),
(4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
Mieter und Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
Straf-Rechtsschutz
(§ 2 i ),
(5) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ),
Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k),
dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2 l ).
Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
(6) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufli-
Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
che oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR 7.000, im letzten
sowie Anhängers.
Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten im
(5) Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner nicht mehr gewerblich, freibe-
letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von EUR 7.000,, wandelt sich der Versicherungs-
ruflich oder sonstig selbstständig tätig oder wird von diesen keine der vorgenannten Tätigkeiten mit einem
schutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 21 Absätze 1 und 4 bis 9 für die auf den
Gesamtumsatz von mehr als EUR 7.000, bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausgeübt, wandelt sich der
Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach § 25 um.
Fahrzeuge und § 23 um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der
Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 21 verlangen. Verlangt er diese später als zwei
§ 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine
Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der
(1) Versicherungsschutz besteht
Versicherungsschutz nach § 21 erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den
Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten
Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder
Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen,
dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach § 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder, soweit diese im Rahmen der
automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen mitver-
Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß der Satzung obliegen.
sicherter Lebenspartner und die mitversicherten Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei
Schadenersatz-Rechtsschutz
(§ 2 a),
Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der
Arbeits-Rechtsschutz
(§ 2 b),
Anzeige.
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§
2 f ),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
(§ 2 h),
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
Straf-Rechtsschutz (§
2 i ),
wird nicht angeboten
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
(§ 2 j ).
(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhängers.
wird nicht angeboten
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers, wird ihm bzw.
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
seinen Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der
Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichne-
genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
ten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
b) Vermieter,
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und
c) Verpächter,
seines ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners i.S.d. § 3
d) Mieter,
Abs. 4 b) ARB 2003, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit
e) Pächter,
einem Gesamtumsatz von mehr als EUR 7.000, bezogen auf das letzte Kalenderjahr ausüben. Kein
f) Nutzungsberechtigter
Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer
Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Lebenspartnerschaft i.S.d. § 3 Abs. 4 b) ARB 2003 lebenden volljährigen Kinder, letztere jedoch längstens bis
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
(§ 2 c),
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
(§ 2 e).
leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
01.04
© 9000-1003/6
6
Anhang Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte (BRAGO) und der Zivilprozessordnung (ZPO)
VVG
dem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe
der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.
§ 5 Billigungsklausel
§ 16 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag oder den getroffenen
Vereinbarungen ab, so gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände,
innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht.
die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die
Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt
(2) Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den
oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach wel-
Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins darauf hingewiesen hat, dass
chem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats
nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Der Hinweis hat durch besondere
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der
schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus
Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen
dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist, zu geschehen; auf die einzelnen
Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Um-
Abweichungen ist besonders aufmerksam zu machen.
standes arglistig entzogen hat.
(3) Hat der Versicherer den Vorschriften des Absatzes 2 nicht entsprochen, so ist die Abweichung
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte
für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags insoweit als
oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
vereinbart anzusehen.
§ 17 Unrichtige Anzeige
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag
wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen
Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
§ 5a Widerspruchsrecht
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die
(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen
Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 18 Rücktritt des Versicherers
unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versiche-
rungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als
(1) (aufgehoben)
abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der
(2) Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand schriftlicher, von dem Versicherer
Unterlagen schriftlich widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen
gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines
anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt.
Umstandes, nach welchem nicht ausdrücklich gefragt worden ist, nur im Fall arglistiger Ver-
(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und
schweigung zurücktreten.
die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung
§ 19 Vertragsabschluss durch Vertreter
des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das
Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht
Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
geschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die
Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch
Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in
ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.
Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen
Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder
(3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen
dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt.
Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der
Verbraucherinformation bei Vertragsschluss vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem
§ 20 Rücktritt
Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen.
(1) Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in
Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungs-
welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
nehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1.
(2) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Im Fall des
§ 6 Obliegenheitsverletzung
Rücktritts sind, soweit dieses Gesetz nicht in Ansehung der Prämie ein anderes bestimmt, beide
Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
von der Zeit des Empfangs an zu verzinsen.
Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine
§ 21 Leistungspflicht trotz Rücktritts
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei
Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die
denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb
Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den
eines Monats nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die von dem Versicherungsnehmer zum Zwecke der Verminderung
der Gefahr oder der Verhütung einer Gefahrerhöhung dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so
§ 22 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzu-
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden
fechten, bleibt unberührt.
Leistung gehabt hat.
§ 23 Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem
(1) Nach dem Abschluss des Vertrags darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des
Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte
Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
gestatten.
Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die
Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt sein soll, ist unwirksam.
§ 24 Fristlose Kündigung wegen Gefahrerhöhung
§ 8 Stillschweigende Verlängerung; Kündigung; Widerruf
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt,
nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so braucht dieser die Kündigung erst mit
wenn es nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedes-
dem Ablauf eines Monats gegen sich gelten zu lassen.
malige Verlängerung auf mehr als ein Jahr erstrecken soll.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an aus-
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Rechtsschutzversicherung), so
geübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn
kann es von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wer-
der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
den. Die Kündigungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat,
nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können die Parteien in gegenseiti-
§ 25 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
gem Einverständnis bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung
(3) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen worden
zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem
drei Monaten gekündigt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lebens- und Krankenversicherung.
Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von
(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die in § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüg-
Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von
lich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt, in welchem
vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluss
die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, eintritt, es sei denn, dass ihm in diesem
gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des
Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die
Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht
Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des
einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit
Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt
oder wenn die Rechtsschutzversicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder
§ 26 Ausnahmen
selbstständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist.
Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 finden keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer zu der
(5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn
Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für welches der
Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die
Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer
§ 27 Ungewollte Gefahrerhöhung
den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die
Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht
(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrags eine Erhöhung der Gefahr unabhängig von dem Willen
einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf
des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen.
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Die Vorschriften des § 24
Abs. 2 finden Anwendung.
(6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer ein
Widerspruchsrecht nach § 5a hat.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 12 Verjährung; Klagefrist
§ 28 Leistungsfreiheit wegen unterlassener Anzeige
01.04
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren, bei der Lebens-
(1) Wird die in § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer
versicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die
von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Leistung verlangt werden kann.
Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem
Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das Gleiche gilt, wenn
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung
zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau-
© 9000-1003/7
nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nach-
fen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den
Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
7
§ 29 Unerhebliche Gefahrerhöhung
ländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Gefahrerhöhung kommt auch
machen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch
Versicherungsverhältnis durch die Gefahrerhöhung nicht berührt werden soll.
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Vertrag nichtig; dem Versicherer gebührt, sofern er nicht bei der Schließung des Vertrags von der
§ 29 a Gefahrerhöhung zwischen Stellung und Annahme des Antrags
Nichtigkeit Kenntnis hatte, die Prämie bis zum Schluss der Versicherungsperiode, in welcher er die-
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und
se Kenntnis erlangt.
Annahme des Versicherungsantrags eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der
§ 60 Beseitigung der Doppelversicherung
Annahme des Antrags nicht bekannt war.
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden
§ 30 Teilrücktritt
ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlossen, so kann er verlangen,
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Titels zum
dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnis-
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, in Ansehung eines Teils der Gegenstände oder Personen
mäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
vor, auf welche sich die Rechtsschutzversicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktritts oder
Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt ist.
der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen haben würde.
mehreren Versicherungen der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Falle die
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktritts oder der Kündigung in Ansehung eines
mehreren Versicherungen gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,
Teiles der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das
so kann der Versicherungsnehmer nur verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen
Versicherungsverhältnis in Ansehung des übrigen Teiles zu kündigen; die Kündigung kann nicht für
und Prämien verlangen.
einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der Versicherungsperiode geschehen, in welcher der
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam,
Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird.
in der sie verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt,
(3) Liegen in Ansehung eines Teiles der Gegenstände oder Personen, auf welche sich die
wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der
Rechtsschutzversicherung bezieht, die Voraussetzungen vor, unter denen der Versicherer wegen einer
Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.
Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, so
§ 62 Abwendung und Minderung des Schadens
findet auf die Befreiung die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls nach
§ 31 Kündigung bei Prämienerhöhung
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen
Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang
des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzu-
des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach
holen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und sind von ihnen entgegenstehende Weisungen gege-
Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
ben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen zu handeln.
des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, so ist der Versicherer von der
§ 35 Fälligkeit der Prämie
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit
Der Versicherungsnehmer hat die Prämie und, wenn laufende Prämien bedungen sind, die erste
verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheiten nicht
Prämie sofort nach dem Abschluss des Vertrags zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen
geringer gewesen wäre.
Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung eines
Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.
§ 67 Gesetzlicher Forderungsübergang
§ 38 Verspätete Zahlung der ersten Prämie
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,
so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den
(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der
gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur
Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich gel-
Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht
tend gemacht wird.
insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch
§ 39 Fristbestimmung für Folgeprämie
geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungs-
§ 68 Mangel des Interesses
nehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen;
zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die
(1) Besteht das versicherte Interesse bei dem Beginn der Rechtsschutzversicherung nicht oder gelangt, falls die
Rechtsfolgen anzugeben, die nach den Absätzen 2, 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine
Rechtsschutzversicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist,
Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur
Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur
Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzuge,
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Rechtsschutzversicherung weg, so gebührt dem
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Rechtsschutzversicherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
Kenntnis erlangt.
im Verzuge ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die
Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Rechtsschutzversicherung durch ein Kriegsereignis oder
Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im
durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg oder ist der Wegfall des
Verzuge ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die
Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der
Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach
Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
(4) Fällt das versicherte Interesse weg, weil der Versicherungsfall eingetreten ist, so gebührt dem
eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der
Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode.
Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Soweit die in den Absätzen 2, 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass Zinsen oder
Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen
BRAGO
oder den Betrag der Kosten angibt.
§ 20 Rat, Auskunft, Erstberatung
§ 40 Prämie trotz Aufhebung des Versicherungsverhältnisses
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen
(1) Wird das Versicherungsverhältnis wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen
gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von
Gefahrerhöhung auf Grund der Vorschriften des zweiten Titels durch Kündigung oder Rücktritt auf-
einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Gebühr. Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer
gehoben oder wird der Versicherungsvertrag durch den Versicherer angefochten, so gebührt dem
ersten Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern. Bezieht sich
Versicherer gleichwohl die Prämie bis zum Schluss der Versicherungsperiode, in der er von der
der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche, bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten,
Verletzung der Obliegenheit, der Gefahrerhöhung oder von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt
in denen die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr
hat. Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die
15 bis 180 Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für eine sons-
Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
tige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.
(2) Wird das Versicherungsverhältnis wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Prämie nach § 39
gekündigt, so gebührt dem Versicherer die Prämie bis zur Beendigung der laufenden Versicherungs-
periode. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäfts-
ZPO
gebühr verlangen.
(3) Endigt das Versicherungsverhältnis nach § 13 oder wird es vom Versicherer auf Grund einer
§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
Vereinbarung nach § 14 gekündigt, so kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für die-
§ 17 Allg. Gerichtsstand juristischer Personen usw.
se Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen
§ 48 Gerichtsstand der Agentur
Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereinen und derjenigen Stiftungen, Anstalten
(1) Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, so ist für Klagen, die aus
und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als
dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, das Gericht des Ortes
Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
zuständig, wo der Agent zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das
oder in Ermangelung einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte.
Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres
(2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen
Amtssitzes.
werden.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch
§ 58 Mehrere Versicherungen
Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Rechtsschutzversicherung nimmt, hat
§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
jedem Versicherer von der anderen Rechtsschutzversicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
(1) Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine
(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Rechtsschutzversicherung genommen worden
Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle
ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.
Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes
erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
§ 59 Doppelversicherung
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen
Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirt-
die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
schaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechts-
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der
01.04
verhältnisse betreffen.
anderen Rechtsschutzversicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die
Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer
§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes
jeder Versicherer für den Betrag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt, der
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des
Versicherungsnehmer aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflich-
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die
tet, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt. Findet auf
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
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eine der Versicherungen ausländisches Recht Anwendung, so kann der Versicherer, für den das aus-
Sondervermögen sind.
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Merkblatt zur Datenverarbeitung
Vorbemerkung
vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Daten-
begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung.
verarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und
Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung.
wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versicherten-
Sachversicherer Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt
gemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die früher gebräuchlichen Verfahren.
oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt
Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bun-
wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind.
desdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenerhebung, -verarbeitung und
-nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs.
wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenerhebung, -verarbeitung
Transportversicherer
und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsver-
hältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder so weit es zur
Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen,
Wahrung berechtigter Interessen der Daten verarbeitenden Stelle erforderlich ist und kein
insbesondere in der Reisegepäckversicherung.
Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am
Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch.
Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Unfallversicherer
Einwilligungserklärung
Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht,
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hin-
Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall,
blick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versiche-
wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen,
rungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese
außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder
gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch außer in der
Klageerhebung auf Leistung.
Lebens- und Unfallversicherung schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch.
jederzeit möglichen Widerruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz
Allgemeine Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie
oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Wider-
von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.
ruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenerhe-
bung, -verarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe
Schweigepflichtentbindungserklärung
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere
Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt, einem Berufsge-
Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden
heimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung)
durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden
voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher
Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unterneh-
im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
mensgruppen zusammen.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenerhebung, -verar-
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder
beitung und -nutzung nennen.
die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie
Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versi-
1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
cherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Ihre Kontonummer und
Wir erheben und speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das
Bankleitzahl, d. h. ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in
sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versi-
einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name,
cherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme,
Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen
Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines
Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann man eingehende Post immer
Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Ver-
richtig zuordnen und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt
tragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und
werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen korrekt verbucht werden.
ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähig-
keit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von
Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur
Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen ver-
2. Datenübermittlung an Rückversicherer
wendet werden, spricht das Gesetz auch hier von ,,Datenübermittlung", bei der die Vor-
Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich
schriften des BDSG zu beachten sind. Branchenspezifische Daten - wie z. B. Gesund-
der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil
heits- oder Bonitätsdaten - bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweili-
der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen
gen Unternehmen.
entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer,
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden
3. Datenübermittlung an andere Versicherer
Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Versicherungsangelegenheiten und
Finanzdienstleistungen (z. B. Krankenversicherungen, Bausparverträge, Kapitalanlagen,
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, bei jeder
Kredite, Immobilien) auch mit anderen Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,
Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wag-
Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe
nisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B.
zusammen.
frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere
Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versiche-
Zurzeit kooperieren wir mit: Landesbausparkasse Baden-Württemberg
rungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicher-
Sparkassen Pensionskasse AG
ten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu
Süddeutsche Krankenversicherung a.G.
schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder ent-
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Pro-
sprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
dukte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. Für die Datenverarbeitung
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forde-
der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.
rungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezoge-
6. Betreuung durch Versicherungsvermittler
nen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben,
wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risi-
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungs-
kos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
angebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie
durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen
4. Zentrale Hinweissysteme
Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch
Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeur-
Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistun-
teilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versiche-
gen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u. a.
rungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen
zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu
Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren
bestehen beim GDV und beim PKV-Verband zentrale Hinweissysteme.
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des
Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken,
Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versi-
die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur so weit bestimmte Voraus-
cherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzi-
setzungen erfüllt sind. Beispiele:
elle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich
zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den
Kfz-Versicherer Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von
zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden.
Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht.
Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rah-
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung.
men der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über
Lebensversicherer Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw.
Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und
Annahme mit Beitragszuschlag
vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwie-
aus versicherungsmedizinischen Gründen,
genheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer,
Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für
wegen verweigerter Nachuntersuchung;
unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionie-
Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers;
rung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert.
Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitrags-
7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen
zuschläge.
Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähn-
01.04
Zweck: Risikoprüfung.
ten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft, sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein
Rechtsschutzversicherer
Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten.
vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Ver-
Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den
sicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten.
betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwai-
Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens
ges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
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3 Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten.
Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
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